{"status":"available","doknr":"OLD240917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0505.6A917.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"6 A 917/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDie Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihr das \nbeklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO \nNRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten \nMangelfacherlasses gelte für sie nicht, da sie die Voraussetzungen des Erlasses nicht \nerfülle.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem im \nVerfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach \nin die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur \neingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, \nunwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.\n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen, das sich ausschließlich mit den Voraussetzungen des \nMangelfacherlasses und der darin festgelegten Altersgrenze befasst, geht insgesamt ins Leere, \ndenn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte \nAltersgrenze, ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze \nregelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren bedeutungslos.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-05/6-a-917-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-05/6-a-917-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240917","retrieved":"2026-07-09 02:04:00.105567+00:00"}}