{"status":"available","doknr":"OLD240970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0430.10D47.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"10 D 47/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller \nkönnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 4977/039 \"Gewerbe- und Industriegebiete südliche I. M.----\nstraße \" der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2006. \n\n3\n\nDie Antragsteller beabsichtigen nach eigenen Angaben, in einer bisher noch \nnicht geklärten rechtlichen Form das Gebäude X.----straße 37 in E. zu \nerwerben und anschließend an Dritte zu vermieten. Sie stünden in ernsthaften \nVerhandlungen mit dem Grundstückseigentümer, deren Abschluss jedoch der \nstreitgegenständliche Bebauungsplan entgegenstehe. Der Antragsteller zu 1) \nbeantragte unter dem 16. Mai 2006 und 21. Juni 2006 verschiedene \nBauvorbescheide zur Nutzung des Gebäudes in zumindest bordellähnlicher Weise. \nDer Oberbürgermeister der Stadt E. lehnte die Anträge mit Bescheiden vom \n23. und 26. Juni 2006 ab, da der geltende Bebauungsplan Nr. 5077/47 aus dem \nJahre 1964 der beabsichtigten Nutzung entgegen stehe. Die hiergegen erhobene \nKlage des Antragstellers zu 1) wies das Verwaltungsgericht E. mit Urteil vom \n22. März 2007 - 4 K 6039/06 - als unzulässig und unbegründet ab, da der \nAntragsteller zu 1) seine ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt habe und das \nVorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5077/47 entspreche. \nMit Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 10 A 1327/07 - lehnte das erkennende \nGericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, die Klage sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Bordellartige Betriebe, \nwie sie der Antragsteller zu 1) plane, seien am vorgesehenen Standort unzulässig. \n\n4\n\nDer angegriffene Bebauungsplan Nr. 4977/039 erfasst einen Teilbereich des \nBebauungsplans 5077/47 und setzt für den Bereich beiderseits der X.----straße ein \nGewerbegebiet fest, in dem Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten und Bordelle \nunzulässig sind. Ziel der Änderungsplanung, die im vereinfachten Verfahren nach § \n13 BauGB durchgeführt wurde, ist es, den \"traditionellen Industriestandort \ninsbesondere der stahlverarbeitenden Schwerindustrie\" in seiner überkommenen \nNutzung zu erhalten und eine Verdrängung durch Einzelhandelsbetriebe zu \nverhindern. Vergnügungsstätten und Bordellen würden ausgeschlossen, \"um das Ziel \nder Sicherung gewünschter Nutzungen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ \nzu erreichen\". So werde \"einer nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes \nund Images dieses traditionsreichen Altindustriegebietes vorgebeugt.\" Nach \nAuslegung der Pläne und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der \nBebauungsplan Nr. 4977/039 am 23. Juni 2006 durch einen Dringlichkeitsbeschluss, \nden der Rat der Antragsgegnerin am 24. August 2006 genehmigte, als Satzung \nbeschlossen und am 15. Juli 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt \ngemacht. \n\n5\n\nDer Antragsteller zu 1) hat am 15. Mai 2008 hiergegen einen \nNormenkontrollantrag gestellt. Er habe die Absicht, ein im Plangebiet liegendes \nGebäude zu erwerben und sei vom Eigentümer als Interessent akzeptiert. Sein \nInteresse habe er auch durch die Bauvoranfragen vom 16. Mai 2006 und 21. Juni \n2006 dokumentiert. