{"status":"available","doknr":"OLD240837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.14A2934.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"14 A 2934/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin absolvierte in der Zeit von 1975 bis 1978 ein Studium in klassischem \nTanz, Sport und Gymnastik sowie in basaler Musikerziehung. Von 1978 bis 1982 \nunterrichtete sie an der Musikschule E. , an der Realschule E. sowie im \nheilpädagogischen Kindergarten O. . Seit 1982 ist sie selbstständige Inhaberin \neines Tanzstudios mit den Bereichen Kindertanz, Jazztanz, Moderner Tanz und \nGymnastik. \n\n3\n\nUnter dem 2. Februar 2000 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer \nBescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung. Dem Antrag fügte sie Unterlagen über \nihren Qualifikationsnachweis, die Einrichtung und Ausstattung ihres \nUnterrichtsraums, die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts, ein \nFührungszeugnis, ein Muster des Ausbildungsvertrages sowie Bestätigungen \nehemaliger Schülerinnen bei. Hinsichtlich des Inhalts des Unterrichts wurden die \nverschiedenen Unterrichtseinheiten Kindertanz Altersstufe 3 - 4 Jahre, Kindertanz \nAltersstufe 5 - 6 Jahre, Kindertanz Altersstufe 7 - 8 Jahre, Kindertanz Altersstufe 9 - \n11 Jahre, Moderner Tanz, Jazztanz, Streetjazz, Hip Hop, Tänzerische Gymnastik \nund Aerobic im Einzelnen geschildert.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Februar 2001 bescheinigte die Beklagte der Klägerin, dass \nsie mit der Bildungsmaßnahme \"Tanzunterricht zur Vorbereitung auf eine \nAufnahmeprüfung an einer Ballettschule oder auf einen Beruf\" (ausgenommen \nKindertanz und Aerobic) ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereite. Die \nBescheinigung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar \n2004. In einem Begleitschreiben führte die Beklagte aus, die Bescheinigung habe \nnicht, wie von der Klägerin gewünscht, rückwirkend für 10 Jahre ausgestellt werden \nkönnen, da für die Jahre vor 1995 lediglich ein Nachweis vorgelegt worden sei.\n\n5\n\nUnter dem 2. März 2001 erteilte die Beklagte eine gleichartige Bescheinigung für \nden Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2004 beantragte die Klägerin, ihr unter teilweiser \nAbänderung der Bescheinigung vom 5. Februar 2001 und vom 2. März 2001 ab dem \n1. Januar 1982 unbefristet und ohne die Nebenbestimmung eines Werbeverbotes zu \nbescheinigen, dass die Klassen Kindertanz 1 (Altersstufe 3 - 4 Jahre), Kindertanz 2 \n(Altersstufe 5 - 6 Jahre), Kindertanz 3 (Altersstufe 7 - 8 Jahre), Kindertanz 4 \n(Altersstufe 9 - 11 Jahre), Moderner Tanz (Altersstufe ab 12 Jahren), Jazz Dance/Hip \nHop/Streetjazz (Altersstufe jeweils ab 12 Jahren), Tänzerische Gymnastik/Aerobic \nbzw. Aerofit auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen \nRechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zur Begründung berief \nsie sich darauf, es sei nicht gerechtfertigt, den Kindertanz von der Bescheinigung \nauszunehmen. Gleiches gelte für den Bereich Aerobic bzw. Aerofit. Die \nBescheinigung sei unbefristet sowie rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der \nfreiberuflichen Tätigkeit zu erteilten.\n\n7\n\nIn einer Stellungnahme äußerte das schulfachliche Dezernat der Beklagten keine \nBedenken mit Ausnahme der Unterrichtsangebote Aerobic und Tänzerische \nGymnastik.\n\n8\n\nUnter dem 16. September 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin daraufhin zwei \nBescheinigungen betreffend die Bildungsmaßnahmen Kindertanz 4 - 11 Jahre, \nModerner Tanz, Jazztanz, Streetjazz, Hip Hop, zum einen für den Zeitraum vom \n1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1989, zum anderen für den Zeitraum ab dem \n1. März 2004. Ebenfalls unter dem 16. September 2004 erging eine Bescheinigung \nbetreffend den Bereich Kindertanz 4 - 11 Jahre für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 \nbis zum 29. Februar 2004. Die Bescheinigungen enthielten jeweils den Zusatz, dass \nsie für Werbezwecke nicht verwendet werden dürften. \n\n9\n\nEbenfalls mit Bescheid