{"status":"available","doknr":"OLD240788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.7A3366.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"7 A 3366/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 8, Flurstücke \n1594, 1595, 1596, 1597, 1598, 1599, 1695, 1696, 1697 und 1698. Die Grundstücke liegen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung, der \nhier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Flurstücke 1594 und 1598 grenzen \nunmittelbar an die öffentliche Straße Unterster Weg. Sie sind jeweils mit einem Wohnhaus \nbebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1596, 1597, 1695 und 1697 sind ebenfalls mit \nWohnhäusern bzw. Nebengebäuden bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1595, 1696 und \n1698 sind noch unbebaut. Als Zuwegung zu sämtlichen hinterliegenden Flurstücken dient das \nca. 6 m breite und 70 m lange Flurstück 1599. Für dieses Flurstück - bis ins Jahr 2005 \nhandelte es sich um einen einfachen, geschotterten Weg - ist zugunsten der Eigentümer der \nFlurstücke 1596 und 1597 eine Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) bestellt. \n\n3\n\nIn dem o.a. Bebauungsplan ist das Flurstück 1599 (\"Farnweg\") gelb-weiß schraffiert und \nträgt den Zusatz \"V\". Hierzu heißt es in der Legende \"Verkehrsflächen mit besonderer \nZweckbestimmung\"/\"verkehrsberuhigter Bereich\". Die Straße V. Weg, von der das \nFlurstück 1599 abzweigt, ist im Bebauungsplan gelb dargestellt. Dies bedeutet nach der \nLegende \"Straßenverkehrsflächen\". Das Flurstück 1599 ist zur Straße V. Weg durch \neine grüne Linie und zusätzlich durch eine sog. Knödelkette abgegrenzt. Die grüne Linie \nbedeutet nach der Legende \"Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen mit \nbesonderer Zweckbestimmung\"; die Knödelkette bedeutet \"Abgrenzung unterschiedlicher \nNutzung\". Die Kläger sind - wie sie bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 und zuletzt \nim gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 erklärt haben - nicht gewillt, \nder Stadt Q. das Eigentum an dem Flurstück 1599 zu übertragen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. März 2003 wandten sich die Klägerinnen zu 1. und 2. und die \nRechtsvorgängerin des Klägers zu 3., Frau N. T. , gemäß § 24 GO NRW an den Rat der \nStadt Q. und beantragten eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass für das \nFlurstück 1599 statt der Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" eine Festsetzung \n\"Privatstraße\" vorgenommen werde. In seiner Sitzung vom 30. September 2003 lehnte der \nHaupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Q. diesen Antrag ab. \n\n5\n\nAm 2. September 2004 stellten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Rechtsvorgängerin \ndes Klägers zu 3. einen Bauantrag, dem keine Baubeschreibung beilag, zum \"Neubau eines \nPrivatweges\" auf dem Flurstück 1599. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n2. November 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Vorhaben stehe die \nFestsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" in dem Bebauungsplan entgegen. Die Erteilung \neiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da das Vorhaben die Grundzüge \nder Planung berühre. \n\n6\n\nGegen die Ablehnung des Bauantrags legten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die \nRechtsvorgängerin des Klägers zu 3. Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. November 2004 erklärten sie gegenüber dem Beklagten, dass sie \nfür den Fall, dass der Beklagte das Flurstück 1599 zu einem späteren Zeitpunkt dem \nBebauungsplan entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche ausbaue, auf Ersatz der durch das \nbeantragte Vorhaben eintretenden Werterhöhung verzichteten. \n\n8\n\nUngeachtet der Ablehnung ihres Bauantrags errichteten sie im Februar 2005 auf dem \nFlurstück 1599 einen gepflasterten Weg. \n\n9\n\nAm 7. April 2006 haben sie Untätigkeitsklage erhoben. Nach Klageerhebung ist der \nKläger zu 3. als Rechtsnachfolger von Frau T. in das Klageverfahren eingetreten.