{"status":"available","doknr":"OLD240790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.7B1547.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"7 B 1547/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K \n5459/08 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2008 \nwiederherzustellen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht stattgegeben.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die angefochtene \nRücknahmeverfügung sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig. Die hieran anknüpfende Interessenabwägung gehe zu Gunsten des \nAntragstellers aus, so dass dieser in vorläufiger Ausnutzung der Baugenehmigung \ndie genehmigte Nutzung aufnehmen könne.\n\n4\n\nBereits die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden \nOffensichtlichkeit einer Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nRücknahmeverfügung vom 17. Juli 2008 begegnet Bedenken. Die \nRücknahmeverfügung ist darauf gestützt, dass die (zurückgenommene) \nBaugenehmigung vom 29. Mai 2008 wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. ............ der Stadt L. rechtswidrig sei. Jedenfalls ein Teil der \nals Bestandteil der genehmigten Außengastronomie zu wertenden Treppe liege im \nWB 1-Bereich, in dem u.a. Gaststätten unzulässig seien. Eine ausnahmsweise \nZulassung nach Nr. 14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans komme \nnicht in Betracht. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB nicht vor, weil die Außengastronomie im WB 1-Bereich die Grundzüge \nder Planung berühre.\n\n5\n\nDer vom Antragsgegner angenommene Verstoß der Baugenehmigung gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. .............. unterliegt keinem Zweifel. Von der \nWirksamkeit des Bebauungsplans ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats \nvom 27. November 2006 - 7 D 118/05.NE - (BRS 70 Nr. 24) auszugehen, namentlich \nhinsichtlich der hier in erster Linie interessierenden Feindifferenzierung der \nfestgesetzten besonderen Wohngebiete. In jenem Urteil ist lediglich der jeweils letzte \nHalbsatz von Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 - soweit er das besondere Wohngebiet \nbetrifft - der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für unwirksam erklärt \nworden, mithin der Text, dass Nebenanlagen und Einrichtungen von \nplanungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und 1. \nUntergeschoss (nur) dann als Ausnahme zugelassen werden können, \"wenn sie \nnachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) \nin der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen und sonstige \nöffentliche Belange nicht entgegen stehen\". Die fehlende Rechtsgrundlage für diesen \nTextteil - zur Frage einer mangelnden Bestimmtheit hat der Senat keine \nabschließende Aussage getroffen - gab keinen Anlass, den Bebauungsplan \ninsgesamt für unwirksam zu erklären. Hierzu heißt es in dem Urteil des Senats vom \n27. November 2006:\n\n6\n\n\"Die in den genannten textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit der dort angeführten Betriebe und Anlagen können \nauch ohne die einschränkenden „wenn\"-Sätze eine sinnvolle städtebauliche Ordnung \nbewirken. Sie zielen darauf ab, die näheren Kriterien für die ausnahmsweise \nZulässigkeit schon im Plan konkret festzulegen. Ohne sie würden im Einzelfall noch \ndie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen sein, wonach die \nBetriebe und Anlagen jedenfalls unzulässig wären, wenn von ihnen Belästigungen \noder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet \nselbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Auch ohne die „wenn\"-Sätze \nwürden die genannten textlichen Festsetzungen mithin nicht dazu führen, dass die \nvon ihnen erfassten Betriebe und Anlagen gleichsam uneingeschränkt \nausnahmsweise zulässig wären. Sie müssen sich vielmehr an der aus der konkreten \nEigenart des Baugebiets - hier des besonderen Wohngebiets mit seinen dezidiert \nfestgesetzten Feindifferenzierungen - abzuleitenden Zumutbarkeit für die \nNachbarschaft messen lassen.\"\n\n7\n\nAusgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans steht außer Streit, dass \njedenfalls die genehmigte Treppenanlage teilweise in den WB 1-Bereich hineinragt, \nin dem Schank- und Speisewirtschaften ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dass die \nTreppe als Bestandteil der Außengastronomie nicht der Ausnahmeregelung nach \nNr. 14 der textlichen Festsetzungen - soweit diese nach dem vorerwähnten Urteil des \nSenats wirksam ist - unterliegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. So \nerstreckt sich die zum Flachdach des eingeschossigen Gebäudes A. Straße 16 \nführende Treppe über das Erdgeschoss hinaus. Des Weiteren spricht alles dafür, \ndass die Treppe als einziger Zugang zur Außengastronomie auf dem Flachdach \nwesentlicher Bestandteil dieser Nutzung und damit nicht nur eine Nebenanlage oder \nEinrichtung im Sinne von Nr. 14 der textlichen Festsetzungen ist, wie der \nAntragsgegner in der Beschwerdebegründung der Sache nach mit dem Argument \nangesprochen hat, die Außengastronomie könne nur einheitlich mit der Errichtung \nund Benutzung der Treppe beurteilt werden.