{"status":"available","doknr":"OLD240881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0506.6B320.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"6 B 320/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, \nergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Entlassungsverfügung vom 11. November 2008.\n\n4\n\nIm Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen \nAussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die \nsich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren \nhat. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, \nwenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich \nrechtmäßig erweist.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die umstrittene Entlassungsverfügung sei nicht \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Vielmehr spreche vieles dafür, dass die \nEntlassung der Antragstellerin voreilig und mit nicht ausreichenden Ermessenserwägungen \nverfügt worden sei. Diese von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründeten \nAnnahmen werden durch das zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen des \nAntragsgegners nicht erschüttert.\n\n6\n\nEr wiederholt mit der Beschwerde im Kern lediglich die Erwägungen, die der \nEntlassungsverfügung und der Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde \nliegen. Die langen Krankheitszeiten der Antragstellerin erforderten eine Verlängerung des \nVorbereitungsdienstes, die weit über die Verlängerungsmöglichkeit hinausgehe, die in § 7 der \nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP) vorgesehen sei. Eine derartige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei dem \nDienstherrn aus Gründen der Schonung der Ausbildungskapazitäten und der Haushaltsmittel \nnur zumutbar, wenn nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes gebieten würden. \nSolche Umstände lägen im Falle der Antragstellerin nicht vor.\n\n7\n\nDie vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Ermessensgerechtigkeit der \nEntlassungsverfügung sind damit nicht widerlegt.\n\n8\n\nZwar kann im Allgemeinen ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen \nGrundes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW jederzeit entlassen werden, doch ist das dem \nDienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen im Falle des Beamten auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst erheblich eingeschränkt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW soll dem \nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den \nVorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Dies gilt auch für den weniger \nqualifizierten Beamten. Insbesondere wenn der Vorbereitungsdienst zugleich \nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Voraussetzung für die \nAusübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kommt eine Entlassung nur in \nbegründeten Ausnahmefällen in Betracht.\n\n9\n\nEin solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn für den Beamten das Ziel des \nVorbereitungsdienstes - also die erfolgreiche Ablegung der Prüfung - trotz einer etwaigen \nVerlängerung nicht erreichbar scheint. Gründe für eine derartige Prognose, an die strenge \nAnforderungen zu stellen sind, können beispielsweise unzureichende fachliche Leistungen \noder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten sein.\n\n10\n\nDer Antragsgegner behauptet nicht, dass die Antragstellerin das Ziel des \nVorbereitungsdienstes auch bei einer Verlängerung, die ihre Fehlzeiten wegen Krankheit und \nSuspendierung ausgleichen würde, aus fachlichen Gründen nicht erreichen könnte. Ebenso \nwenig hat er die Dienstfähigkeit beziehungsweise Dienstunfähigkeit der Antragstellerin durch \neinen Amtsarzt feststellen lassen, um auf diese Feststellung dienstrechtliche Maßnahmen in \ndie eine oder andere Richtung zu stützen.\n\n11\n\nOb ein Ausnahmefall, der die Entlassung eines Beamten aus dem Vorbereitungsdienst zu \nrechtfertigen vermag, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Dienstherrn allein \ndarin gesehen werden kann, dass die konkreten Umstände eine Verlängerung des \nVorbereitungsdienstes erfordern, die weit über die in § 7 OVP vorgesehene \nVerlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten hinausgehen würde, mag offen bleiben.\n\n12\n\nDie Zumutbarkeitserwägungen würden jedenfalls dann an Gewicht verlieren oder gar \nvollständig zurücktreten müssen, wenn die Gründe für die erforderlich gewordene \nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise in den Verantwortungsbereich \ndes Dienstherrn fielen. Das ist hier für den Zeitraum des ungerechtfertigten Verbots der \nFührung der Dienstgeschäfte der Fall und auch für die Krankheitszeiten nach \nWiederaufnahme des Dienstes nicht auszuschließen. Angesichts der insgesamt eskalierten \nAusbildungssituation bestand für den Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt \nhat - hinreichend Anlass, den Vorwürfen, die die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung \ngegen die mit ihrer Ausbildung befassten Personen erhoben hat, konkret nachzugehen. Das ist \nnicht geschehen.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Interesse der \nAntragstellerin an ihrer weiteren Ausbildung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse \nan einer sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung, nicht zu beanstanden. Der \nAntragsgegner hat es in der Hand, zur Schonung der öffentlichen Mittel und der \nAusbildungskapazitäten beizutragen, indem er für die Antragstellerin nunmehr eine \nangemessene Ausbildungssituation schafft, in der sie ihre Ausbildung ohne unzulässige \nStörungen abschließen kann. Sollte die Erkrankung der Antragstellerin andauern, besteht die \nMöglichkeit, ihre gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst durch einen Amtsarzt \nüberprüfen zu lassen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-06/6-b-320-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-06/6-b-320-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240881","retrieved":"2026-07-09 02:03:57.363984+00:00"}}