{"status":"available","doknr":"OLD240796","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.16A3375.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"16 A 3375/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nMünster vom 19. Oktober 2007 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Überwachung der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts der Beklagten mit Hilfe einer Videoanlage.\n\n3\n\nDiese Bibliothek besteht aus zwei Räumen. Die Eingangs- und Ausgangskontrolle, \nAusleihen und ähnliche Tätigkeiten werden von der Sekretärin des Instituts neben ihrer \nsonstigen Arbeit wahrgenommen. Vom Arbeitsplatz der Sekretärin aus sind die \nBibliotheksräume nicht einsehbar. Dort gibt es auch keine permanente Aufsicht. Um \nDiebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen \nBenutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die Beklagte im Jahr 2000 in den \nBibliotheksräumen vier Videokameras installieren. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse \nkönnen die Kameras die Bibliotheksräume nicht lückenlos erfassen. Die Videoanlage ist so \neingerichtet, dass im Wechsel das Bild einer der Kameras auf einen Bildschirm am \nArbeitsplatz der Sekretärin übertragen und aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung erfolgt \nbewegungsabhängig auf einer Festplatte, die eine Kapazität für 400.000 Bilder besitzt. Ist die \nKapazitätsgrenze der Festplatte erreicht, werden die ältesten Bilder durch neue überschrieben. \nZumindest bis Anfang 2006 gab es keinen Anlass, auf die Aufzeichnungen zurückzugreifen. \nAuf die Videoüberwachung wird durch Schilder am Eingang zur Bibliothek und in beiden \nBibliotheksräumen hingewiesen.\n\n4\n\nDie Kläger studieren Rechtswissenschaften an der beklagten Universität. Mit Schreiben \nvom 17. Januar 2006 forderten sie den Rektor der Beklagten unter Hinweis auf ihr Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung auf, an verschiedenen Orten der Universität angebrachte \nVideokameras zu entfernen. Der Rektor teilte den Klägern mit, die \nVideoüberwachungsanlagen seien Gegenstand eines Prüfauftrags der Landesbeauftragten für \nDatenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen. Gleichzeitig bat er \ndie Kläger, konkret die Videoüberwachungsanlagen zu benennen, durch die sie sich in ihrem \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sähen.\n\n5\n\nMit der am 21. Februar 2006 erhobenen Klage haben die Kläger zunächst beantragt, die \nVideoanlage in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts sowie zwei weitere \nVideoanlagen in Gebäuden der Beklagten abzuschalten. Nachdem die Beklagte die weiteren \nzwei Videoanlagen außer Betrieb gesetzt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit \nfür erledigt erklärt.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage wegen der Videoanlage in der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Sie \nbenutzten regelmäßig diese Bibliothek. Sowohl die bloße Überwachung durch Kameras als \nauch die Bildaufzeichnung stellten einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung dar. Der Eingriff sei nicht durch das Landesdatenschutzgesetz \ngerechtfertigt. Eine konkrete Gefahr, die für eine Speicherung von Videoaufnahmen \nerforderlich sei, sei nicht gegeben. Dass in einer Bibliothek mit Diebstählen gerechnet werden \nmüsse, reiche insoweit nicht aus. Vielmehr belege die Entstehungsgeschichte der \nlandesdatenschutzrechtlichen Vorschriften, dass eine Speicherung nur anlassbezogen erfolgen \ndürfe, etwa wenn ein Mitarbeiter, der den Bildschirm überwache, einen Diebstahl oder eine \nBeschädigung eines Buches beobachte. Aus einer Stellungnahme der Landesbeauftragten für \nDatenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen ergäben sich Zweifel, ob die \nVideoüberwachung einer Bibliothek geeignet sei, Diebstähle und Beschädigungen zu \nverhindern. Aufgrund der hohen Bücherregale, Gänge und Winkel sei eine lückenlose \nÜberwachung nicht möglich. Hinzu komme, dass nicht regelmäßig überprüft werden könne, \nob der komplette Bücherbestand vorhanden und unbeschädigt sei. Wenn auffalle, dass ein \nBuch abhanden gekommen oder beschädigt sei, lasse sich nicht feststellen, welche \nVideoaufnahme gesichtet werden müsse, um den Täter ermitteln zu können. Zudem sei nicht \nersichtlich, warum eine Videoüberwachung zu Zeiten erforderlich sei, zu denen Mitarbeiter in \nder Bibliothek anwesend seien. Das Hausrecht sei durch diese Mitarbeiter hinreichend \ngesichert.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage Kommunalwissenschaftliche Bibliothek, V.-\n----------straße 14 - 16, N. , abzuschalten.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, die Videoüberwachung sei zur Wahrnehmung des \nHausrechts zulässig. Es liege eine konkrete Gefahr vor, weil nach immer wieder bestätigter \nErfahrung in Bibliotheken im Allgemeinen und insbesondere in juristischen Bibliotheken an \nUniversitäten damit gerechnet werden müsse, dass Bücher entwendet oder beschädigt würden. \nDies sei vor der Installation der Videoüberwachungsanlage auch in der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts - insbesondere zu Zeiten, in denen juristische \nHausarbeiten geschrieben worden seien - häufig vorgekommen. Seit der Installation der \nVideoanlage sei dies nicht mehr der Fall. Die mit der Videoüberwachung für die Benutzer der \nBibliothek verbundene Eingriffsintensität sei gering, da die Nutzer nicht ständig im Bild \nseien, sondern auf einem Bildschirm im Wechsel verschiedene Ausschnitte der \nRäumlichkeiten zu sehen seien. Zudem werde der Bildschirm nicht ständig überwacht, und \ndie Betoffenen hätten die Möglichkeit, auf andere Bibliotheken auszuweichen. Dafür, dass \neine Speicherung nur anlassbezogen zulässig sein solle, fehle jeder Anhaltspunkt. Die \nSpeicherung diene dazu, Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können. \nTrete ein Schaden auf, könne mit Hilfe der Aufzeichnung der Täter festgestellt werden. Einer \nsolchen Feststellung stehe nicht entgegen, dass die Entstehung des Schadens nicht zeitlich \neingegrenzt werden könne. Insbesondere zu Hausarbeitszeiten würden Schäden schnell \ngemeldet. Die Videoüberwachung und die Speicherung der Aufnahmen seien zur Erreichung \ndes verfolgten Zwecks unverzichtbar. Bücher durch Sicherungsstreifen gegen Diebstahl zu \nschützen, scheide aus, weil für die Installation eines solchen Systems kein Platz sei. Zudem \nsei es mit laufenden Kosten verbunden und biete vor allem keinen Schutz gegen \nBeschädigungen und das Herausnehmen einzelner Blätter aus Loseblattsammlungen. Eine \nÜberwachung der Bibliotheksräume durch Aufsichtspersonal komme aus Kostengründen \nnicht in Betracht.