{"status":"available","doknr":"OLD240972","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.6A702.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"6 A 702/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen \nStreitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.\n\na) Soweit das beklagte Land sich gegen die Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 16. April 2007 sowie gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts wendet, dass notwendige kurze Übergabegespräche zwischen \nden Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst \neines Polizeivollzugsbeamten gehören, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen \n6 A 702/08.\n\nb) Soweit das beklagte Land sich gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts wendet, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der \nDienststelle zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehört, wird das \nVerfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 979/09 fortgeführt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des \nBeschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 702/08 wird abgelehnt.\n\n3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 702/08 trägt das beklagte \nLand die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach \nentstandenen Kosten ganz. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der \nEntscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 979/09 vorbehalten.\n\n4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 702/08 für die Zeit bis zur \nTrennung auf 10.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEine Entscheidung in getrennten Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass \nsich aus der Begründung des Zulassungsantrags der allein angeführte \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nur bezogen auf den \nStreitgegenstand des abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 6 A 979/09 \nfortgeführten Verfahrens, nicht jedoch bezogen auf die verbliebenen \nStreitgegenstände des Verfahrens 6 A 702/08 ergibt.\n\n3\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be-\n\n4\n\nrufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes \n\n5\n\ndie Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für \nklärungs-\n\n6\n\nbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n7\n\nBezogen auf die Streitgegenstände des Verfahrens 6 A 702/08 genügt die \nBegründung des Zulassungsantrags diesen Anforderungen nicht. \n\n8\n\nNach der Begründung des Zulassungsantrags sieht das beklagte Land \nKlärungsbedarf hinsichtlich der Frage, „ob das Ankleiden und die \nÜbergabegespräche der Dienstzeit zuzurechnen\" seien. Dass und aus welchem \nGrund es die Beantwortung dieser Frage auch für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheide - Bescheid \ndes Polizeipräsidiums B. vom 3. März 2005 und Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 16. April 2007 - für klärungsbedürftig und zudem für \nentscheidungserheblich hält, legt es nicht dar. Gegenstand dieser Bescheide ist \nlediglich die „Rückbuchung von Übergabezeiten\". Der Bescheid vom 3. März 2005 \nverweist u.a. auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 31. März 2004 (Az.: 41.2 - 3025). Das Innenministerium hat dort darauf \nhingewiesen, dass sog. „Übergabe-/Rüstzeiten\", die die Einsatzbereitschaft im \nWachdienst herstellen sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte \ngewährleisten, wie bisher Teil der Dienstzeit seien. Weiter hat es ausgeführt, die \nplanmäßige Schichtdauer werde dadurch nicht verlängert; eine pauschale \nAnrechnung der durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 \nStunden zur Verfügung stehenden Stundenpotenziale auf Übergabezeiten sei nicht \nzulässig. Die genannten Bescheide gründen folglich im Kern lediglich darauf, dass \naußerhalb der planmäßigen Schichtdauer gelegene „pauschale Übergabezeiten\" \nentgegen dem Erlass als Mehrarbeit gebucht worden sind.\n\n9\n\nHinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass notwendige kurze \nÜbergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden \nDienstschichten zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten gehören, macht \ndas beklagte Land bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (ebenfalls) \ngeltend, es bedürfe der Klärung der Frage, ob „Übergabegespräche der Dienstzeit \nzuzurechnen\" seien, weil erstinstanzliche Gerichte divergierend entschieden hätten \nund eine nicht unerhebliche Personenanzahl von der damit einhergehenden \nRechtsunsicherheit betroffen sei. Während das Verwaltungsgericht Münster in \nseinem Urteil vom 24. Mai 2006\n\n10\n\n- 4 K 2819/04 - die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts B. teile, habe \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 7479/04 - \ngegenteilig entschieden. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ngeeignet, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich im Urteil vom 21. März 2006 \nzum An- und Ablegen der Uniform und persönlicher Ausrüstungsgegenstände, nicht \naber zur Frage der Anrechnung von Übergabegesprächen auf die Dienstzeit \ngeäußert hat, so dass die vom beklagten Land behauptete divergierende \nRechtsprechung nicht vorliegt. Im Übrigen hat sich auch das Veraltungsgericht \nMünster im Urteil vom 24. Mai 2006 nicht mit dieser Frage befasst.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil - bezogen auf die \nStreitgegenstände des Verfahrens 6 A 702/08 - rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-30/6-a-702-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-30/6-a-702-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240972","retrieved":"2026-07-09 02:04:04.191021+00:00"}}