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes erleide er \neinen rechtlichen Nachteil, er werde in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit \nbeschränkt, die geplante Nutzung des Gebäudes könne er aufgrund der Festsetzung \ndes Bebauungsplanes nicht ausführen. Sein Antrag sei auch nicht deshalb \nunzulässig, weil er keine ladungsfähige Anschrift angeben könne. Eine Wohnnutzung \nsei dort gar nicht möglich. Der Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft, da der \nAusschluss von Bordellen, um einer nachteiligen Veränderung des \nErscheinungsbildes des Industriegebietes vorzubeugen, kein städtebaulicher und \nauch kein besonderer städtebaulicher Grund sei.\n\n6\n\nAm 11. Juli 2008 erklärte der Antragsteller zu 2) zunächst seinen \"Beitritt\" zum \nVerfahren auf Seiten des Antragstellers zu 1) mit der Begründung, er beabsichtige, \ngemeinsam mit ihm das Gebäude X.----straße 37 zu erwerben und anschließend zu \nvermieten. Nach gerichtlichem Hinweis stellte er am 04. August 2008 klar, dass \ndieser Beitritt als selbständige Antragstellung zu verstehen sei. Er sei ebenso wie der \nAntragsteller zu 1) antragsbefugt, da er entweder zusammen mit ihm das Gebäude \nerwerben oder es nach Erwerb durch den Antragsteller zu 1) von ihm pachten wolle. \nBeim Verwaltungsgericht E. sei zudem unter dem Aktenzeichen 4 K 776/09 ein \nKlageverfahren betreffend die Nutzung des Gebäudes anhängig. \n\n7\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n8\n\nden Bebauungsplan Nr. 4977/039 vom 15. Juli 2006 \"Gewerbe- und \nIndustriegebiete südliche I. M1.---straße \" für nichtig zu erklären; \n\n9\n\nhilfsweise vorgenannten Bebauungsplan für nichtig zu erklären, soweit die \nAntragsgegnerin unter dem Begriff \"Bordelle\" Nutzungen einbezogen sehen will, die \nsich ausschließlich innerhalb des Rahmens der verfassungsmäßig garantierten \nEntfaltungsfreiheit bewegen. \n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDer Antrag sei bereits unzulässig, hinsichtlich des Antragstellers zu 2) sei nicht \nersichtlich, woraus sich eine Antragsbefugnis ergeben solle, es werde nicht einmal \ndeutlich, ob er allein oder gemeinsam mit dem Antragstellers zu 1) als BGB-\nGesellschaft auftrete. Der Klageänderung werde deshalb widersprochen. In jedem \nFall seien beide Antragsteller weder Eigentümer noch hätten sie eine \neigentumsähnliche oder auch nur obligatorische Berechtigung. Für den Antragsteller \nzu 1) komme hinzu, dass er keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. \nUnabhängig davon sei der Antrag jedenfalls unbegründet, der Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten und Bordellen sei materiell-rechtlich \nzulässig und als Ergebnis nicht zu beanstandender planerischer Abwägung von § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nsich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDer Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unzulässig. \n\n17\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 82 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Er hat keine Anschrift angegeben oder Gründe dafür genannt, \ndass ihm dies unzumutbar sei. Die Angabe einer Anschrift ist Voraussetzung für die \nhinreichende Identifizierbarkeit des Antragstellers, die u. a. dazu dient, ihm \ngerichtliche Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben zustellen und etwaige \ngegen ihn gerichtete Kostenforderungen, einschließlich eines \nKostenerstattungsanspruchs des im Verfahren Obsiegenden, erfolgreich durchsetzen \nzu können. Deshalb reicht die Anschrift des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich \nnicht aus. \n\n18\n\nVgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl. 1999, 989; \nOVG NRW, Beschluss vom 30.07.2003 - 17 B 1070/03 -.