{"status":"available","doknr":"OLD240879","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0506.6B428.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"6 B 428/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2009 im \nVerfahren 2 L 201/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.\n\n1\n\n Der mit Schreiben vom 25. März 2009 gestellte Antrag des Antragstellers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes S. \nF. aus E. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 \n\n2\n\nSatz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am \nZweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger \noder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen \nsoll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden \ndarf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits \ndarf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutz-\nverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden \naber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- \nund Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt \nwerden.\n\n4\n\nGemessen an diesen Maßstäben bestehen unter Berücksichtigung des \nVorbringens des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten der \nRechtsverfolgung.\n\n5\n\nDer Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums X. vom 26. Januar \n2009, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist.\n\n6\n\nIm Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden \ngerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige \nInteressenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei überwiegt regelmäßig das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich die angefochtene \nVerfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, es gebe gegenwärtig keine \ndurchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die umstrittene Entlassungsverfügung \neiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Klageverfahren nicht standhalten werde. \nAuch die darüber hinaus noch vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten \ndes Antragstellers aus, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, ihn \nangesichts seiner in der Gesamtbetrachtung erheblichen, die körperliche Integrität \nanderer betreffenden Dienstvergehen sowie seiner besonderen Stellung als \nPolizeivollzugsbeamter nicht - auch nicht vorläufig bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache - im Dienst zu belassen. Die Richtigkeit dieser von dem \nVerwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründeten Annahmen und Wertungen \nwird weder durch das Vorbringen des Antragstellers ernstlich in Frage gestellt noch \nist sie sonst offensichtlich zweifelhaft, sodass ein Obsiegen des Antragstellers in \neinem möglichen Beschwerdeverfahren, in dem der Senat allein die dargelegten \nGründe zu prüfen hätte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), fernliegend erscheint.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die unterbliebene Anhörung vor Erlass der \nEntlassungsverfügung rügt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein \netwaiger Anhörungsmangel jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeheilt worden sei (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Mit dieser Begründung setzt sich \nder Antragsteller nicht auseinander. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren \nausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den aus seiner Sicht für die \nBehördenentscheidung erheblichen Umständen zu äußern. Das Polizeipräsidium \nX. hat sich im Rahmen der Antragserwiderung vom 3. März 2009 mit diesen \nÄußerungen eingehend befasst und im Ergebnis an der Entlassungsverfügung \nfestgehalten, sodass ein möglicher Anhörungsmangel auf jeden Fall geheilt \nwäre.\n\n9\n\nDass der der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht \nhinreichend aufgeklärt ist, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht.\n\n10\n\nDie Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Entlassung \nmaßgebliche, teils alkoholbeeinflusste Verhalten des Antragstellers zumindest in \neiner Gesamtschau in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in \neiner für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des \nAntragstellers zur Rolle des Alkohols bei den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen \nnicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt für die sich anschließende Bewertung des \nDienstvergehens als ein solches, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest \ndie Kürzung der Dienstbezüge nach sich ziehen würde.\n\n11\n\nSchließlich wendet sich der Antragsteller zu Unrecht gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Entlassungsverfügung vom 26. Januar 2009 stehe kein \nAnspruch gemäß § 9 Abs. 3 LBG NRW auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses \nauf Probe in ein solches auf Lebenszeit entgegen, und datiert das Entstehen eines \nsolchen Umwandlungsanspruchs fälschlich auf seinen 27. Geburtstag, den \n8. September 2006. Dabei übersieht er, dass - wie das Verwaltungsgericht \nrichtigerweise ausgeführt hat - für das Entstehen des Umwandlungsanspruchs neben \nder Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW) auch der Ablauf \nder 5-Jahresfrist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW erforderlich ist. Diese ist erst \nam 1. April 2007 abgelaufen.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-06/6-b-428-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-06/6-b-428-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240879","retrieved":"2026-07-09 02:03:57.219494+00:00"}}