{"status":"available","doknr":"OLD240836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.13C11.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"13 C 11/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 20. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er \nmuss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. \n\n3\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n4\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n5\n\nder Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nI. Soweit die Antragsteller das Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit \nbeanstanden, verhilft dieses Vorbringen den Beschwerden nicht zum Erfolg. Gemäß \n§ 3 Abs. 1 Nr. 6a der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) obliegt dem \nAkademischen Oberrat auf Zeit ein Lehrdeputat von 7 DS. Sein Status entspricht \ndem des früheren Oberassistenten (früher C 2). An der kapazitätsrechtlichen \nBewertung hinsichtlich des Umfangs des Lehrdeputats der Stellen sind gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 6 und 6 a LVV keine Änderungen erfolgt.\n\n7\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats auf 9 DS, die bei Akademischen Direktoren \nvorgesehen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), ist entgegen der Auffassung der Antragsteller \nnicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Weder ist ein Verstoß gegen das \nvon Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip ersichtlich (1.) noch ist eine \nverfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit \nAkademischen Direktoren erkennbar (2.). \n\n8\n\n1. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer \nLaufbahn zugeordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des \nBerufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom \nGesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind. Innerhalb des \nBeamtentums hat es aber seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Auch \nder Oberassistent war ein Beamter auf Zeit (vgl. § 203a LBG in der bis zum 31. \nDezember 2004 geltendenden Fassung, GV.NRW. S. 752). Ein Beamtenverhältnis \nauf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für \nbestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (§ 3 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG). Mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand \nvon Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während \neines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der \nReichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden \nsind.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, NVwZ 2008, 873.\n\n10\n\nHiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die Übertragung von \nÄmtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 25b LBG a. F.) \nals Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG gewertet und ausgeführt: Das Lebenszeitprinzip \nhabe die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer \nrechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche \nSicherheit biete die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm \nvom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, \ngesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen könne. Dazu gehöre, dass der \nBeamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem \nAmt entfernt werden könne, denn damit entfiele die Grundlage für seine \nUnabhängigkeit.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, a. a. O.\n\n12\n\nEin vergleichbarer Status ist bei den hier in Rede stehenden Akademischen \nOberräten auf Zeit nicht gegeben. Weder stehen bei ihnen Leitungsfunktionen \ninmitten noch ist der Beamte im beschriebenen Sinne schutzbedürftig und bedarf \neiner zeitlich unbefristeten Rechtsstellung. Denn seine Anstellung dient der eigenen \nWeiterbildung und Qualifikation (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz vom 19. Juni 2006 zu § 44 Abs. 6, \nS. 160 f.), so dass der rechtlichen Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung \nerforderliche Unabhängigkeit geben soll, kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. \nAnders als Beamte, denen eine Leitungsfunktion verliehen worden ist, muss er nicht \nständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung \nvermittelt, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen auch besoldungs- \nund versorgungsrechtlichen Nachteilen. \n\n13\n\n2. Eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Ungleichbehandlung des \nAkademischen Oberrats auf Zeit mit einem Akademischen Direktor ist nicht gegeben. \nEin solcher Vergleich führt hier bereits deshalb nicht weiter, weil es Akademische \nDirektoren auf Zeit in Nordrhein-Westfalen nicht gibt; sie werden stets unbefristet \nernannt. Im Übrigen unterliegt es dem hier vom Verordnungsgeber der \nLehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum des \nDienstherrn (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 HG), den Aufgabenbereich des Beamten und der \njeweiligen Gruppe und dessen Einteilung ggf. nach Schwerpunkten und/oder \nZeitanteilen zu bestimmen, wobei er die beteiligten Interessen angemessen zu \nberücksichtigen hat. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u. a. -.