{"status":"available","doknr":"OLD240916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0505.10A2635.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"10 A 2635/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage durch Einschränkung des An-trags zurückgenommen \nworden ist, wird das Ver-fahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geän-dert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Be-scheides vom 2. August 2004 und \ndes Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 8. März 2005 \nverpflichtet, der Klägerin den am 23. April 2004 beantragten bauplanungsrechtlichen \nVorbescheid unter Ausklammerung der Konkretisierung des Standortes des \nVorhabens (Lebensmittel-Discounter) und unter Beschränkung auf die Feststellung \nder Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung eines Einzelhandelsmarktes für Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche \nvon 699 m² auf dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 90, Flurstücke 240, 241, \n242 (T.-------straße 64 in T1. ).\n\n3\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nordöstlich der T.-------straße . \nDie Grundstücke T.-------straße 52 bis 68 waren bzw. sind mit gewerblich genutzten \nAnlagen bebaut. Auf dem Gelände T.-------straße 52 bis 60 befand sich ein \nBaustoffhandel, auf dem südöstlich anschließenden Gelände T.-------straße 62 bis \n68 war bis 1995 ein galvanotechnischer Betrieb ansässig. Die Hallenbauten, die sich \nnoch auf dem Antragsgrundstück befinden, sind weitgehend verfallen. Östlich des \nGrundstücks befindet sich seit ca. 10 Jahren ein M. -Markt, der grenzständig zum \nstreitigen Grundstück errichtet ist.\n\n4\n\nDie planungsrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Der am 14. Juni 2007 als \nSatzung beschlossene und am 21. Juni 2007 bekannt gemachte Bebauungsplan D \n497 setzt für das Baugrundstück im vorderen Bereich ein Mischgebiet und im \nÜbrigen ein Gewerbegebiet fest. Nach I 2.3 der textlichen Festsetzung sind in dem \nGewerbegebiet u.a. die nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen: \nGroßhandelsbetreibe, Einzelhandelsbetriebe und Betriebe mit Verkauf an \nEndverbraucher unzulässig. I 2.4 der textlichen Festsetzungen lautet:\n\n5\n\n\"Ausnahmsweise können in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit \nVerkauf an Endverbraucher zugelassen werden, wenn ein unmittelbarer \nZusammenhang mit einem handwerklichen oder produzierenden bzw. \nverarbeitenden Betrieb in räumlicher, wirtschaftlicher und betriebsstruktureller \nHinsicht besteht und wenn der Einzelhandel in Bezug auf den gesamten Betrieb von \nuntergeordneter Bedeutung ist.\"\n\n6\n\nZuvor hatte der Rat am 30. März 2006 einen Bebauungsplan D 497 als Satzung \nbeschlossen, der für das Antragsgrundstück ein Mischgebiet mit Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben vorsah. Dieser Plan wurde nicht bekannt gemacht. Die \nÄnderung des Bebauungsplans, die am 7. Mai 2009 als Satzung beschlossen \nwerden soll, sieht für das M. -Grundstück ein Sondergebiet für einen kleinflächigen \nEinzelhandel und für das benachbarte Gewerbegebiet einen \nEinzelhandelsausschluss ohne Ausnahmemöglichkeit vor. \n\n7\n\nDarüber hinaus hatte der Rat der Stadt T1. am 21. April 2005 die Satzung \nüber eine Veränderungssperre für das Gebiet nordöstlich der T.-------straße und \nnordwestlich der A.-----straße beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. April 2005 \nbekannt gemacht. Am 22. März 2007 beschloss der Rat die Verlängerung der \nGeltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 29. April 2008.\n\n8\n\nFerner liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans D 213, \nden der Rat der Stadt T1. am 15. März 1973 als Satzung beschlossen hatte. \nDer Bebauungsplan D 213 setzt für den zur Bebauung vorgesehenen Bereich ein \nGewerbegebiet mit geschlossener Bauweise fest. Der Regierungspräsident E4. \ngenehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 7. November 1973 unter \nEinschränkungen und mehreren Auflagen. Am 18. Juli 1974 beschloss der Rat die 1. \nÄnderung des Bebauungsplans für den hinteren Teil des Grundstücks A.