{"status":"available","doknr":"OLD240841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.5B510.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"5 B 510/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss \ngenannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. \n2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält \nkeine Gesichtspunkte, die im Ergebnis eine andere Beurteilung rechtfertigen.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Vollziehungsanordnung in der \nangefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. In ihr hat der Antragsgegner unter Hinweis u. a. auf die Unmöglichkeit, vor dem \nVeranstaltungstermin eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung herbeizuführen, hinreichend \ndargelegt, weshalb er im Streitfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der \ngrundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob \ndie angeführten Gründe den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigen und ob sie erschöpfend \nbzw. zutreffend dargelegt sind, ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der \nVollziehungsanordnung unerheblich.\n\n4\n\nOhne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die streitgegenständliche Verfügung stelle ein \nVersammlungsverbot dar, weil sie sowohl in der Rechtsfolge als auch vom Ergebnis der \nEingriffsqualität her faktisch einem Versammlungsverbot gleichstehe. Durch die verfügte \nAuflage wird lediglich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein \nangemessener Ausgleich zwischen den wiederstreitenden Grundrechtspositionen getroffen. \nNach den Erfahrungen, die bei der Veranstaltung des Antragstellers zum gleichen Thema am \n20. September 2008 gemacht worden sind, wird hierdurch am ehesten ermöglicht, dass der \nAntragsteller seinen Anhängern und Interessenten Inhalte präsentiert.\n\n5\n\nAuch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens spricht weiterhin alles dafür, \ndass die Auflage rechtmäßig ist, wonach die Versammlung zum einen nicht auf dem S.-------\nplatz in L. stattfinden darf und dem Antragsteller zum anderen zwecks Durchführung der \nVersammlung der Bereich C. Platz in L. zugewiesen wird. Bei Durchführung der \nKundgebung auf dem vom Antragsteller für die Veranstaltung der Bürgerbewegung pro L. \ne. V. angemeldeten Platz ist die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose vor \ndem Hintergrund der mit gleichem Versammlungsthema unter Beteiligung der seinerzeit \nbundesweit verfügbaren Polizeikräfte durchgeführten Veranstaltung des Antragstellers am \n20. September 2008 auf dem I.--markt in L. nicht beanstandet. Bereits im Hinblick darauf, \ndass der Antragsteller selbst mit seiner jetzt in Rede stehenden Versammlung eine \n\"Wiederholung des Anti-Islamisierungskongresses\" vom 20. September 2008 in Aussicht \nstellt (vgl. http:/www.pro-l. -online.de/artikel08/141208_kongress.htm), spricht alles \ndafür, die seinerzeitigen Ereignisse zur Grundlage der Gefahrenprognose für die jetzige \nVeranstaltung zu machen. Danach kam es am 20. September 2008 schon am frühen Vormittag \nzu einem gewaltsamen Abdrängen von friedlichen Gegendemonstranten durch mehrere \nhundert Linksautonome, zu Sitzblockaden und im weiteren Verlauf zum Umwerfen von \nAbsperrbaken sowie zum Heranschaffen und Anzünden von Müllcontainern. Darüber hinaus \nereigneten sich im Laufe des Tages zahlreiche Spontanversammlungen, die polizeilich \naufgelöst werden mussten. Bereits um 11.15 Uhr war der gesamte Bereich um den I.--markt \nan den Zugangsstellen abgeschnitten. Zahlreiche Gegendemonstranten saßen auf dem Boden \nund waren mit den vorhandenen Kräften nicht zu entfernen. Des Weiteren kam es zur \nVerwüstung einer Gaststätte durch ca. 500 Gegendemonstranten. Aktuelle Erkenntnisse \nbestätigen die auf diesem Geschehen basierende Gefahrenprognose. So wird aus dem die \nMobilisierung der linken Szene gegen die geplante Veranstaltung betreffenden Vermerk des \nAntragsgegners vom 8. April 2009 erkennbar, dass mit ähnlichen Vorkommnissen auch \nanlässlich der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung am 9. Mai 2009 zu rechnen ist. \nHinzu treten insbesondere die im Vermerk des Planungsstabs des Antragsgegners vom 5. Mai \n2009 sowie die in der am 5. Mai 2009 vom Antragsgegner zu den Akten gereichte Tabelle \naufgeführten geplanten Gegenveranstaltungen mit Hinweis auf erhöhtes Aggressionspotential \nauf Seiten des autonomen Spektrums. Die diesbezügliche, auf polizeilicher Erfahrung \nberuhende Einschätzung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen Prüfung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen \nEreignisse zum 1. Mai beispielsweise in E. - nicht in Frage zu stellen. Mit seinen \ngegenläufigen Ausführungen übersieht der Antragsteller, dass die Gefahrenprognose des \nAntragsgegners auf Vorfällen aus der jüngeren Vergangenheit beruht und sowohl vom \nräumlichen Bezug als auch von der Zusammensetzung der aufeinandertreffenden Gruppen \ngetragen wird.