{"status":"available","doknr":"OLD240795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.16A3373.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"16 A 3373/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n2. November 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n2. November 2007 wird zurückgewiesen.\n\n2\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n4\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n5\n\nTatbestand:\n\n6\n\nDer 1948 geborene Kläger war seit 1990 Inhaber einer Fahrerlaubnis für alle \nFahrerlaubnisklassen. In der Nacht zum 14. August 2004 fiel er bei der Heimfahrt von der \nJagd durch eine unsichere Fahrweise auf. Nach den polizeilichen Schilderungen vermittelte \nder Kläger einen stark alkoholisierten Eindruck; die Blutprobe ergab eine \nBlutalkoholkonzentration von 1,68 Promille. Bei der anschließenden ärztlichen Untersuchung \nwurden nur leichte Anzeichen von Trunkenheit festgestellt. Das AG M. verurteilte den Kläger \nmit Strafbefehl vom 25. Oktober 2004 unter anderem wegen Trunkenheit im Straßenverkehr \nzu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete für eine Neuerteilung der \nFahrerlaubnis eine einjährige Sperrzeit an. Am 25. Oktober 2005, einen Tag nach dem Ablauf \nder Sperrfrist, erwarb der Kläger in Stettin eine polnische Fahrerlaubnis der Klassen A und B, \nals Wohnsitz ist darin unter Ziff. 8 S. genannt.\n\n7\n\nNachfolgend forderte der Beklagte den Kläger zu einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchung auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Das Gutachten vom \n11./25. April 2006 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch in Zukunft ein \nKraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde. Aufgrund eines \nunkontrollierten Konsums berauschender Mittel lägen Beeinträchtigungen vor, die das sichere \nFühren eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung \nvom 6. Juni 2006 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass sein \nRecht erlosch, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Den \nhiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung D. mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 zurück. Ein Antrag des Klägers auf \nGewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen \nohne Erfolg (Az. VG Minden 3 L 410/06; OVG 16 B 1402/06); im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens legte der Beklagte einen Melderegisterauszug vor, aus dem \nhervorging, dass der Kläger seit 2002 ununterbrochen seinen Wohnsitz in M. hatte.\n\n8\n\nBereits am 4. Dezember 2006 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur \nBegründung seines nach dessen Erlass auch auf den Widerspruchsbescheid bezogenen \nAnfechtungsbegehrens hat er vorgetragen, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Zweifel \nan seiner Fahreignung geltend zu machen. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass nach der Erteilung einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Prüfungs- und Verwerfungskompetenz ausschließlich beim Ausstellerstaat \nliege. Dabei löse die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrwirkung dergestalt aus, \ndass der Aufenthaltsstaat Vorfälle aus der vorangegangenen Zeit allenfalls ergänzend, nicht \naber allein tragend heranziehen dürfe, um die Fahreignung des Betroffenen in Frage zu \nstellen. Abgesehen davon liege keine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Beklagten \nvor.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juni 2006 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung D. vom 15. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und ausgeführt, es könne dahinstehen, ob er \nden Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe auffordern \ndürfen. Denn nachdem sich der Kläger untersuchen lassen und ein seine Fahreignung \nverneinendes Gutachten vorgelegt habe, sei er, der Beklagte, befugt gewesen, die \nordnungsrechtlichen Konsequenzen aus diesem aktuellen Untersuchungsergebnis zu ziehen. \nDem stehe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen.\n\n14\n\nMit Urteil vom 26. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, das vom Kläger in Auftrag gegebene und vorgelegte \nmedizinisch-psychologische Gutachten stelle eine neue Tatsache dar, auf die der Beklagte \nseine Entscheidung eigenständig habe stützen dürfen und die auch inhaltlich die Annahme \nmangelnder Fahreignung des Klägers trage. Der Heranziehung des Gutachtens ständen auch \neuroparechtliche Vorgaben nicht entgegen. Der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs könne entnommen werden, dass die nationalen Behörden ihre innerstaatlichen \nBestimmungen in Bezug auf eine ausländische Fahrerlaubnis nicht nur auf ein Verhalten des \nInhabers nach der Ausstellung dieser Fahrerlaubnis stützen dürften. Es genüge vielmehr, \nwenn nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis wie vorliegend sonstige \naussagekräftige Tatsachen zutagegetreten seien, auch wenn diese Tatsachen ihrerseits an ein \nVerhalten des Betroffenen vor der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis \nanknüpften.