{"status":"available","doknr":"OLD241011","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.6B415.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"6 B 415/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf vorläufige \nFreihaltung der von ihr begehrten Stelle einer Studienrätin am Städtischen Stiftsgymnasium in \nY. verneint. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle nicht mit der Antragstellerin \nzu besetzen, erweise sich als rechtsfehlerfrei. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende \nEinschätzung, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin, sei \nnicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDie Beschwerde macht ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft.\n\n6\n\nIst ein Einstellungsbewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, kann \ndies - auch wenn die Straftat außerhalb des Dienstes begangen worden ist und die \nVerurteilung wegen des geringen Strafmaßes nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird - \nein bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung für die \nangestrebte Beamtenlaufbahn sein. Das Bundeszentralregistergesetz enthält insoweit - wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - kein Verwertungsverbot. Weshalb es gleichwohl \nermessensfehlerhaft sein soll, einer in der fraglichen Straftat zum Ausdruck gekommenen \ntadelnswerten Einstellung zur Rechtsordnung das für die Verneinung der charakterlichen \nEignung ausschlaggebende Gewicht beizumessen, legt die Beschwerde nicht dar. Bei einem \nLebenszeitbeamten könnte die Begehung einer Straftat der hier in Rede stehenden Art nach \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 LBG NRW durchaus zu einer \nKürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) oder einer schwerer wiegenden \nDisziplinarmaßnahme führen, also ein Verhalten darstellen, das bei einem Probebeamten die \nEntlassung nach sich ziehen kann (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW). Der Umstand, dass die \nVerwaltungspraxis in solchen Fällen die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht auf Dauer \nverwehrt, sondern lediglich eine Sperrfrist vorsieht, die üblicherweise drei Jahre ab \nRechtskraft der Verurteilung beträgt, lässt vor diesem Hintergrund einen Ermessensfehler \nnicht erkennen. Insbesondere handelt es sich bei der Sperrfrist nicht, wie die Antragstellerin \nmeint, um eine unzulässige \"Abstrafung\". Der besagten Verwaltungspraxis liegt auch nicht \ndie Annahme zu Grunde, die Straftat bewirke einen zeitlich befristeten Charaktermangel. \nVielmehr stellt sich die dem Dienstherrn obliegende Beurteilung der charakterlichen Eignung \ngemäß § 7 Abs. 2 LBG NRW als das Ergebnis einer Abwägung dar, bei der die \nbeanstandungsfreie Zeit zwischen der Verurteilung und dem Einstellungsbegehren mildernd \nberücksichtigt werden kann und die Verurteilung als möglicher Hinderungsgrund für die \nEinstellung mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung verliert.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/6-b-415-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/6-b-415-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241011","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.158370+00:00"}}