vom 16. September 2004 lehnte die Beklagte die \nErteilung einer Bescheinigung für die Maßnahmen Aerobic und Tänzerische \nGymnastik ab. Zur Begründung verwies sie auf die Kursbeschreibungen der Klägerin, \nwonach es beim Aerobic darum gehe, Schülern, die sich Jazztanz oder Modernen \nTanz zunächst nicht zutrauten, die Möglichkeit einer gezielten Körper- und \nBewegungsschulung zu geben. Ferner gehe es um die Vorbeugung und Behebung \nvon Haltungsschäden. Für die Ausbildung zum Aerobic Instructor sei die Teilnahme \nan dem Kurs weder verbindlich noch nachzuweisen. Bei der Tänzerischen Gymnastik \ngehe es um die Hinführung zum Tanz, da sie Freude bereite und das körperliche und \nseelische Wohlbefinden steigere. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Kurs zur \nVorbereitung auf den Beruf des Tänzers erforderlich sein solle.\n\n10\n\nAuf einen Teilwiderspruch betreffend das Werbeverbot in der Bescheinigung vom \n16. September 2009 mit Wirkung ab dem 1. März 2004 erteilte die Beklagte mit \nBescheid vom 1. Juli 2005 die beantragte Bescheinigung ohne die \nNebenbestimmung.\n\n11\n\nAm 22. September 2004 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den \nablehnenden Bescheid vom 16. September 2004 unter Darlegung des Lehrstoffes im \nEinzelnen. Sie verwies darauf, dass vier ihrer Schülerinnen Gymnastik- bzw. \nSportlehrerinnen geworden seien. Durch den zusätzlichen Besuch dieser Kurse \nhätten sie die notwendige Schulung für die Aufnahmeprüfung im gymnastischen \nBereich erhalten können. Neben der praktischen Vorbereitung seien diese Kurse \nsogar ausschlaggebend für die Entscheidung zur Berufswahl gewesen und hätten \ndie notwendige optimale Prüfungsvorbereitung gebildet. Schülerpraktikanten von \nOberschulen fragten nach diesen Kursen nach und machten hier wichtige \nErfahrungen. Auch Schülerinnen, die später Physiotherapeutinnen geworden seien, \nhätten in diesen Kursen die Grundlagen für einen körperlich orientierten Beruf \nerhalten. Tänzerisch begabte Schülerinnen hätten eine wichtige Ergänzung zum \nTanz durch Fitness, Kraft und Ausdauer erfahren, die im tänzerischen Beruf \nerforderlich seien. Zusätzlich legte die Klägerin den Praktikumsbericht einer \nSchülerpraktikantin der 10. Klasse eines Gymnasiums vor.\n\n12\n\nNach einer negativen Stellungnahme des schulfachlichen Dezernats wies die \nBeklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 29. August 2005 zurück und führte aus: \nSoweit es den Unterrichtsteil Aerobic betreffe, mache die Kursbeschreibung der \nKlägerin deutlich, dass es sich hier nicht um ein berufs- oder prüfungsvorbereitendes \nAngebot handele, sondern eher um ein allgemein-sportpädagogisches und/oder \ngesundheitsorientiertes Angebot. Es liege auch dann kein überzeugendes Argument \nfür die Anerkennung als berufs- oder prüfungsvorbereitende Maßnahme vor, wenn \nsich die eine oder andere Absolventin des Aerobic-Angebots später für eine \nAusbildung zur Gymnastik- oder Sportlehrerin entscheide. Der Besuch eines Aerobic-\nKurses sei dafür nicht zwingend erforderlich. Dem Argument, dass die Ablegung von \nSchüler-Praktika für die mögliche Berufsfindung und -entscheidung geeignet seien, \nkönne nicht gefolgt werden. Durch den von der Klägerin vorgelegten \nPraktikumsbericht werde deutlich, wer die Adressaten bzw. Teilnehmer am \nAerobickurs seien: Es handele sich um Teilnehmer, die nicht täglich in Fitness-\nStudios gehen könnten. Daher umfasse das Programm den gesamten Körper, damit \ndie Kursteilnehmer wenigstens einmal in der Woche den ganzen Körper spüren und \nbearbeiten könnten. Von einer Berufs- oder Prüfungsvorbereitung könne bei diesem \nTeilnehmerkreis nicht ausgegangen werden. Der Unterrichtsteil Tänzerische \nGymnastik sei ausweislich des Programms dazu gedacht, dass er Freude bereite \nund das körperliche und seelische Wohlbefinden steigere. Es handele sich also um \neine leichte allgemein-sportliche Betätigung.