\n\n15\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die Vorgehensweise \ndes Beklagten verstoße gegen übergeordnetes Europarecht und insbesondere gegen die \nAnerkennungspflicht aus Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG). \nAusnahmen von dieser Verpflichtung seien nicht ersichtlich. Vielmehr ließen insbesondere \ndie neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 mit \nhinlänglicher Deutlichkeit erkennen, dass der vormals herangezogene und zur Abwehr des \nsogenannten \"Führerscheintourismus\" konzipierte Missbrauchsgedanke nicht tragfähig sei. \nDiese Erkenntnis setze sich auch in der deutschen Rechtsprechung zunehmend durch.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens gleichen Rubrums und \nauf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Beklagten - oder schon die \nZulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage - ist zunächst nicht deshalb in Frage gestellt, \nweil es ihr gleichsam an einem Bezugsobjekt, das heißt einer im Inland gültigen \nausländischen Fahrerlaubnis, mangelte. Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 \nFahrerlaubnisverordnung in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids geltenden Fassung \n(FeV), nach der die Berechtigung für Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis \nzum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem dann \nnicht galt, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis \nseinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (Nr. 2) oder wenn ihm zuvor im Inland eine \nFahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war \n(Nr. 3), stand einem förmlichen Aberkennungsverfahren nicht entgegen.\n\n24\n\nBVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, DAR 2009, 212, und 3 C 38.07, \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 \n= Blutalkohol 46 (2009), 109; anderer Ansicht Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2008 \n- 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2008 \n- 10 S 1688/08 -, NJW 2008, 3512 = VRS 115 (2008), 237 = DAR 2008, 599, und Urteil vom \n9. September 2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660.\n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der am \n19. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) nunmehr \nausdrücklich die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts vorsieht. \nDenn diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 \nder 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) am 19. Januar 2009 \n(Art. 18 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG) und vermag für die vor diesem Datum erteilten \nausländischen Fahrerlaubnisse keine kraft Gesetzes eintretende und nur noch deklaratorisch \nfestzustellende Unwirksamkeit herbeizuführen. Für die bis zum 19. Januar 2009 erworbenen \nEU-/EWR-Fahrerlaubnisse verbleibt es vielmehr dabei, dass sie dem vom Europäischen \nGerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Anerkennungsautomatismus \nunterfallen\n\n26\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725 = DAR \n2004, 333 = NZV 2004, 373, und vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 (W. u.a.) -, \nNJW 2008, 2403 = DÖV 2008, 723 = NZV 2008, 641, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Z. u.a.), \nDAR 2008, 459\n\n27\n\nund die Nichtanerkennung durch den Aufenthaltsstaat - bei Vorliegen entsprechender \nVoraussetzungen - der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung \nbedarf.\n\n28\n\nErmächtigungsgrundlage für eine derartige Einzelfallentscheidung, d.h. für die \nEntziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG \nsowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die \nEntziehung zur Folge, dass das Recht erlischt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland \nGebrauch zu machen. Dass die Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Entziehung der \nFahrerlaubnis im Fall des Klägers vorliegen, unterliegt keinen Zweifeln und wird auch mit der \nBerufung nicht in Frage gestellt. Ermessen hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht \nauszuüben.\n\n29\n\nVgl. BverwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 \n\n30\n\n- 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, aaO.