{"status":"available","doknr":"OLD240791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.7B91.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"7 B 91/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie „Anschlussbeschwerde\" der Beigeladenen wird verworfen.\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Beigeladene je zur \nHälfte. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt der Antragsteller mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer mit Schriftsatz vom 18. März 2009 von der Beigeladenen gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Dezember 2008 abzuändern und \nden Antrag des Antragstellers vom 12. November 2008 zurückzuweisen,\n\n4\n\nwar als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \nist eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen \nund innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2008 ist der Beigeladenen gegen Zustellungsurkunde \nam 30. Dezember 2008 zugestellt worden. Der mit Schriftsatz vom 18. März 2009 gestellte \nAntrag wäre als Beschwerde daher verfristet. Allerdings dürfte die Beigeladene mit dem im \nSchriftsatz vom 18. März 2009 gestellten Antrag keine selbständige Beschwerde verfolgen \nwollen, denn sie hat den Antrag mit den Worten eingeleitet, sie trete dem Verfahren auf \nSeiten des Antragsgegners bei. Der Sache nach dürfte es der Beigeladenen daher um eine so \ngenannte Anschlussbeschwerde gehen, die jedoch ebenfalls unzulässig ist, denn gemäß § 173 \nVwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO kann sich nur der Beschwerdegegner der Beschwerde \nanschließen, nicht aber der Beigeladene mit der Beschwerde dasselbe Ziel zum Gegenstand \neines Antrags machen wie der Beschwerdeführer, hier der Antragsgegner.\n\n5\n\nVgl. Schoch u.a., VwGO, Stand Oktober 2008, § 124 a Rdnr. 67, § 127 Rdnr. 4 a, § 146 \nRdnr. 18 a; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1999 - 11 A 4952/97 -, BRS 62 Nr. 156; \nBeschluss vom 17. Juli 2008 - 7 A 1868/07 -.\n\n6\n\nWeitere Ausführungen erübrigen sich, da die Beigeladene den Ausführungen des \nAntragstellers zur Unzulässigkeit ihres Antrags nicht entgegengetreten ist.\n\n7\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. \n\n8\n\nWelchen Antrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, bedarf der \nAuslegung. Wörtlich beantragt er mit Schriftsatz vom 23. April 2009,\n\n9\n\ndie Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Januar 2009 in der Bedeutung \nzurückzuweisen, die das Gericht ihr aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. \nApril 2009 beimisst.\n\n10\n\nDa sich der Senat zu der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen \nvom 17. April 2009 abgegebenen Erklärung jedoch bislang nicht geäußert hat, kann der \nAntrag nur so verstanden werden, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der \nBeigeladenen abgegebenen Erklärung eine Entscheidung zur Sache begehrt. Mit Schriftsatz \nvom 17. April 2009 hat die Beigeladene darauf verzichtet, die Baugenehmigung vom 9. \nOktober 2008 in ihrer ursprünglichen Fassung auszunutzen; sie will diese Baugenehmigung \nnur in der Gestalt ausnutzen, die sie durch die 1. Nachtragsgenehmigung vom 26. Januar 2009 \nerhalten hat. Der ursprünglich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen \ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2008 (nebst \nAbweichungsbescheid vom selben Tage) anzuordnen, hat sich damit infolge des Verzichts \nerledigt. Der vom Antragsteller begehrten Sachentscheidung ist daher der sinngemäße Antrag \nzugrunde zu legen,\n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung der (nach Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 16. \nApril 2009 bereits erhobenen) Klage gegen die der Beigeladenen für „Durchbau und \nSanierung (Schaffung von 6 WE)\" des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung S. , \nFlur 5, Flurstück 123 (Im Sack 2 in S. ) sowie für die Errichtung einer Remise erteilten \nBaugenehmigung vom 9. Oktober 2008 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom \n26. Januar 2009 nebst Abweichungsbescheid vom 9. Oktober 2008 anzuordnen.