\n\n10\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen:\n\n11\n\nSie hätten einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben sei \nplanungsrechtlich zulässig. Es stehe nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des \nBebauungsplans. Die Befugnis der Stadt Q. , auf dem in Rede stehenden Grundstück zu \neinem späteren Zeitpunkt eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, bleibe von der \nHerstellung der Privatstraße unberührt. Es käme einer Enteignung gleich, wenn ein \nEigentümer, dessen Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche überplant werde, dieses nicht \nmehr nutzen dürfte, bis die Kommune - möglicherweise erst nach vielen Jahren - mit dem Bau \nder Verkehrsfläche beginne. Ob und wann die Stadt Q. die im Bebauungsplan dargestellte \nöffentliche Verkehrsfläche herstellen werde, sei völlig ungewiss. Es sei ihr bisher nicht \neinmal gelungen, das Eigentum an dieser Fläche zu erwerben. Im Übrigen greife jedenfalls § \n32 BauGB ein. Nach dieser Vorschrift dürften auf Grundstücken, die als öffentliche \nVerkehrsflächen überplant seien, vorhandene bauliche Anlagen geändert werden. Auf dem \nFlurstück 1599 existiere seit vielen Jahren ein Privatweg. Dieser Weg sei von ihnen, den \nKlägern, nunmehr qualitativ verbessert worden. Aufgrund der bestehenden Baulast seien sie \nverpflichtet, das Flurstück 1599 \"der Nutzung entsprechend verkehrssicher herzustellen, \ndauerhaft zu unterhalten und nutzen zu lassen\". Dieser Obliegenheit seien sie mit ihrem \nVorhaben nachgekommen. Auch bauordnungsrechtlich sei ihr Vorhaben zulässig. \nInsbesondere sei es von ihnen fachgerecht ausgeführt worden. Dass die Straße \nmöglicherweise nicht den Ausbaustandard einer öffentlichen Straße aufweise, sei \nunmaßgeblich, denn es handele sich um eine Privatstraße. Der Landrat des S. -F. -Kreises \nals Untere Wasserbehörde habe dem Vorhaben unter dem 31. August 2006 zugestimmt. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2004 zu \nverpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Privatwegs zu erteilen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat vorgetragen: \n\n17\n\nDas Vorhaben der Kläger sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es stehe im Widerspruch \nzu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\". Auch § 32 \nBauGB greife nicht ein. Diese Vorschrift ermögliche es dem Eigentümer eines als öffentliche \nVerkehrsfläche überplanten Grundstücks, in der Zeit bis zur Herstellung der Verkehrsfläche \nwerterhaltende Maßnahmen an vorhandenen baulichen Anlagen vorzunehmen. Die von den \nKlägern begehrte Baugenehmigung habe hingegen die erstmalige Errichtung einer \nPrivatstraße zum Inhalt. Bisher habe auf dem Flurstück 1599 nur ein geschotterter Weg \nexistiert. Um entsprechend der übernommenen Baulast eine verkehrssichere Zufahrt zu den \nFlurstücken 1596 und 1597 zu ermöglichen, habe dieser Weg ausgereicht. Eine Verpflichtung \nzum Bau einer aufwendigen Privatstraße habe jedenfalls nicht bestanden. Mit dem Bau dieser \nPrivatstraße würden die Kläger versuchen, die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche \ndauerhaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei auch die von ihnen abgegebene \nVerzichtserklärung vom Normzweck des § 32 BauGB nicht gedeckt. Das Vorhaben sei \nüberdies bauordnungsrechtlich unzulässig. Für den Ausbau einer verkehrsberuhigten Straße \ngebe es in der Stadt Q. bestimmte Standards, denen die von den Klägern errichtete Straße \nnicht entspreche. Es fehle bereits an einer qualifizierten tiefbautechnischen Planung mit \nDarstellung der erforderlichen Einbauten für die Verkehrsberuhigung und der Stellplätze, \neines Höhenplans, eines Regelquerschnitts mit Darstellung des öffentlichen \nMischwasserkanals entsprechend der Entwässerungssatzung sowie der Straßenentwässerung \nund einer Straßenbeleuchtung. Materialangaben zum Aufbau der Verkehrsfläche und ein \nQuerschnitt mit Höhenangaben fehlten, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Belastung \nder Fahrbahndecke durch Befahren von Feuerwehr- und Müllfahrzeugen auf Dauer zu \nSchäden führe. Die Entwässerungseinrichtungen seien klar unterdimensioniert. Zudem liege \ndie erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Straße bislang nicht \nvor.