\n\n31\n\nDer Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 2 FeV auf den Fall des Klägers steht auch Europäisches Gemeinschaftsrecht, namentlich \ndie vorliegend noch anzuwendende Richtlinie 91/439/EWG, nicht entgegen.\n\n32\n\nDas folgt zum einen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Nach dieser \nBestimmung kann ein Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung \ndes straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem \nanderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über \nEinschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Der \nAnwendung dieser Bestimmung steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof diese \nBefugnis des Aufenthaltsstaates ablehnt, wenn die Zweifel an der Fahreignung auf \nUmständen beruhen, die sich vor der (Neu-)Erteilung der in Rede stehenden ausländischen \nFahrerlaubnis ereignet haben.\n\n33\n\nVgl. in diesem Sinne zuletzt EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C 329/06 und C-343/06 \n(W. u.a.) -, Rn. 59 und 66, sowie C-334/06 bis C-336/06 (Z. u.a.), Rn. 56 und 63, jeweils \naaO.\n\n34\n\nVorliegend sind nämlich nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis neue Umstände \neingetreten. Der Kläger hat sich auf Anordnung durch den Beklagten am 11. April 2006 einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen. Hierbei sind sachverständige \nFeststellungen getroffen worden, die sich nicht auf die Fortschreibung der bei der \nTrunkenheitsfahrt vom 14. August 2004 deutlich gewordenen Alkoholproblematik \nbeschränken, sondern als aktuelle Befunde mit eigenständigem Gehalt zu bewerten sind. \nGegen die Heranziehung solcher neuen und eigenständigen Tatsachen - auch wenn sie \ndenselben Fahreignungsmangel betreffen, der vormals zur Entziehung der Fahrerlaubnis \ngeführt hatte - spricht auch nicht, dass der Europäische Gerichtshof in den zuletzt genannten \nEntscheidungen vom 26. Juni 2008 lediglich auf ein \"Verhalten\" des jeweiligen \nFahrerlaubnisinhabers abgestellt hat, was eher auf ein aktuelles Tun denn auf einen \nfortbestehenden Zustand hindeuten könnte. Andererseits hat aber der EuGH in \nvorangegangenen Entscheidungen in diesem Zusammenhang an anderer Stelle auch \nallgemeiner von bloßen \"Umständen …, die nach der Erteilung der … Fahrerlaubnis \neingetreten\" sind, gesprochen.\n\n35\n\nVgl. EuGH, Beschlüsse vom 6. April 2006 - C-227/05 (H.) -, NJW 2006, 2173 = DAR \n2006, 375 = NZV 2006, 498 (Rn. 38), und vom 28. September 2006 - C-340/05 (K.) -, NJW \n2007, 1863 = DAR 2007, 77 = NZV 2007, 537 (Rn. 33, 35 und 36).\n\n36\n\nEin enges Begriffsverständnis, das lediglich neues Verhalten - also inbesondere erneute \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr - nach der Erlangung einer ausländischen \nFahrerlaubnis erfassen soll, verbietet sich nach Überzeugung des Senats. Denn viele \nEignungsmängel, insbesondere gesundheitlich bedingte Minderungen der Fahrtauglichkeit, \nsind typischerweise nicht verhaltensbezogen oder weisen - wie etwa eine \nAlkoholproblematik - sowohl Verhaltenselemente (häufiger übermäßiger Konsum, Neigung \nzu Trunkenheitsfahrten) als auch Zustandselemente (Abhängigkeit, dauerhafte \nalkoholtoxische Leistungseinbußen) auf, die nicht isoliert betrachtet werden können. \nVorliegend ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 11./25. April \n2006 nicht allein, dass der Kläger früher Alkoholmissbrauch betrieben hat und nicht in \nausreichendem Maße Anhaltspunkte für eine verlässliche Abkehr davon hervorgetreten sind. \nVielmehr sprechen die Feststellungen in dem Gutachten dafür, dass der Kläger noch immer \nVerhaltensweisen und Einstellungen pflegt, die einer positiven Fahreignungsbeurteilung \nentgegenstehen. Unter anderem ergeben sich aus dem Gutachten schwankende, insgesamt \nbagatellisierende Angaben des Klägers zu seinem Trinkverhalten, was weiterhin auf eine \nfehlende Problemeinsicht schließen lässt, ein deutlich über dem Normbereich liegender \nGamma-GT-Wert, der einen weiterhin hohen Alkoholkonsum wahrscheinlich macht, sowie \nweitere körperliche Merkmale, die auf einen erheblichen Alkoholkonsum hinweisen.\n\n37\n\nDass die Fahrerlaubnisbehörde in derartigen Fällen auf der Grundlage der Recht-\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Umständen eine Aufforderung zur Vorlage \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht hätte treffen dürfen, ist ohne Belang, \nwenn das betreffende Gutachten tatsächlich erstellt und der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt \nworden ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 = NJW \n1992, 2885 = VRS 63 (1982), 223, und vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DAR \n2001, 522 = VRS 101 (2001), 229, sowie Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, NZV \n1996, 332 = DAR 1996, 329 = VRS 92 (1997), 157; vgl. weiter Bay. VGH, Urteil vom \n29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, NJW 1997, 1457 = NZV 1996, 509 = VRS 92 (1997), 294, und \nVGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Mai 2003 - 10 S 1907/02 -, NZV 2004, 213 = DAR \n2003, 481 = VRS 105 (2003), 317.