{"status":"available","doknr":"OLD241020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.3A627.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"3 A 627/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 27. März 1984 in C. /Sri Lanka geborene Kläger ist srilankischer \nStaatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 30. \nMai 2006 über den internationalen Flughafen von D. aus Sri Lanka aus und gelangte über \nein ihm unbekanntes Land am 31. Mai 2006 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 13. Juni \n2006 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. \nJuni 2006 gab der Kläger nach dem Inhalt der Niederschrift im Wesentlichen folgendes an: Er \nhabe bis zum 9. Januar 2006 bei seinem Vater und seiner Schwester in C. (Stadtteil \nD1. ) gelebt. Zwei Mal sei sein Vater und drei Mal sei er - der Kläger - von Mitgliedern \nder Karuna-Gruppe angesprochen worden. Man habe ihn aufgefordert, für die Karuna-Gruppe \nzu kämpfen. Am 10. Januar 2006 sei er von Leuten in Zivil festgenommen und nach \nBeligande in ein Lager der Karuna-Gruppe gebracht worden. Dieses Lager habe aus drei \neinstöckigen Häusern bestanden und sei rundherum mit Stacheldraht abgesperrt gewesen. Es \nhabe einen Haupteingang und einen kleineren Hintereingang gegeben. An den Eingängen \nseien Wachen postiert gewesen. Er selbst sei in einem aus Holz errichteten Gebäude \nuntergebracht worden. Mit vier weiteren Personen habe man ihn in einem Raum festgehalten. \nEr sei sehr oft verhört und geschlagen worden. In der Nacht vom 22. auf den 23. April 2006 \nhabe es einen lauten Knall gegeben. Er habe Schüsse gehört und überall sei Rauch gewesen. \nMitglieder der Karuna-Gruppe seien zu diesem Zeitpunkt bei ihnen im Zimmer gewesen. Die \nWachen seien nervös geworden und seien schreiend weggelaufen. Die Tür ihres Zimmers \nhabe offen gestanden. Gemeinsam mit den anderen Inhaftierten aus seinem Zimmer sei er aus \ndem Gebäude herausgelaufen. Durch den kleineren Hintereingang seien sie geflüchtet. \nWachen habe er dort nicht mehr gesehen. Bauern hätten ihn unterwegs angesprochen und ihn \nin der Nähe seines Hauses abgesetzt. Sein Vater habe ihn dann noch an demselben Abend in \neinen fünf Kilometer entfernten Ort gebracht. Dort seien seine Verletzungen behandelt \nworden. Sein Vater habe dann seine Ausreise organisiert. Gemeinsam seien sie nach D. \ngereist. Am 5. Mai 2006 sei er dort von der Polizei festgenommen worden. Noch am gleichen \nTag sei er wieder freigelassen worden. Die Schlepper, die sein Vater organisiert habe, hätten \nihn freigekauft.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Juni 2006 ab \nund stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. \nFerner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats \nnach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. - für den Fall der Klageerhebung - nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass \ner dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Sri Lanka oder in einen \nanderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an.\n\n5\n\nAm 12. Juli 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen \nsein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: \nIm Falle der Rückkehr in sein Heimatland sei er als Tamile, insbesondere jüngeren Alters, \ndort einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Tamilen würden in Sri Lanka willkürlich \nverhaftet und während der Haft gefoltert. Von einer inländischen Fluchtalternative der \ntamilischen Bevölkerung in den singhalesischen Siedlungsgebieten Sri Lankas könne nicht \nausgegangen werden. Darüber hinaus sei er auch individuell in Sri Lanka verfolgt worden. Er \nsei - wie auch andere tamilische Jugendliche - von der Karuna-Gruppe angesprochen und zur \nMitarbeit aufgefordert worden. Da er dies nicht gewollt habe, seien die Drohungen zum \nJahreswechsel 2005/2006 massiver geworden. Auch in der Presse sei über eine Vielzahl von \nEntführungen und Zwangsrekrutierungen in seiner Heimatregion durch die Karuna-Gruppe \nberichtet worden. In der Zeit als er von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei, habe man \nihn verhört und massiv - auch ideologisch - Druck auf ihn ausgeübt, der Karuna-Gruppe \nbeizutreten und für diese zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er \nregelmäßig geschlagen worden. Man habe ihn mit Fäusten, Holzstangen und Gewehrkolben \nauf alle Körperteile geschlagen. Sein Kopf sei gegen eine Wand geschlagen worden. Seitdem \nleide er an neurologischen Ausfallserscheinungen wie heftigen Kopfschmerzen, \nGedächtnisverlust und Konzentrationsstörungen. In der Folgezeit seien bei ihm auch \nOhnmachtsanfälle vorgekommen. Von den Misshandlungen seien noch heute Narben an \nseinem rechten Knie sichtbar. Sein linker Arm sei nur eingeschränkt bewegbar. Er gehe davon \naus, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2006 das Lager von der LTTE angegriffen \nwurde. Er habe allerdings keine Kämpfer der LTTE gesehen. Durch ein rückseitiges nicht \nmehr bewachtes Tor des Lagers habe er mit anderen Mitgefangenen fliehen können. Am 5. \nMai 2006 sei er mit seinem Vater in einem Bus nach D. gefahren. Direkt nach der \nAnkunft, in der Nähe des Hauptbahnhofs, sei er zufällig in eine groß angelegte Razzia der \nPolizei geraten. Er sei in ein provisorisches kleines Lager direkt neben dem Busbahnhof \ngebracht worden. Dort habe er seinen Schulausweis vorgelegt. Nach etwa 1 ½ Stunden sei er \ngegen Zahlung eines Geldbetrags freigekommen. Bis zu seiner Ausreise am 30. Mai 2006 \nhabe er bei den beiden Schleppern in D. gewohnt. Während dieser Zeit sei er in einer \nPrivatklinik namens Navaloga Hospital behandelt worden.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2007 - dem Kläger am 6. Februar \n2007 zugestellt - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf \nabgestellt, dass es dem Kläger zuzumuten sei, im Großraum D. vor den Mitgliedern der \nKaruna-Gruppe Zuflucht zu suchen. Der srilankische Staat habe kein Interesse an dem Kläger. \nDies zeige sich daran, dass der Kläger auch nach eigenem Vorbringen in D. zwar von der \nPolizei inhaftiert worden sei, jedoch am gleichen Tag gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder \nfreigelassen worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil verwiesen (Bl. \n90 ff. der Gerichtsakte). \n\n7\n\nAuf Antrag des Klägers vom 20. Februar 2007 hat der seinerzeit zuständige 21. Senat des \nerkennenden Gerichts durch Beschluss vom 18. Juli 2007 die Berufung wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, soweit die Klage darauf gerichtet ist, \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Juni \n2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf das Begehren, als Asylberechtigter anerkannt zu \nwerden, und im Hinblick auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG ist der Zulassungsantrag abgelehnt worden.\n\n8\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Aufgrund seiner tamilischen \nVolkszugehörigkeit - jedenfalls aber wegen seines Alters und seiner Herkunft aus den \ntamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas - stehe ihm eine Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz zu. Nach der aktuellen Erkenntnislage stünden Tamilen in seinem Alter \nbei den srilankischen Sicherheitskräften unter einem Generalverdacht, separatistische Ziele zu \nverfolgen. Neben der direkten Verfolgungsgefahr durch srilankische Sicherheitskräfte komme \nnoch die Gefahr von Entführungen und Tötungen durch tamilische Gruppen, die mit Duldung \noder sogar aktiver Unterstützung der srilankischen Sicherheitsbehörden tätig seien, hinzu. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben \nworden, sich ergänzend zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern. Seine Angaben sind im \nProtokoll (Bl. 194 bis 199 der Gerichtsakte) festgehalten, auf dessen Inhalt Bezug genommen \nwird.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 24. Januar 2007 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2006 zu verpflichten festzustellen, \ndass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates \nSri Lanka vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei bei einer Rückkehr nach \nSri Lanka dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen \nVolkszugehörigkeit der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Mögliche staatliche \nRepressionen knüpften nicht an die ethnische Herkunft als asylerhebliches Merkmal an, \nsondern richteten sich vielmehr gegen jede Person, die einer tatsächlichen Nähe zur LTTE \nverdächtigt werde. Hiervon könnten auch regimekritische Singhalesen erfasst sein. Angesichts \neiner zu vermutenden Zahl von mindestens 400.000 Tamilen im Großraum D. fehle es \njedenfalls auch an einer besonderen Häufigkeit/Dichte solcher Maßnahmen, so dass die \nVoraussetzung, dass nahezu jeder Angehörige der ethnischen Minderheit von asylrelevanten \nÜbergriffen beachtlich wahrscheinlich bedroht bzw. betroffen sein muss, gegenwärtig gerade \nnicht erfüllt sei. Auch seien Anhaltspunkte für eine eventuell zukünftig eintretende \nzahlenmäßige Gewichtung nicht erkennbar.\n\n15\n\nDie Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der Ladungsverfügung vom \n10. März 2009 nebst Erkenntnisliste (Stand: 6. März 2009) hingewiesen worden sind, sowie \nder Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2009, der Bericht des UNHCR \n„UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL \nPROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM SRI LANKA\" vom April 2009, \ndie Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2009 und 16. \nMärz 2009 und die Presseberichte „LTTE-Kämpfer in Sri Lanka getötet\" in der Frankfurter \nRundschau (FR) vom 9. März 2009; „Neue Siegesmeldungen der srilankischen Armee\" in der \nNeuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 10. März 2009; „Minister schwebt nach Anschlag in \nLebensgefahr\" in Spiegel-Online vom 10. März 2009; „Anschlag in Sri Lanka\" in der \nSüddeutschen Zeitung (SZ) vom 11. März 2009; „Im Norden Sri Lankas droht Hungersnot\" in \nder NZZ vom 12. März 2009; „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge\" in der tageszeitung \n(taz) vom 19. März 2009; „Kämpfe in Sri Lanka\" in der Frankfurter Allgemeine Zeitung \n(FAZ) vom 30. März 2009; „250 Tamilen-Rebellen getötet\" in der FAZ vom 6. April 2009; \n„Sri Lankas Armee meldet Erfolg in der FR vom 6. April 2009; „Präsident ordnet Waffenruhe \nin Sri Lanka an\" in der SZ vom 14. April 2009; „Ultimatum an Tamilen-Tiger\" in der FAZ \nvom 21. April 2009; „Massenflucht in Sri Lanka\" in der SZ vom 21. April 2009; \n„Unbeugsame Tamilen-Tiger\" in der SZ vom 22. April 2009; „Weiter Gefechte in Sri Lanka \nin der FAZ vom 23. April 2009; „Eine Tragödie ungeahnten Ausmaßes\", Bericht Deutsche \nWelle vom 24. April 2009; „Angst vor einem Massaker unter Palmen\" in der FR vom 24. \nApril 2009; „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium\", Bericht NDR-Weltspiegel vom 26. \nApril 2009; „Rebellen in Sri Lanka rufen einseitige Waffenruhe aus\" in der SZ vom 27. April \n2009; „Regierung will auf schwere Waffen verzichten\", Bericht Deutsche Welle vom 27. \nApril 2009; „Tamilische Rebellen lassen Waffen ruhen\" in der FR vom 27. April 2009; \n„Rücksicht auf Zivilisten\" in der SZ vom 28. April 2009 sind zum Gegenstand des Verfahrens \ngemacht worden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) \nsowie der Ausländerbehörde (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.