{"status":"available","doknr":"OLD240794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.15B354.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"15 B 354/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird teilweise geändert: Der Antrag wird insgesamt \nabgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum auf der Passivseite von der Behörde auf die Körperschaft \numgestellt, da in einem Hauptsacheverfahren über den hier in Rede stehenden \nAnordnungsanspruch eine Feststellungsklage zu erheben wäre, die sich nicht gegen die \nBehörde, sondern die Körperschaft zu richten hätte. \n\n3\n\nDie insoweit zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der allein \nbeschwerdebefangene erstinstanzliche Rechtsschutzantrag,\n\n4\n\nim Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig festzustellen, dass die \nAntragstellerin berechtigt ist, Anschlussarbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage der \nAntragsgegnerin durchzuführen, \n\n5\n\nist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 \nAbs. 2 der Zivilprozessordnung) darauf, festgestellt zu wissen, dass sie Arbeiten an \nAnschlussleitungen zur Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin ohne deren Genehmigung \ndurchführen darf. \n\n6\n\nEntgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch nicht \ndaraus, dass § 9 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom \n30. Oktober 2001 (EWS), der die baulichen Arbeiten an Anschlussleitungen den von der Stadt \nzugelassenen Unternehmern vorbehält, nichtig wäre. Die Regelung stellt keinen Eingriff in \ndie Grundrechte der Antragstellerin, hier die Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, 12 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG), dar und bedarf daher keiner grundrechtlichen Rechtfertigung. § 9 \nAbs. 5 Satz 2 EWS begründet mit dem Merkmal, dass Arbeiten an Anschlussleitungen nur \ndurch einen \"zugelassenen\" Unternehmer durchgeführt werden dürfen, keine Pflichten für die \nUnternehmer und damit auch nicht für die Antragstellerin. Die Vorschrift richtet sich \nvielmehr alleine an die Anschlussberechtigten als Benutzer der Einrichtung, denen nach \nSatz 1 der Vorschrift die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und laufende \nUnterhaltung von Anschlussleitungen obliegt und die bei der Auswahl der von ihnen zu \nbeauftragenden Unternehmer auf die von der Stadt zugelassenen beschränkt sind. Daher liegt \nalso allenfalls ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer vor. \n\n7\n\nUm mittelbare Auswirkungen von Hoheitsakten auf die Berufsfreiheit als \ngrundrechtsrelevante Eingriffe in die Berufsfreiheit qualifizieren zu können, müssen sie eine \nobjektiv berufsregelnde Tendenz haben, \n\n8\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 (253 f.),\n\n9\n\noder ihre tatsächlichen Auswirkungen müssen zu einer Beeinträchtigung der freien \nBerufsausübung führen,\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01 -, BVerfGE 110, 226 \n(254).\n\n11\n\nBeides liegt nicht vor. Weder regelt die Norm die Berufstätigkeit von \nTiefbauunternehmern, noch beeinträchtigt sie die freie Berufsausübung, vielmehr setzt sie \nallgemeine Rahmenbedingungen für Arbeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen \nEntwässerungsanlage der Antragsgegnerin. Auch ist sie von ihren tatsächlichen \nAuswirkungen derart geringfügig, dass sie nicht als eine Beeinträchtigung der freien \nBerufsausübung angesehen werden kann.\n\n12\n\nSomit bemisst sich die Regelung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht nach \nfreiheitsgrundrechtlichen Vorschriften, sondern danach, ob ihr nach Art. 3 Abs. 1 GG gleicher \nZugang zu den Arbeiten an den Anschlussleitungen gewährt wird und ob die drittschützenden \neinfachrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in Bezug auf die \nöffentliche Entwässerungsanlage eingehalten wurden.