\n\n39\n\nAbgesehen davon war der Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis des medizinisch-\npsychologischen Gutachtens nicht gehindert, dem Kläger auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 4 \nder Richtlinie 91/439/EWG die Befugnis abzuerkennen, von seiner polnischen Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen. Nach der genannten Bestimmung kann es die Bundesrepublik \nDeutschland als Mitgliedstaat, in dem eine Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ablehnen, die \nGültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat dieser \nPerson ausgestellt wurde, gegen die zuvor in Deutschland eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 \nRichtlinie 91/439/EWG (\"Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der \nFahrerlaubnis\") angewandt wurde; zugleich rechtfertigte es diese Bestimmung, den Kläger im \nVorfeld der aberkennenden Entscheidung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen \nBegutachtung aufzufordern.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG für eine solche \nAblehnung liegen vor, da dem Kläger durch den rechtskräftigen Strafbefehl des AG M. vom \n25. Oktober 2004 die Fahrerlaubnis entzogen worden war.\n\n41\n\nDie Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG \nist nicht aufgrund der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vorgegebenen engen \nAuslegung dieser Bestimmung in der Gegenüberstellung mit dem Anerkennungsgrundsatz des \nArt. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unzulässig. Der EuGH hat insoweit nach Jahren der \nRechtsunsicherheit und in teilweiser Abkehr von seiner vormaligen Rechtsprechung \nklargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG \n(auch) die Funktion hat, den verbreiteten sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen, und dass \ndie Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die \nWohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die vormals eine Maßnahme nach \nArt. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden ist, nicht beachtet würde.\n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 (W. u.a.) -, aaO. (Rn. 69 \nund 71) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Z. u.a.), aaO. (Rn. 66 und 68); enger noch Urteil vom \n29. April 2004 - C-476/01 (K.) -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373.\n\n43\n\nDie oben genannten Vorabentscheidungsverfahren betrafen jeweils tschechische \nFahrerlaubnisse und waren jedenfalls in der Mehrzahl dadurch geprägt, dass dieser \nAusstellerstaat zumindest bis zum Sommer 2006 das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft und in \ndie Kartenführerscheine den deutschen Wohnsitz der Führerscheinerwerber eingetragen hat. \nDer EuGH hat nunmehr - unter nochmaliger Betonung der grundsätzlichen \nAnerkennungspflicht für EU-/EWR-Fahrerlaub-nisse - entschieden, dass die Bestimmungen \nder Richtlinie 91/439/EWG einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen \nFahrerlaubnis ver-pflichten, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder \nanderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest-steht, \ndass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins dessen Inhaber, auf den im \nHoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Ent-zugs einer früheren \nFahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet \ndes Ausstellermitgliedstaates hatte.\n\n44\n\nDas gleiche gilt zur Überzeugung des Senats jedenfalls auch dann, wenn aufgrund eines \nEingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung \nzurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben \nmit derselben Sicherheit wie in den vom EuGH jüngst entschiedenen Fällen auf einen Verstoß \ngegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen \nwerden kann.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 -, aaO., und vom \n5. Februar 2009 - 16 B 991/08 -, Juris.