\n\n17\n\n \n \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat den noch streitbefangenen Teil der Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, in der \nFassung der Bekanntmachung der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008, \nBGBl. I S. 162 (A.). Auch die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des angefochtenen \nBescheides ist rechtmäßig (B.).\n\n20\n\nA. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ist unbegründet. \n\n21\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. \nJuli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Kläger kann der \nbegehrte Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gewährt werden, weil er \nunverfolgt aus Sri Lanka ausgereist ist (I.) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, \nbei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG \nausgesetzt zu sein (II.).\n\n23\n\nI. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegt im \nWesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG erfolgt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, DVBl. 2008, 1251, zur \nVorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.), Treiber, in: GK-AufenthG, Band 2, § 60 Rdnr. 63 f.\n\n25\n\nDer Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht aber hierüber insofern hinaus, \nals gemäß § 28 Abs. 1 a AsylVfG auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe ein \nAbschiebungsverbot begründen können. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt zudem klar, dass \neine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den \nStaat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, \nsofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. \nÜberdies stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die \nBedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das \nGeschlecht anknüpft. \n\n26\n\nDas Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken \nund setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und \nFlucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates \nunzumutbar, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die \nfluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung \nfortbestehen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den \nStatus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden \nSchutzes; sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Hat der Abschiebungsschutz Suchende \ndemgegenüber seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige \nabschiebungsrelevante Verfolgung droht.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang kann von einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. \n\n29\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in \nAnknüpfung an die dort genannten unverfügbaren Merkmale, die sein Anderssein \nprägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten, so \ndass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer \nausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n\n31\n\n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; \nvgl. hierzu auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.\n\n32\n\nAn einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die \njemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, \netwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten \nwirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, \nRevolutionen und Kriegen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). \n\n34\n\nDie Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt ferner \nvoraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung \ndroht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals \nverfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und \nWiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung).\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 \n(231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 105, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (202 f.). \n\n36\n\nDie Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt zunächst voraus, dass die \nfestgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die \nverfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine \nunmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die \nVolkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. \nDies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich \noder vermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch \ndefinierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar \ngenerell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht kann eine \n\"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als \"ethnische\" \nGruppenverfolgung erscheinen lassen.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 \n(108); BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., und vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125).\n\n38\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte \nVerfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen \nVerfolgungsprogramms voraus.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (142 f.), vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O. \n\n40\n\nFür die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, \nsondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die \nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer \nunmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen \n\"Verfolgungsdichte\" im Grundsatz gleich.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, vom 5. Juli \n1994 \n\n42\n\n- 9 C 158.94 -, a.a.O., und vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG \n§ 1 Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 \n(306). \n\n43\n\nFür die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein \ndie Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine \nbestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nmöglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe \nvergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der \nGruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der \nGruppe darstellt.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. \n\n45\n\nWegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres effektiven \nEinsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine \nunmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar \nReferenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum \nNachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im \nerforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber \nhinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm \nvorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. \n\n47\n\nAus dem § 60 Abs. 1 AufenthG zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, \ndass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach dieser Norm \nnur dann besteht, wenn der Schutzsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von \npolitischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es (vgl. § 60 Abs. 1 \nSatz 4 AufenthG), wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates \nmit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung \nrechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung \nhinreichend sicher ist (inländische Fluchtalternative). Anlass zu näherer Prüfung \ndieser Frage besteht immer dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen als ein so \ngenannter \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines Staatsgebiets zu dem Mittel \nder politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort seine Integrität bedroht \nsieht.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,/86 -, a.a.O., und vom \n22. Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Mai \n1995 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170.\n\n49\n\nEin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nbesteht nur dann, wenn der Schutzsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland von abschiebungsschutzrelevanter Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu \ndiesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach \nanzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Betroffene \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender landesweiter \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Schutz schon dann zu gewähren, wenn der \nBetroffene bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann \n(sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Schutzsuchende sein Heimatland \njedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), \nund vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391. \n\n51\n\nEs ist des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat \nschlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei \nverständiger Würdigung nach dem jeweils anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nVerfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der \nAusländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu \ntragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt \nwerden.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, a.a.O., vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR \n1990, 344.\n\n53\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon \nallein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten \nAnspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der \nWahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist.\n\n54\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § \n1 AsylVfG Nr. 113.\n\n55\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Kläger \nder Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Kläger ist \nim Mai 2006 nicht als politisch Verfolgter aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner \nAusreise aus Sri Lanka weder in der Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden (1.), \nnoch war er von individueller politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht \n(2.).\n\n56\n\n1. Der Kläger war in Sri Lanka im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2006 als Tamile \nweder einer vom srilankischen Staat (a.) noch einer von Dritten (b.) ausgehenden \nGruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n57\n\na. Der Kläger gehört keiner Gruppe an, deren Mitgliedern im Zeitpunkt seiner Ausreise \neine vom srilankischen Staat ausgehende politische Verfolgung drohte.