{"status":"available","doknr":"OLD240949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0504.6B113.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-04","aktenzeichen":"6 B 113/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 2009 \n(Az.: 1 L 1502/08) teilweise - insofern er dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung untersagt, eine der nach Besoldungsgruppen A 12 BBesO \nbewerteten Stellen Nr. 1.14 MGL mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist - aufzuheben und den Antrag insgesamt \nabzulehnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts - teilweise - zu ändern ist.\n\n6\n\nEs kann offenbleiben, ob die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zutrifft, die dem Auswahlverfahren zu Grunde gelegte \nRegelbeurteilung des Antragstellers vom 30. Oktober 2008 sei mit Blick darauf \nfehlerhaft, dass sie in Bezug auf das Submerkmal 3.3 (Umgang mit Bürgerinnen und \nBürgern) auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe. Diese Beurteilung ist \njedenfalls deshalb fehlerhaft, weil sie den in Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien \nim Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - (RdErl. d. \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch Runderlass vom 19. Januar \n1999, SMBl. NRW. 203034) enthaltenen Vorgaben nicht entspricht.\n\n7\n\nDie Maßgeblichkeit der in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol enthaltenen Vorgaben stellen \ndie Beteiligten nicht in Abrede. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine davon \nabweichende gefestigte Verwaltungspraxis bestand.\n\n8\n\nNach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist die Feststellung, dass sich Lebens- und \nDiensterfahrung - entgegen der in Nr. 6 BRL Pol aufgestellten Vermutung - nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen zu \nbegründen. Nach den Erläuterungen des Innenministeriums des Landes NRW zu \nden BRL Pol, Stand 1. März 1999, S. 139 , ist diese Begründung vom \nSchlusszeichnenden (Endbeurteiler) vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in \neiner Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also \nzwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein \nGesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der \nvorangegangenen Beurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich \nzur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Eine Begründung ist daher \n- so die Erläuterungen - insbesondere erforderlich, wenn die Leistungen in einem \nstatusrechtlichen Amt trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung konstant mit \ndemselben Gesamturteil bewertet werden, denn dann haben sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv ausgewirkt. Die Begründung soll in diesen Fällen - so \ndie weiteren Erläuterungen - den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung \nkein positiveres Ergebnis erzielt wurde.\n\n9\n\nDer Endbeurteiler hat vorliegend zwar erkannt, dass eine Begründungspflicht im \nvorgenannten Sinne besteht. Die Leistungen des zuletzt im Jahre 2000 beförderten \nAntragstellers sind in der Regelbeurteilung vom 22. Juli 2002 mit dem Gesamturteil 3 \nPunkte, in der Regelbeurteilung vom 20. Dezember 2005 mit dem Gesamturteil 4 \nPunkte und in der aktuellen Regelbeurteilung vom 30. Oktober 2008 nunmehr \nwiederum mit dem Gesamturteil 3 Punkte bewertet worden. Der Antragsteller ist \nmithin zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes \nbeurteilt worden. Die angefochtene Regelbeurteilung sieht ein Gesamturteil vor, das \nschlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung vom 20. \nDezember 2005. Überdies wäre nach den genannten Erläuterungen eine \nBegründung im Sinne der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol auch deshalb erforderlich, weil die \naktuelle Regelbeurteilung ein Gesamturteil vorsieht, das weder im Vergleich zur \nletzten noch zur vorletzten Regelbeurteilung eine Verbesserung darstellt.\n\n10\n\nDie Begründung des Endbeurteilers genügt jedoch inhaltlich nicht den an sie zu \nstellenden Anforderungen. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verlangt eine über den Verweis \nauf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den \nBeurteilten, aus der er entnehmen kann, woran es im Einzelnen liegt, dass die \nwachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm, anders als im Regelfall, nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der Rechtsprechung \naufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. Abs. 3 BRL \nPol, deren Grundlage meistens in einzelfallübergreifenden Erwägungen liegt, bleiben \nhinter diesen Anforderungen zurück.