{"status":"available","doknr":"OLD240971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.13B204.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"13 B 204/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat sie zwar entgegen den Vorgaben in \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nangefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts begründet. Ihm ist aber gemäß § 60 \nAbs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers haben - allein das ist hier fraglich - die \nBegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, weil ihnen insoweit ein Verstoß gegen \nanwaltliche Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden kann.\n\n4\n\nAusführlich zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Fristenkontrolle Czybulka, in \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 60 Rn. 71 ff., mit weiteren Nachweisen.\n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigten haben nachvollziehbar dargetan und glaubhaft gemacht, \ndass sie sich (entsprechend gekennzeichnete) Fristsachen im Gegensatz zu den übrigen \nWiedervorlagen regelmäßig persönlich vorlegen lassen, um die Einhaltung der Fristen auch \nselbst überwachen zu können. Sie haben des Weiteren schlüssig vorgetragen und belegt, dass \ndies mit der hier in Rede stehenden Akte nur deshalb nicht geschehen sei, weil sie von der im \nÜbrigen stets zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten T. am 27. Februar \n2009 versehentlich mit den übrigen Wiedervorlagen in das Fach des sachbearbeitenden \nRechtsanwalts abgelegt worden sei. Von ihm wäre zwar unter gewöhnlichen Umständen zu \nerwarten gewesen, dass er von der Akte gleichwohl noch rechtzeitig Kenntnis nimmt. Die \nProzessbevollmächtigten haben aber hinreichend substantiiert erläutert, dass sie ab diesem \nZeitpunkt wegen der Aufarbeitung der massiven Betrugs- und Untreuevorwürfe gegen das \nehemalige Kanzleimitglied M. W. und dessen Ehefrau und Bürovorsteherin unter \nerheblicher Arbeitsbelastung gestanden hätten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorzuwerfen, dass sie einstweilen (nur) die \nihnen persönlich vorgelegten Fristsachen bearbeitet haben.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen des Antragsstellers, \nüber das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu befinden hat, gibt keinen Anlass, \ndem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juli 2008 stattzugeben.\n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung, die ihre rechtliche Grundlage in § 17 Abs. 1 OBG NRW findet, \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufforderung, die Notfallrettung und \nden Krankentransport einzustellen, zu Recht gegen ihn gerichtet worden. Seine Behauptung, \ner habe die Unternehmensleitung vollständig in die Hände seiner beiden Geschäftsführer \ngegeben, ist für die Frage, ob der Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne von § 17 Abs. 1 \nOBG NRW ist, rechtlich unerheblich. Nach dieser Vorschrift sind die ordnungsbehördlichen \nMaßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW gegen die Person zu richten, die die \nGefahr verursacht hat. Im vorliegenden Zusammenhang besteht die Gefahr für die öffentliche \nSicherheit bereits darin, dass das in Rede stehende Unternehmen ohne die nach § 18 Satz 1 \nRettG NRW erforderliche Genehmigung und damit unter Verstoß gegen die objektive \nRechtsordnung betrieben wird. Diese Gefahr verursacht der Antragsteller in seiner \nEigenschaft als Unternehmer selbst dann, wenn er die Geschäfte durch die von ihm benannten \nbeiden Geschäftsführer leiten lassen würde.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller die Aufforderung, die Notfallrettung und den Krankentransport \ninnerhalb von zwei Wochen einzustellen, für unverhältnismäßig erachtet, trifft auch diese \nEinschätzung nicht zu. Die Verfügung ist geeignet und erforderlich, um die ungenehmigte \nTätigkeit zu unterbinden, und sie führt auch sonst nicht zu einem Nachteil, der zu dem \nerstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 OBG NRW). Das \nwäre allenfalls dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit genehmigungsfähig wäre und der \nAntragsteller deshalb einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte. Davon kann \nindessen keine Rede sein. Eine Genehmigung müsste derzeit jedenfalls deshalb versagt \nwerden, weil der Antragsteller nicht die gemäß §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 \nRettG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiterhin die festgestellten Straftaten \n(Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug in einem besonders schweren Fall) bestreitet, verkennt \ner nach wie vor den Maßstab, der bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 3 Satz 1 RettG NRW anzulegen ist. Nach dieser Vorschrift kommt es, wie bereits das \nVerwaltungsgericht eingehend ausgeführt hat, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die \nUnzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit bewiesen \nist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu versagen, \nwenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, weil hinreichende Zweifel an \nder Zuverlässigkeit bestehen.