\n\n58\n\nDas Gericht hat die allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka in seinem rechtskräftig \ngewordenen Urteil vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A - (an diesem Verfahren war der \nProzessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls beteiligt) unter anderem auch für das Jahr 2006 \n- und damit auch für den Zeitraum der Ausreise des Klägers im Mai 2006 - dahingehend \nbewertet, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in den von der Regierung beherrschten Gebiet \nim Großraum D. sowie in den südwestlichen Landesteilen der Insel eine \nGruppenverfolgung von Tamilen allgemein oder von nach Alter oder Geschlecht bestimmten \nUntergruppen nicht stattgefunden hat. Der erkennende Senat nimmt auf diese Entscheidung, \ndie in der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Erkenntnisliste aufgeführt ist und die \nauf Auskunftsmaterial aufbaut, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, \nwegen der Begründung im Einzelnen Bezug. Das Gericht hat in der vorbezeichneten \nEntscheidung festgestellt, dass sich nach dem Waffenstillstandsabkommen im Februar 2002 \ndie Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und der LTTE zunächst entspannt hatten. \nIm November 2004 rüsteten sich Regierung und LTTE wieder für neue Kämpfe. Die \nTsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 ließ die Auseinandersetzungen zunächst in den \nHintergrund geraten, aber bereits im Jahr 2005 kam es zu einer drastischen Zunahme von \nWaffenstillstandsverletzungen durch beide Bürgerkriegsparteien. In der Folgezeit kam es \nvermehrt zu Verhaftungen von Tamilen und Durchsuchungen einzelner Dörfer, insbesondere \nim Jaffna-Distrikt. Die damit einhergehende angespanntere Situation zwischen \nSicherheitskräften und der tamilischen Bevölkerung war aber nach Einschätzung des Gerichts \nmit Blick auf die Verfolgungsintensität, ihre lokale Begrenzung und ihre geringe Quantität \nnicht ansatzweise geeignet, eine Situation zu belegen, die auf eine allgemeine vom Staat \nausgehende Verfolgungssituation aller tamilischer Volkszugehörigen in Sri Lanka hindeutet. \nAuch ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in \nD. oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen „systematisch\", also nach einem \nbestimmten „System\" oder gar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen \nund inhaftierten Tamilen vorgenommen hätte. Soweit tamilische Volkszugehörige von \nVerhaftungen betroffen waren, dienten die Maßnahmen der Sicherheitskräfte der Abklärung \nvon LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten und betrafen nicht die \nSchlechterstellung dieser Volksgruppe als solche. \n\n59\n\nb. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka als Tamile auch keiner \nGruppenverfolgung durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt.\n\n60\n\nDie Verfolgung durch Organisationen, die wesentliche Teile des Staatsgebiets \nbeherrschen, und nichtstaatliche Akteure ist durch das Zuwanderungsgesetz in \n§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nunmehr ausdrücklich als schutzbegründend geregelt. Die unter \nA.I. dargestellten Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche \nGruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch solche Akteure \nübertragbar. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 \n\n62\n\n- 1 C 15.05 -, a.a.O.\n\n63\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger als tamilischer Volkszugehöriger im \nZeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland keiner Gruppenverfolgung durch die \nKaruna-Gruppe ausgesetzt. \n\n64\n\nDer ehemalige LTTE-Führer Karuna setzte sich im März 2004 von der LTTE ab und \ngründete die sog. Karuna-Gruppe, die im Osten Sri Lankas, in der Region um C. , aktiv \nist. In der Folgezeit entwickelte sich ein blutiger inner-tamilischer Machtkampf zwischen \nLTTE und der Karuna-Gruppe, welcher sich 2006 drastisch intensivierte. Dabei benutzten \nsowohl die Karuna-Fraktion als auch die LTTE Selbstmordattentäter und schreckten vor \nMorden an Zivilpersonen nicht zurück (SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November \n2006). Die LTTE warf der Regierung vor, die Attentate der Karuna-Gruppe stillschweigend \nzu billigen oder sogar zu unterstützen (AA, Lagebericht v. 27. Juli 2006). Wie die LTTE war \ndie Karuna-Gruppe im Jahr 2006 für politische Morde, Verschleppungen und Folter \nverantwortlich. Genaue Zahlen konnten nicht ermittelt werden, da sich die Karuna-Gruppe - \nwie auch die LTTE - nur selten zu ihren Aktionen bekannte. Besonders aktiv war die Karuna-\nGruppe bei der Rekrutierung von Kindersoldaten. In der Region C. kam es wöchentlich \nzu Entführungen von Minderjährigen, die aber kaum angezeigt wurden. Die SLMM (= Sri \nLanka Monitoring Mission) berichtete von mehreren hundert zwangsrekrutierten \nJugendlichen. Als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Anzeige bei den Behörden erhielten \ndie betroffenen Familien Geld und teilweise ein Besuchsrecht in den Militärcamps der Gruppe \n(SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November 2006). Die Auskunftslage zeigt damit auf, \ndass die Zivilbevölkerung im Osten Sri Lankas zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im \nMai 2006 zwar in nicht unerheblicher Weise menschenrechtswidrigen Repressionen durch die \nKaruna-Gruppe ausgesetzt war. Es lässt sich jedoch anhand der Auskünfte (AA, Lageberichte \nv. 11. Dezember 2006 u. 27. Juli 2006; SFH, Sri Lanka - aktuelle Situation v. November \n2006) nicht feststellen, dass die Karuna-Gruppe gezielt alle dort lebenden tamilischen \nVolkszugehörigen oder Tamilen jüngeren bis mittleren Alters in Anknüpfung an unverfügbare \nGruppenmerkmale verfolgte oder deren physische Vernichtung anstrebte. Diese Auskünfte \nzeigen insbesondere auch nicht auf, dass es sich bei den berichteten Zwangsrekrutierungen \nder Karuna-Gruppe in den östlichen Landesteilen um Aktionen handelte, die in ihrer objektiv \nerkennbaren Gerichtetheit auf asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche - namentlich \nethnische - Persönlichkeitsmerkmale der Opfer abzielten. Dass von solchen \nZwangsrekrutierungen häufig Tamilen betroffen waren, sagt insoweit nichts über die \nGerichtetheit der Maßnahmen aus. Mit Blick auf die Sicherheitslage in der Ostprovinz im Mai \n2006, die durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen der Karuna-Gruppe und der \nLTTE geprägt war (AA, Lagebericht v. 27. Juli 2006), verfolgte die Karuna-Gruppe mit den \nZwangsrekrutierungsmaßnahmen das Ziel, Kämpfer für die Auseinandersetzung mit der \nLTTE zu beschaffen. Anknüpfungspunkt für solche Zwangsrekrutierungen war die \nAnwesenheit der Betroffenen im umkämpften Gebiet. Eine zielgerichtete Anknüpfung an die \nethnische Zugehörigkeit der Betroffenen lässt sich diesen Auskünften nicht entnehmen. \nSoweit die SLMM von mehreren hundert zwangsrekrutierten Personen berichtet hat (SFH, Sri \nLanka - aktuelle Situation v. November 2006), zeigen diese Angaben in Relation zur \ntamilischen Gesamtbevölkerung in der Ostprovinz mit einem Bevölkerungsanteil von mehr \nals 40 % (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008) im Übrigen \nauch nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen \nÜbergriffen auf. Es ist nicht ersichtlich, dass quasi jeder tamilische Volkszugehörige oder \njeder Tamile jüngeren bis mittleren Alters in der Ostprovinz aktuell gefährdet war, von \nabschiebungsschutzrelevanten Übergriffen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG seitens der Karuna-\nGruppe betroffen zu werden. Abgesehen davon wäre es den Betroffenen - wie hier dem \nKläger - möglich gewesen, vor etwaigen einzelnen Übergriffen der Karuna-Gruppe in das von \nder Regierung verwaltete Gebiet im Großraum D. oder in die südwestlichen Provinzen \nauszuweichen (AA, Lagebericht v. 27. Juli 2006).\n\n65\n\n2. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2006 auch keiner individuellen \npolitischen Verfolgung ausgesetzt. \n\n66\n\nDer Senat hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot, in der sich der Kläger befindet, \nund der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen \nVerhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise nicht die Überzeugung gewinnen \nkönnen, dass er Sri Lanka unter dem Druck einer erlittenen oder ihm unmittelbar drohenden \npolitischen Verfolgung verlassen hat.\n\n67\n\na. Der Vortrag des Klägers, er sei im Januar 2006 von Angehörigen der Karuna-Gruppe \nverschleppt und in ihrem Lager bis zum 22./23. April 2006 festgehalten worden, zeigt zum \neinen schon keine relevante politische Vorverfolgung auf. Wenn die behauptete \nVerschleppung durch Angehörige der Karuna-Gruppe zuträfe, wäre Anknüpfungspunkt dieser \nMaßnahme allein die faktische Anwesenheit des Klägers im Einzugsgebiet der Karuna-\nGruppe gewesen, die allein den Zweck verfolgt hätte, Kämpfer gegen die LTTE zu \nrekrutieren. Ein Anknüpfungspunkt an spezifische Verfolgungsmerkmale des § 60 Abs. 1 Satz \n1 AufenthG, wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, ist damit nicht dargetan. \n\n68\n\nZum anderen ist der Vortrag des Klägers aber auch unglaubhaft. So sind bereits die vom \nKläger gemachten Zeitangaben zu seiner Festnahme durch Mitglieder der Karuna-Gruppe im \nJanuar 2006 widersprüchlich. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hatte er \nbehauptet, er sei am 10. Januar 2006 festgenommen worden (S. 2 der Niederschrift). \nDemgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, \ndass er am 9. Januar 2006 gegen 11.00 Uhr abends festgenommen worden sei (S. 3 des \nSitzungsprotokolls). Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten \nUmstände seiner Festnahme (S. 3 des Sitzungsprotokolls) sind zur Überzeugung des Senats \nnicht glaubhaft. Die hierzu vom Kläger gemachten Angaben stellen sich nicht als Wiedergabe \nselbst erlebter Ereignisse dar. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang vor allem, \ndass man den Kläger auf einem Fahrrad - vorne auf der Stange - abtransportiert haben soll, \num anonym zu bleiben. Eine derartige Vorgehensweise erscheint bei einem erzwungenen \nAbtransport mit der Gefahr der Gegenwehr des Betroffenen weder praktikabel noch \nlebensnah, zumal man zum Zwecke der Wahrung der Anonymität auch bei einem \nKraftfahrzeug die Fahrzeugkennzeichen hätte entfernen oder abdecken können. Auch die \ngeschilderten Umstände seiner Inhaftierung und seiner Flucht aus dem Lager sind \nwidersprüchlich und nicht glaubhaft. Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vorgetragen hatte, dass er in einem aus Steinen gemauerten Zimmer \nuntergebracht gewesen sei (S. 4 des Sitzungsprotokolls), behauptete er demgegenüber in der \nmündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dass er in einem aus Holz gebauten \nZimmer festgehalten worden sei (S. 4 des Sitzungsprotokolls). In diesem Zusammenhang \nvariierten auch die Angaben des Klägers zu den Örtlichkeiten in dem Lager. Bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, das Lager habe einen Haupteingang und \neinen kleineren Hintereingang gehabt (S. 5 der Niederschrift). In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht behauptete der Kläger demgegenüber, dass es in \ndem Lager vorne einen großen Eingang und hinten zwei Eingänge gegeben habe (S. 5 des \nSitzungsprotokolls). Vor dem erkennenden Gericht gab der Kläger wiederum an, dass das \nLager einen Vordereingang und einen Hintereingang gehabt habe (S. 5 des \nSitzungsprotokolls). Im Hinblick auf den vom Kläger geschilderten Aufenthalt in dem Lager \nist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er außer seinen Mithäftlingen in der Zelle keine \nweiteren Gefangenen gesehen habe (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Es erscheint dem Senat \nlebensfremd, dass jemand drei Monate in einem solchen Lager mit mehreren Einheiten mit \nHaftinsassen festgehalten wird, und an verschiedenen Ausbildungen teilnimmt, ohne hierbei \nanderen Häftlingen in diesem Lager zu begegnen oder sie wenigstens zu sehen (S. 3 u. 4 des \nSitzungsprotokolls). Bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem wäre ferner zu erwarten \ngewesen, dass der Kläger von sich aus konkrete Angaben zu den Verhören macht, die die \nLeute von der Karuna-Gruppe mit ihm durchgeführt haben sollen, zumal er dabei nach \neigenen Angaben misshandelt worden sei. Er hat aber weder im Rahmen der Anhörung vor \ndem Bundesamt (S. 3 u. 4 der Niederschrift) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht und dem erkennenden Gericht von sich aus substantiierte Angaben dazu \ngemacht, wie häufig, von wie vielen Leuten und in welchen Räumlichkeiten er verhört \nworden sei noch was genau Gegenstand dieser Verhöre gewesen sei, zumal man ihn - nach \neigenen Angaben - lediglich als Kämpfer gegen die LTTE habe gewinnen wollen. Auch die \nvom Kläger geschilderten Umstände seiner Flucht aus dem Lager sind widersprüchlich und \nnicht glaubhaft. Während er bei dem Bundesamt angegeben hatte, dass zum Zeitpunkt des \nÜberfalls auf das Lager Mitglieder der Karuna-Gruppe in seinem Zimmer gewesen seien (S. 4 \nu. 5 der Niederschrift), dann aber nervös und schreiend weggelaufen seien, behauptete er in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zunächst, dass die Wachsoldaten \nzum Zeitpunkt des Angriffs nicht vor ihrer Tür, sondern irgendwo anders gewesen seien. (S. 4 \ndes Sitzungsprotokolls). Auf Vorhalt behauptete er dann im weiteren Verlauf der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass die Leute in ihr Zimmer gekommen seien, um \nsie zu befragen (S. 6 des Sitzungsprotokolls). In der Klagebegründung behauptete der Kläger, \ner sei in dieser Nacht in seiner Zelle erst durch einen lauten Knall erwacht (Bl. 76 der \nGerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte der \nKläger schließlich, ihre Aufpasser hätten vor der Zelle gestanden (S. 4 des \nSitzungsprotokolls). Alle diese Schilderungen passen nicht zusammen. Widersprüchlich in \ndiesem Zusammenhang ist auch, dass der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nangegeben hat, ihre Wachen seien aus dem Zimmer geflohen, weil sie um ihr Leben \ngefürchtet hätten (S. 5 der Niederschrift), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Gericht behauptete, dass sich ihre Aufpasser an der Schießerei beteiligt hätten \n(S. 4 des Sitzungsprotokolls). Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass der Kläger bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass es einen lauten Knall gegeben habe \n(S. 4 u. 5 der Niederschrift), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Gericht angab, es habe zwei große Explosionen gegeben (S. 4 des \nSitzungsprotokolls). Auch die vom Kläger berichteten Geschehensabläufe, wie er aus dem \nLager herausgekommen sei, weisen Unstimmigkeiten auf. Während er bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt behauptete, er sei durch den kleinen Hintereingang aus dem Lager geflüchtet \n(S. 5 der Niederschrift), erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Gericht, er „glaube\", dass er durch den Hintereingang rausgelaufen sei, er sei \nsich aber nicht ganz sicher (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Da es sich bei der Bewerkstelligung \nder Flucht um ein zentrales Geschehnis innerhalb des Verfolgungsvorbringens handelt, wäre \nzu Erwarten gewesen, dass er von sich aus substantierte Angaben zu den konkreten \nUmständen der Flucht macht bzw. machen kann, wenn der Kläger tatsächlich nach \ndreimonatiger Haft geflohen wäre. Auch die vom Kläger behaupteten nachfolgenden \nGeschehnisse sind nicht glaubhaft. Soweit der Kläger nach der behaupteten Flucht aus dem \nLager in der mündlichen Verhandlung (S. 4 des Sitzungsprotokolls) weiter angegeben hat, \ndass er einen Landwirt getroffen habe und dieser ihm gesagt habe: „(....),dass um 8.00 Uhr ein \nTrecker zu dem Ort fährt (...)\" zu dem der Kläger wolle, stellt dies zur Überzeugung des \nSenats keine lebensnahe und nachvollziehbare Schilderung eines vom Kläger tatsächlich \nerlebten Sachverhalts dar. Ferner sind die Angaben des Klägers zur Dauer seiner angeblichen \nmedizinischen Behandlung und der Weiterreise nach D. widersprüchlich. Während der \nKläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet hatte, dass er, nachdem er zu Hause \nangekommen sei, ab dem 22. April 2006 einen Monat in medizinischer Behandlung in einem \nHaus - ca. fünf Kilometer von seinem Heimatort entfernt - gewesen sei (S. 2 der \nNiederschrift), gab er demgegenüber in der Klagebegründung an, er sei ca. 2 Wochen bei \neinem Heilpraktiker in Behandlung gewesen, danach nach D. gefahren und habe sich dort \nim Navaloga Hospital weiter behandeln lassen (Bl. 77 der Gerichtsakte).\n\n69\n\nb. Soweit der Kläger vorträgt, er sei am 5. Mai 2006 in D. im Rahmen einer groß \nangelegten Razzia von Sicherheitskräften festgenommen und am gleichen Tag gegen Zahlung \neines Entgelts wieder freigelassen worden, zeigt auch diese Schilderung eine relevante \nVorverfolgung nicht auf. Denn Identitätsfeststellungen, die im Zusammenhang mit der \nAbwehr bzw. Verhinderung terroristischer Handlungen erfolgen, fehlt es in der Regel schon \nan der für Akte der politischen Verfolgung erforderlichen Eingriffsintensität, und zwar auch \ndann noch, wenn sie in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen \nanderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 \n- 9 B 576.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 225.\n\n71\n\nDiese Konstellation ist hier gegeben. Der Kläger hat hier selbst vorgetragen, dass er schon \nnach 1 ½ Stunden wieder freigelassen wurde, und nicht berichtet, dass er während dieser \nHaftzeit noch anderen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, so dass es bei der behaupteten \nFestnahme jedenfalls schon an der für die Annahme einer Vorverfolgung erforderlichen \nEingriffsintensität fehlte.\n\n72\n\nAbgesehen davon ist auch die behauptete Festnahme vom 5. Mai 2006 nicht glaubhaft. \nWährend der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptete, dass er nicht wisse, \nwo genau in dem Stadtteil er festgenommen worden sei (S. 6 der Niederschrift), gab er in der \nKlagebegründung an, er sei in der Nähe des Hauptbahnhofs von D. festgenommen \nworden (Bl. 77 der Gerichtsakte). Ferner hat der Kläger zu den Umständen dieser Festnahme \nkeine konkreten Angaben gemacht. So hat der Kläger weder beim Bundesamt (S. 6 der \nNiederschrift) noch in der Klagebegründung (Bl. 77 der Gerichtsakte) oder in der mündlichen \nVerhandlung vor dem erkennenden Gericht von sich aus konkreten Angaben zum Ablauf der \nFestnahme, seinem Transport zum Lager und den Umständen seiner Inhaftierung \ngemacht.\n\n73\n\nAuch wenn die einzelnen aufgeführten Unstimmigkeiten für sich gesehen nicht besonders \ngravierend sind, ergeben sie unter Berücksichtigung der Vagheit und Substanzarmut der \nAngaben des Klägers im Übrigen in der Gesamtschau für den Senat ein Bild, aufgrund \ndessen er nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, dass die Angaben des Klägers auf \nrealen selbst erlebten Geschehnissen beruhen.\n\n74\n\nII. Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger muss nach derzeitigem Sachstand nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer \nVerfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.\n\n75\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn \nbei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150, 151) = NVwZ 1988, 538, \nund vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582 (584) \nm.w.N.\n\n77\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die \nZumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen \nist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich\" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht \neines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein \nmathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für \nVerfolgungsmaßnahmen gegeben ist. \n\n78\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584.\n\n79\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von \nVerfolgungsmaßnahmen nicht aus.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt. \n\n81\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber die \nGesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit\" einer politischen Verfolgung, wird auch \nein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. \n\n82\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O.,584, unter Berufung \nauf U.S. Supreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Stand: Mai 2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß wiedergegeben in \nder UNHCR-Zeitschrift \"Flüchtlinge\", August 1987, S. 8, 9. \n\n83\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer „beachtlichen\" Wahrscheinlichkeit einer \ndrohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie nach dem so \ngenannten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \n„hinreichenden Sicherheit\" vor politischer Verfolgung erfüllt sein müssen.\n\n84\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, \nUrteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., 501 m.w.N., und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O., 500; Beschluss vom 17. April 2008 - 10 B \n28.08 -, juris, und andererseits zum Maßstab der \"hinreichenden Sicherheit\" u.a. \nBVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171), \nund vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 (178 f.) m.w.N.; Beschluss \nvom 27. Januar 2009 - 10 B 56.08 -, juris.\n\n85\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere \nSchwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung \neinbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen \nHeimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine \nGefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584.\n\n87\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri \nLanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 \nAufenthG. In Sri Lanka ist zwischenzeitlich keine Situation eingetreten, in Folge derer \nHeimkehrern bei der Einreise oder in absehbarer Zukunft während des nachfolgenden \nAufenthalts in Sri Lanka in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Gruppenverfolgung droht (1.). Dem Kläger \ndroht nach diesem Maßstab in Sri Lanka gegenwärtig auch aufgrund individueller Umstände \nkeine Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG (2.).\n\n88\n\n1. Dem Kläger droht bei der Rückkehr nach Sri Lanka in Anknüpfung an seine tamilische \nVolkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Gruppenverfolgung \ndurch den srilankischen Staat (a.) oder durch Dritte (b.).\n\n89\n\na. Die Situation in Sri Lanka - insbesondere die Sicherheitslage - hat sich seit der Ausreise \ndes Klägers im Mai 2006 zwischenzeitlich zwar verschärft, rechtfertigt aber zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die \nAnnahme, dass Tamilen im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa \nzurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder \nTamilen aus dem Norden und Osten - wie der Kläger - in Sri Lanka allein aufgrund ihrer \nVolkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt \nsind.\n\n90\n\naa. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka stellt sich nach Auswertung der dem \nerkennenden Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen derzeit wie folgt dar:\n\n91\n\nDas Auswärtige Amt hat bereits Ende Januar 2007 (AA, Ad-hoc-Information v. 31. \nJanuar 2007) ausgeführt, aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen, insbesondere der \nteilweisen Wiedereinführung der repressiven Anti-Terror-gesetze im Dezember 2006 und der \nEinnahme der Vakarai/Ost-Provinz durch srilankische Regierungstruppen am 22. Januar 2007 \nhabe sich die im Asyllagebericht v. 11. Dezember 2006 dargestellte Situation verschärft. \n\n92\n\nAus Sicht des Auswärtigen Amtes (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober \n2008) stellt sich gegenwärtig die Situation in Sri Lanka wie folgt dar: Nachdem mit dem \nWaffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2002 die LTTE zunächst legalisiert worden war, \nhabe auch die Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE für in Sri Lanka lebende Tamilen keinen \nStraftatbestand mehr dargestellt. Nach der Ermordung des tamilischen Außenministers \nLakshman Kadirgamar im August 2005 sei der Staatsnotstand ausgerufen worden. In der \nFolgezeit sei das Land faktisch in den Kriegszustand gefallen, mit gewalttätigen \nAuseinandersetzungen zwischen den Regierungsstreitkräften und der LTTE im Osten und \nNordosten des Landes. Nach den Vorstößen der Armee im Norden seien UNHCR und NRO \ndavon ausgegangen, dass dort bis zu 300.000 Personen von ihren Wohnorten vertrieben \nwurden und unter schwierigen humanitären Verhältnissen leben. Am 25. November 2006 und \n6. Dezember 2006 seien weitere Verschärfungen des Notstandsrechts in Kraft getreten. Mit \ndem verschärften Notstandsrecht hätten die Vorwürfe über Folterungen durch die \nSicherheitskräfte wieder erheblich zugenommen. Nach einer Aussage des \nSonderberichterstatters der Vereinten Nationen würde in Sri Lanka Folter als gängige Praxis \nim Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet. Nach Einschätzung des Auswärtigen \nAmtes gebe es für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen und Personengruppen \nin Sri Lanka seit der Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens immer mehr Anzeichen. \nTamilen würden jedoch nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch \nverfolgt, seien aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in \nAusweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der \nSicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, PKW-Kontrollen und Verhaftungen schon \nbei Vorliegen geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch \ndie Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act\" sei die richterliche Kontrolle solcher \nVerhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet werde, müsse mit längerer \nInhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer \nAnklageerhebung kommen müsse. Die zulässige Haftdauer bis zur Anklageerhebung betrage \njetzt 18 Monate. Die Unterstützung der LTTE sei mit dem Terrorism Prevention Act erneut \nstrafbar, auch wenn die LTTE in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Jeder, der in \nden Augen der Sicherheitsbehörden der Nähe zur LTTE verdächtig sei, müsse damit rechnen, \nverhaftet zu werden. Srilanker, die in der Vergangenheit seitens der Sicherheitsbehörden oder \nder LTTE verfolgt worden seien, müssten seit Ende Dezember 2006 mit erneuter Verfolgung \nund Beeinträchtigung ihrer Sicherheit rechnen. Dies treffe auch auf Personen zu, die sich in \nden vom Bürgerkrieg bislang verschonten Gebieten - im Süden und Westen - der Insel \naufhielten. Auch in diesen „friedlichen\" Regionen gehörten Razzien und nächtliche \nVerhaftungsaktionen seit Anfang 2007 zur Tagesordnung. 90 % der Verhafteten im \nZusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und Sicherheitsprävention seien Tamilen. Diese \nseien weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen als andere \nBevölkerungsgruppen. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit der Unterstützung der \nLTTE drohten auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. In Verfahren \nunter dem „Terrorism Prevention Act\" müssten Angeklagte beweisen, das Geständnisse unter \nZwang oder Folter erpresst worden seien. Innerhalb Sri Lankas gebe es keine Gebiete mehr, \nin denen die beschriebenen Verfolgungshandlungen nicht ausgeübt werden, auch wenn die \nIntensität der Bedrohung sich in den einzelnen Landesteilen unterscheide. Die nach dem \nWaffenstillstand 2002 bestehende Möglichkeit, sich im ganzen Land ohne große \nEinschränkungen zu bewegen und niederzulassen, existiere nicht mehr. Der de-facto \nWiederausbruch des Bürgerkriegs habe zu einer wesentlichen Verschlechterung der \ndemokratischen Kultur Sri Lankas geführt. Es gebe zunehmenden Druck auf \nregierungskritische Medien und massive Versuche, oppositionelle Politiker und kritische \nJournalisten einzuschüchtern. Im Sommer 2007 hätten Regierungstruppen und die mit der \nRegierung kollaborierenden paramilitärischen Einheiten (insbesondere die sog. Karuna-\nGruppe oder TMVP - Thamil Makal Viduthalai Pullikal = Tamil People Liberation Tigers -, \neine Abspaltung der LTTE unter Führung von Oberst Karuna - richtiger Name: Muralitharan \nVinayagamurthi -) die LTTE aus ihren östlichen Stellungen vertrieben und in den Norden Sri \nLankas zurückgedrängt. Nach dem Abzug der LTTE im Osten habe die Karuna-Gruppe in \nkleineren Gebieten des Ostens faktisch die Regierungsgewalt übernommen. Sie übe dort eine \nGewalt- und Willkürherrschaft aus und würde von den staatlichen Sicherheitskräften nicht \nkontrolliert. Der TMVP seien zahlreiche Ermordungen von LTTE-Kadern und von \ntamilischen Politikern, die Rekrutierung von Kindersoldaten und viele Verbrechen gegen die \nZivilbevölkerung zur Last gelegt worden. Die damalige VN-Hochkommissarin für \nMenschenrechte, Louise Arbour, habe nach ihrem Besuch in Sri Lanka im Oktober 2007 \nfestgestellt, dass dort keine glaubwürdige staatliche Institution mehr existiere, die sich noch \num Menschenrechte bemühe. Menschenrechtsverletzungen würden kaum untersucht oder gar \nstrafrechtlich verfolgt. Die Sicherheitslage verschärfe sich weiterhin. Insbesondere komme es \nzu Bombenanschlägen mit zahlreichen Todesopfern, die von der Regierung der LTTE \nzugeschrieben würden. Eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen sei den \nSicherheitskräften und den mit der Regierung zusammenarbeitenden paramilitärischen \nGruppen zuzuschreiben. Auch die LTTE und die TMVP würden Repressionen bis hin zu \nMordanschlägen verüben. Die LTTE sei im ganzen Land zu Erpressungen und Anschlägen in \nder Lage. Selbst in D. sei es der Regierung trotz umfangreichster Kontroll- und \nÜberwachungsmaßnahmen nicht gelungen, dies zu verhindern. Kein Gegner der Organisation \nkönne vor Anschlägen sicher sein. Es lägen Informationen darüber vor, dass abgeschobene \nTamilen aus Deutschland und anderen westlichen Staaten nach ihrer Rückkehr nach D. \nvon der LTTE gefoltert und mit Mord bedroht worden seien, weil sie nicht mit ihr kooperiert \nhätten. Das bereits seit langem nicht mehr eingehaltene Waffenstillstandsabkommen vom \nFebruar 2002 sei zum 16. Januar 2008 vom srilankischen Präsidenten Mahinda Rajapakse \naufgekündigt worden. Am 10. Mai 2008 sei es der TMVP mit Hilfe der Regierung gelungen, \nbei den Provinzwahlen in der Ostprovinz einen Sieg zu erringen. Ihre Weigerung, die Waffen \nniederzulegen, lasse nicht darauf schließen, dass sie sich nunmehr demokratisch verhalten und \nder Gewalt entsagen wolle. Bei der Einreise am Flughafen von D. , über den allein eine \nAbschiebung möglich sei, würden die Einreiseformalitäten mit gültigem srilankischen \nReisepass zumeist zügig erledigt. Anders verhalte es sich bei Rückkehrern, die keinen \nsrilankischen Reisepass vorlegen könnten. Dies betreffe vor allem Rückkehrer, die allein mit \neinem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokument zur \neinmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch \nEmergency-Pass genannt) einreisen. Hierbei komme es regelmäßig zu \nPersonenüberprüfungen, wobei die Rückkehrer sowohl von der srilankischen Einreisebehörde \nals auch von der Kriminalpolizei am Flughafen zu Identität, persönlichem Hintergrund und \nReiseziel befragt würden. Ein Asylantrag im Ausland begründe in aller Regel noch keinen \nVerdacht, der LTTE nahe zu stehen. Ein Anfangsverdacht treffe aber Rückkehrer, die aus den \nnördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in D. oder dem \nSüden niederlassen wollen. Ebenso stehe unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der \nLTTE auffällig geworden sei.\n\n93\n\nDiese Einschätzung der Lage in Sri Lanka wird durch die Auskünfte und Stellungnahmen \nanderer Organisationen und Gruppen bestätigt. \n\n94\n\nDer UNHCR hatte bereits in seiner Stellungnahme von Januar 2007 darauf hingewiesen, \ndass sich seit Veröffentlichung des Background Papers vom April 2004 die \nMenschenrechtslage für die srilankische Bevölkerung als Folge des wieder aufgeflammten \nBürgerkrieges dramatisch verschlechtert habe. Im April bzw. Dezember 2006 seien die \nSicherheitsbestimmungen in Sri Lanka drastisch verschärft worden. Tamilen, die im Verdacht \nstünden, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten, drohten Menschenrechtsverletzungen durch \ndie staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs. Im \nBericht des UNHCR „UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International \nProtection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka\" vom April 2009 wird ausgeführt, dass \ndie Regierung im Norden Sri Lankas Anfang 2009 den militärischen Druck auf die LTTE \nerhöht und erhebliche territoriale Gewinne gemacht habe. Unter anderem habe die Regierung \ndie Kontrolle über die strategisch wichtigen Bezirke Kilinochchi und Mullaittivu sowie den \nElephant Pass erlangt. Zum Teil seien die Routen im Norden aber noch unsicher. Die LTTE \nhabe im Rahmen der militärischen Auseinandersetzungen verstärkt damit begonnen, junge \ntamilische Männer, Frauen und Kinder zwangsweise für die Kämpfe und andere gefährliche \nTätigkeiten zu rekrutieren. Zwischenzeitlich sei die LTTE auf einen schmalen Steifen der \nnördlichen Küste des Mullaittivu-Bezirks zurückgedrängt worden. Die Sicherheits- und \nMenschenrechtslage sei in der gesamten Nordprovinz nach wie vor schlecht. Es gebe Berichte \nvon Vergewaltigungen tamilischer Frauen in Polizei- oder militärischem Gewahrsam. \nFlüchtlinge aus dem Kriegsgebiet würden in sog. „Sicherheitszonen\" untergebracht und dort \nfestgehalten. Seit dem 20. Januar 2009 seien mehr als 2.800 Zivilisten ums Leben gekommen \nund über 7.000 verletzt worden. Mehr als zwei Drittel dieser Fälle hätten sich in den \n„Sicherheitszonen\" zugetragen. Gegen die militärischen Attacken der Sicherheitskräfte setze \ndie LTTE bewusst Zivilisten als menschliche Puffer ein. In der Ostprovinz habe die \nRegierung zusammen mit kooperierenden paramilitärischen Gruppierungen im Juli 2007 die \nletzte östliche Basis der LTTE eingenommen. Die allgemeine Sicherheitslage sei im Osten \naber nach wie vor angespannt. Es würde von schweren Menschenrechtsverletzungen durch \ndie Regierung und nichtstaatlichen Akteuren berichtet. Viele der gemeldeten Vorfälle stünden \nim Zusammenhang mit den Antiterrormaßnahmen. Von Festnahmen seien in erster Linie \nTamilen betroffen. Die TMVP kontrolliere die Stadt C. und andere Teile des Ostens \nund sei mit Zustimmung der Regierung an Entführungen, Tötungen und \nZwangsrekrutierungen beteiligt. Im Bezirk C. sei von einer Serie von Entführungen \njunger Frauen berichtet worden. Im September und Oktober 2008 habe es 30 Entführungen in \nAmpara und anderen Orten gegeben. Zeugen hätten berichtet, dass es sich bei den Entführern \num bewaffnete Männer in Zivilkleidung gehandelt habe, die tamilisch gesprochen hätten, was \nauf die TMVP oder andere tamilische paramilitärische Gruppierungen schließen lasse. In \nD. und den anderen Provinzen habe die LTTE verstärkt Terroranschläge sowohl auf \nmilitärische als auch zivile Ziele verübt. Beobachter gingen davon aus, dass die LTTE im \nFalle einer militärischen Niederlage ihre Taktik ändern und sich auf die Verübung einzelner \nAnschläge durch Selbstmordattentäter konzentrieren werde. Aufgrund der verübten \nTerroranschläge würden in D. und Umgebung verstärkt Sicherheitsüberprüfungen \ndurchgeführt. Tamilen, die ohne entsprechende Ausweispapiere angetroffen würden, würden \nfestgenommen und inhaftiert. Im Herbst 2008 seien viele Personen aus den vom Krieg \nbetroffenen Regionen nach D. gekommen. Die Polizei habe angekündigt, dass sich alle \nEinwohner, die sich in den letzten fünf Jahren in D. niedergelassen hätten, registrieren \nlassen müssten. Der Regierung werde vorgeworfen, dass sie mit Hilfe der Informationen aus \nden Registrierungen Verhaftungen vornehme. Es werde von Beobachtern berichtet, dass mehr \nals 1.000 Tamilen bereits in Haft seien. Der Supreme Court habe mit Blick auf die \nunannehmbar hohe Zahl an verhafteteten tamilischen Zivilisten die Regierung wiederholt \naufgefordert, diese Praktiken zu beenden. Von Verhaftungen seien überwiegend junge \nmännliche Tamilen betroffen. Obwohl in Sri Lanka die Anwendung von Folter verboten sei, \ngebe es Berichte von Folterung durch die Polizei sowie durch die Sicherheits- und \nStreitkräfte. Der UNHCR geht davon aus, dass für Tamilen aus dem Norden und Osten im \nZusammenhang mit den Anti-Terrormaßnahmen ein erhöhtes Risiko bestehe, Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen zu werden, und empfiehlt, jedenfalls Tamilen aus dem Norden \nals Flüchtlinge anzuerkennen.\n\n95\n\nAuch amnesty international (vgl. Auskunft an das VG Hannover v. 18. April 2007 - \nASA 37-06.034 -; Jahresbericht 2007 Sri Lanka; AI-Länderinformationen, Katja Köhne, \nMenschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007; Bericht „Sri Lanka, \nSilencing Dissent\" von Februar 2008; AI-Report v. Mai 2008, S. 385 ff.;) ist der Auffassung, \ndass sich die aktuelle Lage in Sri Lanka insbesondere seit Mitte 2006 so sehr verschlechtert \nhabe, dass in dem Land wieder ein de-facto Bürgerkrieg herrsche. Amnesty international \ndokumentiert eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage und \nbeobachtet, dass es wieder zu ähnlichen Mustern von Menschenrechtsverletzungen komme \nwie vor dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002: Fälle von \ngewaltsamem Verschwindenlassen und Entführungen, willkürliche Festnahmen vor allem von \ntamilischen jungen Männern, Folter und Misshandlung im Polizeigewahrsam, politische \nMorde durch die LTTE und die Karuna-Gruppe sowie Rekrutierung von Kindersoldaten. \nDiese Menschenrechtsverletzungen geschähen in einer Atmosphäre der Straflosigkeit; keine \nSeite bemühe sich, die an den Kämpfen unbeteiligten Zivilisten zu schützen. Nach einem \nAnschlag der LTTE auf den srilankischen Außenminister im August 2005 seien vom \nParlament „Emergency Regulations\", also Notstandsregelungen, erlassen worden, die den \nBehörden einen breiten Handlungsspielraum einräumten und auf Grundlage derer Personen \nauf bloße Verdachtsmomente hin verhaftet und bis zu einem Jahr ohne Prozess festgehalten \nwerden könnten. Zuletzt seien am 6. Dezember 2006 die Emergency (Prevention and \nProhibition of Terrorism and Specified Terrorist Activities) Regulations No. 07 erlassen \nworden. Diese neuen Sicherheitsbestimmungen ließen offenbar die Anwendung des \numstrittenen Anti-Terrorgesetzes Prevention of Terrorism Act No. 48 (PTA) durch die \nHintertür wieder zu. Die Vorschriften sähen in einem sehr ausgedehnten Anwendungsbereich \ngenerelle Verbote jeglicher Teilnahme an und Förderung von terroristischen Aktivitäten vor. \nFerner enthielten diese Vorschriften eine Definition des Terrorismus, die so breit angelegt sei, \ndass auch regierungskritische Aktivitäten darunter fallen könnten. Zusätzlich führe der \nalleinige Verdacht, dass eine Person gegen das PTA verstoßen habe, zu der Erfüllung der \njeweiligen Tatbestände. Amnesty international ist der Auffassung, dass aufgrund der \ndesolaten Sicherheits- und Menschenrechtslage zur Zeit niemand nach Sri Lanka abgeschoben \nwerden solle. In besonderem Maße gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu \nwerden, seien Personen, die in irgendeiner Form mit der LTTE in Verbindung gebracht \nwerden könnten. Es komme Berichten zufolge bei der Einreise regelmäßig zu Befragungen \nam Flughafen und amnesty international seien mehrere Fälle bekannt, in denen abgelehnte \nAsylbewerber am Flughafen festgehalten worden seien. Es habe in letzter Zeit in D. und \nanderen Städten viele Razzien und willkürliche Straßenkontrollen gegeben. Erstmalig seit \nAbschluss des Waffenstillstandsabkommens sei dies in großem Rahmen wieder Ende \nDezember 2005 der Fall gewesen, als bei einer Polizeiaktion mindestens 1.798 Personen, der \nüberwiegende Teil Tamilen, verhaftet worden seien. Seit 2006 sei die Anzahl der Polizei- und \nMilitär-Checkpoints im ganzen Land drastisch erhöht worden und die Polizei führe \nregelmäßig Kontrollen und Razzien in Wohnungen, auf Straßen und zum Teil in ganzen \nStadtgebieten durch. In D. sei die Situation besonders angespannt, da die Bewohner von \ntamilisch besiedelten Gegenden aufgefordert worden seien, sich bei der Polizei zu \nregistrieren. Bei darauf folgenden Großrazzien würden anhand der so erstellten Listen nicht \nregistrierte Bewohner sofort festgenommen. Bei solchen Operationen komme es häufig zu \nmehreren hundert Festnahmen. In D. seien Berichten zufolge auch wieder \nparamilitärische sogenannte „white vans\" unterwegs, mit denen vor allem Tamilen entführt \nund verschleppt würden. Das Risiko, in Polizeigewahrsam Opfer von Folter und \nMisshandlung zu werden, sei in Sri Lanka sehr hoch. Amnesty international lägen viele \nMeldungen über Folterungen sowie Todesfälle infolge von Folterhandlungen vor. Auch der \nUN-Ausschuss gegen Folter berichte von anhaltenden, gut dokumentierten Vorwürfen über \nweit verbreitete Folter und Misshandlung sowie Fälle von Verschwindenlassen.\n\n96\n\nNach der Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BA, Aktuelle \nErkenntnisse des Bundesamtes zu Sri Lanka v. 4. Mai 2007; BA, Briefing Notes v. 23. März \n2009 und 6. April 2009) seien Tamilen in Gefahr, bei Kontrollen, den relativ häufigen \nHausdurchsuchungen und auf meist haltlose Denunziationen hin verhaftet und ohne Anklage \nauf Grundlage der Notstandsgesetze Monate oder sogar Jahre lang inhaftiert zu werden. Eine \nspätere Verurteilung durch die ohnehin langsame Justiz erfolge nur selten. Derzeit sollen rund \n1.000 Tamilen nach den Notstandsgesetzen in längerer (Untersuchungs-) Haft sein. Ihre \nHaftbedingungen seien aber nicht menschenrechtswidrig. Über Folterungen während der \nInhaftierung sei nichts bekannt geworden. Folterungen seien aber unmittelbar nach der \nFestnahme beim Verhör durch die Polizei nicht auszuschließen. Abgeschobene Asylbewerber \ntamilischer Volkszugehörigkeit würden bei der Einreisekontrolle ebenso wie auch andere aus \ndem Ausland zurückkehrende Tamilen gründlich überprüft und über den Grund ihres \nAuslandsaufenthalts befragt, da sie in den Augen der Sicherheitsbeamten Terroristen sein \nkönnten. Bei widersprüchlichen Angaben oder dem Mitführen verdächtiger Gegenstände \ndrohe Inhaftierung. Ansonsten sei zu unterscheiden, ob es sich um aus dem Norden oder \nOsten - dem von der LTTE beherrschten oder umkämpften Gebiet - oder aus dem von der \nRegierung kontrollierten Gebiet stammende Personen handele. Für Erstere wäre es sehr \nschwer möglich, in ihr Heimatgebiet zu gelangen und sie wären dabei erheblichen Gefahren \nausgesetzt (Zwangsrekrutierung durch LTTE, Opfer von Kampfhandlungen). Inwieweit sie in \nD. oder anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten leben könnten, hänge von \nihrer finanziellen Situation, einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch \ndortige Freunde oder Verwandte ab. Aus dem Regierungsgebiet stammende Rückkehrer \nkönnten dagegen in der Regel dort auf familiäre Unterstützung zurückgreifen und so wieder \nFuß fassen. Aufgrund der in der letzten Zeit im Osten errungenen militärischen Erfolge und \nGebietsgewinne der Regierungstruppen und der mit ihnen verbündeten Karuna-Miliz \ngegenüber der LTTE könne die Regierung ermuntert werden, demnächst die von der LTTE \ngehaltenen Gebiete im Norden zu erobern und die LTTE zu zerschlagen. Die Armee habe \neigenen Angaben zufolge die LTTE im April 2009 auf ein kleines Gebiet im Norden \nzurückgedrängt. In diesem Kampfgebiet sollen sich zwischen 70.000 und 200.000 tamilische \nZivilisten befinden. Tausende sollen in den vergangenen Wochen ums Leben gekommen sein. \nEs werde berichtet, dass die Streitkräfte ein Lager errichten, in dem 100.000 bis 200.000 \nTamilen interniert werden sollten, die noch im Kampfgebiet eingeschlossen seien. Der \nRegierung werde unterstellt, sie wolle mit der Internierung verhindern, dass sich die LTTE \nnach einer militärischen Niederlage wieder neu organisieren und neue Kämpfer rekrutieren \nkönne. Demgegenüber werde von offizieller Seite erklärt, dass man den Vertriebenen Schutz \nbieten wolle. \n\n97\n\nNach Ansicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Asylsuchende aus Sri \nLanka\" v. 1. Februar 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktivitäten für die TELO\" v. 20. September \n2007; SFH, „Sri Lanka: Identitätsausweise\" v. 15. Oktober 2007; SFH. „Sri Lanka unter \nNotstandsrecht\" v. Dezember 2007; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. \nDezember 2008) stellt sich die aktuelle Lage in Sri Lanka wie folgt dar: Die \nSicherheitssituation sei seit Jahresbeginn 2007 insbesondere in den überwiegend von Tamilen \nbewohnten Regionen des Nordens und Ostens der Insel nach Wiederausbruch der \nKampfhandlungen extrem schlecht und die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei \nbesorgniserregend. Neben den eklatanten Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten \nSri Lankas gebe es eine dauernde Bedrohung durch terroristische Attacken auch im Großraum \nD. und in anderen Provinzen. Diese würden von der Regierung mit Methoden bekämpft, \ndie für die tamilische Minderheit bedrohlich seien und ihre Sicherheit in Frage stellten. Es \ngebe eine signifikante Zunahme extralegaler Tötungen auch von Regierungsseite. Viele \nsolcher Taten würden an gewöhnlichen Personen begangen, die kaum erkennbar in \nVerbindung zum Konflikt stünden. Teilweise seien Entführungen und Tötungen Teil eines \nMusters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschähen sie aus politischen Motiven und könnten \nzudem einen kriminellen Hintergrund haben. Die Zahl des Verschwindenlassens, der \nextralegalen Hinrichtungen und der Entführungen vor allem von Tamilen habe auch in der \nHauptstadt D. zugenommen. Auch die LTTE oder die Unterwelt mit Verbindungen zur \nLTTE