\n\n19\n\nDen Vortrag des Klägers, er verfüge über keinen festen Wohnsitz innerhalb des \nGebietes der Europäischen Union, hält der Senat weiterhin für unglaubhaft. \n\n20\n\nVgl. dazu bereits Beschluss vom 15.12.2008 - 10 A 1327/07 -; und vorgehend \nVG Düsseldorf , Urteil vom 22.03.2007 - 4 K 6039/06 -. \n\n21\n\nZur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat der Antragsteller zu 1) erneut \nlediglich eine beglaubigte Ausweiskopie mit dem Wohnorteintrag \"C. \" vorgelegt. \nDieses Dokument belegt jedoch - wie der Senat bereits ausgeführt hat - nur, dass \nder Antragsteller zu 1) nirgends gemeldet ist bzw. der zuständigen Behörde \ngegenüber angegeben hat, er sei wohnungslos, nicht jedoch die Richtigkeit dieser \nBehauptung. Erst recht ist dieses Dokument kein Indiz dafür, dass er nach Erhalt des \nAusweises, der am 14. November 2003 ausgestellt wurden, bis heute keinen \nWohnsitz begründet hat. Im Gegenteil ist es gerade angesichts seiner offenbar \numfangreichen gewerblichen Aktivitäten, zu denen insbesondere der \nImmobilienerwerb zählt, mehr als unwahrscheinlich, dass er seit mehr als fünf Jahren \nobdachlos sein sollte. Grunderwerb wäre ihm ohne die Angabe einer Anschrift auch \nkaum möglich. \n\n22\n\nEine hinreichende Glaubhaftmachung seines Vorbringens kann der Senat \nangesichts dessen auch seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 22. April 2009 \nnicht entnehmen. Der Antragsteller zu 1) versichert lediglich, nicht im Objekt I1. \nStraße 1 in T. zu wohnen, nicht aber das Fehlen eines festen \nWohnsitzes schlechthin. Ob diese Angabe zutrifft, konnte der Senat damit offen \nlassen. Erhebliche Zweifel bestehen jedoch deshalb, weil der Antragsteller zu 1) \neinen Telefonanschluss unter dieser Anschrift auf seinen Namen angemeldet hat und \ndiese Adresse für Internetauftritte nutzt. Zudem dürfte die Angabe nicht zutreffen, \ndas fragliche Objekt I2. Straße 1 verfüge über keine Wohnflächen. Es handelt sich \ndabei nach dem äußeren Eindruck um ein größeres Wohnhaus oder kleines Hotel. \n\n23\n\nBeide Antragsteller sind zudem nicht antragsbefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass \nsie durch den Bebauungsplan Nr. 4977/039 oder dessen Anwendung in eigenen \nRechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit werden könnten. Sie sind nach \neigenem Vortrag weder Eigentümer noch eigentumsähnlich, in sonstiger Weise \ndinglich oder obligatorisch Berechtigte an einem Grundstück im Plangebiet. Ihren \nAngaben ist auch nicht zu entnehmen, dass sie zur Bebauung bzw. Nutzung des \nfraglichen Grundstücks X.----straße 37 durch den Eigentümer ermächtigt sein \nkönnten. Der Antragsteller zu 1) behauptet lediglich, in aussichtsreichen \nKaufverhandlungen mit der Grundstückseigentümerin zu stehen, und hat dies an \nEides statt versichert. Die Bestätigung der potentiellen Verkäuferin, auf deren Sicht \nes im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ankäme, haben die Antragsteller \ndagegen nicht vorgelegt. Sie wird durch die Versicherung eines potenziellen Käufers, \ndie Verhandlungen seien erfolgversprechend, nicht ersetzt. Dabei handelt es sich nur \num eine einseitige, hier zudem interessengeleitete Einschätzung, der auch \nWunschdenken zugrunde liegen mag. Falls es im Übrigen tatsächlich so sein sollte, \ndass lediglich noch die Frage der Nutzbarkeit des Gebäudes im Sinne des Konzepts \ndes Antragstellers zu 1) einem Eigentumserwerb entgegen stünde, hätte es im \nHinblick auf die vom Senat mitgeteilten Bedenken mehr als nahe gelegen, die \nangeblich beidseitig weitgehend abgeschlossenen Verhandlungen schriftlich zu \ndokumentieren bzw. einen Vorvertrag abzuschließen. Dies ist nicht geschehen, \nsodass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller zu 1) aufgrund des \nStandes der Kaufvertragsverhandlungen antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO sein könnte. Dem steht nicht zuletzt entgegen, dass das \n\"Nutzungskonzept\" spätestens mit der rechtskräftig gewordenen Ablehnung der \nBauvorbescheidsanträge des Antragstellers zu 1) obsolet geworden ist, die \nBedingung für einen erfolgreichen Abschluss der Kaufverhandlungen also gerade \nnicht eingetreten ist. Bezeichnenderweise ist seitdem auch kein Hinweis darauf zu \nverzeichnen, dass die Eigentümerin den Antragsteller zu 1) im Hinblick auf das \nGrundstück X.----straße 37 zu irgendwelchen Handlungen ermächtigt hätte. Der \nSenat hat bereits mit Verfügung vom 15.12.2008 darauf hingewiesen, das die \nErmächtigung zur Vorlage von Bauunterlagen nach Abschluss dieses Verfahren \nkeine Indizwirkung mehr hat.\n\n24\n\nDer Antragsteller zu 2) behauptet nicht einmal, in einem entsprechenden Kontakt \nzur Grundstückseigentümerin zu stehen. Ob und in welcher Form er sich an der \nNutzung des Gebäudes beteiligen wird, ist nach seinen eigenen Angaben derzeit \nnoch völlig ungeklärt. Einerseits soll er evtl. gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1) - \nin welcher Rechtsform auch immer - das Grundstück erwerben, andererseits könne \ner das vom Antragsteller zu 1) gekaufte Gebäude später auch pachten. Seine \nNutzungserwartung ist damit in jedem Fall nicht stärker als die des Antragstellers zu \n1), sodass für ihn die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Antragsbefugnis in \nzumindest gleichem Maße gelten. \n\n25\n\nVor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob die begehrte \nsubjektive Klageänderung, der die Antragsgegnerin ausdrücklich widersprochen hat, \nüberhaupt sachdienlich und damit zulässig ist.\n\n26\n\nSchließlich fehlt den Antragstellern zur Durchführung des \nNormenkontrollverfahrens auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie \nkönnten ihre Rechtsposition durch die begehrte Nichtigkeitsfeststellung des \nBebauungsplanes Nr. 4977/039 nicht verbessern. Entgegen ihrer Annahme hat der \nOberbürgermeister der Stadt E. die vom Antragsteller zu 1) gestellten \nBauvoranfragen mit Bescheiden vom 23. und 26. Juni 2006 nicht unter Bezugnahme \nauf diesen Bebauungsplan abgelehnt. Grundlage der Entscheidung war vielmehr der \nBebauungsplan Nr. 5077/47 aus dem Jahre 1964, der streitgegenständliche \nBebauungsplan ist erst am 15. Juli 2006 in Kraft getreten. An der durch Beschluss \ndes Senats vom 15. Dezember 2008 rechtskräftig gewordenen Ablehnung der \nBauvoranfrage änderte sich durch die begehrte Nichtigkeitsfeststellung damit ebenso \nwenig etwas wie an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Nutzungskonzeptes. \nDie danach vorgesehene Wohnungsprostitution\n\n27\n\n- zur Auslegung des Nutzungskonzeptes in diesem Sinne bereits VG Düsseldorf , \nUrteil vom 22.03.2007 - 4 K 6039/06 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom \n15.12.2008 - 10 A 1327/07 - \n\n28\n\nist in einem Gewerbegebiet, wie es bereits der geänderte Bebauungsplan \n5077/47 festsetzte, auch ohne ausdrückliche Festsetzung weder generell noch \nausnahmsweise zulässig. \n\n29\n\nVgl. dazu nur VGH München, Beschluss vom 02.05.2006 - 2 BV 05.1739 -; \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 8 BauNVO Randziffer 24 \nm.w.N.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n31\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-30/10-d-47-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-30/10-d-47-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240970","retrieved":"2026-07-09 02:04:04.041338+00:00"}}