-----straße \n23 sowie für das Hintergelände des Grundstücks G. Straße 53 als Satzung. Auf \nden Antrag vom 15. August 1974 genehmigte der Regierungspräsident E2. mit \nVerfügung vom 11. Juni 1975 die noch nicht genehmigten Teile des Bebauungsplans \nD 213 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans D 213. Die öffentliche \nBekanntmachung erfolgte am 8. August 1975. \n\n9\n\nDen Bebauungsplan D 52, der für eine ca. 80 m² große Fläche im nordöstlichen \nBereich des Antragsgrundstücks eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, \nhatte der Rat der Stadt T1. am 23. Juni 1965 als Satzung beschlossen. Er \nwurde am 28. Januar 1966 öffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nDas Antragsgrundstück liegt schließlich im Geltungsbereich des \nDurchführungsplans S 4 der Stadt T1. . Für das zur Bebauung vorgesehene \nGrundstück setzt dieser Plan ein Kleingewerbegebiet sowie eine vordere Baulinie \nfest. Bei Aufstellung des Durchführungsplans in den Jahren 1955 und 1956 verfügte \ndie Stadt T1. über keinen Leitplan. Nach den Erläuterungen zum \nDurchführungsplan gab es einen Teilneuordnungsplan für die Innenstadt \neinschließlich des Plangebiets \"B. -E3. -Schule\", der mit Erlass vom 27. April \n1950 genehmigt und festgestellt worden war. Der sich an das Umlegungsgebiet \n\"B. -E3. -Schule\" östlich anschließende Teil des räumlichen Geltungsbereichs \ndes Durchführungsplans S 4, in dem sich das Antragsgrundstück befindet, liegt \naußerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Teilneuordnungsplans. Auf den \nAntrag des Oberstadtdirektors der Stadt T1. bestätigte der Regierungspräsident \nE2. mit Verfügung vom 14. Dezember 1956 gemäß § 11 Abs. 2 des \nAufbaugesetzes, dass der Durchführungsplan mit den Zielen des Neuordnungsplans \nübereinstimme. Der Rat der Stadt T1. beschloss am 18. März 1957 die \nförmliche Feststellung des Durchführungsplanes S 4 \"umfassend das Gelände \nentlang der T.-------straße von der G1. Straße bis zur A.-----straße über das \nGelände der B. -E3. -Schule\". Der Beschluss wurde am 21. März 1957 im \namtlichen Mitteilungsblatt der Stadt T1. \"Die Stadt\" bekannt gemacht. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragte am 4. Mai 2004 einen Vorbescheid für den Neubau \neines Einzelhandelsmarktes für Waren aller Art. Die Fragestellung lautet: \"Ist dieses \nBauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche von 1.195 m² und einer Verkaufsfläche \nvon 699 m² und mit 89 Stellplätzen bauplanungsrechtlich zulässig?\" In der \nbeigefügten Betriebsbeschreibung wird als Betreiber die B1. GmbH & Co.KG \ngenannt und zur Art des Betriebes ausgeführt: \"Handel mit Waren aller Art \neinschließlich Nahrungs- und Genussmittel sowie freiverkäufliche Arzneimittel.\" Der \nbeigefügte Lageplan weist 89 Stellplätze und zeigt die konkrete Lage des Gebäudes \nan der nördlichen Grundstücksgrenze sowie die Fahrgassen mit Zu- und Abfahrten. \nDie Stellplatzanlage ist dem Gebäude vorgelagert. \n\n12\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. B. 2004 ab und führte \naus: Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im \nBebauungsplan D 213. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Für \nden Fall einer Umplanung könne kein positiver Bescheid in Aussicht gestellt werden. \nDer Rat habe die Aufstellung des Bebauungsplans D 497 beschlossen. Da das \nVorhaben der Entwicklungskonzeption widerspreche, würde eine Zurückstellung \nerfolgen. \n\n13\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 6. B. 2004 \nWiderspruch ein, den die Bezirksregierung E2. mit Widerspruchsbescheid vom \n8. März 2005 zurückwies. \n\n14\n\nBereits am 10. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: \nVorschriften des Bauplanungsrechts stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die \nVeränderungssperre sowie die Bebauungspläne D 213 und D 497 seien unwirksam. \nDas Vorhaben widerspreche nicht den Festsetzungen des Durchführungsplans S 4. \nDas Vorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen \nNutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es verstoße auch nicht gegen \ndas bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Hierzu hat die Klägerin eine \nGeräuschimmissionsprognose vom 3. Juli 2007 vorgelegt. