{"status":"available","doknr":"OLD240793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.15A770.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-08","aktenzeichen":"15 A 770/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \nvom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Berufungsrechtszug (noch) über die Frage, ob bei der \nerschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung der C. Straße in L. für das Grundstück \ndes Klägers in Ermangelung einer in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt L. \nenthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung eine im Einzelfall bestehende Tiefenbegrenzung \nanzunehmen ist. \n\n3\n\nWegen des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten wird auf das \nerstinstanzliche Urteil Bezug genommen, mit dem das Verwaltungsgericht unter Abweisung \nder Klage im Übrigen den angefochtenen Heranziehungsbescheid insoweit aufgehoben hat, \nals sich für das Grundstück des Klägers unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von \n40 m ein niedrigerer Erschließungsbeitrag ergibt. Gegen diese Teilaufhebung wendet sich der \nBeklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung.\n\n4\n\nDer Beklagte macht geltend, dass es sich bei dem Grundstück des Klägers bezogen auf \ndas Abrechnungsgebiet nicht um ein \"übertiefes\" Grundstück handele. Selbst wenn dies aber \nanzunehmen wäre, komme eine Verminderung der berücksichtigungsfähigen \nGrundstücksfläche unter dem Gesichtspunkt einer begrenzten Erschließungswirkung nicht in \nBetracht. Auf Grund der vorhandenen Umgebungsbebauung, die von einer (grenzständigen) \nintensiven Hinterlandbebauung geprägt sei, könne von einer begrenzten \nErschließungswirkung, der durch eine Tiefenbegrenzung Rechnung zu tragen sei, nicht \ngesprochen werden. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens \nwird auf den Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 Bezug genommen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Oberverwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur \nim Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beklagten; soweit dieses \nUrteil durch den Kläger nicht zur berufungsgerichtlichen Überprüfung gestellt wurde, ist es \nrechtskräftig. \n\n14\n\nDie rechtzeitig eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nBeklagten ist nicht begründet. Die teilweise Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n23. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 ist nicht \nim Sinne der Berufung zu beanstanden. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO -). \n\n15\n\nSoweit der Heranziehungsbescheid des Beklagten noch Gegenstand des \nBerufungsverfahrens ist, ist er rechtswidrig, weil die sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten bisher nicht entstanden sind. Gemäß § 133 Abs. 2 des \nBaugesetzbuchs (BauGB) entstehen die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten mit der \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Darüber hinaus müssen die sonstigen \nVoraussetzungen erfüllt sein, von denen das Gesetz das Entstehen der Beitragspflicht \nabhängig macht. Hierzu gehören u.a. auch das erschließungsrechtliche Planerfordernis und die \nplanungsrechtliche Bindung nach Maßgabe des § 125 BauGB, woran es vorliegend fehlt.\n\n16\n\nDurch Art. 1 Nr. 46 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 \n(BGBl. I S. 2081) wurde das in § 125 Abs. BauGB a.F. geregelte Erfordernis der Zustimmung \nder höheren Verwaltungsbehörde mit Wirkung vom 1. Januar 1998 abgeschafft. Seitdem \nbestimmt § 125 Abs. 2 BauGB, dass Erschließungsanlagen in Ermangelung eines \nBebauungsplans nur hergestellt werden dürfen, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 (nunmehr und \nim Folgenden Abs. 7) BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts blieb von dieser Rechtsänderung das bereits \nin § 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB a.F. enthalten gewesene und nunmehr in § 125 Abs. 2 BauGB \nn.F. ausdrücklich normierte materiellrechtliche Erfordernis unberührt, dass die Herstellung \nvon Erschließungsanlagen in Ermangelung eines sie erfassenden Bebauungsplans den in § 1 \nAbs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen muss. Schon nach der früheren \nRechtslage waren diese Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen \nvorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer \nAnbaustraße im unbeplanten Innenbereich. Die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB hat an \ndiesem materiellrechtlichen Maßstab nichts geändert, sondern nur das Prüfungsverfahren vor \nder höheren Verwaltungsbehörde entfallen lassen (vgl. BTDrucks. 