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/09 -.\n\n12\n\nDie Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol braucht dafür, dass die \nzunehmende Lebens- und Diensterfahrung sich nicht positiv auf das Leistungsbild \nausgewirkt haben, allerdings nicht zwingend individuelle Ursachen zu benennen, \ndenn die Gründe für ein im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung \nschlechteres Gesamturteil bzw. für ein weder im Vergleich zur letzten noch im \nVergleich zur vorletzten Regelbeurteilung verbessertes Gesamturteil trotz \nzunehmender Lebens- und Diensterfahrung müssen nicht notwendig überwiegend \nindividuell bedingt sein. Sie können vielmehr auch auf Veränderungen oder \nsonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen \nVergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser \nGruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung \ngegenüber der bzw. den vorangegangenen Regelbeurteilung/en als nicht \nausreichend gesteigert, unverändert oder sogar herabgesetzt erscheinen lassen.\n\n13\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/09 -.\n\n14\n\nMit Blick auf den Sinn und Zweck der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderlichen \nBegründung, dem Beamten zu verdeutlichen, warum in seinem Fall trotz \nzunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein für ihn günstigeres \nBeurteilungsergebnis erzielt wurde, ist jedoch ein Mindestmaß an Klarheit und \nPlausibilität der Ausführungen erforderlich. Das gilt insbesondere und nicht zuletzt \nauch dann, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben \nstatusrechtlichen Amtes eine Regelbeurteilung erhält und im Vergleich zur \nvorangegangenen Regelbeurteilung nicht nur ein nicht verbessertes, sondern - wie \nauch hier - ein schlechteres Gesamturteil vorgesehen ist.\n\n15\n\nDie Begründung der Regelbeurteilung vom 30. Oktober 2008 ist nicht plausibel. \nDer Endbeurteiler hat dargelegt, die Abweichungen seiner Bewertungen von den \nBewertungen des Erstbeurteilers hinsichtlich des Hauptmerkmals \"Sozialverhalten\" \nsowie hinsichtlich des Gesamturteils gründeten auf einem Quervergleich der Leistung \nund Befähigung des Antragstellers mit den Beamten derselben Vergleichsgruppe. Im \nWeiteren hat er ausgeführt, bei dem Antragsteller sei \"aufgrund seiner langjährigen \nZugehörigkeit zu der Vergleichsgruppe der nach A 11 besoldeten Beamtinnen und \nBeamten (...) eine kontinuierliche Leistungssteigerung festzustellen\", diese müsse \njedoch \"im Kontext der positiven Leistungsveränderungen der Mitglieder der \nGesamtvergleichsgruppe bewertet werden\", so dass für den Antragsteller ein \nGesamturteil von 3 Punkten festzulegen gewesen sei.\n\n16\n\nDiese Begründung lässt die Besonderheit außer Betracht, dass dem \nAntragsteller, der zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben \nstatusrechtlichen Amtes eine Regelbeurteilung erhielt, mit einem im Vergleich zur \nvorangegangenen Regelbeurteilung schlechteren Gesamturteil bewertet werden \nsollte. Hierfür fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung vor allem deshalb, weil \nder Endbeurteiler in Bezug auf den Antragsteller nicht von einer Stagnation oder gar \nvon einer Verschlechterung seiner Leistungen ausgeht, sondern ihm vielmehr eine \nLeistungssteigerung attestiert. Vor diesem Hintergrund kann der bloße Hinweis auf \neine positive Leistungsveränderung anderer, auch abstrakt nicht näher benannter \nMitglieder der Vergleichsgruppe nicht genügen, um das für den Antragsteller trotz \nLeistungssteigerung im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung \nschlechtere Gesamturteil zu plausibilisieren. Ohne eine weitere Substanziierung \ndessen ist das Beurteilungsergebnis nicht schlüssig. Nicht hinreichend ist insoweit \nder vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren angeführte pauschale \nHinweis auf eine veränderte Größe und Struktur der Vergleichsgruppe. Auch die im \nBeschwerdeverfahren erfolgte Anmerkung, mit den strukturellen Veränderungen sei \neine \"die individuelle Leistungssteigerung des Antragstellers überholende \nLeistungssteigerung der Vergleichsgruppe\" einhergegangen, entbehrt jedweder \nSubstanz; sie stellt eine bloße und als solche nicht nachvollziehbare Behauptung \ndar. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-04/6-b-113-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-04/6-b-113-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240949","retrieved":"2026-07-09 02:04:02.531726+00:00"}}