\n\n12\n\nOb die Antragsänderung zulässig ist, obwohl das Beschwerdeverfahren, dem Zweck des § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend, grundsätzlich nur der rechtlichen Überprüfung der \nauf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung \ndient, eine Antragsänderung daher vor allem nur dann in Betracht kommen dürfte, wenn auf \nandere Weise kein effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 7 B 2363/06 -, Juris; Schoch u.a., \n§ 146 Rdnr. 13 c; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 146 Rdnr. 92 f.,\n\n14\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.\n\n15\n\nDie Baugenehmigung (nebst Abweichungsbescheid) vom 9. Oktober 2008 in der Fassung, \ndie sie durch die 1. Nachtragsgenehmigung vom 26. Januar 2009 gefunden hat, verletzt nach \nder im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen \nsummarischen Prüfung keine den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- \noder des Bauordnungsrechts. \n\n16\n\nDie Baugenehmigung ist mit abstandflächenrechtlichen Anforderungen vereinbar, obwohl \ndas Wohnhaus der Beigeladenen nur einen Abstand zwischen 1,35 m und 1,66 m zur Grenze \ndes Grundstücks des Antragstellers einhält. Es genügt zwar den sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 4, \nAbs. 5 BauO NRW ergebenden Abstandforderungen nicht, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 15 Satz \n2 BauO NRW abstandflächenrechtlich zulässig.\n\n17\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zielt auf einen Interessenausgleich zum Wohle der \nEntwicklung einer sozialgerechten Eigentumsordnung. Ist ein Gebäude, das in der \nVergangenheit formell oder jedenfalls materiell legal gewesen ist, mit heutigen \nAbstandanforderungen nicht vereinbar, können unter Abwägung der Interessen des Bauherrn \nmit denen des Nachbarn, in die öffentliche Belange einzustellen sein können, auch solche \nNutzungsänderungen oder/und baulichen Gebäudeänderungen nach Ermessen gestattet \nwerden, die über den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW \nhinausgehen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n19\n\n- 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125.\n\n20\n\nDie Belange des Brandschutzes sind in die Abwägung einzustellen.\n\n21\n\nDer Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, der Beigeladenen könne danach der \nUmbau des denkmalgeschützten Wohnhauses in der Gestalt, die Gegenstand der \nNachtragsgenehmigung geworden ist, genehmigt werden. Dies hat auch das \nVerwaltungsgericht hinsichtlich der abstandrechtlichen Anforderungen bereits im Rahmen der \nvon § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW verlangten Abwägung der Belange des Antragstellers und \nder Beigeladenen, unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung des Hauses der Beigeladenen, mit Bezug auch auf das Urteil des Senats \nvom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BRS 69 Nr. 135, zutreffend hervorgehoben (Seite 4 f. des \nBeschlussabdrucks). Der Vortrag des Antragstellers, das Gebäude der Beigeladenen sei seit \nmehr als 20 Jahren unbewohnt, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenbewertung, denn \nmit einer erneuten Nutzbarmachung des Gebäude musste er rechnen, und zwar schon im \nHinblick auf den Denkmalwert des Gebäudes. Ob das Gebäude früher ein „Herrschaftshaus\" \nwar und sich durch die nunmehr vorgesehenen 6 Wohneinheiten die Nutzung des Gebäudes \nintensiviert, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass der \nAntragsteller durch die hier einmal zu seinen Gunsten unterstellte Nutzungsintensivierung \ndeutlich beeinträchtigt würde. Das Gebäude bleibt einschließlich aller Fensteröffnungen, die \nzum Grundstück des Antragstellers weisen, unverändert. Die dem Wohnhaus zugeordneten \nStellplätze sind auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Grundstücksseite \nvorgesehen. \n\n22\n\nAllerdings hat das Verwaltungsgericht öffentliche Belange, nämlich Belange des \nBrandschutzes, als derart gewichtig angesehen, dass die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW \nerforderliche Abwägung zu Lasten der Beigeladenen ausgehe. Den Brandschutzbelangen \nhaben die Beigeladene und der Antragsgegner durch die 1. Nachtragsgenehmigung jedoch \nhinreichend Rechnung getragen.