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines negativen Vorbescheides vom 2. B. \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2. \nvom 8. März 2005 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 23. April 2004 \nbeantragten Vorbescheid zu erteilen,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Satzung über eine \nVeränderungssperre (Nr.139/497) vom 25.4.2005 am 29.4.2005 verpflichtet war, die \nmit Formularantrag vom 23.4.2004 gestellte Voranfrage positiv zu bescheiden.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat über die Gründe der angefochtenen Bescheide hinaus vorgetragen, die \nBauvoranfrage sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre auch \nnicht bescheidungsfähig gewesen, weil zur Prüfung, ob das Vorhaben gegen § 15 \nBauNVO bzw. das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, die Vorlage einer \nImmissionsprognose erforderlich sei. Außerdem habe die Klägerin nicht die nach der \nBauprüfverordnung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen \nund ausgeführt: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Zwar seien die \nBebauungspläne D 497, D 213 und D 52 unwirksam. Das Vorhaben widerspreche \njedoch den Festsetzungen des Durchführungsplans S 4, der für den Bereich des \nklägerischen Grundstücks eine vordere Baulinie festsetze. \n\n23\n\nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 \nzugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Auch der \nDurchführungsplan \n\n24\n\nS 4 sei unwirksam. Er sei nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen \ndes Aufbaugesetzes aufgestellt worden. Für den östlichen Teil des räumlichen \nGeltungsbereichs des Durchführungsplans existiere kein Leitplan, so dass der \nDurchführungsplan zunmindest diesbezüglich einer Genehmigung der höheren \nVerwaltungsbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Aufbaugesetzes bedurft hätte. \nAbgesehen davon sei der Durchführungsplan funktionslos und damit unwirksam \ngeworden. Das Vorhaben sei somit ausschließlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. \nSchon mit Blick auf den benachbarten M. -Markt verbleibe das Vorhaben \nhinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nüberbaubaren Grundstücksfläche in dem von der Umgebungsbebauung \nvorgegebenen Rahmen. Schließlich sei das Vorhaben auch nicht nach § 34 Abs. 3 \nBauGB unzulässig.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nnegativen Vorbescheides vom 2. B. 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E2. vom 8. März 2005 zu \nverpflichten, ihr den mit Antrag vom 23. April 2004 beantragten Vorbescheid unter \nAusklammerung der Konkretisierung des Standortes des Vorhabens (Lebensmittel-\nDiscounter) und unter Beschränkung auf die Feststellung der Zulässigkeit des \nVorhabens nach der Art der baulichen Nutzung zu erteilen,\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr ist der Ansicht, der Durchführungsplan S 4 sei wirksam. Der Oberstadtdirektor \nder Stadt T1. habe dem Regierungspräsidenten unter dem 6. Juni 1956 \nordnungsgemäß den Plan zur Abgabe der Bestätigung bzw. zur Erteilung der \nGenehmigung vorgelegt. Dieser habe sich intensiv mit dem Durchführungsplan und \ndem Teilplan auseinandergesetzt. Das Schreiben des Regierungspräsidenten vom \n14. Dezember 1956 umfasse somit nicht nur die Bestätigung sondern auch die \nGenehmigung des Durchführungsplans. Jedenfalls sei die Genehmigungsfiktion des \n§ 11 Abs. 2 Satz 3 des Aufbaugesetzes eingetreten. Auch sei der Plan nicht \nfunktionslos geworden. Die Immissionsprognose sei erst nach seiner Rüge im Laufe \ndes gerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden. Damit sei der Vorbescheidsantrag zu \nspät vervollständigt worden. Hinsichtlich des ergänzten Antrages fehlten somit die \nVoraussetzungen für die Erhebung der Klage. Bei einer Unwirksamkeit sämtlicher \nPläne stehe dem Vorhaben § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs- und \nVerwaltungsvorgänge.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nSoweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung durch Einschränkung der \nFragestellung ihrer Bauvoranfrage die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \ngemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n33\n\nIm Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid \ndes Beklagten vom 2. B. 2004 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E2. vom 8. März 2005 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n34\n\n1.