\n\n46\n\nDiese Überzeugung wird durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH getragen, die \nerstmals das seit Jahren verbreitet anzutreffende Phänomen des sog. Führerscheintourismus \naufgreifen und - wie dargestellt - dem Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie \n91/439/EWG eine entscheidende Funktion bei der Bekämpfung dieses Phänomens zuweisen. \nWenn überhaupt, können Zweifel an der Absicht des EuGH, den Führerscheintourismus \numfassend und wirkungsvoll einzudämmen, allenfalls aus einer - nicht in den abschließenden \nTenor übernommenen - Formulierung in den Gründen der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rn. 72 \nder Rechtssache W. u.a. bzw. Rn. 69 der Rechtssache Z. u.a.) aufkommen. Dort hat der EuGH \nausgeführt, der sog. Aufnahmemitgliedstaat sei zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen \nberechtigt, wenn ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung \"zwar nicht anhand von vom \nAufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im \nFührerschein selbst oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren \nInformationen\" festzustellen sei. Dieser \"Zwar-Nebensatz\" könnte so verstanden werden, dass \nGrundlage einer die Geltung der Fahrerlaubnis verneinenden Entscheidung des \nAufnahmemitgliedstaates ausschließlich vom Ausstellerstaat herrührende Informationen sein \ndürfen, nicht aber sonstige Informationen, auch wenn sie zu demselben klaren Schluss auf \neinen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis führen. Ein derart enges Verständnis der \nEntscheidungsgründe würde aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der EuGH die von \nihm entschiedenen Verfahren als Ausschnitt einer Gruppe von Verfahren ansieht, in denen \nsich die Verletzung des Wohnsitzprinzips auf der Grundlage von vom Ausstellerstaat \nherrührenden Informationen ergibt. Als weiteres Kriterium hat der EuGH jedoch die \n\"Unbestreitbarkeit\" der Informationen als maßgeblich erachtet. Er hat dieses Kriterium nicht \netwa als nachrangig im Verhältnis zur Herkunft der Informationen aus dem Ausstellerstaat \nangesehen. In Konsequenz daraus müssen aber auch bzw. erst Recht bestimmte \n\"unbestrittene\" Informationen verwertet werden dürfen, um einen Wohnsitzverstoß \nfestzustellen. Denn es fehlt an jeglicher Notwendigkeit, unbestreitbare Hinweise auf einen \nVerstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu ermitteln, wenn der Inhaber der \nausländischen Fahrerlaubnis freimütig das Fehlen eines den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 \niVm Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG genügenden Wohnsitzes ausdrücklich oder auch durch \nberedtes Schweigen eingesteht. Daher sind jedenfalls vom Inhaber der ausländischen \nFahrerlaubnis zugestandene oder ihm als eigene Verlautbarung zurechenbare und trotz \nKenntnis der Problemlage von ihm nicht substanziiert bestrittene Angaben einem Nachweis \naus schriftlichen Verlautbarungen des Ausstellerstaates gleichzuerachten.\n\n47\n\nÄhnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, VRS \n115 (2008), 392, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen \nangegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse \nvorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt \nsein müssen; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23. September 2008 \n- 10 S 1037/07 -, DAR 2008, 718; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 \n- 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die \nEinlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September \n2008 - III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51 = NJW 2008, 3558 = DAR 2008, 694, ab; anderer \nAnsicht OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, DAR \n2009, 50.\n\n48\n\nEs gibt keinen Grund, in Fällen offenkundiger Verstöße gegen die \nWohnsitzvoraussetzung danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem \nDokument des Ausstellerstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des \nFahrerlaubnisinhabers ergibt. Das Wohnsitzerfordernis und seine strikte Beachtung tragen \nmangels einer vollständigen Harmonisierung der materiellen Bestimmungen über die \nFahrerlaubniserteilung zur Bekämpfung des auch vom EuGH als Missstand \nwahrgenommenen Führerscheintourismus bei. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang \nunter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen \nausdrücklich auf die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der materiellen \nStandards bei der Führerscheinausstellung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs \nhin. Dem ist einschränkungslos beizupflichten. Die in Rede stehenden Rechtsgüter - nicht nur \ndas Abstraktum \"Sicherheit des Straßenverkehrs\", sondern Leib, Leben und Gesundheit einer \nnicht eingrenzbaren Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer - sind so gewichtig, dass in \nderartigen Fällen der Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG \nzurücktritt. Der unabdingbare Schutz dieser Rechtsgüter schließt es aber auch aus, bei jeweils \nübereinstimmendem Gefährdungspotenzial Zufälligkeiten wie der Herkunft der \nInformationen, aus denen zweifelsfrei die