\n\n23\n\nDie nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erforderliche Würdigung der Belange des \nBrandschutzes ist nicht gleichzusetzen mit der Prüfung, ob sämtliche Anforderungen gewahrt \nsind, die tatbestandlich in den jeweiligen brandschutzrechtlichen Bestimmungen der \nBauordnung benannt sind. Das Verwaltungsgericht hat Bezug genommen auf § 31 Abs. 1 Nr. \n1 BauO NRW, wonach Gebäudeabschlusswände bei solchen Gebäuden hergestellt werden \nmüssen, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, es \nbestehe ein Abstand (zu vorhandenen Gebäuden) von 5 m oder ein solcher Abstand ist (zu \nzulässigen, aber noch nicht errichteten Gebäuden) öffentlich-rechtlich gesichert. Tatsächlich \nbesteht zwischen dem Haus der Beigeladenen und dem Haus des Antragstellers ein Abstand \nvon mehr als 5 m. Auf die Sicherung des Gebäudeabstandes hingegen kommt es im Rahmen \nder Prüfung, ob eine Genehmigung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erteilt werden kann, \nnicht in dem Sinne an, dass eine fehlende Sicherung ungeachtet der Gegebenheiten des \nEinzelfalls ein zwingendes Hindernis für die Gestattung ist. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW \nverweist nicht auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, sondern stellt - \nwie vergleichsweise auch § 6 Abs. 14 Satz 2 oder Abs. 16 BauO NRW - auf die Belange des \nBrandschutzes und damit auf materielle Anforderungen ab. Grundsätzlich dürften die Belange \ndes Brandschutzes zwar nur gewahrt sein, wenn auch die Anforderungen des § 31 BauO \nNRW eingehalten werden. \n\n24\n\nVgl. zu § 6 Abs. 14 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 \n-.\n\n25\n\nJedoch hat das Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung eines Gebäudeabstandes \nvon 5 m seinen Grund nicht darin, dass ein Gebäudeabstand von 5 m nach Vorstellungen des \nGesetzgebers nicht als aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich ausreichend anzusehen \nist, wie bereits die Regelung selbst aufzeigt. Die öffentlich-rechtliche Sicherung bewirkt \nkeinen größeren Gebäudeabstand und damit kein Mehr an Brandschutz. Sie zielt vielmehr \ndarauf, für die Zukunft, nämlich bei Änderungen des Gebäudebestandes, einen \nentsprechenden Abstand weiterhin sicherzustellen.\n\n26\n\nOb es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Gebäudeabstandes von 5 m auch in \nFällen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW bedarf, ist Gegenstand der abwägenden \nEntscheidung. Diese fällt hier zu Gunsten der Beigeladenen aus. Zwischen den beiden \nWohnhäusern der Beigeladenen und des Antragstellers besteht ein Abstand von mehr als 5 m. \nDas Interesse an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung dieses Abstandes ist hier deshalb \ngering, weil beide Häuser unter Denkmalschutz stehen und die Eigentümer daher \ngrundsätzlich der Verpflichtung unterworfen sind, die Gebäude in ihrem jeweiligen Zustand \nzu erhalten (vgl. § 7 Abs. 1 DSchG NRW). Dass dennoch mit einer Veränderung des \nGebäudebestandes auf dem Grundstück des Antragstellers konkret zu rechnen wäre, ist nicht \nersichtlich. Es ist zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, worauf das Verwaltungsgericht \nabgestellt hat, dass das Haus des Antragstellers infolge eines Brandereignisses völlig zerstört \nwerden könnte. Ob es in einem solchen Fall dem Antragsteller angesonnen werden kann, ein \nbis auf 3 m an die Nachbargrenze heranrückendes Haus dorthin mit einer \nGebäudeabschlusswand zu versehen, um mit Blick darauf, dass die Beigeladene zum Erhalt \nihres Denkmals auf deren wirtschaftliche Nutzung angewiesen sein dürfte, das seinerseits für \nden Brandschutz Erforderliche zu bewirken, kann dahinstehen. Denn auch dann würde durch \ndie Errichtung eines Gebäudes mit einem Abstand von 3 m auf dem Grundstück des \nAntragstellers insgesamt der Abstand zwischen beiden Gebäuden auf ein Maß unter 5 m \nverringert. Jedoch ist die Bauaufsichtsbehörde in einem solchen Fall zur Prüfung berechtigt, \nob an das Wohnhaus der Beigeladenen nachträgliche Anforderungen gestellt werden können \noder müssen, um etwaigen Brandgefahren zu begegnen (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). \nDass wirksame und etwaig erforderliche Maßnahmen nicht mehr möglich wären, ist nicht \nersichtlich. Es kommt daher letztlich nicht einmal darauf an, dass die mit der 1. \nNachtragsgenehmigung in Bezug genommne brandschutztechnische Stellungnahme des Dipl.