\n\n11\n\nGrundlegend insoweit OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 - 13 A 4955/00 -, \njuris, mit weiteren Nachweisen; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 13 A \n2916/06 -, juris; so im Ergebnis auch schon Prütting, RettG NRW, 3. Auflage 2001, § 19 Rn. \n29; Fehn/Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in \nNordrhein-Westfalen, Stand Januar 2009, § 19 RettG Rn. 28 und § 20 RettG Rn. 21.\n\n12\n\nIm Falle des Antragstellers bestehen hinreichende Zweifel, ob er den Betrieb unter \nBeachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen \nund dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren kann. Das folgt auch heute \nnoch aus den Feststellungen, die der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen \nBrandstiftung und schweren Betruges zugrunde gelegen haben und die das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter ausführlicher Wiedergabe und \nEinbeziehung der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2008 - 13 A 2916/06 - \nzutreffend gewürdigt hat. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die Bezug \ngenommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), werden vom Antragsteller mit dem \nBeschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt.\n\n13\n\nIndem der Antragsteller die von ihm bestrittene Straftat erneut als einmaligen und \"nur\" \nmit einer Bewährungsstrafe geahndeten \"Ausreißer\" wertet, der jedenfalls heute keinen \nRückschluss auf seine Zuverlässigkeit mehr zulasse, verkennt er die Bedeutung des ihm zur \nLast gelegten Vorwurfs. Bei einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB handelt es \nentgegen dem beim Antragsteller offenbar weiterhin vorherrschenden Verständnis nicht um \neine zu vernachlässigende und gleichsam bagatellgleiche Verfehlung, sondern um ein \ngemeingefährliches Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von - mindestens - einem Jahr \nzu bestrafen ist (vgl. § 12 Abs. 1 StGB sowie die Überschrift vor § 306 Abs. 1 StGB). Vor \ndiesem Hintergrund, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nochmals \neingehend dargestellt hat, sind auch heute noch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des \nAntragstellers angebracht, auch wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur (noch \nlaufenden) Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Zweifel werden auch nicht durch die \nzwischenzeitlich beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgeräumt. Weder der \nbloße Hinweis des Antragstellers, dass ein neues Gutachten eines (von ihm beauftragten) \nBrandsachverständigen vorliege, das die getroffenen Feststellungen und insbesondere die \nAussage des Mitangeklagten S. entkräfte, noch die angebotenen weiteren Zeugenbeweise \nrechtfertigen die positive Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.\n\n14\n\nDie vom Antragsgegner verfügte Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der die Notfallrettung \nund der Krankentransport eingestellt werden sollen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese \nFrist ist nicht nur mit Blick auf die Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftat \ngerechtfertigt, sondern sie steht auch im Einklang mit der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung, wonach vor Erteilung einer Genehmigung mit der Notfallrettung und \ndem Krankentransport nicht begonnen werden darf (vgl. § 18 Satz 1 RettG NRW).