{"status":"available","doknr":"OLD240833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.12A3114.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"12 A 3114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für \nein durchgehendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf \nvergleichsweise Weise i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vorliegen.\n\n4\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nur derjenige deutscher Volkszugehöriger \nsein, der sich im Aussiedlungsgebiet von seiner Bekenntnisfähigkeit an \nausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum bekennt, wobei ein einmal \nabgegebenes Be-kenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum \nauch Folgezeit-räume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es \nbis zum Ausreise unbedingt kontinuierlich oder periodisch bekräftig oder wiederholt \nwerden muss.\n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 \n\n6\n\n- 5 C 25.06 -, NVwZ-RR 2008, 428, m. w. N. \n\n7\n\nIst - wie es das Verwaltungsgericht hier zugunsten des Klägers angenommen hat \n- in der Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität im ersten \nInlandspass kein Gegenbekenntnis zu sehen, muss der Spätaussiedler bei erster \nsich bietender Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares - nicht in der ihm \nverschlos-senen Nationalitätserklärung liegendes - Verhalten das innere Bewusstsein \ni. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dem deutschen Volkstum anzugehören, sichtbar \nmachen, damit von einem Bekenntnis \"auf vergleichbare Weise\" ausgegangen \nwerden kann. \n\n8\n\nSiehe auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n9\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210.\n\n10\n\nUm ein solches Bekenntnis \"auf andere Weise\" auszufüllen, müssen die Indizien \nfür den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe ihrerseits nach Gewicht, \nAussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in \neiner Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin \nhervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung zumindest nahe kommt; dafür \nsind Umstände von Bedeutung, die den Willen, der deutschen Volksgruppe und \nkeiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten \nlassen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 5 B 113.07, - mit Hinweis auf \nUrteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n12\n\nDamit auch von einem durchgängigen Bekenntnis ausgegangen werden kann, \nmuss sich ein solches positives Bekenntnis auf andere Weise als durch die \nNationalitäten-erklärung dabei bereits frühzeitig nach dem Eintritt der \nBekenntnisfähigkeit (vorliegend im Mai 1992) manifestieren, um in späteren \nVerhaltensweisen ggfs. Wiederholung oder Bestätigung finden zu können. Schon zu \nAnfang des abzudeckenden Zeitraumes muss also der Wille der Zugehörigkeit zur \ndeutschen Volksgruppe mit der erforderlichen Nachhaltigkeit zu Tage treten; eine \nvorausschauende kumulative Wertung zeitlich deutlich auseinander liegender \nindizieller Verhaltensmuster kommt deshalb nicht in Betracht.\n\n13\n\nSo gesehen ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die - \nangeblich die Möglichkeit einer Nationalitäts- und Namensänderung betreffende - \nNachfrage im Standesamt in Q. während der Sommerferien im Anschluss an dem \nErhalt des ersten Inlandspasses für unzureichend angesehen hat, weil es sich den \nSchilderungen nach um eine bloß unverbindliche Anfrage bei einer nicht unmittelbar \nzuständigen Behörde gehandelt haben dürfte. Das Stellen eines \nbescheidungsfähigen schriftlichen Antrags, der die Haltung des Klägers, sich als \ndeutscher Volkszugehöriger zu fühlen, gegenüber einer staatlichen Stelle und im \nöffentlichen Raum über das punktuelle Ereignis einer persönlichen Erkundigung bei \neinem x-beliebigen Sachbearbeiter hinaus hätte offenkundig werden lassen, ist nicht \nnachgewiesen worden. Danach lässt sich jedenfalls für den Zeitraum bis zur \nVolljährigkeit und eventuellen weiteren Aktivitäten des Klägers ein vergleichbar \nnachhaltiges Bekenntnis nicht feststellen. \n\n14\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine \nBerufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher \noder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Auf die Mühen, die es dem Kläger \nab seiner Volljährigkeit bereitet hat, die Adoption rückgängig zu machen, kommt es \nfür die Würdigung der ersten beiden Jahre nach Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit \nnicht an. \n\n15\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werden. Entgegen der Auffassung \ndes Klägers lässt sich die Frage, was für die Annahme eines Bekenntnisses auf \nandere Weise positiv ausreichend ist, eindeutig und umfassend auf der Grundlage \ndes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, \na.a.O., beantworten. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Frage aufwirft, \ninwieweit in der Kumulation bestimmter einzelner Umstände ein ausreichendes \nBekenntnis zu sehen sein kann. Ob im jeweils konkreten Fall ein Bekenntnis \"auf \nandere Weise\" angenommen werden kann, obliegt zudem jeweils der Beurteilung im \nEinzelfall. \n\n16\n\nIn diesem Sinne auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 5 B 129.04 -.\n\n17\n\nLetztendlich macht der Kläger auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Gebot recht-\nlichen Gehörs, wie es mit § 108 Abs. 2 VwGO in die Prozessordnung Eingang ge-\nfunden hat, verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der in Art. \n103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtlichen Gehörs schützt jedoch nicht da-\nvor, dass das Gericht ein zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des \nformellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt bzw. bei \nseiner Bewertung zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig \nhält.\n\n18\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009 \n\n19\n\n- 1 BvR 2802/07 -; Beschluss vom 4. August 2004 \n\n20\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, \nJuris.\n\n21\n\nWenn der Kläger vorliegend die mangelnde Gesamtschau der sein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum nach seiner Auffassung tragenden Tatsachen rügt, handelt \nes sich aber um eben eine solche - der Gehörsrüge entzogene - tatsächliche bzw. \nrechtliche Würdigung. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/12-a-3114-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-07/12-a-3114-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240833","retrieved":"2026-07-09 02:03:53.604748+00:00"}}