13/7589, S. 28). An seine \nStelle ist - bei entsprechenden Klagen - die unmittelbare gerichtliche Kontrolle der \nPlanungsentscheidung der Gemeinde getreten. Dies hat allerdings zur Folge, dass eine \nBeanstandung durch das Gericht - wie früher durch die höhere Verwaltungsbehörde - nur \ngerechtfertigt ist, wenn ein Bebauungsplan, der die in Rede stehende Erschließungsanlage \nfestgesetzt hätte, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre. Die \nwichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei \nAusübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden \nPlanung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. \n7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf \ndas Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung \nstattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, \nals auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang \n\"herauskommt\". Im Übrigen - so das Bundesverwaltungsgericht - sei ein Mangel im \nAbwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. \n3 Satz 2 BauGB nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die \nPlanungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NWVBl 2004, 187.\n\n18\n\nDer vorstehende Fall bietet keinen Anlass zu entscheiden, ob und ggf. inwiefern sich die \nNeuregelungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB durch das \nEuroparechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, 1376) auf die \ngerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs nach §§ 125 Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB \nauswirken, weil die vom Beklagten vorgenommene Abwägung unabhängig hiervon den \nAnforderungen nicht genügt.\n\n19\n\nVorliegend hat für den Beklagten Frau C1. von der Beitragsabteilung des \nBauverwaltungsamtes des Beklagten unter dem 21. März 2005 einen Vermerk darüber \naufgenommen, dass und aus welchen Gründen die in § 125 Abs. 2 BauGB in Bezug \ngenommenen Anforderungen erfüllt seien. Etwaige inhaltliche Fehler dieses Vermerks, die \nauf einen Abwägungsfehler führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n20\n\nDer Vermerk genügt jedoch gleichwohl nicht den an eine Abwägung im Sinne von § 125 \nAbs. 2 BauGB zu stellenden Anforderungen. Die Abwägung wurde nicht von dem \ngemeindeintern zuständigen Organ vorgenommen mit der Folge, dass ein Abwägungsvorgang \nbis heute noch nicht stattgefunden hat. Zuständig ist in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der \nGemeinderat. Hingegen fällt die Abwägung weder unter dem Gesichtspunkt eines Geschäfts \nder laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen - GO NRW -) in die Zuständigkeit des Bürgermeisters noch in kreisfreien Städten \nals bezirkliche Angelegenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) in die Zuständigkeit der \nBezirksvertretungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n21\n\n§ 125 Abs. 2 BauGB weist die Abwägung der Gemeinde zu und geht (als \nselbstverständlich) davon aus, dass insoweit das zuständige Organ der Gemeinde tätig wird. \n\n22\n\nVgl. Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rz. \n7a.\n\n23\n\nHierzu enthält die Vorschrift aber keine bundesrechtlichen Vorgaben und kann sie aus \nkompetenziellen Gründen auch nicht enthalten. Diese Frage richtet sich vielmehr \nausschließlich nach dem landesrechtlichen Kommunalrecht. Dem zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts lassen sich insoweit für Nordrhein-Westfalen keine Vorgaben \nentnehmen, wenngleich der ihm zu Grunde liegende Fall aus Nordrhein-Westfalen stammt \nund das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Umstand, dass überhaupt eine \nAbwägung stattgefunden habe, sich aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen \nVermerken der Stadtplanungs- und Tiefbauabteilung der Behörde ergebe. Weder hat das \nBundesverwaltungsgericht damit die Frage der gemeindeinternen Zuständigkeit thematisiert \n(sondern allenfalls vorausgesetzt), noch wäre der Senat an einer eigenen Beurteilung dieser \nlandesrechtlichen Frage gehindert. \n\n24\n\nMaßgebend sind zunächst die Regelungen des § 41 GO NRW. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 \nGO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit \ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen \nAngelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann; die in Rede stehende Abwägung ist \nhier nicht aufgeführt. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte \nAngelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die \nAusschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem \nBürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Nach § 41 Abs. 3 GO NRW gelten \nGeschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister \nübertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen \nbestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.\n\n25\n\nBei der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung handelt es sich nicht um \nein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW. Diese Geschäfte \nzeichnen sich gegenüber nicht dieser Kategorie unterfallenden Geschäften durch die \nRegelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus, ohne dass bejahendenfalls noch auf \nUmfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen \nAuswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden \nGrundsätzen auf eingefahrenen Gleisen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NWVBl 2006, 426, vom \n27. September 2002 - 3 A 3378/99 -, vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl 2002, \n275, und vom 15. Dezember 1969 - III A 1329/66 -, OVGE 25, 186.