\n\n35\n\nZweifel an der Bescheidungsfähigkeit der Voranfrage zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehen schon deshalb nicht, weil die \nKlägerin die von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Immissionsprognose im \nlaufenden Klageverfahren vorsorglich hat erstellen lassen. Im Hinblick auf das \nVorbringen der Klägerin merkt der Senat an, dass er den Beschluss des 7. Senats \ndes erkennenden Gerichts vom 26. März 2009 - 7 A 2902/07 - nicht dahin versteht, \ndass der Antragsteller in einem baurechtlichen Zulassungsverfahren regelhaft \nverpflichtet sei, eine gutachterliche Immissionsprognose zu seinem Bauvorhaben \nvorzulegen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorlage einer \nImmissionsprognose im Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren zur Prüfung \nder in § 15 BauNVO genannten Aspekte durch den Bauherrn erforderlich ist, ist eine \nFrage des Einzelfalls. \n\n36\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. \n173 und vom 10. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175. \n\n37\n\n2. \n\n38\n\nDem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, § 71 \nAbs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es widerspricht nicht den \nFestsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und ist auch \ngemäß § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB zulässig. \n\n39\n\n2.1\n\n40\n\nDas Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans D 497. \nDieser setzt für das Grundstück überwiegend ein H. sowie im vorderen \nBereich ein Mischgebiet fest. Die textlichen Festsetzungen I 2.3 und 2.4, die den \nAusschluss der Einzelhandelsnutzungen in dem H. regeln, sind unwirksam. \nOb für den Einzelhandelsausschluss bereits die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung fehlt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Regelung zu den \nausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzungen unbestimmt. Nach 2.4 der \ntextlichen Festsetzungen können ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe u.a. dann \nzugelassen werden, wenn der Einzelhandel in Bezug auf den gesamten Betrieb von \nuntergeordneter Bedeutung ist. Der Begriff der Unterordnung wird nicht konkretisiert. \nZwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch unbestimmte \nRechtsbegriffe enthalten, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der \nörtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen \nlässt,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26,\n\n42\n\ndoch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. Was \nder Plangeber unter \"untergeordneter Bedeutung\" versteht, bleibt unklar. Weder die \nBegründung noch die Aufstellungsvorgänge bieten für diesen Begriff \nkonkretisierende Anhaltspunkte.\n\n43\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE - und vom \n9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.\n\n44\n\nDie Unbestimmtheit dieser Ausnahme führt zur Unwirksamkeit des \nEinzelhandelsausschlusses insgesamt, weil nicht angenommen werden kann, dass \ndie Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen \nim Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Zu \nkeinem anderem Ergebnis führt der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des 7. \nSenats des erkennenden Gerichts vom 19. B. 2005 - 7 D 108/NE -. Jedenfalls die \nUmstände des vorliegenden Falles, insbesondere die vorhandenen \nEinzelhandelsnutzungen in der näheren Umgebung, lassen nicht den Schluss zu, \ndass der Plangeber den Einzelhandelsausschluss auch ohne die hier in Rede \nstehende Ausnahme beschlossen hätte. \n\n45\n\nFerner fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die \nauf dem Antragsgrundstück schräg verlaufende, straßenseitige Baugrenze. Die \nAusführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung, die Bebauung solle in \nRichtung auf das Eckgrundstück mit dem M. -Markt geöffnet werden, erscheinen \nfernliegend. Ob die Festsetzung der abweichenden Bauweise wirksam ist, kann im \nvorliegenden Verfahren dahinstehen.