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Mit Urteil vom 19. Oktober \n2007 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, die nicht anlassbezogene \nSpeicherung der durch die Überwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen \nInstituts mit einer Videoanlage erhobenen Daten zu unterlassen. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten nicht \nverlangen, dass die Beklagte die bloße Videoüberwachung unterlasse. Die Überwachung \ndiene der Wahrnehmung des Hausrechts, weil sie Diebstählen und Beschädigungen \nentgegenwirken solle. Dieses Interesse überwiege, soweit die bloße Videobeobachtung in \nRede stehe, die Interessen der Kläger. Diese seien durch die Überwachung ohne Speicherung \nnur in geringem Maße in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Die bloße \nVideobeobachtung gehe in ihrer Intensität nicht nennenswert über die Beobachtung durch \neine natürliche Person hinaus. Hinzu komme, dass die Kläger schon wegen des übrigen \nBibliotheksangebots der Beklagten auch nicht faktisch darauf verwiesen seien, die hier \ninteressierende Bibliothek ständig als Arbeitsplatz zu nutzen. Demgegenüber sei die \nSpeicherung der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten unzulässig. Es könne offen \nbleiben, ob es bereits an einer konkreten Gefahr fehle. Jedenfalls sei die Aufzeichnung nicht \nunverzichtbar für die verfolgten Zwecke. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine \nKombination aus Überwachung des Bildschirms und anlassbezogener Speicherung nicht \ngleichermaßen abschreckend wirke wie die Überwachung mit genereller, anlassloser \nSpeicherung.\n\n13\n\nAm 5. Dezember 2007 haben die Kläger und die Beklagte die vom Verwaltungsgericht \nzugelassene Berufung gegen das ihnen am 5. bzw. 6. November 2007 zugestellte Urteil vom \n19. Oktober 2007 eingelegt.\n\n14\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges \nVorbringen und führen ergänzend aus: Das nordrhein-westfälische Datenschutzrecht erlaube \neine Videoüberwachung nur zur Wahrnehmung des Hausrechts. Da sie die Bibliothek \nzulässigerweise benutzten, stehe der Beklagten ihnen gegenüber nicht das Hausrecht, sondern \ndie Anstaltsgewalt zu. Eine erweiternde Auslegung der datenschutzrechtlichen Vorschriften \ndahingehend, dass diese auch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ordnungsgewalt erfassten, \nkomme angesichts der hohen Eingriffsintensität von Videoüberwachungen nicht in Betracht. \nFür die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung könne es nicht darauf ankommen, ob sie \n- die Kläger - die Möglichkeit hätten, auf andere Bibliotheken auszuweichen. Unabhängig \nhiervon sei das Angebot der übrigen Bibliotheken der Beklagten nicht mit dem der \nKommunalwissenschaftlichen Bibliothek vergleichbar. Die Videoüberwachung sei zur \nErreichung des verfolgten Zwecks nicht geeignet. Die Beklagte habe nicht substanziiert \ndargelegt, dass vor der Kamerainstallation Hausrechtsverletzungen in erheblichem Umfang \nstattgefunden hätten. Ein bloßes Behaupten reiche insoweit nicht aus. Die Beklagte lege nicht \noffen, wie viele Bücher seit der Installation der Videoüberwachung abhanden gekommen oder \nbeschädigt worden seien, um dieses Ergebnis in Relation zu der Zeit vor der \nVideoüberwachung setzen zu können. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Hausarbeiten nach \nder Änderung der Prüfungsordnung viel seltener vorkämen als zuvor. Erst Recht fehle es an \nder Erforderlichkeit. Als milderes Mittel komme z. B. die Einführung eines akustischen \nAlarms in Betracht. Dass hierfür kein Platz vorhanden sei, werde bestritten. Ein milderes \nMittel sei zudem eine Aufsicht am Eingang der Bibliothek. Die Videoüberwachung verstoße \nauch gegen die bei der Beklagten geltende Dienstvereinbarung über die Einführung und den \nBetrieb von Überwachungssystemen mittels Kamera. Hiernach dürften solche Systeme nur \neingesetzt werden, soweit dies zum Schutz vor Beschädigung oder unbefugtem Entfernen von \nSachgütern, die von erheblichem Wert seien, erforderlich sei. Das sei bei Lehrbüchern nicht \nder Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger zusätzlich geltend \ngemacht, die Videoüberwachung diene allein der Abschreckung, da keine effektive \nBeobachtung des Bildschirms erfolgen könne. Die bloße Intention zur Abschreckung reiche \nnicht aus, um die Maßnahme zu rechtfertigen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Oktober 2007 teilweise zu ändern \nund die Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage in der Kommunalwissenschaftlichen \nBibliothek, V.-----------straße 14 - 16, N. , abzuschalten,\n\n17\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Oktober 2007 teilweise zu ändern \nund die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n20\n\ndie Berufung der Kläger zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt sie in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, die in der \nBibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts praktizierte Videobeobachtung diene \nder Wahrnehmung des Hausrechts. Das Hausrecht öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sei \neine besondere Erscheinungsform der allgemeinen, jedem Hoheitsträger für seinen \nKompetenzbereich zustehenden Ordnungsgewalt gegenüber jedermann zwecks Sicherung \nstörungsfreier ordnungsgemäßer Verwendung des Verwaltungsvermögens. Die \nVideoüberwachung sei erforderlich. Sie sei die einzige geeignete Maßnahme, um \nVerletzungen des Hausrechts beweiskräftig festzustellen und bei wiederholten