\n\n27\n\nDurch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene \nAbwägungsgebot kommt der Gemeinde bezogen auf die Errichtung von \nErschließungsanlagen dieselbe planerische Gestaltungsfreiheit zu wie bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; Ernst/Grziwotz, \na.a.O., § 125 Rz. 6a.\n\n29\n\nDanach setzt sich die Gemeinde städtebauliche Ziele und bestimmt hiervon ausgehend, \nwelches Gewicht einzelnen Belangen in der konkreten Situation zukommt. Diese \nGestaltungsfreiheit der Gemeinde besteht allerdings nicht unbeschränkt. Die Gemeinde darf \nsie nicht missbrauchen oder deren sich insbesondere aus dem Willkürverbot ergebenden \nGrenzen überschreiten.\n\n30\n\nVgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 Rz. 81.\n\n31\n\nAuch in Anbetracht dieser der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit gezogenen Grenzen \nschließt es eben diese Freiheit aus, annehmen zu können, die Abwägung erfolge nach \nfeststehenden Grundsätzen oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit, ohne dass es noch auf die \nHäufigkeit einer Abwägung etwa in einer Großstadt ankommt. Vielmehr wird die Abwägung \nmaßgeblich von den jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Verhältnissen sowie \nvom jeweils für die nähere Umgebung, für das Stadtviertel oder für die gesamte Gemeinde \nplanerisch Gewollten mitbestimmt. \n\n32\n\nDa somit die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB in Nordrhein-Westfalen nicht zu den \nlaufenden Verwaltungsgeschäften im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW zählt, fällt sie \ngrundsätzlich in die Zuständigkeit des Rates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). \n\n33\n\nVgl. zum jeweiligen Landesrecht: im Ergebnis ebenso VGH Ba-Wü, Beschluss vom 18. \nDezember 2007 - 2 S 1657/06 -, juris; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober \n2004 - 2 L 219/03 -, juris; offengelassen von BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 6 ZB \n05.2456 -, juris; vgl. ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 7 \nRz. 22; ders, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 125 Rz. 17.\n\n34\n\nAllerdings sind insoweit grundsätzlich auch Ratsentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. \nJanuar 1998 zu berücksichtigen. Denn mit dem Wegfall des Erfordernisses der Zustimmung \nder höheren Verwaltungsbehörde zu diesem Datum sind der Gemeinde keine neuen \nKompetenzen hinsichtlich der Abwägung zugefallen. Vielmehr oblag es auch zuvor \nausschließlich der Gemeinde, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Abwägung \nvorzunehmen.\n\n35\n\nVgl. ausführlich hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2007 - 2 K 2305/07 -, \njuris.\n\n36\n\nDemnach kann z.B. auch ein vor dem 1. Januar 1998 beschlossener, aber (lediglich) \nformunwirksamer Bebauungsplan die nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderliche Abwägung \nenthalten.\n\n37\n\nVgl. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 2. Juni 2006 - 6 B 04.1237 -, juris.\n\n38\n\nVoraussetzung ist allerdings, dass der Rat seine früheren Abwägungsentscheidungen nicht \nvor dem für das Entstehen der Beitragspflichten angenommenen Zeitpunkt wieder aufgehoben \nhat. Ansonsten fehlt es nämlich an einer für das Entstehen der Beitragspflichten erforderlichen \nVoraussetzung. \n\n39\n\nDem vorstehenden Befund kann nicht entgegengehalten werden, der Bundesgesetzgeber \nhabe mit der Abschaffung des Erfordernisses der Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde keine neuen verfahrensrechtlichen Erfordernisse begründen wollen, die \nzuvor nicht hätten erfüllt sein müssen. Zum einen fehlt dem Bund- wie ausgeführt - insoweit \nbereits die Regelungskompetenz, sodass im Sinne der gebotenen verfassungskonformen \nAuslegung schon nicht davon auszugehen ist, dass sich die bundesrechtliche Regelung \nüberhaupt zur Frage der gemeindeinternen Zuständigkeit verhält, die sich nach den \neinschlägigen landesrechtlichen Vorgaben beantwortet. Zum anderen begründet die \nvorstehende Rechtsauffassung keine neuen verfahrensrechtlichen Erfordernisse, sondern zieht \nlediglich die sich aus dem Kommunalrecht für die innergemeindliche Zuständigkeit \nergebenden Konsequenzen. Darüber hinaus hat in Nordrhein-Westfalen der Rat nach § 41 \nAbs. 2 GO NRW die Möglichkeit, Aufgaben auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister zu \nübertragen, wobei diese Aufgabenübertragung hinreichend bestimmt sein muss.\n\n40\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, \nNWVBl 2008, 269.\n\n41\n\nDie prinzipielle Zuständigkeit des Rates ist ferner in kreisfreien Städten nicht durch die \nZuständigkeit der Bezirksvertretungen eingeschränkt. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die \nBezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der \nvom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht \nwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Damit sind die Bezirksvertretungen in sämtlichen \nAngelegenheiten mit im Wesentlichen bezirksinterner Bedeutung zuständig (Allzuständigkeit \nin bezirklichen Angelegenheiten).