\n\n15\n\nDass der Verordnungsgeber diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist \nweder schlüssig dargetan noch erkennbar. Auch unbefristet angestellte Akademische \nRäte und Oberräte haben wie Akademische Direktoren eine Lehrverpflichtung von \n9 DS, soweit ihnen nicht mindestens zu ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit \nDienstaufgaben ohne Lehraufgaben obliegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV)\n\n16\n\nII. Das Vorbringen der Antragsteller zur Altersteilzeit greift ebenfalls nicht durch. \nDer Antragsgegner hat versichert, dass mit keinem der wissenschaftlichen \nMitarbeiter in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Altersteilregelung getroffen \nworden sei. Auf die Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit von derartigen \nVereinbarungen bei der Kapazitätsermittlung im Bereich der Bemessung von \nZulassungszahlen kommt es demnach bereits nicht mehr an.\n\n17\n\nIII. Das Vorbringen der Antragsteller zu den Arbeitsverträgen von Herrn Dr. \nF. und Frau Dr. I. verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn \nbeide wissenschaftlichen Mitarbeiter sind halbzeitig beschäftigte unbefristete \nwissenschaftliche Mitarbeiter, deren Lehrdeputat auf der Grundlage der \nabgeschlossenen Arbeitsverträge mit jeweils 4 DS anzusetzen ist.\n\n18\n\nZum Lehrdeputat für die Stellengruppe der unbefristeten wissenschaftlichen \nMitarbeiter vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. -, \njuris.\n\n19\n\nEbenso geht das Vorbringen zum Lehrdeputat von jeweils vier Stunden für den \nbefristet beschäftigten Prof. Dr. T. fehl. Eine Erhöhung der Lehrverpflichtung \nscheidet aus. Er ist zwar nicht zur Verbesserung seiner wissenschaftlichen \nQualifikation tätig. Gleichwohl liegt ein Befristungsgrund vor, weil er im Rahmen \neines befristeten EU-Projekts im Bereich der Stammzellenforschung mitwirkt. Sein \nArbeitsvertrag vom 4. April 2007 ist gemäß § 30 Abs. 1 des Tarifvertrags für den \nöffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Teilzeit- \nund Befristungsgesetzes (TzBfG) dementsprechend befristet. Ein Überschreiten der \ngrundsätzlichen Höchstbeschäftigungsdauer von 9 Jahren haben die Antragsteller \nweder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.\n\n20\n\nDer Arbeitsvertrag von Frau Dr. X. weist einen entsprechenden \nBefristungsgrund auf.\n\n21\n\nIm Übrigen basiert die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO auf \ndem sog. Stellenprinzip, nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle \nder jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung \nunabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und \nseinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist. Nur dann kann nach der \nRechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn \ndie Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die \nindividuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der \nStelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt \nvermittelt. \n\n22\n\nDazu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und \n13 C 273/08 u. a. -, jeweils juris.\n\n23\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat zudem versichert, dass \ndie sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den \nVorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von nach der Promotion neun \nJahren und insgesamt 15 Jahren bei keinem der Angestellten überschritten ist. \n\n24\n\nIm Übrigen stünden in dem Fall, dass die von den Antragstellern genannten \nMitarbeiter als unbefristet beschäftigte Mitarbeiter zu gelten hätten und sich ein \nzusätzliches individuelles Lehrdeputat von 12 DS ergäbe, nach den plausiblen \nAngaben des Antragsgegners 19 DS aus Stellenvakanzen gegenüber. Etwaiges \nzusätzliches Lehrdeputat dürfte indessen mit in der Lehreinheit nicht besetzten \nStellen verrechnet werden, so dass sich ein zusätzliches Lehrdeputat gleichwohl \nnicht ergäbe. Auf die Ausführungen der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 5. Mai \n2009 kommt es daher nicht mehr an. Verfügt nämlich eine Lehreinheit über eine \nvakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der - latenten - \nindividuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson \nentspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt \nwerden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle \nangerechnet werden. Ebenso kann die \"überschießende\" individuelle \nLehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung \nvon unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -. und vom 27. \nApril 2009 - 13 C 10/09 -.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten \nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige \nZulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, \n§ 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. \nMärz 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n29\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der \nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung \nabgesehen.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/13-c-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/13-c-11-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240836","retrieved":"2026-07-09 02:03:53.917404+00:00"}}