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 16. September 2005 Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt: Sie betreibe eine förderungsfähige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) \nUStG. Die streitigen Kurse erfüllten die in § 4 Nr. 21a) bb) UStG aufgestellten \nAnforderungen. Auch bei Kursen, die sich an Teilnehmer richteten, die sich noch \nnicht zutrauten, künstlerischen Ansprüchen zu genügen, werde die spätere \nAusbildung jedenfalls gefördert oder erleichtert. Der Kurs Aerobic führe insoweit zum \nBeruf des Aerobic-Lehrers. Tänzerische Gymnastik gehöre zum Leistungsfach Sport. \nDer Kurs diene der Prüfungsvorbereitung, da das Ergebnis gegebenenfalls die \nSportnote im Abitur präge. Aus dem Teilnehmerkreis ergebe sich nichts \nGegenteiliges. Die Motivation für die Teilnahme am Unterricht sei unbeachtlich. Die \nfachliche Qualifikation der Lehrkraft im unterrichteten Fach stehe nicht im Streit.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter teilweiser entsprechender Abänderung des Bescheides vom \n16. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August \n2005 zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, \ndass auch die angebotenen Kurse/ Fächer Aerobic und Tänzerische Gymnastik auf \neinen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, ferner, die Zuziehung eines \nProzessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie sich auf die ablehnenden Bescheide bezogen. \nErgänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Unternehmer eine \nPrivatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung \nunterhalte, nicht Gegenstand der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG \nsei.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe in \nder Begründung ihres Antrags und in ihrer Widerspruchsbegründung im Einzelnen \ndargelegt, Aerobic diene mit der vermittelten Fitness- und Körperarbeit der \nBerufsvorbereitung des modernen Tänzers. Der Kurs diene auch der Vorbereitung \nauf den Beruf des Aerobicausbilders, den eine ihrer Schülerinnen ergriffen habe. \nFerner sei er mit Blick auf die Kriterien der Sporteignungsprüfung der DSHS L. \nauch zur Prüfungsvorbereitung geeignet. Die Tänzerische Gymnastik vermittele die \nkörperlichen Grundlagen hinsichtlich Fitness, Kraft und Ausdauer, die in den \nkünstlerisch orientierten einzelnen Kursen im Tanz benötigt würden. Die Leistungen \nkönnten in die abiturrelevante Sportnote eingehen. Einige der Schülerinnen seien \nSport- oder Gymnastiklehrerinnen oder Physiotherapeutinnen geworden. Auch \nBühnentänzer benötigten zusätzliches Kraft- und Konditionstraining in \nFitnessstudios. Im Übrigen wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. \n\n21\n\nDie Beklagte hat Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Entgegen \nder Auslegung des § 4 Nr. 21 a) UStG durch das Verwaltungsgericht sei die Prüfung \ndurch die Beklagte nicht darauf beschränkt, isoliert festzustellen, ob die betreffende \nLeistung \"ordnungsgemäß\" auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereite. Es komme \nauch auf das Tatbestandsmerkmal der \"unmittelbar\" dem Schul- und Bildungszweck \ndienenden Leistung an. Die hier in Rede stehenden Kurse erfüllten diesen Zweck \n(zumindest) nicht unmittelbar. Zudem gehe das Verwaltungsgericht selbst davon aus, \ndass der zentrale Anknüpfungspunkt die Frage sei, ob die Ausbildung als solche für \ndas jeweilige Ziel erforderlich und geeignet sei. Das Verwaltungsgericht setze jedoch \nletztlich den Gesichtspunkt der \"Erforderlichkeit\" mit dem der \"Nützlichkeit\" gleich. Es \nkönne nicht Zweck der Norm sein, nahezu jede Unterrichts- oder Trainingsleistung \nvon der Umsatzsteuer zu befreien, die für eine potenzielle Berufsausbildung oder \nPrüfungsvorbereitung lediglich \"nützlich\" sei. Vielmehr sei das zentrale Merkmal der \n\"Erforderlichkeit\" so zu interpretieren, dass im Rahmen der jeweiligen Maßnahme \nspezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden, die zur Ausübung \nbestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig bzw. Gegenstand einer \nPrüfungsleistung seien. Vorliegend handele es sich bei den betroffenen Kursen um \nüberwiegend sport- bzw. freizeitorientierte Angebote, die für die Berufsbildung oder \nPrüfungsvorbereitung zwar möglicherweise nützlich sein könnten, aber nicht \nerforderlich seien. Soweit berufsbedingt ein erheblicher Grad von Fitness erforderlich \nsei, müsse dieser nicht zwangsläufig durch Aerobic oder Tänzerische Gymnastik \nerworben werden. Eine restriktive Normenauslegung sei geboten, um den \nallgemeinen Grundsatz der Steuerpflichtigkeit von Umsätzen nicht ins Gegenteil zu \nverkehren. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien und \nsei aus europarechtlicher Sicht geboten. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und \nführt ergänzend aus: Das von der Beklagten angeführte Argument der \nErforderlichkeit der Leistung für ein Bildungsziel sei nicht Voraussetzung für die \nSteuerfreiheit einer Leistung nach der hier in Rede stehenden Norm. Es komme nur \ndarauf an, dass die Leistung es einem Teilnehmer ermögliche, die vermittelten \nKenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung letztlich auch \nberuflich zu nutzen.\n\n27\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe: \n\n29\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n30\n\nZutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den \nStandpunkt gestellt, die ablehnenden Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig \nund verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der \nKlägerin stehe der geltend gemachte Anspruch zu. \n\n31\n\nDer klägerische Anspruch auf die beantragte Bescheinigung ergibt sich aus § 4 \nNr. 21 a) UStG, wonach von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen die \nunmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen \nund anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sind. \nVoraussetzung ist nach der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, dass die \nzuständige Landesbehörde, hier die Beklagte, bescheinigt, dass die Einrichtung auf \neinen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \nabzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.\n\n32\n\nDemgemäß steht hier ausschließlich die Frage der \"ordnungsgemäßen \nVorbereitung\" zur Entscheidung. Ob eine Schule/Einrichtung im Sinne der genannten \nNorm vorliegt, bedarf keiner Überprüfung. Diese Frage ist nicht Gegenstand der hier \nin Rede stehenden Bescheinigung,\n\n33\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976\n\n34\n\n- VII C 73.75 -, in: juris, Rdnr. 22, m.w.N.; Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, \nKommentar, § 4 Nr. 21 UStG, Rdnr. 60.\n\n35\n\nDie Bescheinigung der Landesbehörde dient allein dem Nachweis, dass die \nEinrichtung nach ihrer Organisation und ihrem Lehrziel auf einen Beruf oder auf eine \nvor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung \nvorbereitet. Es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Es liegt im \nWesen einer solchen Bescheinigung, dass sie sich hierauf beschränkt und nicht die \nkonkrete Ausbildung einzelner Schüler oder Lehrgangsteilnehmer beurteilt. Dabei \nkommt es u. a. nicht darauf an, welche Schüler letztlich einen der Ausbildung \nentsprechenden Beruf ergreifen. Grundsätzlich ist auch nicht darauf abzustellen, in \nwelchem Alter die Schüler in der Regel eine solche Entscheidung für einen Beruf \ntreffen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten \nvermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig \nsind,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976, a.a.O., Rdnr. 15; BFH, Urteil vom 3. \nMai 1989\n\n37\n\n- V R 83/84 -, in: juris, Rdnr. 11; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16. \nNovember 2006\n\n38\n\n- 1 K 814/06 -, in: juris, Rdnr. 19, m.w.N.\n\n39\n\nDer Begriff der \"ordnungsgemäßen Vorbereitung\" ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte \nLeistung dann, wenn sie a) objektiv geeignet ist, der Berufs- oder \nPrüfungsvorbereitung zu dienen, b) von einem seriösen Institut erbracht wird und c) \ndie eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976,\n\n41\n\na.a.O., Rdnr. 18; Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O.,\n\n42\n\nRdnr. 56 a.