\n\n13\n\nEinfachrechtlich gibt es gegen die Satzungsregelung, die Arbeiten an Anschlussleitungen \nnur zugelassenen Unternehmern vorzubehalten, nichts zu erinnern. Die einfachrechtlichen \nEinschränkungen der Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin ergeben sich aus der \nErmächtigung zur Regelung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf die öffentliche \nEntwässerungsanlage. Nach § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer \nLeistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung erforderlichen \nöffentlichen Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die öffentliche \nEntwässerungsanlage. Wasserrechtlich ist die Gemeinde nicht nur dazu berechtigt, sondern \nnach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) sogar zur Errichtung und \nzum Betrieb verpflichtet. Die Ermächtigung zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung \numfasst die Befugnis, im Rahmen der so eingeräumten Anstaltsgewalt das \nBenutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 \n(105).\n\n15\n\nDie Antragstellerin ist zwar keine Benutzerin der Einrichtung, denn Benutzer zeichnen \nsich dadurch aus, dass sie die durch die Entwässerungsanlage gebotene Leistung, also die \nEntwässerung von Grundstücken, in Anspruch nehmen. Demgegenüber will die \nAntragstellerin lediglich im Rahmen eines solchen Benutzungsverhältnisses eines Dritten tätig \nwerden, indem sie für Anschlussnehmer Arbeiten an Anschlussleitungen vornimmt. Sie ist \ndamit als Benutzungsinteressentin anzusehen, die - obgleich nicht Benutzerin - dennoch von \nden Regelungen des Benutzungsverhältnisses erfasst wird, weil sie in einem spezifischen \nNäheverhältnis zur Benutzung der öffentlichen Einentwässerungsanlage steht.\n\n16\n\nVgl. zur Unterscheidung von Benutzern und bloßen Benutzungsinteressenten: BVerwG, \nUrteil vom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235 (237 f.); OVG NRW, Urteil vom \n24. November 1975 - II A 1309/73 -, KStZ 1976, 112 (113).\n\n17\n\nDie Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung des Benutzungsverhältnisses \numfasst auch die Befugnis, das Rechtsverhältnis der Benutzungsinteressenten zu regeln, denn \nes handelt sich um einen notwendigen Annex zum Benutzungsverhältnis. Da die \nBenutzungsinteressenten in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise von der \nAusgestaltung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf die öffentliche Entwässerungsanlage \nbetroffen sind, sind auch die sie betreffenden Satzungsregelungen für sie drittschützend, wenn \nsich die Normen nicht unmittelbar an die Benutzungsinteressenten selbst richten, sondern \n- wie hier - nur mittelbar, indem sie den Benutzern Verpflichtungen im Hinblick auf \nBenutzungsinteressenten auferlegen.\n\n18\n\nDas satzungsrechtliche Erfordernis, dass Arbeiten an Anschlussleitungen der öffentlichen \nEntwässerungsanlage nur durch von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmen \nvorgenommen werden dürfen, ist rechtmäßig. Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben \nsich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im \nRahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, \n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NWVBl. 1995, 313; \nUrteil vom 2. Februar 1966 - III A 1213/62 -, DÖV 1967, 170 (171), \n\n20\n\nsowie - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - aus dem rechtsstaatlichen \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit diesen Vorgaben ist die beanstandete Satzungsregelung \nzu vereinbaren. \n\n21\n\nAnschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen \nEntwässerungsanlage: Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die \nBeschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, \netwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der \nLeitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es liegt \ndaher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung vor, dass nur bewährte \nUnternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen \nArbeiten erhalten. Es liegt im Regelungsspielraum der Antragsgegnerin, abstrakte \nZertifizierungen zu solchen Arbeiten nicht ausreichen zu lassen. Die sich aus dem \nWidmungszweck ergebende Rechtfertigung für die Regelung liegt somit vor. \n\n22\n\nDas Zulassungserfordernis erweist sich auch als nicht unverhältnismäßig im Sinne einer \nunangemessenen, übermäßigen Belastung der Antragstellerin. Die Unternehmen müssen sich \nlediglich mit zwei bis drei zufriedenstellenden Arbeiten im Laufe eines Jahres bewähren, um \nin Zukunft ohne Einzelzulassung Arbeiten an den Anschlussleitungen der öffentlichen \nEntwässerungsanlage vornehmen zu können. Dies ist eine zumutbare Belastung, zumal für die \nAntragstellerin, die auf ihrem Briefkopf mit den Arbeitsbereichen \"Tiefbau, Straßenbau, \nHochbau, Außenanlagen\" wirbt und somit nicht allein auf Arbeiten an Anschlussleitungen \nangewiesen ist. Im Übrigen sind Details der Zulassungspraxis hier nicht relevant, da eine \nunzulässige Zulassungspraxis das generelle Zulassungserfordernis, das alleine hier noch in \nRede steht, nicht in Frage stellen würde.