Verstößen \nHausverbote aussprechen zu können. Auf die Speicherung so gewonnener Daten könne nicht \nverzichtet werden, denn nur gespeicherte Daten könnten als Beweismaterial ausgewertet \nwerden. Das habe zur Konsequenz, dass in allen Fällen, in denen Videotechnik \nzulässigerweise eingesetzt werden könne, die Daten auch gespeichert werden müssten. Eine \nVideobeobachtung ohne Speicherung der Bilder sei nicht ausreichend. Die \nBibliotheksmitarbeiter könnten nicht in der erforderlichen Weise den Bildschirm überwachen. \nDies müsse ständig geschehen. Zudem könne ein Mitarbeiter, der einen Verstoß beobachtet \nhabe, sich wahrscheinlich bei einer späteren Gerichtsverhandlung nicht mehr an Einzelheiten \nerinnern. Ferner sei die Kontrolle der übrigen Bibliotheksbenutzer nicht mehr möglich, \nwährend er gegen einen Benutzer einschreite. Für eine konkrete Gefahr sei ausreichend, dass \ndie Gefahr von Mitgliedern einer bestimmten Personengruppe ausgehe.\n\n22\n\nMit der Ladung hat das Gericht den Beteiligten eine Ausschlussfrist für weiteren \nTatsachenvortrag bis zum 3. April 2009 gesetzt. Ein auf diesen Tag datierter Schriftsatz der \nBeklagten ist ausweislich des Stempels erst am 4. April 2009 bei Gericht eingegangen. Die \nBeklagte hat vorgetragen, den Schriftsatz bereits am 3. April 2009 in den Briefkasten des \nGerichts eingeworfen zu haben.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufungen der Kläger und der Beklagten sind nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, die nicht anlassbezogene \nSpeicherung der durch die Überwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen \nInstituts mit einer Videoanlage erhobenen Daten zu unterlassen und die Klage im Übrigen \nabgewiesen.\n\n26\n\nDer Senat kann offen lassen, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2009 \nrechtzeitig vor Ablauf der den Beteiligten gesetzten Ausschlussfrist bei Gericht eingegangen \nist. Der Schriftsatz enthält tatsächliches Vorbringen nur im Hinblick auf die Berufung der \nKläger. Die Berufung der Kläger hat unabhängig hiervon keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Beklagte ist nach § 29b Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG \nNRW berechtigt, die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit Videokameras \nzu beobachten (1.). Sie darf die mittels der Kameras erhobenen Daten aber nicht generell und \nanlasslos speichern. Dem steht § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW entgegen (2.).\n\n28\n\n1. Nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist die nicht mit einer Speicherung verbundene \nBeobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen \nzulässig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. Die Vorschrift ist \nauf die Beklagte anwendbar. Diese ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts \n(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen - \nHochschulgesetz, HG) eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person \ndes öffentlichen Rechts, für die das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen nach dessen § 2 \nAbs. 1 grundsätzlich gilt. Der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den vorliegenden Einzelfall \nsteht nicht § 2 Abs. 3 DSG NRW entgegen, wonach, soweit besondere Rechtsvorschriften auf \ndie Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, sie den Vorschriften des \nDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Solche besonderen Rechtsvorschriften, \ndie die Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts ausschließen, existieren im Hinblick \nauf den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen durch Universitäten nicht. Das \nHochschulgesetz enthält in § 8 Abs. 1 bis 4 nur für enge, hier nicht betroffene Teilbereiche \nder Tätigkeit von Hochschulen besondere Regelungen zum Datenschutz. Im Übrigen verweist \n§ 8 Abs. 5 HG auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.\n\n29\n\nDie Videokameras in den Bibliotheksräumen und der mit ihnen verbundene Bildschirm \nam Arbeitsplatz der Sekretärin des Instituts sind optisch-elektronische Einrichtungen im Sinne \ndes § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW. Die Institutsbibliothek ist ein öffentlich zugänglicher \nBereich. Nach der Benutzungsordnung steht sie allen Mitgliedern und Angehörigen der \nBeklagten zur Benutzung zur Verfügung. Darüber hinaus können auch andere Personen zur \nBenutzung zugelassen werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die \nLeistungsfähigkeit und Raumverhältnisse der Bibliothek dies erlauben.\n\n30\n\nDie Videobeobachtung der Bibliothek dient der Wahrnehmung des Hausrechts. Der \nBegriff des Hausrechts wird in § 29b DSG NRW - ebenso wie in § 6b \nBundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen anderer Bundesländer -\n\n31\n\nArt. 21a Abs. 1 Satz 1 Bay. DSG, § 33c Abs. 1 Nr. 2 DSG Bbg., § 37 Abs. 1 Nr. 1 DSG \nMeckl.-Vorp., § 34 Abs. 1 LDSG Rh.-Pf., § 34 Abs. 1 Nr. 1 Saarl. DSG, § 33 Abs. 1 Sächs. \nDSG, § 20 Abs. 1 Schl.-Holst. LDSG,\n\n32\n\nnicht definiert. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob § 29b Abs. 1 Satz 1 \nDSG NRW ein eigener datenschutzrechtlicher Hausrechtsbegriff zugrunde liegt oder ob die \nVorschrift die Ausfüllung des Begriffs dem jeweiligen besonderen Verwaltungsrecht \nüberlässt, in dessen Anwendungsbereich der Kameraeinsatz erfolgt. Nach beiden Varianten ist \ndie Videobeobachtung der Institutsbibliothek zulässig. Sie wäre nur dann unzulässig, wenn \nder von den Klägern vertretene enge Hausrechtsbegriff zutreffend wäre und sie als Mitglieder \nder Hochschule davon nicht erfasst wären. § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enthält jedoch \nkeinen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-\nelektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, \nMitglieder, Bedienstete, Funktionsträger usw.) berechtigt in dem überwachten Bereich \naufhalten.\n\n33\n\nDer Begriff des Hausrechts wird von Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend in \neinem umfassenden Sinne verstanden.\n\n34\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 \n- 22 A 2478/93 -, juris Rdnr. 6 ff.; Beschluss vom 31. August 1992 - 15 A 693/90 -, juris \nRdnr. 