\n\n6\n\nNicht zu folgen ist der Kritik des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Prüfung sei angesichts der betroffenen Grundrechte nicht hinreichend. Die \nFunktion des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, effektiven Schutz der \nVersammlungsfreiheit zu gewährleisten, ändert nichts daran, dass es in diesem Verfahren \ngrundsätzlich bei einer nur vorläufigen Überprüfung der behördlichen Entscheidung bleibt, \ndie ohne umfassende Sachaufklärung von Amts wegen und ohne abschließende \nRechtsprüfung erfolgt.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff. \nm.w.N.\n\n8\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht Rechnung \ngetragen. Insbesondere hat es zu Recht auf die fehlende Vergleichbarkeit der geplanten \nVersammlung mit anderen politischen Veranstaltungen hingewiesen, die auf dem S.-------\nplatz stattgefunden haben (vgl. S. 4, 2. Absatz des Beschlussabdrucks). Darüber hinaus ist ein \nungerechtfertigter Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die \nstreitgegenständliche Auflage nicht erkennbar. Auch insoweit erweist sich die im Wege \npraktischer Konkordanz mit den Grundrechten Dritter (vgl. Beschlussabdruck S. 6, 1. Absatz) \nergangene Auflage als milderes Mittel im Vergleich zum Versammlungsverbot. Die bei \nDurchführung der Versammlung auf dem S.-------platz entstehenden Gefahren für \nunbeteiligte Dritte, die ein Vertreter des Antragstellers beim ersten Kooperationsgespräch mit \ndem Antragsgegner am 9. Januar 2009 prinzipiell eingeräumt hat, sowie das Erfordernis, die \ngeplante Versammlung polizeilich zu schützen, rechtfertigen die getroffene Auflage.\n\n9\n\nOhne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die umstrittene Auflage verletze das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip. Im Hinblick auf die Erfahrungen während der ersten \nVeranstaltung des Antragstellers am 20. September 2008 kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass Maßnahmen gegen den Störer möglich bzw. erfolgversprechend wären. Dies \nergibt sich aus dem Verlaufsbericht zum Einsatz der Polizei am 20. September 2008 (Bl. \n464 ff. des Verwaltungsvorgangs 2 a), aus der \"Lagedarstellung des EA1 vom 20.09.2008\" \n(Bl. 307 ff. des Verwaltungsvorgangs 2 a) sowie aus der Übersicht über die LUPUS-Belege \nvom 20.09.2008 (Bl. 425 ff. des Verwaltungsvorgangs 2 a).\n\n10\n\nNicht zum Tragen kommt auch der Einwand des Antragstellers, die Gefährdung der \nGleisanlagen des Hauptbahnhofs sei spiegelbildlich für den Bahnhof E1. zu befürchten, so \ndass die Auflage ungeeignet sei. In dem Vermerk des \"Sachgebiets ZA 312\" des \nAntragsgegners vom 26. Januar 2009 wird auf die unterschiedlichen Schienennetze des \nE2. Bahnhofs ebenso verwiesen wie darauf, einen zeitweisen völligen Ausfall des E2. \nBahnhofs durch Einbeziehen der anderen L1. Bahnhöfe eher ausgleichen zu können. \n\n11\n\nSoweit der Antragsteller unter dem 30. April 2009 die Zuweisung des I1.--markts als \nmilderes Mittel angeführt hat, greift auch dieser Einwand nicht durch. Schon mit Blick auf die \nzeitliche Nähe zur geplanten Veranstaltung am 9. Mai 2009 ist nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner dieser Überlegung mit Blick auf die seit dem 7. November 2008 vorliegende \nAnmeldung einer anderen Versammlung und die fehlende Bereitschaft des dortigen \nVeranstalters, den Versammlungsort zu verlegen, eine Absage erteilt hat.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, \nDVBl. 2005, 969.\n\n13\n\nDessen ungeachtet zeigen die Erfahrungen mit der Veranstaltung des Antragstellers am \n20. September 2008 auf dem I.--markt in L. , dass auch gegenüber diesem \nVersammlungsort durchgreifende Bedenken bestehen.\n\n14\n\nSchließlich ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller bei \nZuweisung des gewünschten Versammlungsortes in Abwägung mit den betroffenen \nGrundrechtspositionen Dritter (vgl. den angefochtenen Beschluss, Beschlussabdruck S. 6, 1. \nAbsatz) eine so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten seiner Versammlung \nerreichen könnte, dass die Auflage zum Versammlungsort als schwerer, nicht hinnehmbarer \nNachteil einzustufen wäre.\n\n15\n\nEigenständig tragend ist anzumerken, dass eine von den Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zum selben Ergebnis führt: \nOhne die umstrittene Auflage wäre voraussichtlich mit einem ähnlichen Verlauf der \nVeranstaltung auf dem S.-------platz zu rechnen wie am 20. September 2008 auf dem I.--\nmarkt . Demgegenüber stellt es zumindest bei vorläufiger Einschätzung ein legitimes \nInteresse der Polizei dar, die auch bei einem Einsatz der angeforderten, bundesweit \nverfügbaren Einsatzkräfte voraussichtlich nicht beherrschbaren Gefahren gewalttätiger \nZusammenstöße zwischen einzelnen Personen und Personengruppen zu berücksichtigen und \ndarauf hinzuwirken, dass die Lage polizeilich beherrschbar bleibt. Die damit einhergehende \nbeschränkte Öffentlichkeitswirksamkeit der geplanten Veranstaltung ist insoweit zum Schutz \nkollidierender Belange unbeteiligter Dritter auf dem S.-------platz mit der angrenzenden \nHaupteinkaufsstraße L2. (I2. Straße) hinzunehmen.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 \n- 1 BvQ 35/05 -, juris.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/5-b-510-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/5-b-510-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240841","retrieved":"2026-07-09 02:03:54.224417+00:00"}}