\n\n43\n\nDass diese Kriterien in Folge des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 \nsich geändert haben könnten, ist nicht festzustellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die \nGesetzesmaterialien in BTDRS 14/265, auf die die Beklagte hinweist. Zunächst wird \nin der Begründung zu Nummer 3 (§ 4), S.198, einleitend darauf hingewiesen, dass \nes sich - lediglich - um redaktionelle Folgeänderungen der Neuregelung der \nEigenverbrauchsbesteuerung handelt. Unter dem Abschnitt zu Buchstabe d (Nr. 21) \nist zwar ausgeführt, die Neufassung des § 4 Nr. 21 beschränke die \nUmsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen durch Einzelunternehmen auf das \nEG-rechtlich notwendige Maß. Die derzeit geltende weitergehende \nUmsatzsteuerbefreiung für Leistungen einzelner Personen führe zu einer \nunangemessenen Ausdehnung der von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen. \nSodann wird aber klargestellt, hierbei handele es sich insbesondere um die im \nVerwaltungswege (Abschn. 112a UStR) gewährte Umsatzsteuerbefreiung für \nEinzelunternehmer, die an Ergänzungsschulen oder anderen allgemein- oder \nberufsbildenden Einrichtungen Unterricht erteilten. Damit betrifft die \nGesetzesänderung den hier nicht zur Entscheidung stehenden Begriff der \nSchule/Einrichtung. Dass damit gleichzeitig eine einschränkende Auslegung des bei \nder hier in Rede stehenden Bescheinigung geltenden Prüfungsmaßstabes und damit \nletztlich auch deren Inhalts verbunden sein sollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien \nnicht entnehmen.\n\n44\n\nAuch der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf das EG-Recht gibt nichts für \neine Änderung der genannten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien \nher. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG befreien die \nMitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von \nder Steuer. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 23. August 2007 - V R 10/05 -,\n\n46\n\nin: juris, Rdnrn. 43 und 44, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C- \n445/04 -,\n\n47\n\nder sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass sich der gemeinschaftsrechtliche \nBegriff \"Schul- und Hochschulunterricht\" dieser Vorschrift nicht auf Unterricht \nbeschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt \noder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Er \nschließt vielmehr (auch) andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in \nSchulen und Hochschulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler \noder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer \nFreizeitgestaltung haben.\n\n48\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich aus dem Begriff \n\"unmittelbar\" in § 4 Nr. 21 a) UStG nichts dafür herleiten, die Ausbildung müsse \nerforderlich im Sinne von geradezu zwingend erforderlich sein. Das Merkmal der \n\"Unmittelbarkeit\" bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, die nach dem \nGesetzeswortlaut zur Überprüfung der Verwaltungsbehörde stehen, sondern \nbeschreibt die Art und Weise, in der Leistungen bei der Erfüllung des Zwecks der \nEinrichtung eingesetzt werden müssen. Danach dienen nur solche Leistungen \nunmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern \nihn selbst bewirken,\n\n49\n\nvgl. BFH, Urteile vom 3. Mai 1989, a.a.O., Rdnr. 10, und vom 23. August 2007, \na.a.O, Rdnr. 40.\n\n50\n\nDementsprechend scheiden zum Beispiel die von beauftragten selbstständigen \nDozenten erbrachten Unterrichtsleistungen von der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. \n21 b) bb) UStG aus,\n\n51\n\nvgl. BFH, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rdnr. 41.\n\n52\n\nIm Übrigen dienen auch solche Leistungen nicht unmittelbar, durch die sich die \nSchule Geldmittel verschafft, selbst wenn sie nur erbracht werden, damit die Schule \nihren Bildungszweck damit finanzieren kann,\n\n53\n\nvgl. Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., Rdnr. 62.