\n\n46\n\n2.2\n\n47\n\nDas Vorhaben, wie es nach den Einschränkungen in der mündlichen \nVerhandlung des Senats nur noch zur Prüfung gestellt ist, widerspricht nicht den \nFestsetzungen des Bebauungsplans D 213, der für das Antragsgrundstück ein \nH. mit geschlossener Bauweise festsetzt. Es ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO 1968 allgemein zulässig.\n\n48\n\nDarüber hinaus ist auch der Bebauungsplan D 213, wie das Verwaltungsgericht \nunter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung \nzutreffend ausgeführt hat, unwirksam, weil er nicht mit dem von der Gemeinde \nbeschlossenen Inhalt genehmigt worden ist. Der dann maßgebliche Bebauungsplans \nD 52 ist ebenfalls unwirksam. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch \ninsoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Der Beklagte hat die \nUnwirksamkeit beider Pläne im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.\n\n49\n\nDer gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 (BBauG) als \nBebauungsplan übergeleitete Durchführungsplan S 4 ist ebenfalls unwirksam. Nach \n§ 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB/ \nBBauG wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort. Ein \nnach § 10 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-bau in \nden Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1950 (GVBl. NRW S. 78) in der \nFassung des Gesetzes vom 29. April 1952 (GVBl. NRW S. 75) erlassener \nDurchführungsplan kann nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet werden \nund als qualifizierter Bebauungsplan fortgelten. Nach dieser Vorschrift gelten bei \ndem Inkrafttreten des BBauG bestehende baurechtliche Vorschriften und \nfestgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbind-liche \nRegelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Weiterhin ist \nVoraussetzung für die Überleitung, dass die Vorschriften und Pläne einen Inhalt \nhaben, der nach geltendem Recht Inhalt eines Bebauungsplanes sein kann.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1973 - 4 C 39.70 -, Buchholz 406.11, § 173 \nBBauG Nr. 12; Urteil des Senats vom 26 Juni 2003 - 10 A 372/00 -.\n\n51\n\nNach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG sind jedoch nur solche baurechtlichen Vor-\nschriften übergeleitet, die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gültig waren.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1982 - 4 C 65.78 -, BRS 39 Nr. 2.\n\n53\n\nDer Durchführungsplan S4 ist unwirksam, weil die erforderliche Genehmigung \nder höheren Verwaltungsbehörde nicht vorliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des \nAufbaugesetzes bedürfen Durchführungspläne nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes der \nGenehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Der Durchführungsplan S4 fällt \nunter die letztgenannte Bestimmung, weil ein Leitplan für den östlichen Gel-\ntungsbereich des Durchführungsplans nicht aufgestellt worden war. Nach den \nErläuterungen zum Durchführungsplan wurde ein Teilneuordnungsplan für die \nInnenstadt einschließlich des Plangebiets \"B. -E3. -Schule\" aufgestellt, der mit \nErlass vom 27. April 1950 genehmigt und festgestellt worden ist. Dieser Teil-\nordnungsplan gilt zwar gemäß Art. 37 der ersten Verordnung zur Durchführung des \nAufbaugesetzes vom 29. April 1950 als Leitplan, sodass insoweit eine Ge-\nnehmigung nach den oben angeführten Bestimmung nicht erforderlich gewesen ist. \nDer hier in Rede stehende Bereich ist, wovon auch der Plangeber ausgegan-gen ist, \nvgl. das Protokoll der Sitzung vom 24. Januar 1956, jedoch von dem Gel-\ntungsbereich des Teilneuordnungsplans nicht erfasst. Die beantragte und erteilte \nBestätigung kann entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht als Geneh-\nmigung verstanden werden. Auch eine Genehmigungsfiktion nach § 11 Abs. 2 Satz 3 \ndes Aufbaugesetzes scheidet mangels eines entsprechenden Antrags aus.\n\n54\n\n2.3\n\n55\n\nSchließlich ist das Vorhaben der Klägerin auch bei einer Beurteilung nach § 29 \nAbs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB seiner Art nach zulässig. \n\n56\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beurteilt sich nicht nach § 34 \nAbs. 