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines Ortstermins die Örtlichkeit besichtigt und \nFotografien angefertigt. \n\n19\n\nDurch Urteil vom 12. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom \n2. November 2004 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Um der in dem Bebauungsplan \ngetroffenen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche zu entsprechen, hätte der Bauantrag \nder Kläger einen Inhalt zum Gegenstand haben müssen, der sicherstelle, dass nach \nVerwirklichung der Baugenehmigung das streitige Flurstück den Charakter einer öffentlichen \nVerkehrsfläche in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erhalten \nkönne. Daran fehle es. Mit dem von den Klägern gestellten Bauantrag werde dem Beklagten \nkein Weg aufgezeigt, wie der Privatweg nach Durchführung der Bauarbeiten den Charakter \neiner öffentlichen Verkehrsfläche erhalten könne. So hätten die Kläger der Stadt Q. ein \nbindendes Angebot zum Erwerb der Straßenfläche machen können. Dies sei jedoch nicht \ngeschehen. Vielmehr hätten die Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass sie zu einer \nsolchen Eigentumsübertragung nicht bereit seien. Auch hätten die Kläger bei unveränderter \nEigentumslage einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche zustimmen können. Dies hätten \nsie jedoch ebenfalls abgelehnt. Der Bauantrag lasse zudem nicht erkennen, dass die Kläger \nbereit seien, ihr Vorhaben entsprechend dem Ausbaustandard zu errichten, den die Stadt \nQ. nach ihrem Straßenbauprogramm für die Herstellung einer öffentlichen Straße \nvoraussetze. Vor dem Hintergrund, dass mit der späteren Widmung einer Privatstraße für den \nöffentlichen Verkehr der Träger der Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW Verpflichtungen \nzur Errichtung und zur Unterhaltung der öffentlichen Straße eingehe, sei ein Bauantrag, der \nden Anforderungen des Straßenbauprogramms nicht hinreichend Rechnung trage, nicht \nbescheidungsfähig. \n\n20\n\nDie Kläger haben rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 29. \nNovember 2007 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben sodann rechtzeitig die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n21\n\nSie tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: \n\n22\n\nDas Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen des § 32 BauGB \nseien - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - gegeben. Es lägen auch die \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung vor. Insbesondere \nsei es nicht so, dass durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt würden. Das Ziel \ndes Bebauungsplans, eine öffentliche Verkehrsfläche herzustellen, werde durch die \nHerstellung der Privatstraße nicht vereitelt. Die Stadt Q. habe nach wie vor die \nMöglichkeit zur Planverwirklichung. Sie müsse hierfür allerdings zunächst das Eigentum an \ndem Straßengrundstück erwerben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger, \nwenn sie die angestrebte Baugenehmigung erlangen wollten, verpflichtet seien, dem \nBeklagten eine Perspektive zur Planverwirklichung zu vermitteln, etwa durch Verschaffung \ndes Eigentums an dem Straßengrundstück oder durch Zustimmung zur Widmung, finde im \nGesetz keinerlei Stütze. Da eine solche Verpflichtung nicht bestehe, gebe es auch keinen \nGrund, von ihnen, den Klägern, die Einhaltung der für öffentliche Straßen in Q. geltenden \nAusbaustandards zu verlangen. Wenn die Stadt Q. das Eigentum an der Straßenfläche \nerlangt habe, stehe es ihr frei, die Privatstraße zu zerstören und durch eine ihren \nAusbaustandards entsprechende Straße zu ersetzen.\n\n23\n\nDie Kläger beantragen, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 2. November 2004 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau \neines Privatweges zu erteilen. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nEr trägt vor: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das \nVorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es bestehe nach wie vor das durch den \nBebauungsplan vorgegebene Ziel, auf dem in Rede stehenden Flurstück eine öffentliche \nVerkehrsfläche herzustellen. Die Mittel für den Kanal- und Straßenbau seien bereits mit \nRatsbeschluss vom 8. April 2003 in das Investitionsprogramm für 2004 und danach in die \nmittelfristige Finanzplanung für 2009 aufgenommen worden. Die Mittel hätten aber nicht \nabgerufen werden können, weil eine Einigung mit den Klägern über einen Erwerb des \nStraßengrundstücks nicht zustande gekommen sei. Mit den Festsetzungen des \nBebauungsplans sei das klägerische Vorhaben nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 32 \nBauGB lägen - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - nicht vor. Auch die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht \ngegeben, denn das Vorhaben der Kläger verstoße gegen Grundzüge der Planung. Zu den \nGrundzügen der Planung gehöre es im vorliegenden Fall, das Flurstück 1599 so wie die \nanderen Stichwege im Plangebiet (F1.----weg , T1.-------weg ) als öffentliche Verkehrsfläche \nherzustellen und verkehrsberuhigt auszubauen. Gerade auch der Ausbau als verkehrsberuhigte \nStraße sei dem Plangeber wichtig gewesen, zumal dies mit einem im September 1979 \ngestarteten Großversuch \"Verkehrsberuhigung in Wohngebieten\" des nordrhein-westfälischen \nStädte- und Gemeindebundes und einem im Jahre 1980 durchgeführten Forschungsprogramm \n\"Flächenhafte Verkehrsberuhigung\" der Bundesanstalt für Straßenwesen, des \nUmweltbundesamtes und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung \nkorrespondiert habe. Die von den Klägern zur Genehmigung gestellte Privatstraße entspreche \nden Anforderungen an eine verkehrsberuhigte Straße nicht. Verkehrsberuhigte Straßen \nmüssten ihrer besonderen verkehrlichen Bedeutung entsprechend Pflanzbeete und \nFahrbahnversätze sowie Stellplätze aufweisen. Derartige Einrichtungen würden hier fehlen. \nDas Vorhaben verstoße zudem - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen - \ngegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen. \n\n28\n\nAm 23. April 2009 ist der Bebauungsplan Nr. 19/2 (Q. ) in seiner Ausgangsfassung \nund in der Fassung der 2. Änderung erstmals ausgefertigt worden. Die Ausgangsfassung ist \nam 30. April 2009 im Amtsblatt für den S. -F. -Kreis rückwirkend zum 3. August 1993 \nerneut bekannt gemacht worden; die 2. Änderung ist am 28. April 2009 im Amtsblatt für den \nS. -F. -Kreis rückwirkend zum 27. Mai 1997 erneut bekannt gemacht worden. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. \n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage (§ \n42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. \n\n33\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n34\n\nDas Vorhaben der Kläger ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, denn \nes hat im Sinne dieser Vorschrift die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand. Die \nAnwendung der BauO NRW ist auch nicht durch deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen. \nDiese Vorschrift bezieht sich nur auf öffentliche Straßen. \n\n35\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 1 Rn. 15.\n\n36\n\nDas Vorhaben ist auch nicht auf Grund der §§ 65 bis 67 BauO NRW genehmigungsfrei. \nDie in diesen Vorschriften aufgeführten Tatbestände sind hier nicht erfüllt.\n\n37\n\nDie Kläger haben auf die Erteilung der somit erforderlichen Baugenehmigung aber keinen \nAnspruch. \n\n38\n\nNach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag \nzurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. \nDiese Vorschrift ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung. Die \nBescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde \nenthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu \nbeachten. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 - unter Bezugnahme \nauf OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97, BRS 62 Nr. 172.