Europarechtswidrigkeit der ausländischen \nFahrerlaubnis folgt, entscheidenden Raum zu geben. Die individuelle Schutzwürdigkeit von \n\"Führerscheintouristen\", die einen Scheinwohnsitz angeben und insoweit die ausländischen \nFahrerlaubnisbehörden täuschen, ist nicht höher, sondern im Gegenteil geringer als die \nderjenigen Fahrerlaubnisbewerber, die wie die Kläger der Ausgangsverfahren zu den \nEuGH-Urteilen vom 26. Juni 2008 im Hinblick auf den Wohnsitz ehrlich gegenüber den \nausländischen Behörden waren und deshalb (nur) einen Führerschein mit deutscher \nWohnsitzangabe erhalten haben. Belange des Schutzes der Freizügigkeit von Unionsbürgern \nstehen ohnehin nicht zur Diskussion, wenn sich die Beziehungen des Betroffenen zum \nAusstellerstaat auf die Schaffung eines Scheinwohnsitzes und die Erlangung einer \neuroparechtswidrigen Fahrerlaubnis beschränkt haben. Schließlich vermag auch der dem \nAnerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG innewohnende Aspekt \nder gegenseitigen Respektierung von Rechtsakten anderer Mitgliedstaaten keine \nDifferenzierung nach den für den unbestreitbaren Nachweis des Verstoßes gegen das \nWohnsitzerfordernis heranzuziehenden Beweistatsachen oder Beweismitteln zu rechtfertigen. \nDenn der EuGH hat in den Urteilen vom 26. Juni 2008 zugelassen, dass die jeweiligen \nFahrerlaubnisse wegen ihres rechtsfehlerhaften Zustandekommens aberkannt werden können; \nmit anderen Worten durfte die räumliche Geltung ausländischer Fahrerlaubnisse beschränkt \nwerden, weil die betreffenden ausländischen Behörden das europäische Führerscheinrecht \nunrichtig angewandt hatten. Im Vergleich zu einem solchen Verdikt der flagranten \nMissachtung des Europarechts greift eine nachträgliche Geltungsbeschränkung von \nFahrerlaubnissen weniger empfindlich in die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des \nAusstellerstaates ein, wenn dessen Fahrerlaubnisbehörde vom betreffenden \nFahrerlaubnisbewerber über seine Aufenthaltsverhältnisse getäuscht worden ist und davon \nausgegangen werden kann, dass die Behörde ohne diese Täuschung selbst von der \nFahrerlaubniserteilung Abstand genommen hätte.\n\n49\n\nIm Falle des Klägers tritt der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche \nWohnsitzerfordernis unbeschadet des Umstands, dass in seinem polnischen Führerschein eine \nAdresse in S. (S.) eingetragen ist, aufgrund seiner Einlassungen bzw. seines Verhaltens \ndeutlich zutage. Er hat insbesondere trotz anwaltlicher Vertretung und trotz der erkennbaren \nBedeutung dieser Umstände für die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis in keiner Weise \nkonkretisiert, während welchen Zeitraums und wegen welcher beruflichen oder persönlichen \nBindungen er (zeitweilig) seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt haben will. Auch der \nUmstand, dass der Kläger bei der Bundeswehr beschäftigt ist und seit 2002 ununterbrochen \nmit einem Wohnsitz in M. gemeldet war, spricht nachdrücklich gegen das Bestehen eines den \nAnforderungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts genügenden Wohnsitzes in Polen. \nInsbesondere die vorliegenden melderechtlichen Erkenntnisse beruhen ganz wesentlich auf \nden Angaben des Klägers gegenüber den Meldebehörden und sind ihm daher als eigene \nVerlautbarungen zuzurechnen.\n\n50\n\nDie Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6a StVG iVm Geb.-Nr. 206 der \nAnlage zu § 1 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen, ob\n\n53\n\n - § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 FeV unter \nBerücksichtigung europarechtlicher Vorgaben anwendbar sind, wenn lediglich an eine \närztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung angeknüpft werden kann, die \naufgrund neu gewonnener Erkenntnisse (weiterhin) Fahreignungsmängel feststellt\n\n54\n\nbzw.\n\n55\n\n- die genannten Bestimmungen auf Fälle angewandt werden können, in denen ein \nVerstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG \nnicht aufgrund der Angaben in dem von einem anderen Mitgliedstaat der EG \nausgestellten Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden \nunbestreitbaren Informationen feststeht, aber aufgrund eines Eingeständnisses des \n Fahrerlaubnis-inhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer \nund trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben mit derselben \nSicherheit festgestellt werden kann,\n\n56\n\nsind höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle von \nBedeutung.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/16-a-3373-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/16-a-3373-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240795","retrieved":"2026-07-09 02:03:50.227418+00:00"}}