seien verantwortlich für Entführungen und Ermordungen in D. . Die srilankischen \nInstitutionen seien nicht willens oder in der Lage, die Menschenrechtsverletzungen zu \nuntersuchen und zu verfolgen (SFH, „Asylsuchende aus Sri Lanka\" v. 1. Februar 2007; SFH, \n„Sri Lanka: Aktivitäten für die TELO\" v. 20. September 2007). Die Emergency Regulations \n(ER) seien wesentlichster Teil der Antiterrorstrategie der Regierung, sie müssten monatlich \nim Parlament verabschiedet werden, was auch routinemäßig geschehe. Am 6. Dezember 2006 \nseien, kurz nach einem fehlgeschlagenen Selbstmordanschlag auf den Präsidentenbruder und \nChef des Verteidigungsministeriums, Gothabaya Rajapakse, die Emergency Regulations No. \n7 (ER 2006) erlassen worden. Diese Regelungen enthielten einen sehr ausgedehnten \nAnwendungsbereich, vage Rechtsbegriffe und außerordentlich problematische \nBestimmungen, indem sie Verbote jeglicher Teilnahme an terroristischen Aktivitäten und \nderen Förderung aussprächen. Die Umschreibung des Begriffs Terror sei so breit, dass sich \nauch regierungskritische Aktivitäten darunter subsumieren ließen. Schließlich sei in den \nRegulations 19 eine Immunitätsklausel enthalten, die Polizei, Militär und andere Personen \nstraflos stelle, die in „gutem Glauben\" handeln. Das vorgesehene Strafmaß sei drakonisch \n(Freiheitsstrafen zwischen 5 und 20 Jahren). Jede Person (insbesondere tamilischer \nZugehörigkeit), die der Nähe zur LTTE verdächtigt werde, müsse damit rechnen, verhaftet zu \nwerden. Das Fehlen einer valid reason (Dienstausweis, Schüler- oder Studentenausweis) \nreiche dafür aus. Mitunter reiche es schon aus, tamilisch zu sprechen, um verdächtig zu sein. \nPersonen, die in der Vergangenheit im Verdacht einer Kooperation mit der LTTE gestanden \nhätten, müssten seit Dezember 2006 erneute Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer \nSicherheit befürchten. Das treffe auch auf solche zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang \nverschonten Gebieten der Insel, einschließlich der Hauptstadt D. , aufhielten. Auch in den \nso genannten „friedlichen\" Regionen gehörten Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen \ninzwischen zur Tagesordnung. Am häufigsten seien Verhaftungswellen nach Anschlägen, die \nder LTTE zugerechnet werden. Häufigstes Ziel der Kontrollen seien Tamilen. Kämen sie aus \ndem Norden oder Osten Sri Lankas, insbesondere aus den LTTE-dominierten Gebieten, oder \nwollten sie sich erstmals in den von der Regierung kontrollierten Gebieten niederlassen, \nbestünde für sie ein erhöhtes Risiko, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. In \nSri Lanka komme es zunehmend zu Entführungen und extralegalen Tötungen, deren \nUrheberschaft sich oft nicht klären lasse. Es stehe jedoch fest, dass in den Gebieten unter \nRegierungskontrolle Todesschwadronen aus den Kreisen der Sicherheitskräfte und den mit \nihnen verbündeten Milizen unterwegs seien. Die Zunahme extralegaler Tötungen sei \nbesonders in Jaffna, aber auch in Vavuniya und C. besorgniserregend. Nach der \nEroberung der Ostprovinz Mitte 2007 setze die Regierung ihre militärischen Kräfte dazu ein, \nden administrativ und militärisch von der LTTE kontrollierten Norden der Insel zu erobern \nund die Führungsspitze der LTTE zu eliminieren (SFH, „Sri Lanka: Identitätsausweise\" v. 15. \nOktober 2007; SFH, „Sri Lanka unter Notstandsrecht\" v. Dezember 2007; SFH, „Sri Lanka: \nAktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008). Im Jahr 2008 sei das von den Rebellen im \nNorden der Insel kontrollierte Gebiet auf ein Drittel der ursprünglichen Fläche reduziert \nworden. Im Juni 2008 habe die Armee die strategisch wichtige Halbinsel Mannar erobert und \nim Juli 2008 habe sie die Kontrolle über mehrere Marinebasen der Sea Tigers gewonnen. \nDaraufhin habe die LTTE angefangen, in aggressiver Art und großer Anzahl sehr junge \nPersonen zu rekrutieren. Seit September 2008 habe sie 9.000 Personen rekrutiert. Viele \nversuchten, zu desertieren, sich im Dschungel zu verstecken oder Wege zu den \nregierungskontrollierten Gebieten zu finden. Im September 2008 sei die srilankische Armee \nbis zu dem Hauptquartier der LTTE in Kilinochchi vorgedrungen. Hierbei habe es sich um die \nbis dahin blutigsten Kämpfe gehandelt. Aus Sicht der Regierung sei der Osten gewonnen. \nNach der Vertreibung der LTTE aus diesen Gebieten habe die Regierung am 10. Mai 2008 die \nWahlen für den Provinzrat im Osten gewonnen. Es bestehe eine Koalition aus der SLFP (Sri \nLanka Freedom Party), der TMVP des früheren LTTE Kommandeurs Karuna und \nregierungsfreundlichen Muslim-Politikern. Sivanesathurai Chandrakanthan (alias Pilleyan), \nStellvertreter und zugleich parteiinterner Gegenspieler Karunas, sei Chiefminister der \nOstprovinz geworden. In der Ostprovinz bestehe weiterhin ein Klima der Angst. Fast täglich \nwürden Menschen verschwinden oder erschossen. Die Armee suche gezielt nach jungen \nPersonen aus den ehemaligen LTTE-Gebieten. Im August und September 2008 habe es \nverstärkt LTTE-Attacken auf Sicherheitskräfte und TMVP gegeben. Die LTTE verübe \nAttentate auf staatliche Repräsentanten, Bombenanschläge, durch die besonders stark die \nZivilbevölkerung betroffen sei, und führe auch im Regierungsgebiet - insbesondere in D. \n- Angriffe aus der Luft durch. Mit jeder Attacke werde von den srilankischen \nSicherheitskräften das komplexe Netz von Checkpoints, Straßenschließungen und Razzien \nenger zusammengezogen. Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Norden und Osten in die \nHauptstadt eingewandert sind, würden generell als Sicherheitsrisiko angesehen, und es würde \nmit verschiedensten Maßnahmen versucht, sie zu kontrollieren. Die Polizei habe am 19. \nSeptember 2008 bekannt gegeben, dass sich alle Personen, die in den vergangenen fünf Jahren \naus der Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mullaithivu, Vavuniya, Jaffna und Mannar) in die \nWestprovinz gezogen sind, sich am 21. September 2008 polizeilich registrieren lassen \nmüssten. Um in andere Teile des Landes reisen zu können, benötigten Tamilen \nBewilligungen. Ihnen würde aufgegeben, einen Brief ihres Grama Sevakar (Beamter auf \nDorfebene) mit sich zu führen, in denen der Grund für ihren Aufenthalt in D. genannt ist \n(SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008).\n\n98\n\nAuch die Organisation Human Rights Watch (Pressemitteilung „Sri Lanka: \nVerschwindenlassen durch Sicherheitskräfte eine nationale Krise\" v. 6. März 2008; Bericht \n„Recurring Nightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri \nLanka\" v. März 2008) macht die srilankische Regierung für zahlreiche Entführungen und das \nVerschwindenlassen von Personen verantwortlich. Nach dem Bericht sollen in der Zeit von \nDezember 2005 bis Dezember 2007 mehr als 1.500 Personen als vermisst gemeldet worden \nsein, von denen die meisten weiterhin verschwunden seien. Human Rights Watch \ndokumentiert im einzelnen 99 Fälle verschwundener Personen und verweist darüber hinaus \nauf eine von Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 \nverschwundenen Personen. Die große Mehrheit der Opfer seien nach Human Rights Watch \n(S. 63 ff. des Berichtes) junge männliche Tamilen. Einige der Opfer, insbesondere in Jaffna, \nseien offensichtlich wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur LTTE zum Ziel der \nÜbergriffe geworden, wobei der Begriff der Zugehörigkeit alles umfasse, von einem - auch \nerzwungenen - Aufenthalt in Trainingcamps der LTTE bis zum Betrieb eines Ladens, zu \ndessen Kundschaft auch LTTE-Kader gehören. Zu den Opfern gehörten auch Studenten, \nreligiöse Führer, humanitäre Helfer und Journalisten. In D. und in geringerem Umfang \nauch in anderen Gebieten seien viele der Opfer Geschäftsinhaber. Diesen Entführungen \nfolgten zumeist Lösegeldforderungen. Während die Opfer zunächst überwiegend Tamilen \ngewesen seien, sollen im Laufe des Jahres 2007 auch muslimische Geschäftsleute entführt \nworden sein. Im Mai 2007 seien mehr als ein Dutzend muslimische Geschäftsleute entführt \nworden, von denen einige nach Lösegeldzahlungen freigelassen worden seien.\n\n99\n\nDie International Crisis Group, eine international tätige Nichtregierungsorganisation, \nstellt in ihrem Bericht vom 20. Februar 2008 (Asia Report N°146, Sri Lanka's Return to War: \nLimiting the Damage) fest, dass mit dem Zusammenbruch des Waffenstillstandes, mit der \nRückkehr der LTTE zu Terroranschlägen und mit den Anti-Terror-Maßnahmen der Regierung \ndie Angst und die zwischenethnischen Spannungen deutlich angestiegen seien. Die \nEntscheidung, ca. 375 Tamilen aus Hotels und Pensionen in D. mit Bussen „nach Hause\" \nin den Norden und Osten und das zentrale Bergland zu bringen, hätten einen deutlichen \nVertrauensverlust bewirkt. Danach sei es Anfang Dezember 2007 nach Bombenanschlägen, \ndie der LTTE zugeschrieben worden seien, zu Massenverhaftungen von mehr als 2.500 \nPersonen gekommen. Die Verhaftungen seien unorganisiert und unterschiedslos erfolgt und \nhätten auch viele seit langem in der Hauptstadt ansässige Personen mit einwandfreien \nAusweisen betroffen. Mehr als 400 Personen seien zu Gefangenenlagern in den Süden \ngebracht worden. Die meisten seien innerhalb einer Woche entlassen worden. Von vielen \nseien diese sog. „Sicherheitsmaßnahmen\" als Botschaft verstanden worden, dass alle Tamilen \neine Gefahr für die Sicherheit darstellten und in D. oder anderen singhalesischen \nGebieten nicht willkommen seien. Besonders verletzlich seien Tamilen aus dem Norden und \nOsten. Die Menschenrechtskrise bestehe fort. Die Verletzung bürgerlicher und politischer \nRechte sei weit verbreitet, vor allem im Norden und Osten, wo politische Morde und das \nVerschwindenlassen von Menschen an der Tagesordnung seien, insbesondere in Jaffna. \n\n100\n\nDas Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika vertritt in seinem Bericht \nvom 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka) die \nAuffassung, der Respekt der srilankischen Regierung gegenüber den Menschenrechten nehme \nzum Teil aufgrund der Eskalation des bewaffneten Konflikts ab. Die überwältigende Mehrheit \nder Opfer von Menschenrechtsverletzungen seien junge männliche Tamilen. Die Lage habe \nsich insbesondere auf der von der Regierung kontrollierten Jaffna-Halbinsel verschlechtert. \nIm Laufe des Jahres 2007 seien geschätzt 3.200 Personen im Zusammenhang mit den \nFeindseligkeiten zwischen den srilankischen Sicherheitskräften und der LTTE getötet worden, \ndarunter etwa 1.000 Zivilpersonen. Die meisten der zivilen Opfer seien nach Auffassung \ninternationaler Organisationen nicht bei militärischen Aktionen, sondern durch individuelle \nVorfälle, d.h. insbesondere durch extralegale Tötungen ums Leben gekommen. Diese Vorfälle \nereigneten sich nach Mitteilung des „Consortium of Humanitarian Organizations\" (CHA), \neiner Schirmorganisation einheimischer Nichtregierungsorganisationen, überproportional \nhäufig in überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten. Während in D. etwa 35 \nZivilpersonen in Zusammenhang mit dem Konflikt ums Leben gekommen seien, hätten sich \nin Jaffna geschätzte 200 Todesfälle dieser Art ereignet. Unter den Notstandsgesetzen seien \nmehrere tausend Personen zumindest zeitweilig inhaftiert worden, wobei die Mehrheit \ninnerhalb von 24 Stunden wieder entlassen worden sei. Zwischen dem 30. November und \ndem 3. Dezember 2007 seien nach zwei Bombenanschlägen der LTTE in und bei D. fast \n2.500 Tamilen in der Hauptstadt und geschätzt 3.500 landesweit verhaftet worden. Es habe \nsich zumeist um männliche Tamilen gehandelt, die nach den Berichten allein aufgrund ihrer \ntamilischen Zunamen verhaftet worden seien. Die große Mehrheit der Verhafteten sei bald \nwieder freigelassen worden. Zum Ende des Jahres seien in dem Gefangenenlager Boossa noch \n12 von 372 Verhafteten in Haft geblieben.