\n\n8\n\nUnter diesen Umständen scheidet eine aus dem Verstoß gegen den \nBebauungsplan folgende Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung nur aus, \nwenn hinsichtlich der im WB 1-Bereich unzulässigen Treppe eine Befreiung nach \n§ 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte. Gegen eine solche Befreiungsmöglichkeit \nspricht hier bereits, dass sie die Grundzüge der Planung berühren würde, wie im \nangefochtenen Rücknahmebescheid ausdrücklich ausgeführt ist. Insoweit ist in der \nTat davon auszugehen, dass dem Bebauungsplan Nr. .............. ein \"besonders \nanspruchsvolles städtebauliches Programm\" zugrunde liegt, wie der Antragsgegner \nin seiner Beschwerdebegründung zutreffend hervorhebt. Das Konzept der \nFeindifferenzierungen der festgesetzten besonderen Wohngebiete ist, wie der Senat \nin seinem vorerwähnten Urteil vom 27. November 2006 ausgeführt hat, ersichtlich \nvon der Zielsetzung getragen, u.a. Schank- und Speisewirtschaften, die mit \nnachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sind, auf räumlich exakt \nbegrenzte Bereiche zu konzentrieren, um die Erhaltung und Fortentwicklung der \nWohnnutzung im \"L1. M. \" nicht zu beeinträchtigen. Dieses Konzept lässt es \nschwerlich zu, entlang der A. Straße gastronomische Nutzungen, namentlich \nauch Außengastronomie mit ihrer für die Nachbarschaft potenziell besonders \nbeeinträchtigenden Qualität, im Wege der Befreiung über den genau definierten und \nräumlich begrenzten WB 2-Bereich entlang der Westseite der A. Straße hinaus \nin das Hintergelände vordringen zu lassen. Dies gilt insbesondere für solche \ngastronomischen Betrieben zuzuordnenden Nutzungen, die noch über das \nhinausgehen, was der Plangeber mit der textlichen Festsetzung Nr. 14 als Ausnahme \nausdrücklich ermöglichen wollte.\n\n9\n\nDer vom Verwaltungsgericht und auch dem Antragsteller betonte Aspekt, die von \nder Nutzung der Treppe ausgehenden Lärmimmissionen seien gegenüber der \n(eigentlichen) Außengastronomie auf dem Flachdach weniger gewichtig, geht \nersichtlich fehl. Als einziger Zugang zur Außengastronomie ist auch die Treppe, \nnamentlich wenn es um das Verlassen der Außengastronomie am späten Abend \noder gar in der Nachtzeit (bis 24.00 Uhr) geht, von beachtlichem \nBeeinträchtigungspotenzial. Dies gilt umso mehr, als sie deutlich über die \nRückfronten der an der A. Straße befindlichen, auch zum Wohnen genutzten \nHäuser hinaus in das Hintergelände vorrückt, das nach dem planerischen Konzept \nder Stadt L. gerade vor zusätzlichen Beeinträchtigungen etwa durch \ngastronomische Nutzungen geschützt werden soll.\n\n10\n\nSpricht hiernach viel, wenn nicht gar alles dafür, dass die dem Antragsteller \nerteilte Baugenehmigung vom 29. Mai 2008 rechtswidrig ist, besteht kein Anlass, im \nRahmen der vom Senat vorzunehmenden Interessenabwägung die aufschiebende \nWirkung seiner Klage gegen den Rücknahmebescheid wiederherzustellen. Dies gilt \numso mehr, als es im vorliegenden Fall nicht etwa um eine bereits seit längerem \nbestehende Nutzung, sondern um die erstmalige Eröffnung einer bis weit in die \nNacht hinein zugelassenen Nutzung geht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, mit \nder vollständigen Realisierung seines Vorhabens und der Ausnutzung der ihm \nerteilten, kurz danach aber bereits wieder zurückgenommenen Baugenehmigung \nzuzuwarten, bis abschließend über die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids \nentschieden ist. Sofern ihm durch rechtswidriges Handeln des Antragsgegners ein \nSchaden entstanden ist, kann er diesen nach allgemein geltenden Grundsätzen \ngeltend machen.\n\n11\n\nIm Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren erscheint \ndem Senat der Hinweis angezeigt, dass sich keineswegs aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 \nLImSchG NRW ableiten lässt, Außengastronomie sei generell bis 24.00 Uhr dahin \nbegünstigt, auf benachbarte Wohnbebauung nach den für die Tagzeit maßgeblichen \nImmissionsrichtwerten einwirken zu können. Namentlich auch die Bewohner von \nbesonderen Wohngebieten haben einen Anspruch darauf, in der nach allen \neinschlägigen lärmtechnischen Regelwerken um 22.00 Uhr beginnenden Nachtzeit \nvor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt zu werden. Die besonderen \nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gelten auch in \nbesonderen Wohngebieten. Im vorliegenden Fall wird dies durch die vorstehend \ndargelegten Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2006 in \nbesonderem Maße deutlich.\n\n12\n\nSchließlich ist auch unerheblich, ob die nach dem Vorstehenden zumindest nahe \nliegende Rechtswidrigkeit der vom angefochtenen Rücknahmebescheid erfassten \nBaugenehmigung vom 29. Mai 2008 durch bauliche Modifikationen der \nZugangstreppe zur Außengastronomie auf dem Flachdach behoben werden könnte. \nNach Aktenlage würde die insoweit erörterte Lösung den Verstoß gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig beheben. Im Übrigen begegnet \ndie bauordnungsrechtliche Zulässigkeit dieser geänderten Treppenanlage nach den \nAusführungen des Antragsgegners durchaus gewichtigen Bedenken. Es ist dem \nAntragsteller zuzumuten, das Ergebnis der diesbezüglichen bauaufsichtlichen \nPrüfung abzuwarten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-b-1547-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-b-1547-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240790","retrieved":"2026-07-09 02:03:49.846304+00:00"}}