4 (= RiA 1993, 202); VGH Bad-Württ., Urteil vom 21. Januar 1975 - IX 443/74 -, \nESVGH 25, 144 (146); Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 \n- 7 CE 88.1824 -, WissR 22 (1989), 83 (84); Urteil vom 23. Februar 1981 - Nr. 7 B 80 A.1522 \nund 1948 -, BayVBl. 1981, 657; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1979 - VI OE 69/78 -, \nDVBl. 1979, 925; Kirchhof/Plückhahn, in: Held u. a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen (Stand: November 2008), § 51 Anm. 4; vgl. auch Knoke, Betriebliche \nOrganisationsgewalt in Räumlichkeiten des Verwaltungsvermögens, AöR 94, 388 (398 ff.); \na. A. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Januar 1988 - 1/87 -, DVBl. 1988, 632 (633); Ehlers, \nGesetzesvorbehalt und Hausrecht der Verwaltungsbehörden, DÖV 1977, 737 (739).\n\n35\n\nWenn der Gesetzgeber einen spezifisch datenschutzrechtlichen engen Hausrechtsbegriff \nhätte verwenden wollen, hätte er eine entsprechende Legaldefinition im Datenschutzgesetz \nNordrhein-Westfalen schaffen müssen. Zumindest hätte sich ein solcher Wille des \nGesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich niederschlagen müssen. Im \nGesetzgebungsverfahren wurde der Begriff ausweislich der Materialien als bekannt \nvorausgesetzt und nicht ansatzweise anders erörtert. Anderes ergibt sich entgegen der \nAuffassung der Kläger auch nicht daraus, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung \nvorgesehene Möglichkeit, eine optisch-elektronische Beobachtung allgemein „zur \nAufgabenerfüllung\" einzusetzen,\n\n36\n\nLT-Drs. 12/4476, S. 49,\n\n37\n\nim weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen ist. Diese Änderung war nur Folge der \nEntscheidung, die Polizei spezialgesetzlich (im Polizeigesetz) und nicht im Datenschutzgesetz \nzu ermächtigen.\n\n38\n\nLT-Drs. 12/4780, S. 62.\n\n39\n\nEs spricht demgegenüber viel dafür, dass § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW einen \ndatenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff verwendet, der weit zu verstehen ist. Der \nGesetzgeber fand nicht nur eine ganz überwiegend weite Auslegung des Begriffs Hausrecht in \nRechtsprechung und Literatur vor. Darüber hinaus wusste er von einer Vielzahl bereits in \nBetrieb befindlicher Videoüberwachungsanlagen und wollte das Datenschutzrecht an den \nzwischenzeitlich erreichten technischen Standard anpassen sowie einen rechtlichen Rahmen \nfür bereits vorhandene Anlagen schaffen.\n\n40\n\nVgl. LT-Drs. 12/4476. S. 60, 73.\n\n41\n\nNur einige der bekannten Anlagen (etwa in Eingangsbereichen, Treppenhäusern und \nFluren) dienten der bloßen Zugangskontrolle. Daneben war schon eine Vielzahl von \nVideokameras im Einsatz, die Personen und Sachgüter vor Übergriffen (Gewalttaten, \nDiebstählen, Vandalismus usw.) durch Personen schützen sollten, die sich berechtigt in dem \njeweils zu überwachenden Bereich aufhielten. Solche Kameras fanden sich sowohl im \nprivaten (z. B. in Kaufhäusern und Banken) als auch im öffentlichen Bereich (z. B. auf \nBahnsteigen, in Tunneln und Parkanlagen). \n\n42\n\nIm hier maßgeblichen Hochschulrecht findet sich schließlich ebenfalls keine \nLegaldefinition des Hausrechts. Ein weites Begriffsverständnis ist aber allgemein anerkannt. \nDas Hausrecht im hochschulrechtlichen Sinne ist nicht auf Außenstehende begrenzt, sondern \nsein Einsatz auch gegen Mitglieder und Angehörige der Hochschule möglich. Hausrecht und \nOrdnungsgewalt unterscheiden sich nicht hinsichtlich des jeweiligen Adressatenkreises. \nEntscheidend ist vielmehr die unterschiedliche Zwecksetzung der jeweiligen Maßnahmen. \nDas Hausrecht dient der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines \ngeordneten Betriebs und hat präventiven Charakter: Es soll den widmungsgemäßen Gebrauch \nvor Störungen schützen. Das universitäre Ordnungsrecht hat dagegen repressiv-\ndisziplinarischen Charakter und will die Funktionsfähigkeit der Hochschule durch Ahndung \nvon Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder und Angehörigen sichern.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1992 - 15 A 693/90 -, juris Rdnr. 4 (= RiA \n1993, 202); VGH Bad-Württ., Urteil vom 21. Januar 1975 \n- IX 443/74 -, ESVGH 25, 144 (146); Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 CE 88.1824 \n-, WissR 22 (1989), 83 (84); Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1979 - VI OE 69/78 -, \nDVBl. 1979, 925; Reich, HRG, 8. Aufl. (2002), § 4 Rdnr. 1 (S. 74), Leuze/Bender, UnivG \nNRW, Stand: Dezember 1998, § 19 Rdnr. 7 f.; die beiden Letztgenannten unter Bezugnahme \nauf Tettinger, Hausrecht und Ordnungsgewalt in der Hochschule, WissR 16 (1983), 220 (224, \n231 ff.).\n\n44\n\nDie im Kommunalwissenschaftlichen Institut installierte Videoüberwachungsanlage dient \nder Wahrnehmung des Hausrechts. Sie soll das Eigentum an den Medien in der Bibliothek \nschützen und verhindern, dass Benutzer sowie Besucher der Bibliothek Bücher und \nLoseblattwerke entwenden oder beschädigen. Die Videoüberwachung soll ferner \nermöglichen, solche Übergriffe einzelnen Benutzern oder Besuchern beweiskräftig \nzuzuordnen. \n\n45\n\nDie ohne Speicherung der aufgenommenen Bilder erfolgende Überwachung der \nBibliothek ist nicht im Hinblick auf die betroffenen schutzwürdigen Interessen der Kläger \nunzulässig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Kläger das \nöffentliche Interesse an der Videobeobachtung überwiegen könnten.\n\n46\n\nSo wie die Kläger dem Hausrecht unterfallen, gehören sie umgekehrt zu den Personen, \nderen Schutz § 29b DSG NRW dient. Sie sind als Studierende der Rechtswissenschaften an \nder beklagten Universität Teil des bestimmungsgemäßen Benutzerkreises der \nKommunalwissenschaftlichen Bibliothek. Während der Benutzung der Bibliothek sind sie der \nVideobeobachtung ausgesetzt.