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung keinem Baugebiet der \nBaunutzungsverordnung entspricht. Die nähere Umgebung wird dadurch er-mittelt, \ndass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von \nder Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jewei-ligen Auswirkungen \nreichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal inso-weit, als sich die \nAusführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zwei-tens insoweit, als die \nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt \noder doch beeinflusst.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C \n\n58\n\n9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n59\n\nBei der näheren Umgebung handelt es sich danach um eine Gemengelage. Ent-\nlang der T.-------straße bis zur A.-----straße befinden sich nach dem vorliegen-den \nLuftbild- und Kartenmaterial sowie den Feststellungen des Verwaltungsge-richts \nneben dem M. -Markt im Eckbereich T.-------straße /A.-----straße westlich des \nAntragsgrundstücks straßenrandnah Wohn- und Geschäftshäuser sowie im \nrückwärtigen Bereich Einzelhandelsnutzungen und ein Schreinereibetrieb. Hinzu \nkommen die aufgegebenen gewerblichen Nutzungen auf dem Antragsgrund-stück, \ndie noch prägende Wirkung entfalten. \n\n60\n\nDas Vorhaben der Klägerin fügt sich seiner Art nach als nicht großflächiger Ein-\nzelhandelsbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus \nseiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Dies ist schon im Hinblick auf den \nvorhandenen M. -Markt auf dem Nachbargrundstück nicht zweifelhaft. Das \nVorhaben verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wie sich insbeson-dere \naus der von der Klägerin vorgelegten Geräuschimmissionsprognose vom \n3. Juli 2007 ergibt.\n\n61\n\nSchließlich verstößt das Vorhaben der Klägerin auch nicht gegen § 34 Abs. 3 \nBauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB \nkeine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde \noder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ein Vorhaben lässt schädliche \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren \nFunktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell \noder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrneh-men \nkönnen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ \n2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, 307\n\n63\n\nDas Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der \nschädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In \ndiesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu \nnehmen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswir-kungen auf die \nim Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln \nsind. Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zu-lassung großflächiger \nEinzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Um-satzumverteilung Bedeutung \nzukommen. \n\n64\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09, 4 B \n4.09 und 4 5.09 -OVG NRW, Urteile vom 6. November 2008 - 10 A 2601/07 -, -10 A \n1512/07 -, BauR 2009, 216 und 10 A 1417/07 - BauR 2009, 220.\n\n65\n\nNach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schäd-\nlichen Auswirkungen zu erwarten. Dem Einwand des Beklagten, das in den Bau-\nvorlagen angegebene Warensortiment sei völlig offen und lasse z.B. zu, dass auf der \ngesamten Verkaufsfläche Spielwaren, Schreibwaren oder Sportbekleidung und \nSportartikel veräußert würden, hat die Klägerin mit der konkretisierten An-\ntragsfassung die Grundlage entzogen. Abgesehen davon hat der Senat nach dem \nInhalt der der Bauvoranfrage beigefügten Betriebsbeschreibung, in der die B1. \nGmbH & Co. KG als Betreiberin angegeben ist, sowie zur Art des Betriebes \nausgeführt wird: \"Handel mit Waren aller Art einschließlich Nahrungs- und \nGenussmittel sowie freiverkäufliche Lebensmittel\" keine durchgreifenden Zweifel an \ndem Warensortiment der geplanten B2. -Filiale. Gesichtspunkte, die für die \nAnnahme schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB durch dieses \nVorhaben sprechen könnten, sind nicht vorgetragen worden oder sonst \nersichtlich.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 10 ZPO. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-05/10-a-2635-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-05/10-a-2635-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240916","retrieved":"2026-07-09 02:04:00.029968+00:00"}}