{"status":"available","doknr":"OLD240789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.7A423.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"7 A 423/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des S. -F. -Kreises vom 6. Dezember \n2005 werden aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz tragen der Beklagte und die \nBeigeladenen zu je ½; die Beigeladenen tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil \nals Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nGemarkung C. , Flur 10, Flurstücke 397 und 399 in C1. . Dieses Grundstück \nliegt unmittelbar an der C2. Straße. Die Beigeladenen sind Eigentümer des \ndahinter gelegenen, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nGemarkung C. , Flur 10, Flurstücke 52 und 53. Ihr Wohnhaus erreichten die \nBeigeladenen in der Vergangenheit nur über das Grundstück der Klägerin, und zwar \nüber das unbebaute Flurstück 397 sowie die rückwärtige Terrasse des klägerischen \nHauses; die Beigeladenen nahmen insoweit ein Notwegerecht in Anspruch. \n\n3\n\nDie Beigeladenen sind außerdem Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung C. , Flur 10, Flurstück 897. Dieses Grundstück grenzt im Osten an die \nC2. Straße. Im Norden grenzt es zunächst auf einer Länge von ca. 8 m an das \nGrundstück der Klägerin und sodann auf einer Länge von ebenfalls ca. 8 m an das \nmit dem Wohnhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen. Es ist zur Straße hin - \nunmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück - mit einer Garage bebaut. \nDie Garage wurde im Jahre 1979 errichtet. Gegen die - ordnungsgemäß angezeigte - \nErrichtung der Garage wurden bauaufsichtliche Bedenken seinerzeit nicht erhoben. \n\n4\n\nSämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der \nStadt C1. \"Bauzonen\" aus dem Jahre 1964, der eine offene Bauweise vorschreibt. \nDie tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung der Grundstücke der Klägerin \nund der Beigeladenen ist teilweise grenzständig (z.B. C2. Straße 60 oder 55), \nteilweise nicht (z.B. C2. Straße 99 oder 47-51).\n\n5\n\nIm Jahre 2004 errichteten die Beigeladenen auf dem bislang noch unbebauten, \ndreieckförmigen Teil des Flurstücks 897 zwischen Garage und Wohnhaus \ngrenzständig einen \"Abstellraum\". Außerdem bauten sie in die Garagenaußenwand \nzur Straße hin neben dem Schiebetor eine Eingangstür ein. Da die Grundfläche des \n\"Abstellraums\" mit 7,8 qm über das zulässige Maß des § 6 Abs. 11 BauO NRW alter \nFassung hinausging, erteilte der Beklagte für diesen Anbau mit Bescheid vom 10. \nFebruar 2004 eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW. Nachdem der Beklagte \nfestgestellt hatte, dass die Beigeladenen eine vom \"Abstellraum\" zum Wohnhaus \nführende Tür eingebaut hatten, hörte er sie zum Erlass einer Ordnungsverfügung an. \n\n6\n\nUnter dem 4. August 2004 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten zur \nLegalisierung des von ihnen errichteten Anbaus eine Baugenehmigung für den \n\"Neubau einer Diele als Hauszugang\" und - erneut - die Erteilung einer Abweichung \ngemäß § 73 BauO NRW. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. August 2004 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine \nBaugenehmigung für den \"Neubau eines eingesch. Anbaus als Eingangsdiele an ein \nEinfamilienhaus\". Außerdem erteilte er die von den Beigeladenen beantragte \nAbweichung sowie eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten offenen \nBauweise. Der Bescheid enthält unter Ziffer 1 folgende Auflage: \"Der Haupteingang \ndes Hauses muss auch weiterhin nutzbar bleiben, da der Zugang durch die Garage \nnur als Nebeneingang genutzt werden darf.\"\n\n8\n\nDie neben dem Garagentor befindliche Tür benutzen die Beigeladenen \ninzwischen als Hauseingang. Nach Betreten der Garage gehen sie (ggf. an dem \ngeparkten Auto vorbei) in den neu errichteten Anbau. Von dort betreten sie ihr Haus. \nAn der Eingangstür zur Garage sind eine Hausnummer, ein Namensschild, ein \nBriefkasten und eine Klingel angebracht. \n\n9\n\nAm 7. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. \nSie trug vor: Die Garage der Beigeladenen habe infolge des Anbaus der Diele ihre \nFunktion geändert. Die Beigeladenen benutzten die Garage nunmehr, verlängert \ndurch den anschließenden Anbau, um in ihr Wohnhaus zu gelangen. Die \nstraßenseitige Tür der Garage diene nunmehr als Hauseingang, was bereits optisch \nohne Weiteres erkennbar sei. Eine derartige Nutzungsänderung der Garage sei von \n§ 6 Abs. 11 BauO NRW nicht gedeckt. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 17. \nAugust 2004, die diese Nutzungsänderung erlaube, sei aus diesem Grunde \nrechtswidrig. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2005 wies der Landrat des S. -\nF. -Kreises den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \n\n11\n\nAm 6. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Aus § 6 Abs. 11 BauO NRW ergebe sich zwar, dass eine \nGarage auch dann als Grenzgarage privilegiert zulässig sei, wenn sie über einen \nZugang zu einem anderen Gebäude verfüge. Damit seien jedoch nicht Fälle erfasst, \nin denen eine Garage - wie hier - von der Straße aus als normaler Hauseingang \nbenutzt werde. Unerheblich sei, dass die Garage im vorliegenden Fall nach wie vor \nauch zum Parken eines Autos benutzt werde und der Durchgang in der Garage vom \nStellplatz des Autos baulich nicht abgegrenzt sei.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 17. August 2004 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats der S. -F. -Kreises vom 5. Juli 2005 \n(gemeint war: 6. Dezember 2005) aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nEr hat vorgetragen: Mit der angefochtenen Baugenehmigung sei lediglich die \nErrichtung des Anbaus genehmigt worden. Die Klägerin werde durch die Errichtung \ndieser Diele nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn dieser Anbau liege im hinteren \nTeil des Flurstücks 879 und grenze nicht an das Grundstück der Klägerin. Die an das \nGrundstück der Klägerin grenzende Garage sei nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung. Abgesehen davon werde die Funktion der Garage nicht dadurch \nin Frage gestellt, dass sie auch als Zugang zu dem neu errichteten Anbau und damit \nzum Wohnhaus der Beigeladenen genutzt werde. \n\n18\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie haben vorgetragen: Die Klägerin werde durch den Anbau nicht in \nnachbarlichen Rechten beeinträchtigt, denn der Anbau grenze nicht an ihr \nGrundstück. Die Garage sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Im Übrigen sei \neine Nutzungsänderung der Garage nicht erfolgt. Sie diene nach wie vor zum \nAbstellen eines Autos. \n\n21\n\nMit Urteil vom 19. Dezember 2007, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n22\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 3. \nJanuar 2008 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 17. Oktober 2008 hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n23\n\nSie trägt insbesondere vor: Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei \nGegenstand der Baugenehmigung sehr wohl auch die Nutzungsänderung der \nGarage, denn die Baugenehmigung regele in ihrer Auflage Ziffer 1 ausdrücklich auch \ndie Zugangssituation zum Haus. Infolge der Nutzung der Garage als Hauseingang \nsei deren Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW entfallen. Sollte die Nutzung \nder Garage als Hauseingang gleichwohl rechtmäßig sein, führe dies jedenfalls dazu, \ndass die bisherige Zuwegung zum Haus der Beigeladenen über das klägerische \nGrundstück nicht mehr benutzt werden dürfe. Denn das Notwegerecht, das bisher \nGrundlage dieser Zuwegung gewesen sei, sei automatisch entfallen, nachdem der \nneue Hauseingang über die Garage geschaffen worden sei. Indem der Beklagte \ndurch die Auflage Ziffer 1 zu der angefochtenen Baugenehmigung jedoch festlege, \ndass der bisherige, über das klägerische Grundstück zu erreichende Eingang zu dem \nHaus der Beigeladenen erhalten bleiben müsse, greife er rechtswidrig in ihr, der \nKlägerin, Eigentumsrecht ein. Soweit in einem Urteil des Kreisausschusses des \nKreises L. -Land vom 25. Mai 1921 festgestellt worden sei, dass damals über das \nklägerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen weiter in Richtung \nQ. ein öffentlicher Weg geführt habe, könne daraus heute nichts mehr \nabgeleitet werden. Diesen Weg gebe es heute nicht mehr, weder im Bereich der \nGrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen noch in seinem weiteren Verlauf. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom \n17. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des S. \n-F. -Kreises vom 6. Dezember 2005 aufzuheben. \n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n28\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem \nverwaltungsgerichtlichen Urteil und trägt ergänzend vor: Die Ausführungen der \nKlägerin zum Notwegerecht seien irrelevant. Das Notwegerecht sei privatrechtlicher \nNatur. Auf privatrechtliche Belange beziehe sich eine Baugenehmigung nicht. Im \nÜbrigen ergebe sich aus dem Urteil des Kreisausschusses des Kreises L. -Land \nvom 25. Mai 1921 durchaus, dass die Zuwegung zum Haus der Beigeladenen über \ndas Grundstück der Klägerin ein öffentlicher Weg sei. \n\n29\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n31\n\nDer Berichterstatter hat am 25. März 2009 einen Ortstermin durchgeführt. Auf \ndas Protokoll dieses Termins und die in diesem Termin gefertigten Fotografien wird \nverwiesen. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n35\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n36\n\nDie angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n37\n\nDer Inhalt einer Baugenehmigung wird durch den Bauschein und die dort in \nBezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem \nobjektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen \nsollen. \n\n38\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Rn. 195 zu § 75 .\n\n39\n\nEntgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Ansicht des Beklagten \nerstreckt sich die angefochtene Baugenehmigung danach durchaus auch auf die \nGarage. Aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauplänen ergibt sich, dass der \ngenehmigte Anbau schon baukonstruktiv auch die Garage umfasst. Denn zwischen \nGarage und Anbau besteht eine gemeinsame Wand; die Eingangstür zum Anbau ist \nzugleich die Ausgangstür der Garage. Aber auch die neu errichtete Außentür der \nGarage zur Straße hin wird von der Baugenehmigung erfasst. Denn nach dem Inhalt \ndes Bauscheins hat der genehmigte Anbau die Funktion einer \"Eingangsdiele\". Auf \ndem zur Baugenehmigung gehörigen Lageplan ist die straßenseitige Garagentür mit \neinem Eingangspfeil gekennzeichnet. Sie soll also ersichtlich als Eingang zur Garage \nund - über die Eingangsdiele - zum Wohnhaus dienen. Dies wird bestätigt durch die \nin Ziff. 1 der Baugenehmigung enthaltene Auflage. Darin heißt es, dass der \nHaupteingang des Hauses auch weiterhin nutzbar bleiben müsse, da der Zugang \ndurch die Garage nur als Nebeneingang genutzt werden dürfe. Auch die \nBeigeladenen selbst haben die Baugenehmigung in diesem Sinne verstanden. Sie \nbenutzen die straßenseitige Eingangstür der Garage als Hauseingang und haben sie \nauch optisch entsprechend ausgestattet (Hausnummer, Schelle, Briefkasten und \nNamensschild). \n\n40\n\nDa sich die Baugenehmigung also auch auf bauliche Änderungen bzw. eine \nNutzungsänderung bezieht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom \nVerwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob ausnahmsweise auch etwas, was nicht \nGegenstand der Baugenehmigung ist, bei der Entscheidung über die gegen die \nBaugenehmigung gerichtete Anfechtungsklage berücksichtigt werden kann. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50.\n\n42\n\nDie genehmigte Nutzung der Garage als \"Nebeneingang\" von der Straße zur \nEingangsdiele und damit zum Wohnhaus ist mit § 6 BauO NRW nicht zu vereinbaren. \n\n43\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tatbestände des § 6 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW greifen nicht ein, denn der Bebauungsplan der Stadt C1. \n\"Baugrenzen\" aus dem Jahre 1964 schreibt für das hier in Rede stehende Gebiet \neine offene Bauweise vor. Selbst wenn dieser Bebauungsplan unwirksam und die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben infolgedessen nach § 34 BauGB zu \nbeurteilen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die teils \ngeschlossene, teils offene Bebauung der näheren Umgebung der Grundstücke der \nKlägerin und der Beigeladenen lässt nicht den Schluss zu, dass hier im Sinne des § \n6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW ohne Grenzabstand gebaut werden muss. \nMöglicherweise könnte aus der Bebauung der näheren Umgebung der Schluss \ngezogen werden, dass hier im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW \nohne Grenzabstand gebaut werden darf; es fehlt jedoch an der nach dieser Vorschrift \nweiter erforderlichen Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne \nGrenzabstand gebaut wird. \n\n44\n\nAbstandflächenrechtlich ist die Garage daher im vorliegenden Fall nur unter den \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig, der im vorliegenden Fall aus \nden vom Verwaltungsgericht genannten Gründen in der ab dem 28. Dezember 2006 \ngeltenden Fassung anzuwenden ist. \n\n45\n\nNach § 6 Abs. 11 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu \n3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, als Gewächshaus \noder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen zulässig, auch \nwenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen. Dient eine \nGarage darüber hinaus noch einer anderen Funktion, für die sie die bautechnische \nGrundlage darstellt, verliert sie ihre Privilegierung. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1998 - 7 A 1371/98 - \n(Dachterrasse).\n\n47\n\nEine Garage, die nicht nur einen \"Zugang\" zu einem Wohnhaus ermöglicht, \nsondern als \"Eingang\" zu einem Wohnhaus dient, ist nicht nach § 6 Abs. 11 BauO \nNRW privilegiert. Dies folgt aus Sinn und Zweck der abstandflächenrechtlichen \nRegelungen. Die Notwendigkeit von Regelungen über Abstandflächen ergibt sich \ninsbesondere aus Gründen des Städtebaus, des baulichen und abwehrenden \nBrandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von \nRäumen sowie aus sozialen Gründen. Durch die Privilegierung von Grenzgaragen \nwird dem betreffenden Grundstückseigentümer das Parken auf seinem eigenen \nGrundstück erleichtert und so der öffentliche Straßenraum vom Anliegerparken \nentlastet; den Belangen des Brandschutzes, der Sicherung einer ausreichenden \nBelichtung und Belüftung und sozialen Aspekten wird durch die in § 6 Abs. 11 BauO \nNRW enthaltenen Einschränkungen (z.B. hinsichtlich der Größe der Anlage) \nRechnung getragen. Durch die Nutzung (auch) als Hauseingang wird eine Garage \ndagegen gewissermaßen zum Bestandteil des Wohnhauses, d.h. das Wohnhaus \nwird in den abstandflächenrechtlich beachtlichen Bereich hinein erstreckt, wo es \nselbst gerade nicht zulässig ist. \n\n48\n\nDieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien,\n\n49\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 14/2433, Seite \n16f.,\n\n50\n\nbestätigt. Danach sollte mit der Neuregelung des § 6 Abs. 11 BauO NRW einem \nvielfachen Wunsch nach einem direkten Zugang zwischen Wohngebäude und \nGarage Rechnung getragen werden; nachbarliche Belange würden dadurch, so heißt \nes in den Materialien, nicht berührt, da der Zugang innerhalb der Gebäude liege und \ndamit für Nachbarn nicht einsehbar sei. \n\n51\n\nIn Fällen wie dem vorliegenden geht es jedoch nicht (nur) darum, eine - für \nNachbarn nicht einsehbare - direkte Verbindung zwischen Garageninnerem und \nWohnhaus zu schaffen, die es den Bewohnern etwa ermöglicht, im Trockenen ihr \nAuto zu erreichen oder im Kofferraum des Autos transportierte Güter ohne Umwege \nins Haus zu schaffen. Hier geht es um die Schaffung eines neuen Hauseingangs, der \nals Eingang zum Wohnhaus dienen soll, ohne mit der privilegierten Garagennutzung \nim Übrigen im Zusammenhang zu stehen. Der Eingang soll (regelmäßig) auch dann \ngenutzt werden, wenn ein Hausbewohner das Grundstück nicht mit dem Pkw anfährt \noder verlässt oder wenn ein Dritter die auf dem Grundstück Wohnenden aufsuchen, \ndort aber nicht mit dem Pkw parken möchte. Die Eingangsnutzung ist kein Annex der \nGaragennutzung, sondern losgelöst von dieser selbständiger Zweck der \nGenehmigung. Der Eingang, der notwendiges Element einer Wohnhausnutzung ist, \nwird in die Garage verlagert und diese dadurch zum Bestandteil der die \nWohnhausnutzung erst ermöglichenden Hausbestandteile. Dass der \"Zugang durch \ndie Garage\" gemäß Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung lediglich als \"Nebeneingang\" \nbenutzt werden darf, verändert die dargelegten Zusammenhänge nicht. Abgesehen \ndavon, dass es dieser Regelung an der nötigen Bestimmtheit fehlt, hätte die Garage, \nauch wenn sie nur als \"Nebeneingang\" benutzt würde, die - nicht privilegierte - \nFunktion eines (zweiten) Hauseingangs. Im Übrigen wird der genehmigte \nHauseingang von einem objektiven Betrachter als Haupteingang wahrgenommen \nwerden, weil er direkt an der C2. Straße liegt; dass es noch einen anderen \n(Haupt-)Eingang geben könnte, ist von der C2. Straße aus nicht erkennbar.\n\n52\n\nDie Klägerin kann sich auf die durch die Erteilung der Baugenehmigung \neingetretene Verletzung des § 6 BauO NRW auch berufen, denn ihr Grundstück \ngrenzt unmittelbar an die zum Hauseingang gewordene \"Garage\" der Beigeladenen \nan. \n\n53\n\nOb die Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig ist, weil sie der Klägerin die \nBelastung mit einem Notwegerecht auferlegt, wie die Klägerin meint, kommt es nach \nalledem nicht an.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO und § 100 ZPO. \n\n55\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-a-423-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-a-423-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240789","retrieved":"2026-07-09 02:03:49.771185+00:00"}}