\n\n47\n\n Hinsichtlich der Beobachtung der Kläger fehlt es an Anhaltspunkten im Sinne des § 29b \nAbs. 1 Satz 1 DSG NRW, dass ihre schutzwürdigen Interessen gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der Videobeobachtung überwiegen. Den Interessen der Betroffenen kommt \ninsofern besonderes Gewicht zu, als der Einsatz optisch-elektronischer Überwachungsmittel \nnicht erst dann unzulässig ist, wenn ihre Interessen das öffentliche Interesse überwiegen. \nVielmehr stehen nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW bereits Anhaltspunkte dafür, dass \nsolche schutzwürdigen Interessen überwiegen, einer Beobachtung entgegen. Die \nVideoüberwachung darf schon dann nicht erfolgen, wenn ein Überwiegen der Interessen der \nBetroffenen zwar nicht positiv festgestellt werden kann, allerdings Anhaltspunkte für ein \nÜberwiegen dieser Interessen nicht ausgeräumt sind.\n\n48\n\nDie Videoüberwachung greift zwar unzweifelhaft in das Grundrecht der Kläger auf \ninformationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. \nEs schützt den Einzelnen unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung gegen die \nunbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten \nund gewährleistet dessen Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung \nseiner persönlichen Daten zu bestimmen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rdnr. 37 \n(= DVBl. 2007, 497); Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR \n2099/04 -, juris Rdnr. 87 (= BVerfGE 115, 166); Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR \n209/83 u.a. -, juris Rdnr. 149 (= BVerfGE 65, 1).\n\n50\n\nDie Beobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts hat \nangesichts ihrer konkreten Ausgestaltung auch dann Eingriffsqualität, wenn keine \nSpeicherung der aufgenommenen Bilder erfolgt. Es genügt, dass die Bilder, die die Kameras \nproduzieren, auf einen Bildschirm übertragen und dort angezeigt werden. Für eine \nAufspaltung des einheitlichen Vorgangs von Aufnahme, Übertragung und Anzeige der Bilder \nbietet § 29b Abs. 1 DSG NRW keinen Anhalt. Ein solches Vorgehen würde der \ngrundrechtlichen Dimension der Videobeobachtung nicht gerecht. Nur wenn neben der \nErhebung der personenbezogenen Daten der Bibliotheksbenutzer die weitere Verwendung der \nDaten in den Blick genommen wird, kann die Betroffenheit von Grundrechten sachgerecht \nbeurteilt werden. Maßgeblich ist sodann, dass aufgrund der Auflösung der Bilder einzelne \nPersonen identifiziert werden können. Mittels der Videoanlage können nicht nur \nVerhaltensweisen detailliert nachvollzogen, sondern auch individuell zugeordnet werden. \nHinzu kommt, dass die Videobeobachtung darauf gerichtet ist, das Verhalten der Benutzer der \nBibliothek zu lenken. Sie zielt darauf ab, die Benutzer von bestimmten nicht erwünschten \nVerhaltensweisen (insbesondere Diebstählen und Beschädigung der in der Bibliothek \nbefindlichen Bücher und Loseblattwerke) abzuhalten, denn die Benutzer können nicht wissen, \nob ihr Verhalten mit Hilfe der Videoanlage beobachtet wird.\n\n51\n\nZu diesen Kriterien für einen Eingriff vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 \nBvR 2368/06 -, juris Rdnr. 38 (= DVBl. 2007, 497); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juli \n2003 - 1 S 377/02 -, juris Rdnr. 35 (= NVwZ 2004, 498) Dolderer, Verfassungsfragen der \n„Sicherheit durch Null-Toleranz\", NVwZ 2001, 130 (131); Roggan, Die Videoüberwachung \nvon öffentlichen Plätzen, NVwZ 2001, 134 (136); Saurer, Die Landesdatenschutzgesetze als \nRechtsgrundlage für die kommunale Videoüberwachung?, DÖV 2008, 17 (20).\n\n52\n\nDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos \ngewährleistet. Als sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation \nangewiesene Persönlichkeit muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche \nEinschränkungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.\n\n53\n\nBVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rdnr. 95 ( = BVerfGE 115, \n166); Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR \n209/83 u.a. -, juris Rdnr. 151 (= BVerfGE 65, 1).\n\n54\n\nAusgehend hiervon ist der auf § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW gestützte Eingriff in das \nRecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt. Es fehlt jeder \nAnhaltspunkt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein könnte. Die \nVideoüberwachung dient dem legitimen öffentlichen Zweck, die Medien in der Bibliothek vor \nDiebstahl und Beschädigung zu schützen und eventuelle Übergriffe einzelnen Benutzern \nbeweiskräftig zuordnen zu können. Dabei ist die Videobeobachtung entgegen der Ansicht der \nKläger nicht allein auf Abschreckung gerichtet. Auch wenn der Bildschirm nicht ständig \nbeobachtet wird, ist es in der verbleibenden Zeit gleichwohl möglich, Verstöße aufzuklären. \nDer Mitarbeiter der Beklagten, der am Bildschirm einen Diebstahl oder eine \nSachbeschädigung erkennt, kann den Täter stellen oder stellen lassen und erforderlichenfalls \nseine Beobachtungen als Zeuge vor Gericht schildern.\n\n55\n\nDie Videobeobachtung ist zu dem mit ihr verfolgten Zweck geeignet, obwohl mit ihrer \nHilfe keine lückenlose Überwachung der Bibliotheksräume und damit kein vollständiger \nSchutz der vorgehaltenen Literatur möglich ist. In einer Bibliothek bestehen typischerweise - \nund so auch hier - aufgrund hoher Regale und baulicher Besonderheiten tote Winkel, die von \nKameras nicht erfasst werden können. Hinzu kommt, dass vorliegend im Wechsel nur das \nBild einer von vier Kameras auf den Bildschirm übertragen wird. Eine Maßnahme ist jedoch \nnicht nur dann zu einem bestimmten Zweck geeignet, wenn dieser mit ihrer Hilfe vollständig \nerreicht werden kann. Ausreichend ist bereits ihre Eignung, diesen Zweck zu fördern. Hierzu \nist eine Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts in der \nLage, weil sie die Aufklärung begangener Taten ermöglicht und potenzielle Täter deswegen \nvon der Begehung von Diebstählen und Sachbeschädigungen abschreckt. Die \nWahrscheinlichkeit, dass Bibliotheksbenutzer derartige Taten begehen, ist umso geringer, je \nhöher sie das Risiko einschätzen, entdeckt und für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen \nzu werden. Dieses Risiko ist nach der Installation von Videokameras aus Sicht der Benutzer \ndeutlich größer geworden. Sie können nicht