\n\n40\n\nDie von den Klägern vorgelegten Bauunterlagen sind unvollständig. Sie erlauben keine \nAussage darüber, ob das Vorhaben rechtlich, insbesondere bauordnungsrechtlich, zulässig ist. \nInsbesondere fehlt eine Baubeschreibung im Sinne des § 5 Abs. 1 BauPrüfVO, aus der der \ntechnische Aufbau der geplanten Straße ersichtlich ist.\n\n41\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175, \nund \n\n42\n\nBeschluss vom 19. Dezember 2007 \n\n43\n\n- 10 A 2684/06 -. \n\n44\n\nDie zur Genehmigung gestellte, ca. 70 m lange Privatstraße soll der Erschließung der \nhinterliegenden Flurstücke 1595, 1596, 1597, 1695, 1696, 1697 und 1698 dienen. Nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NRW müssen private Wohnwege, die eine Zufahrt zur öffentlichen Straße \nvermitteln, mit Kraftfahrzeugen befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind. Die \nBefahrbarkeit eines Wohnweges setzt zumindest voraus, dass er einen solchen Ausbau hat, \ndass auf ihm die potentiell zum Einsatz kommenden Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge \nfahren können. Deshalb sind für die Befahrbarkeit privater Wohnwege im Ansatz dieselben \nAnforderungen zu stellen wie für die Befahrbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen.\n\n45\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 4 Rn. 16.\n\n46\n\nOb die zur Genehmigung gestellte Privatstraße von den genannten Fahrzeugen befahren \nwerden könnte, kann anhand der zur Verfügung gestellten Bauunterlagen nicht beurteilt \nwerden. \n\n47\n\nEtwaige im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Bauunterlagen wären allenfalls dann \nzu berücksichtigen gewesen, wenn auf einen neuerlichen von der Behörde erst noch zu \nbescheidenden Bauantrag hätte verzichtet werden können oder müssen.\n\n48\n\nVgl. zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 19. \nJuni 2007 - 8 A 2677/08 -, BRS 71 Nr. 109.\n\n49\n\nAuf nähere Einzelheiten kommt es hier indes nicht an, weil dem Begehren der Kläger \njedenfalls auch bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB \nist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nur zulässig, wenn \nes den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert \nist. \n\n50\n\nDas Vorhaben der Kläger widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. \n19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung. Dieser Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, \ndie zu seiner Ungültigkeit führen. Sowohl die Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 19/2 \n(Q. ) als auch die 2. Änderung konnten nach der unter dem 23. April 2009 (erstmals) \nerfolgten Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren rückwirkend bekannt gemacht \nwerden (§ 214 Abs. 4 BauGB). Das ergänzende Verfahren durfte sich hier auf die \nAusfertigung und anschließende erneute Bekanntmachung beschränken. Eines neuen \nSatzungsbeschlusses bedurfte es nicht. Insbesondere hat die von den Klägern ohne \nBaugenehmigung errichtete Privatstraße keinen Sachverhalt geschaffen, der darauf hindeuten \nkönnte, der Bebauungsplan hätte einen funktionslosen Inhalt bekommen oder das \nursprüngliche Abwägungsergebnis sei jetzt unverhältnismäßig.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 \n\n52\n\n- 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33.\n\n53\n\nNach wie vor ist das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Anliegen auf die \nErrichtung einer öffentlichen Straße mit der Zweckbestimmung eines verkehrsberuhigten \nBereiches, nicht aber auf die Herstellung eines Privatwegs gerichtet, dessen Ausbaustandard \nund dessen Nutzerkreis dem Belieben der Eigentümer unterfällt. \n\n54\n\nDie Bebauungsplanfestsetzungen sind hinreichend bestimmt. Der Vortrag der Kläger, \ndass die zeichnerische Abgrenzung des Flurstücks 1599 zum Untersten Weg durch eine sog. \nKnödelkette bedenklich sei, greift nicht durch. In Übereinstimmung mit Nr. 6.2 der Anlage \nzur PlanzV (Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer \nZweckbestimmung) ist die Grenze zwischen dem Flurstück 1599 und dem Untersten Weg mit \neiner grünen Linie markiert. Dass diese Grenze zusätzlich auch durch eine sog. Knödellinie \ngekennzeichnet ist, ist nicht zu beanstanden. Nach der Legende des Bebauungsplans ist die \nKnödellinie - in Übereinstimmung mit Nr. 15.14 der Anlage zur PlanzV - definiert als \n\"Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung\". Es mag sein, dass es kein Fall \"unterschiedlicher \nNutzung\" ist, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche in einem Teilbereich mit der \nZweckbestimmung \"verkehrsberuhigte Straße\" versehen ist und in einem anderen Teilbereich \nnicht. Unbestimmt wird der Bebauungsplan durch die Verwendung der Knödelkette jedoch \nnicht, denn die Knödelkette tritt ersichtlich nur als zusätzliche Abgrenzungslinie zu der \ngrünen Linie hinzu, ohne dass mit ihr eine weitergehende planerische Festsetzung verbunden \nwäre. \n\n55\n\nFür das in Rede stehende Grundstück enthält der Bebauungsplan die nach § 9 Abs. 1 Nr. \n11 BauGB zulässige Festsetzung \"Straßenverkehrsfläche\". Zwar ist das Grundstück nicht \nausdrücklich als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Fehlt ein Zusatz, ob eine \nVerkehrsfläche öffentlich oder privat sein soll, ist aus dem Charakter der festgesetzten \nVerkehrsflächen vor allem im Hinblick auf deren Zweckbestimmung und den angenommenen \nTräger der Straßenbaulast zu folgern, was vom Plangeber gewollt wurde; Hinweise hierzu \nergeben sich in der Regel aus der Konzeption des Bebauungsplans und seiner Begründung. \n\n56\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, Rn. 104 zu § \n9\n\n57\n\nDass die Verkehrsfläche eine öffentliche Straße sein soll und dementsprechend festgesetzt \nist, ergibt sich bereits aus ihrer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigter Bereich. Der \nerstinstanzliche Vortrag der Kläger, dass der in der Legende des Bebauungsplans für \nverkehrsberuhigte Bereiche vorgesehene Buchstabe \"V\" in der zeichnerischen Darstellung \nfehle, findet in der dem Senat vorliegenden Planurkunde keine Bestätigung. Ein \nverkehrsberuhigter Bereich (vgl. § 42 Nr. 4a StVO) ist ein Straßenbereich, in dem der \nFahrzeugverkehr gegenüber der Aufenthaltsfunktion eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies \nwird regelmäßig eine Straßengestaltung fordern, die die Aufenthaltsfunktion hervorhebt. \nZudem ist die Kennzeichnung von Parkflächen erforderlich, wenn solche im Straßenraum \nvorgehalten werden sollen. Die Annahme liegt jedoch fern, der Satzungsgeber habe den \nverkehrsberuhigten Bereich des Farnwegs nicht nur in einer von seinem Ausbauprogramm in \nvergleichbaren Fällen abweichenden Ausführung geplant, sondern es gar dem Belieben der \nEigentümer der Straße überlassen wollen, was sie wohl als verkehrsberuhigten Bereich \nansehen würden.\n\n58\n\nDer sich aus der Bebauungsplanfestsetzung ergebende Zusammenhang wird durch die \nBegründung des Bebauungsplans bestätigt. Unter Nr. 5.2 der Begründung der \nVorgängerfassung des Bebauungsplans (\"Verkehrsflächen\") heißt es: \"Die öffentlichen \nVerkehrsflächen sind entsprechend ihres Ausbaues festgesetzt. ...\" Unter Nr. 7 (\"Kosten\") \nheißt es: \"Die Kosten für die noch zu erstellenden Erschließungsanlagen setzen sich aus dem \nGrunderwerb (für die öffentlichen Verkehrsflächen Planstraßen G.---weg und H.------weg ), \ndem Straßen- und Kanalbau sowie der zugehörigen Beleuchtung zusammen. ...\"\n\n59\n\nDas Vorhaben der Kläger widerspricht der Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\". Sie \nhaben einen Privatweg errichtet; sie sind weder bereit, der Stadt Q. das Eigentum an dem \nFlurstück 1599 zu verschaffen, noch mit ihr einen Erschließungsvertrag einzugehen oder einer \nWidmung zuzustimmen. \n\n60\n\nFür eine Befreiung von der Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" des Bebauungsplans \nnach § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach \ndieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur befreit werden, wenn \nu.