\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller mit der Beschwerde nochmals darauf verweist, er habe die \nFührung des Rettungsunternehmens aus der Hand gegeben und lasse es nunmehr durch seine \nbeiden Geschäftsführer leiten, verhilft auch dieser Vortrag seiner Beschwerde nicht zum \nErfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller in den Vordergrund seiner \nArgumentation gestellte Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW dahingehend zu \nverstehen ist, dass sich der (Allein-)Inhaber eines Rettungsunternehmens keiner \nZuverlässigkeitsprüfung unterziehen muss, wenn er die Unternehmensgeschäfte durch einen \nDritten führen lässt. Denn eine solche Betriebsstruktur kann hier schon deshalb nicht \nangenommen werden, weil der Antragsteller bislang nicht aufgezeigt hat, dass er in seinem \neinzelkaufmännisch organisierten Unternehmen auf die Geschäftsführung keinen \nmaßgeblichen Einfluss mehr nimmt und nehmen kann. Auf dieser Grundlage sind die vom \nSenat im Beschluss vom 17. Juli 2008 (13 A 2916/06) geäußerten Zweifel daran, dass sich der \nAntragsteller aus dem operativen Geschäft vollständig zurückgezogen hat, nicht ausgeräumt \nworden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller nach den unbestrittenen Angaben des \nVerwaltungsgerichts auf der Homepage seiner Firma (www.D. -B. .com) weiterhin als \nSeniorchef bezeichnet wird.\n\n16\n\nSoweit der Antragsteller der (nicht belegten) Auffassung ist, ohne die Mithilfe seines \nUnternehmens sei ein funktionsfähiger Rettungsdienst in L. nicht gewährleistet, ist dies \nfür die hier zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich. Aus der genannten Behauptung \nkann der Antragsteller schon deshalb keinen Genehmigungsanspruch herleiten, weil seine \n(rechtlich zwingend erforderliche) Zuverlässigkeit massiven Zweifeln unterliegt.\n\n17\n\nSoweit das Verwaltungsgericht auch im Übrigen ein überwiegendes Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Einstellungsverfügung bejaht hat, hat der Antragsteller diese \nEinschätzung im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen, so dass der Senat, der gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, hierüber nicht mehr zu befinden \nhat. Davon abgesehen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die \nsofortige Vollziehung der Betriebsuntersagung im besonderen öffentlichen Interesse geboten \nist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt zwar einen selbständigen Eingriff dar, \nder über die Wirkungen hinausgeht, die die im gerichtlichen Hauptsacheverfahren noch \ngegenständliche Betriebseinstellungsverfügung entfaltet. Diese zusätzliche Belastung \nerfordert deshalb eine eigenständige, auch und gerade an Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 \nGG orientierte Folgenabwägung durch die um einstweiligen Rechtsschutz ersuchten \nVerwaltungsgerichte.\n\n18\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa die Beschlüsse vom \n28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369; vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, \nNVwZ-RR 2004, 545; vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f.; \nBeschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 -, juris; sowie vom 16. Januar 1991 - 1 \nBvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530.\n\n19\n\nDiese Vorgaben rechtfertigen hier aber keine Abwägungsentscheidung zu Gunsten des \nAntragstellers. Er hat zwar nachvollziehbar dargetan, dass ihm existenzgefährdende \nwirtschaftliche Schäden entstünden, wenn die Betriebsuntersagung sofort vollzogen und sich \nim Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass sie rechtswidrig ist. Sein Grundrecht auf \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unterliegt aber insoweit einer rechtlich zulässigen \nEinschränkung, als er die Notfallrettung und den Krankentransport derzeit ohne die \nerforderliche Genehmigung wahrnimmt und deshalb bereits die Grundvoraussetzung für die \nWahl dieses Berufs nicht (mehr) erfüllt. Auf dieser Grundlage ist es auch aus Sicht des Senats \nnicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den illegalen Zustand nunmehr möglichst \nzeitnah beseitigen will, um (Notfall-)Patienten keinen unkalkulierbaren Gefahren für \nGesundheit und Leben durch den Antragsteller auszusetzen.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris.\n\n21\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen Zwangsgeldandrohung beantragt, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. \nDer Antragsteller hat auch insoweit im Beschwerdeverfahren entgegen den Vorgaben von § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Gründe dargelegt, warum dem Antrag entsprochen werden \nsollte. Im Übrigen spricht bei summarischer Prüfung Alles dafür, dass das Verwaltungsgericht \nauch diesen Antrag zu Recht abgelehnt hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-30/13-b-204-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-30/13-b-204-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240971","retrieved":"2026-07-09 02:04:04.117568+00:00"}}