\n\n23\n\nSelbst wenn die Regelung als Eingriff in die Berufsfreiheit einzustufen wäre, hätte der \nAntrag keinen Erfolg. \n\n24\n\nVgl. dazu, dass derartige Zulassungsbeschränkungen für Friedhofsgewerbetreibende als \nEingriff in die Berufsfreiheit angesehen werden, VGH Ba.-Wü., Urteil vom 24. Juni 2002 \n- 1 S 2785/00 -, DÖV 2002, 1000; BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 4 N \n98.1181 -, BayVBl. 2000, 21.\n\n25\n\nBei dem Zulassungserfordernis würde es sich um eine Berufsausübungsregelung handeln. \nDie Berufswahl ist nicht getroffen, da es nicht um die Aufnahme der Berufstätigkeit eines \n\"Anschlussleitungsunternehmers\" geht.\n\n26\n\nVgl. zum Gesichtspunkt subjektiver Zulassungsbeschränkungen für die Berufswahl, \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1958 - 2 BvQ 2/58 -, BVerfGE 7, 374 (406 f.).\n\n27\n\nEinen solchen Beruf gibt es nicht. Es geht vielmehr alleine um die Zulassung zu \nbestimmten Arbeiten aus dem Bereich eines Tiefbauunternehmers an der öffentlichen \nEntwässerungsanlage der Antragsgegnerin und damit um ein Detail der Art und Weise der \nBerufsausübung. Zu einem solchen Eingriff, wenn er denn einer wäre, ermächtigt die \nEinräumung der Anstaltsgewalt in § 8 Abs. 1 GO NRW und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LWG. \n\n28\n\nVgl. dazu, dass aus der den Gemeinden allgemein eingeräumten Satzungsautonomie keine \nBefugnis zu Grundrechtseingriffen folgt, BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - 7 NB \n2.92 -, BVerwGE 90, 359.\n\n29\n\nDer Eingriff wäre auch gerechtfertigt. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist \nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch \nausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und wenn Eingriffszweck und \nEingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen, mit anderen Worten, wenn \nvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls den Eingriff als zweckmäßig erscheinen lassen \nund das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u. a. -, BVerfG 101, \n331 (347); Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfG 97, 228 (255).\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen decken sich mit den einfachrechtlichen Beschränkungen der \nRegelungsbefugnis im Rahmen der eingeräumten Anstaltsgewalt, so dass auf die obigen \nAusführungen verwiesen werden kann.\n\n32\n\nSoweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Details der konkreten \nZulassungspraxis bemängelt, spielen diese im vorliegenden Verfahren keine Rolle mehr. \nMängel in dieser Hinsicht würden das Zulassungserfordernis als solches nicht berühren. Nur \ndieses ist hier aber relevant. Es geht nicht mehr darum, dass ein im Hauptsacheverfahren zu \nverfolgender Anspruch auf Eintragung in die Liste im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes \nzu sichern oder zu regeln wäre. Die diesen Anordnungsanspruch betreffenden Anträge sind \nvom Verwaltungsgericht abgelehnt worden. Diesbezüglich hat die Antragstellerin keine \nBeschwerde eingelegt, so dass der Anspruch nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. \nBeschwerdebefangen ist alleine der im Hauptsachverfahren zu verfolgende Streitgegenstand \nder Feststellung, dass die Antragstellerin ohne Zulassung zu Arbeiten an den \nAnschlussleitungen befugt ist. Im Übrigen würden auch Mängel der Zulassungspraxis nicht \nnotwendig dazu führen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufnahme in die Liste \nzugelassener Unternehmer hätte.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. \nDer Senat legt den Auffangstreitwert zugrunde, da es nicht, wie sich aus den obigen \nAusführungen ergibt, um eine Konstellation geht, die der Zulassung zu einem Gewerbe \nvergleichbar wäre. Der Auffangstreitwert ist allerdings auch nicht zu vermindern, da der \nSache die Hauptsache vorweggenommen werden soll.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/15-b-354-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/15-b-354-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240794","retrieved":"2026-07-09 02:03:50.150841+00:00"}}