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt \nwerden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung \ndem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das \nInteressengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der \nPlanungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung \nkann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische \nRegelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung \ntragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter \nFälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen \nließen. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n\n62\n\n- 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99.\n\n63\n\nGemessen hieran, würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von \nder Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" die Grundzüge der Planung berührt. Die \nEntscheidung, ob ein Baugebiet durch eine öffentliche oder eine private Erschließungsstraße \nerschlossen werden soll, hat erhebliche Folgewirkungen. Würde statt einer öffentlichen eine \nprivate Erschließungsstraße zugelassen, bedeutete dies, dass die Gemeinde nicht mehr \nTrägerin der Baulast wäre. Sie hätte auf das Ob und Wie der Herstellung dieser Straße, aber \nauch auf das Ob und Wie etwaiger späterer Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen nur \nnoch begrenzten Einfluss. Desweiteren könnte bei der Zulassung einer privaten \nErschließungsstraße der Eigentümer ohne Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinde \nNutzungsregelungen treffen, etwa Nutzungsbeschränkungen (bis hin zu einem \nNutzungsausschluss für Nichtanlieger).\n\n64\n\nDer Vortrag der Kläger, ihr Vorhaben sei schon deswegen ohne Weiteres mit den \nGrundzügen der Planung vereinbar, weil der Beklagte, wenn er mit der Herstellung der \nvorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche beginne, die von ihnen errichtete Privatstraße ja \nwieder beseitigen könne, verfängt ersichtlich nicht. Gerade die eventuelle Notwendigkeit \neines teilweisen oder kompletten Rückbaus der Privatstraße kann zu Behinderungen und \nVerzögerungen bei der Planverwirklichung führen. Nicht zuletzt löst ein solcher Rückbau \nauch zusätzliche Kosten aus. Diese werden durch den von den Klägern erklärten Verzicht auf \nErsatz der durch die Errichtung der Privatstraße eingetretenen Werterhöhung nicht erfasst. \n\n65\n\n§ 32 BauGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Anwendbar ist diese \nVorschrift, wenn ein den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechendes und daher \ngrundsätzlich unzulässiges Vorhaben im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, \n\n66\n\nvgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 4 zu § 32,\n\n67\n\nmöglicherweise auch im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB,\n\n68\n\nso etwa Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 5. Aufl 2007, Rn. 9 zu § 32, m.w.N., \n\n69\n\nzugelassen werden könnte. Für diesen Fall knüpft § 32 BauGB die Erteilung einer \nBefreiung oder Ausnahme an zusätzliche Voraussetzungen. Für das hier in Rede stehende \nVorhaben kann jedoch - wie ausgeführt - eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt \nwerden. Auch die Erteilung einer Ausnahme kommt, da im Bebauungsplan nicht ausdrücklich \nvorgesehen, ersichtlich nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 32 BauGB ist somit \nnicht eröffnet. Unabhängig davon sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des 32 \nBauGB nicht gegeben. Den Klägern geht es nicht lediglich um eine Änderung einer \nvorhandenen baulichen Anlage, sondern - so heißt es in ihrem Bauantrag ausdrücklich - um \nden \"Neubau einer Privatstraße\".\n\n70\n\nAnders als die Kläger offenbar meinen, kommt es auch nicht einer Enteignung gleich, \nwenn sie mit ihrem Grundstück nicht nach Belieben, sondern nur im Rahmen des baurechtlich \nZulässigen verfahren können. \n\n71\n\nOb das Vorhaben auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann nach \nalledem dahinstehen. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 \nZPO.\n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-a-3366-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/7-a-3366-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240788","retrieved":"2026-07-09 02:03:49.683216+00:00"}}