wissen, welche Kamera gerade ein Bild auf den \nBildschirm überträgt, und zudem die Ausdehnung von toten Winkeln nicht zuverlässig \neinschätzen. So können sie nicht ausschließen, bei der Begehung eventueller Verstöße von \neinem Mitarbeiter der Beklagten am Bildschirm beobachtet zu werden. Es ist zu erwarten, \ndass sich ein nennenswerter Anteil potenzieller Täter durch diese Möglichkeit von der \nBegehrung von Diebstählen und Sachbeschädigungen abhalten lässt. Das Strafverfahren im \nFall einer Entdeckung wäre für die Täter zumeist mit erheblichen Konsequenzen verbunden. \nAngesichts der in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts angebotenen \nLiteratur ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Täter in juristischen \nBerufen beschäftigt ist oder künftig beschäftigt sein möchte. Gerade dieser Personenkreis \nmüsste im Falle einer Strafverfolgung mit erheblichen Nachteilen für seine weitere berufliche \nTätigkeit rechnen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner über die Benennung allgemeiner \nErfahrungswerte hinausgehenden konkreten Darlegung durch die Beklagte, in welchem \nUmfang vor Installation der Kameras Diebstähle und Beschädigungen in der \nInstitutsbibliothek vorgekommen sind. Ferner ist unerheblich, ob solche Vorkommnisse seit \nInbetriebnahme der Videoanlage tatsächlich vollständig ausgeblieben sind.\n\n56\n\nDie Videobeobachtung ohne Speicherung der erhobenen Daten ist auch erforderlich. Der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen \ndiejenige zu wählen, die die Betroffenen voraussichtlich am wenigsten belastet. Eine zur \nVerhinderung von Diebstählen und Sachbeschädigungen in gleicher Weise wie die \nVideobeobachtung geeignete Maßnahme, die die Kläger in ihrem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung weniger beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich.\n\n57\n\nOffenkundig wäre ein vollständiger Verzicht auf Sicherungsmaßnahmen nicht in gleicher \nWeise geeignet, Verstöße zu verhindern. Erfahrungsgemäß sind wissenschaftliche \nBibliotheken von Universitäten in einem Ausmaß von Diebstählen und Sachbeschädigungen \nbetroffen, das nicht ohne erhebliche Gegenmaßnahmen auf ein noch hinnehmbares Maß zu \nreduzieren ist. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende rechtswissenschaftliche Bibliothek \nergibt sich nichts anderes daraus, dass aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften über \ndie juristische Ausbildung weniger Hausarbeiten anfallen als zuvor. Dadurch werden \nVerstöße nicht gänzlich ausbleiben. Ihre Zahl wird sich allenfalls verringern.\n\n58\n\nOhne eine Übertragung der Videobilder auf einen Bildschirm und dessen zumindest \nsporadische Beobachtung könnte Verstößen nicht dauerhaft effektiv begegnet werden. Ohne \nÜbertragung bleibt es bei flüchtigen Bildern, die die Kameras produzieren, ohne dass sie \njemand zu sehen bekommt. Wird das bekannt, entfällt der abschreckende Effekt auf \npotenzielle Täter.\n\n59\n\nDie Installation eines Systems, das über Sicherungsstreifen an allen Büchern und \nLoseblattwerken einen akustischen Alarm auslöst, wenn Medien unbefugt aus der Bibliothek \nentfernt werden, kann Verstößen nicht in gleicher Weise vorbeugen wie eine \nVideoüberwachung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob angesichts der räumlichen \nVerhältnisse in der Institutsbibliothek für den Einbau eines solchen Systems ausreichend Platz \nvorhanden ist und ob der Beklagten die mit einem solchen System verbundenen laufenden \nKosten zuzumuten sind. Das von den Klägern favorisierte System ist jedenfalls deshalb \nweniger geeignet als eine Beobachtung der Bibliothek mit Hilfe von Videokameras, weil \nAlarm lediglich im Fall eines Diebstahls kompletter Bücher oder Loseblattwerke ausgelöst \nwürde. Der Entfernung einzelner Seiten aus Loseblattsammlungen sowie Beschädigungen von \nBüchern kann es nicht entgegenwirken.\n\n60\n\nDie Videobeobachtung kann auch nicht in gleich geeigneter Weise durch \nAufsichtspersonal ersetzt werden. Eine von den Klägern angeregte Aufsicht am Eingang zur \nBibliothek wäre nicht in der Lage, die beiden Bibliotheksräume so gut zu überblicken, wie \ndies über Kameras an vier verschiedenen Positionen in den Räumen möglich ist. Der Senat \nhat keinen Anlass, an dem Vorbringen der Beklagten zu zweifeln, dass ihr die finanziellen \nMöglichkeiten fehlen, Aufsichtspersonal in einem Umfang einzusetzen, dass die \nBibliotheksräume ähnlich flächendeckend überwacht wären wie mittels der \nVideokameras.\n\n61\n\nDer Erforderlichkeit der Videoüberwachung steht schließlich nicht entgegen, dass \nwährend der Öffnungszeiten der Bibliothek eine gewisse Sozialkontrolle gewährleistet \nist.\n\n62\n\nZur Möglichkeit, dass der Erforderlichkeit einer Videoüberwachung eine vorhandene \nSozialkontrolle entgegenstehen kann, vgl. Suttmann, Zur rechtlichen Zulässigkeit der \nVideoüberwachung an Schulen, NWVBl. 2008, 405 (409); Röger/ Stephan, Hausarbeitsfall: \nDie Videoüberwachung, NWVBl. 2001, 243 (247).\n\n63\n\nZwar nutzen Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen die Bibliothek während der \nÖffnungszeiten für Recherchen. Damit entsteht aber keine Sozialkontrolle, die Diebstählen \nund Sachbeschädigungen so wirksam begegnete, dass deshalb der Einsatz von optisch-\nelektronischen Überwachungseinrichtungen entbehrlich wäre. In Bibliotheken geschehen \nDiebstähle und Sachbeschädigungen gerade zu den Öffnungszeiten und damit typischerweise \nin Anwesenheit anderer Benutzer. Die anderen Benutzer bemerken die Verstöße meist jedoch \nnicht, weil sie sich auf ihre eigene Arbeit konzentrieren.\n\n64\n\nDie bloße Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts \nist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie steht in Ansehung der konkreten Betroffenheit \nder Kläger und unter Berücksichtigung des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Grundrecht \nauf informationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten \nZweck.