-\nIng. L. vom 20. Januar 2009 bestätigt, die Unterschreitung des Gebäudeabstands auf 4,5 \nm (statt 5 m) für den Fall der Neuerrichtung eines Hauses auf dem Grundstück des \nAntragstellers habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Brandsicherheit der \nGebäude.\n\n27\n\nAngesichts des Ausmaßes der baulichen Änderungen, die insbesondere das \nGebäudeinnere betreffen und dort eine Nutzungsintensivierung durch die Einrichtung von 6 \nWohneinheiten ermöglichen sollen, sind allerdings nicht nur die abstandrechtlichen \nBestimmungen, sondern auch die sonstigen prüfungserheblichen öffentlich-rechtlichen \nVorschriften in den Blick zu nehmen.\n\n28\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand 1. Dezember 2008, § 63 Rdnr. 66 \nund 68.\n\n29\n\nAls nachbarerheblich sind deshalb die brandschutzrechtlichen Normen über den Bereich \nder von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW geforderten Abwägung hinaus auch unmittelbar zu \nberücksichtigen, die allerdings nur insoweit nachbarschützend sind, als sie ein Übergreifen \nvon Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern sollen.\n\n30\n\nVgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, aaO, § 74 Rdnr. 322 unter Bezug auf OVG NRW, Urteil \nvom 25. April 1973 - VII A 345/72 -, BRS 27 Nr. 103.\n\n31\n\nDer Antragsteller verweist hierzu der Sache nach durchaus zu Recht auf § 29 Abs. 1 \nZeile 1 a Spalte 4, wonach die Außenwände des Hauses der Beigeladenen grundsätzlich der \nFeuerwiderstandklasse F 90 genügen müssen. Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 BauO \nNRW stehen auch hinsichtlich der Forderung der öffentlich-rechtlichen Sicherung des \nGebäudeabstandes in Rede. \n\n32\n\nZu weiteren brandschutzrechtlich erheblichen Bestimmungen vgl. den \nAbweichungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2008.\n\n33\n\nJedoch kommt in § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW die Wertung des Gesetzgebers zum \nAusdruck, den Brandschutzvorschriften keine solche Bedeutung beizumessen, dass sie eine \nansonsten abstandflächenrechtlich mögliche Genehmigung zwingend hindern. Dieser \nWertung würde es widersprechen, wenn die im Rahmen der Interessenabwägung als \ngegenüber dem Interesse des Eigentümers (an der weiteren Nutzung einmal rechtmäßig \nentstandener Bebauung) geringer gewichtig erkannten Brandschutzvorschriften dem \nVorhaben in ihrer unmittelbaren Anwendung ohne Ausnahme entgegengehalten werden \nmüssten. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Abweichungsvorschrift des § \n73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung \neinerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits so auszulegen ist, dass sie \neine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften ermöglicht.\n\n34\n\nVgl. zu dieser letztlich schon die Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW motivierenden \nVerpflichtung: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157.\n\n35\n\nSo ist die Situation hier. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen \nwerden, dass die Voraussetzungen einer Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu \nbejahen sind. Nachbarerheblich ist im Übrigen nur, ob eine Abweichung rechtmäßig erteilt \nwerden kann. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes keiner weiteren Prüfung, ob eine Abweichung nur unter Bezug auf die \nderzeitigen Gebäudegegebenheiten auf den Nachbargrundstücken auflösend bedingt erteilt \nwerden könnte.\n\n36\n\nDer Antragsteller beruft sich schließlich auf § 7 Abs. 2 der Gestaltungssatzung der Stadt \nS1. , wonach Dachflächenfenster nur zur straßenabgewandten Seite eines Hauses zulässig \nseien. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass der Gestaltungssatzung nachbarschützende \nWirkung zukommen würde.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-b-91-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-b-91-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240791","retrieved":"2026-07-09 02:03:49.922848+00:00"}}