\n\n54\n\nFür die Frage, in welchem Verhältnis die von der Schule oder Einrichtung \nerbrachten Vorbereitungsleistungen zu einem möglichen späteren Beruf oder zu \neiner Prüfung stehen müssen, gibt der Begriff \"unmittelbar\" somit nichts her.\n\n55\n\nSoweit es die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG betrifft, hängt im \nHinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit mit den staatlichen \nBildungseinrichtungen die Feststellung der ordnungsgemäßen Vorbereitung im \nWesentlichen von der Qualifikation der Lehrkräfte ab,\n\n56\n\nvgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 2006\n\n57\n\n- 14 A 2086/03 -, in: juris, Rdnr. 27.\n\n58\n\nAnhaltspunkte, die Qualifikation im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen, sind \nnicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen.\n\n59\n\nGleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um ein \nseriöses Institut im Sinne der o.a. vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten \nKriterien handelt.\n\n60\n\nDie in Rede stehenden Kurse in den Fächern Aerobic und Tänzerische \nGymnastik dienen auch nach ihrem Inhalt der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine \nvor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Zwar \nsind private Bildungseinrichtungen grundsätzlich nicht verpflichtet, nur solche \nUnterrichtsleistungen anzubieten, die der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen. \nSie können vielmehr neben der Ausbildung auch andere Kurse anbieten, die nicht \nder Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, sondern in den Hobbybereich fallen, \n\n61\n\nvgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 2006,\n\n62\n\na.a.O., Rdnr. 24.\n\n63\n\nEinen lediglich hobbymäßigen Inhalt weisen die von der Klägerin angebotenen \nKurse in Aerobic und Tänzerischer Gymnastik nicht auf. Dies hat das \nVerwaltungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des klägerischen Antrags und \ndie Widerspruchsbegründung im angefochtenen Urteil (S. 9/10) zutreffend dargelegt, \nso dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug nimmt. Zudem \nhat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009 nachvollziehbar \ndargelegt, bei der Aufnahme von neuen Kursteilnehmern werde nach dem bereits \nvorhandenen Ausbildungsstand und nach den von ihnen gewünschten \nAusbildungszielen gefragt. Dementsprechend werde der jeweilige Ausbildungsinhalt \nder Kurse auf die Teilnehmer entsprechend ihren individuellen Vorgaben \nabgestimmt. Die Teilnehmer würden im Rahmen der Kurse entsprechend betreut. \nGegebenenfalls würden auch die Kurse nach den Vorgaben der Teilnehmer \nzusammengestellt. Damit bemisst sich der Inhalt der Kurse nicht lediglich an einer im \nwesentlichen gleichartigen hobbymäßigen (Basis-)Ausbildung oder \nFreizeitgestaltung, ohne dass eine Differenzierung im Hinblick auf die einzelnen \nKursteilnehmer erfolgte. Anhaltspunkte, dass in Folge der Berücksichtigung der \nindividuellen Vorgaben eine Aufspaltung in reine Hobbykurse einerseits und berufs- \noder prüfungsvorbereitende Kurse andererseits erfolgt sein könnte, sind nicht \nersichtlich. Anlass, dieser Frage nachzugehen, sieht der Senat daher nicht.\n\n64\n\nSchließlich weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte mit Bescheid vom \n5. Februar 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 2004 und \nmit Bescheid vom 2. März 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. \nDezember 1994 bereits Bescheinigungen für die Bildungsmaßnahme \"'Tanzunterricht \nzur Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung an einer Ballettschule oder auf einen \nBeruf' (ausgenommen Kindertanz und Aerobic)\" ausgestellt hat. Diese Bescheide \numfassen den Lehrstoff \"Tänzerische Gymnastik\". Nachvollziehbare Gründe, die eine \nabweichende Beurteilung für die verschiedenen Zeiträume rechtfertigen könnten, \nsieht der Senat nicht.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 \nAbs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/14-a-2934-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/14-a-2934-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240837","retrieved":"2026-07-09 02:03:53.991390+00:00"}}