\n\n65\n\nIm Rahmen dieser Prüfung ist maßgeblich zu berücksichtigen, welche \nPersönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von den staatlichen Maßnahmen \nerfasst werden. Ferner ist in Rechnung zu stellen, ob gegebenenfalls durch die weitergehende \nVerarbeitung und Verknüpfung der erfassten Informationen zusätzliche Informationen \ngewonnen werden sollen und welche Persönlichkeitsrelevanz diese besitzen. Bedeutsam ist \nauch, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass für die Erhebung der Informationen \ngeschaffen hat oder ob ein verdachtsloser Eingriff mit großer Streubreite erfolgt, bei dem \nzahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in \nkeiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris Rdnr. 77 f. \n(= BVerfGE 120, 378); Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - 1 BvR 2368/06 -, \njuris Rdnr. 51 (= DVBl. 2007, 497) m. w. N.\n\n67\n\nGemessen daran überwiegt das Interesse an einem wirksamen Schutz der Medien in der \nBibliothek gegen Diebstahl und Beschädigung sowie an der beweiskräftigen Feststellung \nsolcher Verstöße die Interessen der Kläger.\n\n68\n\nDie Videobeobachtung stellt sich als verdachtsloser Eingriff dar. Durch die Maßnahme \nwerden alle Benutzer und Besucher der Bibliothek in ihrem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung beeinträchtigt und nicht nur diejenigen, bei denen konkrete Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass sie Verstöße beabsichtigen. Insoweit handelt es sich im Ausgangspunkt \num einen Eingriff in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung von \nerheblichem Gewicht. Jedoch besteht im Hinblick auf die Informationen, die durch eine nicht \nmit einer Speicherung verbundene Videoüberwachung gewonnen werden, nicht die typische \nGefahrenlage, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegnet. Ohne \nSpeicherung der Daten ist es der Beklagten nicht möglich, im Nachhinein auf das \nBildmaterial zuzugreifen, um sich mit seiner Hilfe einen Eindruck über individuelle \nVerhaltensweisen oder Persönlichkeitsmerkmale einzelner Bibliotheksbenutzer zu \nverschaffen. Ebenso wenig können die Informationen aus den Bildern vervielfältigt, \nweitergegeben oder mit anderen Datenbeständen verknüpft werden. Da im Wechsel nur das \nBild jeweils einer von vier vorhandenen Kameras auf dem Bildschirm zu sehen ist und dieser \nBildschirm nicht ununterbrochen von einem Mitarbeiter der Beklagten überwacht wird, ist der \neinzelne Bibliotheksbenutzer keiner ständigen Beobachtung ausgesetzt. Angesichts dessen \nwerden die Kläger durch den offenen Einsatz von Videotechnik im Ergebnis nicht wesentlich \nmehr beeinträchtigt, als wenn die Bibliotheksräume von einer dort anwesenden Person \nbeobachtet würden. Die zusätzliche Belastung, der die Kläger durch den Einsatz der \nVideokameras ausgesetzt sind, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie sich nicht \njederzeit durch einen Blick darüber Gewissheit verschaffen können, ob sie gerade beobachtet \nwerden oder nicht. Dieser Nachteil reicht nicht als Anhaltspunkt für ein überwiegendes \nInteresse der Kläger, von der Überwachung verschont zu bleiben, und ist von ihnen \nhinzunehmen. Die Situation, in der die Beobachtung erfolgt, ist nicht durch besondere \nPrivatheit geprägt. Im Gegenteil müssen Personen, die sich in einer öffentlichen Bibliothek \naufhalten, stets damit rechnen, den Blicken der übrigen Bibliotheksbenutzer sowie der dort \nBeschäftigten ausgesetzt zu sein. Die durch die hier in Rede stehende Beobachtung zu \ngewinnenden Informationen besitzen zudem keine besondere Persönlichkeitsrelevanz.\n\n69\n\nDemgegenüber besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, Diebstähle und \nBeschädigungen der in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts \nvorgehaltenen Fachliteratur zu verhüten und eventuelle Verstöße beweiskräftig feststellen zu \nkönnen. Dieses Interesse beschränkt sich nicht auf den erheblichen materiellen Wert der \nBücher und Loseblattwerke. Die Möglichkeit, jederzeit auf eine gut sortierte Bibliothek mit \nSpezialliteratur aus dem öffentlichen Recht zugreifen zu können, ist auch für die Qualität der \nJuristenausbildung der Beklagten sowie die Forschungsmöglichkeiten der an ihr tätigen \nWissenschaftler von wesentlicher Bedeutung.\n\n70\n\nFür das vorliegende Verfahren kommt es schließlich nicht darauf an, ob die \nVideoüberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit der \nDienstvereinbarung über die Einführung und den Betrieb von Überwachungssystemen mittels \nKamera vereinbar ist. Diese Dienstvereinbarung wurde am 30. November 2004 zwischen der \nBeklagten und den Personalvertretungen der nicht wissenschaftlich sowie der \nwissenschaftlich Beschäftigten geschlossen. Dienstvereinbarungen haben den Charakter \nöffentlich-rechtlicher Verträge. Sie stellen Rechtsquellen dar, die von den \nVertragsschließenden und den von ihnen Betroffenen wie eine Rechtsnorm zu beachten \nsind.\n\n71\n\nBVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 6 P 1/03 -, juris Rdnr. 18 (= IÖD 2003, 213); \nOVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 B 1740/07 -.\n\n72\n\nSelbst wenn der von den Klägern angenommene Verstoß gegen § 2 der genannten \nDienstvereinbarung vorläge, könnten diese sich hierauf nicht berufen. Sie sind als Studierende \nder Beklagten nicht in den Schutzbereich der Dienstvereinbarung einbezogen.\n\n73\n\n2. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie die generelle \nSpeicherung der Bilder aus der Videobeobachtung der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts unterlässt. Anders als von der Beklagten \nangenommen, folgt aus der Zulässigkeit einer Videobeobachtung nicht automatisch die \nRechtmäßigkeit einer Speicherung der erhobenen Daten. Vielmehr knüpft § 29b Abs. 2 Satz 1 \nDSG NRW die Speicherung solcher Daten an zusätzliche Anforderungen. Hiernach ist die \nSpeicherung von nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW erhobenen Daten nur bei einer \nkonkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten \nZwecke unverzichtbar ist.