{"status":"available","doknr":"OLD240948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0504.16E550.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-04","aktenzeichen":"16 E 550/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die \nStreitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n16. April 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung erster Instanz durch die Einzelrichterin \ngetroffen worden ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können eine \nHeraufsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren von 5.000 EUR auf 7.500 EUR nicht \nverlangen. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder \nErteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert \n(vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Dabei differenziert er in Abkehr von seiner bisherigen \nPraxis nicht mehr danach, welche Fahrerlaubnisklassen im Streit stehen. Der Streitwert richtet \nsich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. \nInsoweit tritt erfahrungsgemäß die jeweils betroffene Fahrerlaubnisklasse gegenüber dem \nInteresse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am \nmotorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund. Ein \nstreitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, \nist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch \nnicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der \nFahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. \nVielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen (v. a. \nBerufskraftfahrer).\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2009 \n\n5\n\n- 16 B 481/09 -.\n\n6\n\nLediglich abrundend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die \nangegriffene Streitwertfestsetzung auch mit der bisherigen Senatsrechtsprechung im Einklang \nstand. Schon danach wirkte sich eine Fahrerlaubnis der Klasse E in Kombination mit anderen \nFahrerlaubnisklassen nicht streitwerterhöhend aus. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-04/16-e-550-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-04/16-e-550-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240948","retrieved":"2026-07-09 02:04:02.465818+00:00"}}