\n\n42\n\nVgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 1992 - 15 A 1905/89 -, NWVBl. 1993, 262, \nund - 15 A 990/91 -, NWVBl 1993, 265.\n\n43\n\nAusschlaggebend für die Abgrenzung zwischen den Angelegenheiten mit \nüberbezirklicher Bedeutung einerseits und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über \nden Stadtbezirk hinausgeht, andererseits, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des \njeweiligen Entscheidungsgegenstandes. \n\n44\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 -, NWVBl 1997, 402, \nunter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. Juli 1991 - 15 A 990/91 -, a.a.O.\n\n45\n\nDanach sind die Bezirksvertretungen nicht anstelle des Rates für die von §§ 125 Abs. 2, 1 \nAbs. 7 BauGB geforderte Abwägungsentscheidung zuständig. In diesem Zusammenhang ist \nder erschließungsbeitragsrechtliche Regelungszusammenhang in den Blick zu nehmen, in den \nhinein die Abwägungsentscheidung gestellt ist. Insoweit geht es um die im Rechtssinne \nerstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, zumeist einer öffentlichen \nStraße. Diese setzt regelmäßig den in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates (vgl. § 10 \nAbs. 1 BauGB; § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g GO NRW) fallenden Erlass eines Bebauungsplan \nvoraus (§ 125 Abs. 1 BauGB). In Ermangelung eines Bebauungsplans reicht es aus, wenn die \nErschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen genügt (§ \n125 Abs. 2 BauGB). Im Hinblick auf die planersetzende Funktion der Abwägung und damit \nwegen der Art der zu treffenden Entscheidung kommt ihr eine bezirksübergreifende \nBedeutung zu, und zwar unabhängig etwa von der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen \nStraße. Zudem steht immer zugleich die Frage im Raum, ob der Rat das jeweils betroffene \nGebiet nicht doch durch einen Bebauungsplan planerisch gestalten will. Hieran würde er zwar \nauch durch eine Abwägungsentscheidung der Bezirksvertretung rechtlich nicht gehindert. \nErlässt er jedoch einen Bebauungsplan, der gegenüber der Abwägungsentscheidung der \nBezirksvertretung etwa eine breitere Straße oder einen abweichenden Straßenverlauf vorsieht, \nkönnten für den plangemäßen Ausbau u.U. keine Erschließungsbeiträge, sondern allenfalls \netwa noch Straßenausbaubeiträge erhoben werden, wenn nämlich die sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) schon auf Grund des der Entscheidung \nder Bezirksvertretung entsprechenden Ausbaus entstanden sein sollten. \n\n46\n\nUm Missverständnisse zu vermeiden, stellt der Senat klar, dass er die Frage der \ninnergemeindlichen Zuständigkeit für die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB bislang nicht \nselber entschieden hat. Soweit er sich in verschiedenen Beschlüssen über die Nichtzulassung \nder Berufung,\n\n47\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 5. Juni 2008 - 15 A 1921/06 -, vom 25. September 2008 - 15 A \n3231/07 - und vom 6. November 2008 - 15 A 113 u. 116/07 -,\n\n48\n\nauch mit der Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB befasst hat, hatte der Senat keine \nVeranlassung, die Frage der innergemeindlichen Zuständigkeit zu vertiefen, weil das \njeweilige Zulassungsvorbringen diese Frage nicht thematisierte (vgl. insoweit § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sofern die Ausführungen des Senats gleichwohl dahingehend \nverstanden werden könnten, der Abwägungsvorgang nach § 125 Abs. 2 BauGB falle als \nGeschäft der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit des Bürgermeisters, hält der Senat \nhieran nicht fest.\n\n49\n\nEs bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, der Rat der Stadt L. könnte die \nerforderliche Abwägung selbst vorgenommen haben. Schließlich ist vorliegend auch für eine \nden insoweit zu stellenden Anforderungen genügende Aufgabenübertragung auf einen \nAusschuss oder den Bürgermeister nichts ersichtlich. Der Vertreter des Beklagten hat in der \nmündlichen Verhandlung das Vorhandensein einer entsprechender Delegation ausdrücklich \nverneint.\n\n50\n\nNach alldem kommt es auf die von den Beteiligten im Berufungsverfahren in den \nVordergrund gestellte Frage einer etwaigen Tiefenbegrenzung nicht an. Gleichwohl merkt der \nSenat mit Blick auf die noch anstehende weitere erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung \nder Straße an, dass er auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Pläne und Luftbilder \ndem insoweit vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt voraussichtlich \nnicht hätte beipflichten können.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n53\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/15-a-770-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":20},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-08/15-a-770-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240793","retrieved":"2026-07-09 02:03:50.073003+00:00"}}