\n\n74\n\nEine generelle Speicherung der Bilder aus der Videobeobachtung der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts ist hiervon nicht gedeckt. Das Verwaltungsgericht hat \nzu Recht nur eine anlassbezogene Speicherung als zulässig angesehen. Ein solcher Anlass, der \neine Aufzeichnung rechtfertigen kann, liegt insbesondere vor, wenn bei der Überwachung des \nBildschirms Beobachtungen gemacht werden, die darauf schließen lassen, dass gerade ein \nVerstoß begangen wird oder unmittelbar bevorsteht.\n\n75\n\nDabei kann offen bleiben, ob eine konkrete Gefahr gegeben ist. Dies wäre nur der Fall, \nwenn aufgrund der vorliegenden Erfahrungen in Bibliotheken im Allgemeinen oder in der \nhier interessierenden Bibliothek im Besonderen jederzeit mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit damit zur rechnen wäre, dass Bücher entwendet oder beschädigt würden. \nOb insoweit ausreichend ist, dass es in wissenschaftlichen Bibliotheken von Universitäten \nimmer wieder zu solchen Vorfällen kommt, erscheint fraglich.\n\n76\n\nKeiner Entscheidung bedarf auch, ob § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW - unabhängig vom \nVorliegen einer konkreten Gefahr nach dem allgemeinen polizeirechtlichen \nBegriffsverständnis - nur eine anlassbezogene Speicherung zulässt. Die Kläger halten einen \nAnlassbezug in dem Sinne für erforderlich, dass generelle Erfahrungswerte allein eine \nSpeicherung nicht rechtfertigen können, sondern stets Anhaltspunkte im Einzelfall hinzutreten \nmüssen.\n\n77\n\nVon einer nur anlassbezogenen Speicherung geht LT-Drs. 12/4780, S. 63, aus.\n\n78\n\nMehr als eine anlassbezogene Speicherung ist hier jedenfalls nicht unverzichtbar. Indem \n§ 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW eine Speicherung der durch eine Videobeobachtung \nerhobenen Daten nur zulässt, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar \nist, soll eine solche Speicherung auf die unbedingt erforderlichen Fälle begrenzt werden.\n\n79\n\nLT-Drs. 12/4780, S. 63.\n\n80\n\nDurch die Verwendung des Begriffs unverzichtbar wollte der Gesetzgeber - wie auch im \nRahmen der Interessenabwägung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW - dem Schutz der von \neiner Videoüberwachung Betroffenen besonderes Gewicht beimessen. Eine Speicherung ist \nnicht unverzichtbar, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das verfolgte Ziel ohne \nSpeicherung der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten in gleicher oder weitgehend \ngleicher Weise erreicht werden kann oder die Speicherung zumindest auf bestimmte Zeiten \noder Anlässe begrenzt werden kann.\n\n81\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Unverzichtbarkeit zutreffend als besondere Ausprägung \ndes durch das Rechtsstaatsprinzip von Verfassungs wegen gewährleisteten Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit angesehen. Durch die Verwendung des Begriffs unverzichtbar anstelle \ndes eingeführten Begriffs erforderlich will der Gesetzgeber das Merkmal der Erforderlichkeit \nin bestimmter Weise qualifizieren. Solange andere noch nicht erprobte zumutbare \nMaßnahmen in Betracht kommen, die weniger eingriffsintensiv sind und deren gleiche oder \nweitgehend gleiche Eignung ohne eine Erprobung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine \nSpeicherung nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW.\n\n82\n\nHier sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es, um Diebstähle und Sachbeschädigungen \nzu vermeiden und derartige Verstöße beweiskräftig feststellen zu können, keiner generellen \nSpeicherung der Daten bedarf, die mit Hilfe der Kameras in der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts erhoben wurden. Die Beklagte hat bislang nicht \nerprobt, die Bibliotheksräume über den vorhandenen Bildschirm zu beobachten und die Bilder \nnur dann zur Beweissicherung aufzuzeichnen, wenn ein den Bildschirm überwachender \nMitarbeiter der Beklagten konkrete Anhaltspunkte für einen Diebstahl oder eine \nSachbeschädigung erkennt. Bislang steht nicht mit der nach § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW \nerforderlichen Gewissheit fest, dass ein solches Vorgehen Verstöße weniger effektiv \nverhindern könnte als eine generelle Aufzeichnung der erhobenen Daten.\n\n83\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten geschilderten Erfolge \nder bisherigen Videoüberwachung maßgeblich auf die Speicherung der erhobenen Daten \nzurückzuführen sind. Eine systematische Auswertung der aufgezeichneten Bilder ist bisher \nnicht erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, dass anlassbezogen die Notwendigkeit bestanden \nhätte, auf gespeicherte Bilder zurückzugreifen, um Verstöße aufzuklären oder beweisen zu \nkönnen. Zur Aufklärung festgestellter Diebstähle oder Sachbeschädigungen wäre ein solches \nVorgehen auch allenfalls ausnahmsweise sinnvoll, nämlich dann, wenn der Verstoß zeitlich \nrelativ eng eingegrenzt werden kann.\n\n84\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass der mit der Videobeobachtung verbundene \nAbschreckungseffekt wesentlich geringer wäre, wenn eine generelle Speicherung der \nerhobenen Daten unterbliebe. Wie dargelegt, ist schon die bloße Videobeobachtung geeignet, \nvon der Begehung von Verstößen abzuschrecken. Der überwiegende Teil potenzieller Täter \nwird Verstöße bereits deshalb unterlassen, weil er nicht sicher sein kann, ob sein \nFehlverhalten mit Hilfe der Kameras beobachtet würde. Dafür, dass eine nennenswerte Zahl \nvon Benutzern das Risiko eingehen würde, bei der Begehung von Diebstählen oder \nSachbeschädigung auf dem Bildschirm beobachtet zu werden, sich jedoch durch eine \nSpeicherung der erhobenen Daten von solchen Taten abhalten ließe, ist nichts ersichtlich. \nJedenfalls der weit überwiegenden Zahl der Benutzer muss klar sein, dass eine systematische \nnachträgliche Auswertung der aufgezeichneten Bilder schon aus personellen Gründen \nallenfalls ausnahmsweise erfolgen kann.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 und § 713 ZPO.\n\n86\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/16-a-3375-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/16-a-3375-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240796","retrieved":"2026-07-09 02:03:50.312912+00:00"}}