\n\n101\n\nDem Senat liegen ferner folgende Pressemeldungen vor, aus denen sich die aktuelle \nSituation in Sri Lanka (ab Januar 2009) wie folgt darstellt:\n\n102\n\nNach dem Bericht der SZ v. 2. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka\" habe die Armee im \nJanuar eine Großoffensive im Norden der Insel gestartet, um die LTTE militärisch zu \nzerschlagen. Dabei sei von den Regierungstruppen die nordwestlich von D. gelegene \nStadt Paranthan eingenommen worden. In der FAZ v. 5. Januar 2009 „Offensive in Sri \nLanka\" wird berichtet, dass die Regierungstruppen die Rebellen-Hochburg Kilinochchi sowie \ndie strategisch wichtige Stadt Oddududdan im Distrikt Mullaittivu eingenommen haben. Nach \ndem Bericht der FAZ v. 23. Januar 2009 „Letzte Schlacht der Tiger ?\" stehe die LTTE und \nderen Führer Prabhakaran kurz vor einer militärischen Niederlage, nachdem die Armee auch \ndas bisherige Operationszentrum der LTTE im Distrikt Mullaittivu eingenommen habe. Die \ntaz berichtet in ihrem Artikel v. 27. Januar 2009 „Tamil Tigers wieder Guerillaarmee\", dass \nsich die LTTE westlich von Mullaittivu in den Dschungel zurückgezogen habe. Die \nRückeroberung von Mullaittivu sei eine der blutigsten Schlachten der vergangenen 12 Monate \ngewesen. Die verbliebenen geschätzten 3.000 Kader um Rebellenchef Velupillai Prabhakaran \nwürden jedoch als disziplinierte, fanatische und erbarmungslose Kämpfer gelten. Daher habe \nselbst Armeechef Fonseka eingeräumt, die LTTE könne nach einer Niederlage auf dem \nSchlachtfeld ihren Kampf im Untergrund noch ein oder zwei Jahrzehnte fortsetzen. Bisher \nseien bei dem Konflikt rund 80.000 Menschen gestorben. Die SZ berichtet in ihrem Artikel v. \n5. Februar 2009 „Ankündigung eines Sieges\", dass Sri Lankas Präsident Mahinda Rajapakse \nin seiner Rede zum 61. Jahrestag der nationalen Unabhängigkeit versprochen habe, dass der \nKrieg gegen die LTTE nach 25 Jahren kurz vor dem Ende stehe. Er habe an die Bewohner Sri \nLankas, die das Land wegen des Krieges verlassen haben, appelliert, in ihre Heimat \nzurückzukehren. In dem Bericht des Spiegel v. 9. Februar 2009 „Trauriges Paradies\" wird \ngeschildert, dass die Regierungstruppen auch den Elefanten-Pass eingenommen hätten und \ndass die Stadt Jaffna nun wieder auf dem Landweg erreichbar sei. Die LTTE sei dazu \nübergegangen, ihre Artillerie in der Nähe von Zivilisten zu postieren. Nach dem Bericht der \nFAZ v. 21. Februar 2009 „Luftangriff auf D. „ habe die LTTE mit zwei Leichtflugzeugen \neinen Luftangriff auf D. geflogen. Dabei seien mindestens zwei Bomben abgeworfen \nworden, die direkt neben dem Hauptquartier der Luftwaffe und im Finanzamt eingeschlagen \nseien. Es seien mindestens 2 Personen getötet und 53 verletzt worden. Eines der beiden \nangreifenden Flugzeuge sei nahe dem internationalen Flughafen abgeschossen worden. Die \nSZ berichtet am 24. Februar 2009 „Rebellen wollen Waffenruhe\", dass die LTTE eine \nWaffenruhe angeboten habe, dies aber seitens der Regierung nicht akzeptiert worden sei. \nSpiegel Online berichtet am 10. März 2003 „Minister schwebt in Lebensgefahr\", dass ein \nSelbstmordattentäter im Süden Sri Lankas mindestens 10 Menschen mit in den Tod gerissen \nhabe, 20 weitere seien ins Krankenhaus eingeliefert worden, darunter auch der Postminister \nMahinda Wijesekara, der lebensgefährliche Verletzungen erlitten haben soll. Obwohl die \nTiger militärisch fast besiegt seien, seien sie weiter in der Lage Sri Lanka durch \nSelbstmordanschläge zu destabilisieren (NZZ v. 12. März 2009 „Im Norden Sri Lankas droht \neine Hungersnot\"). Die taz berichtet am 19. März 2009 „Tödliches Zerren um 200.000 \nFlüchtlinge\", dass die LTTE Kinder zwangsrekrutiere und in die Kämpfe schicke. Nach dem \nBericht in der FR v. 6. April 2009 „ Sri Lankas Armee meldet Erfolg\" habe die Armee mehr \nals 250 Tamilen-Rebellen getötet und den Ort Putukudirrippu rund 390 Kilometer nordöstlich \nvon D. eingenommen. In der SZ v. 14. April 2009 „Präsident ordnet Waffenruhe in Sri \nLanka an\" wird berichtet, dass Präsident Rajapakse anlässlich des lokalen Neujahrsfestes eine \nzweitägige Waffenruhe angeordnet habe. Die Streitkräfte hätten den tamilischen Rebellen \neine Frist von 24 Stunden zur Kapitulation gesetzt (FAZ v. 21. April 2009 „Ultimatum an \nTamilen-Tiger\"). In der SZ v. 22. April 2009 „Unbeugsame Tamilen-Tiger\" wird berichtet, \ndass die Rebellen eine Kapitulation abgelehnt hätten. Nach Schätzungen der Vereinten \nNationen seien noch tausende von Zivilisten zwischen den Fronten eingeschlossen. Die \nTamil-Tigers würden der Armee vorwerfen, dass sie selbst „No-Fire-Zones\" und zivile Ziele \nbombardiere und fliehende Tamilen in „Konzentrationslagern\" interniere. Die Regierung \nwiederum bezichtige die Rebellen, sie würden sich unter die Zivilisten mischen und diese als \nGeiseln und Schutzschilde missbrauchen (SZ v. 21. April 2009 „Massenflucht in Sri Lanka\"). \nIn der FR v. 24. April 2009 „Angst vor einem Massaker unter Palmen\" wird berichtet, dass \nseit Montag, den 20. April 2009, bis zu 120.000 Tamilen aus der Kampfzone geflohen seien, \nnachdem ihnen das Militär einen Fluchtweg freigesprengt habe. Die Vereinten Nationen \ngingen davon aus, dass noch rund 50.000 Zivilisten zwischen den Fronten der Kriegsparteien \neingeschlossen seien (NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg \nim Endstadium). Die Rebellen hätten am Sonntag, den 26. April 2009 einen einseitigen \nWaffenstillstand verkündet, dieser sei aber seitens der Regierung zurückgewiesen worden. \nDie verbleibenden tamilischen Rebellen seien auf einem rund acht Kilometer langen \nKüstenstreifen im Nordosten der Insel von Truppen umstellt (SZ v. 27. April 2009 „ Rebellen \nin Sri Lanka rufen einseitige \n\n103\n\nWaffenruhe aus\"; Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere \nWaffen verzichten\"; FR v. 27. April 2009 „Tamilische Rebellen lassen Waffen ruhen\"). In der \nSZ v. 28. April 2009 „Rücksicht auf Zivilisten\" wird berichtet, dass die Regierung den \nEinsatz schwerer Waffen gegen die tamilischen Rebellen beendet habe. Die \nKampfhandlungen würden nur noch mit Handfeuerwaffen fortgesetzt, damit die restlichen \nnoch eingeschlossen Zivilisten das Kampfgebiet verlassen könnten. Die LTTE habe eine \nAufgabe abgelehnt.\n\n104\n\nZusammenfassend ist den aktuellen Auskünften verschiedenster Institutionen und \nOrganisationen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Dezember 2006 \nerheblich verschärft und die Menschenrechtslage verschlechtert hat. Die militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen der Armee und der LTTE konzentrieren sich zwar \ninzwischen auf ein kleines Gebiet im nordöstlichen Landesteil der Insel, jedoch ist landesweit \nmit Terroranschlägen der LTTE zu rechnen. Tamilen stehen bei den Sicherheitskräften unter \neiner Art Generalverdacht einer Verbindung zur LTTE und müssen landesweit mit ständigen \nKontrollen und Überprüfungen rechnen. Schon geringste Verdachtsmomente reichen für eine \nVerhaftung aus. Erfolgt die Festnahme auf der Basis der Antiterrorgesetze, muss der \nBetroffene mit einer längeren Inhaftierung rechnen, ohne dass eine richterliche Kontrolle \ngewährleistet ist. Inhaltlich stimmen die Auskünfte dahingehend überein, dass Tamilen weit \nüberproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen sind, als andere \nBevölkerungsgruppen.\n\n105\n\nbb. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse, insbesondere in Anbetracht der Anzahl der in \nSri Lanka lebenden tamilischen Volkszugehörigen und der dokumentierten Anzahl von \nFestnahmen und berichteter Repressalien gegenüber Tamilen, lässt sich aber nach wie vor \nnicht feststellen, dass Tamilen im allgemeinen oder entsprechende Untergruppen hiervon, wie \nzurückkehrende tamilische Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters \noder Tamilen aus dem Norden und Osten in Sri Lanka allein aufgrund ihrer \nVolkszugehörigkeit landesweit oder regional einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es \nfehlt insoweit an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen \nVerfolgungsdichte (1). Auch ist nicht ersichtlich, dass ein insoweit allein an die Ethnie \nanknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegt, dessen Umsetzung durch den \nsrilankischen Staat bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (2).\n\n106\n\n(1) Nach den Erkenntnissen lässt sich nicht feststellen, dass tamilischen \nVolkszugehörigen in dem von der Regierung kontrollierten Raum D. mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen. Dies gilt \nsowohl für aus dem Ausland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige als auch für \nTamilen, die in dem Großraum D. leben und sich dort niedergelassen haben.\n\n107\n\nDie Einreise zurückkehrender Asylbewerber nach Sri Lanka ist nur über den \ninternationalen Flughafen von D. (Bandaranaike-International Airport) möglich. Allein \ndie Tatsache des Auslandsaufenthalts und die Stellung eines Asylantrags im Ausland stellen \nbei der Einreise keinen Anknüpfungspunkt für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar. Ein \nAsylantrag im Ausland wird von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen, sich \neinen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Für \nRückkehrer, die im Besitz eines gültigen srilankischen Reisepasses sind, werden die \nEinreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte \n(AA, Lageberichte v. 7. April 2009 und 6. Oktober 2008). \n\n108\n\nMit einer eingehenderen Überprüfung müssen Rückkehrer rechnen, die keinen \nsrilankischen Reisepass bei der Einreisekontrolle vorlegen können. Dies ist unter anderem der \nFall, wenn die Einreise allein mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung \nausgestellten Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate \nOverseas Mission, ICOM, auch Emergency-Pass genannt) erfolgt. Angehörige dieses \nPersonenkreises werden regelmäßig einer Personenüberprüfung unterzogen, wobei die \nRückkehrer sowohl von der srilankischen Einreisebehörde (Immigration Departement) als \nauch von der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Departement - CID) am Flughafen zu \nIdentität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt werden (AA, Lagebericht v. 7. \nApril 2009). \n\n109\n\nDie Maßnahmen der Sicherheitskräfte sind allerdings vor dem Hintergrund der \nTerrorismusbekämpfung zu sehen. Die Sicherheitskräfte wollen insoweit abklären, ob es sich \nbei der zurückgeführten Person um jemanden handelt, der der LTTE nahe steht oder ob von \ndieser Person aus sonstigen Gründen eine Gefahr für die innere Sicherheit des Staates \nausgeht. Der Staat darf grundsätzlich zur Selbstverteidigung und zum Schutz von \nRechtsgütern im Bereich der Terrorismusabwehr präventive und repressive \nSicherheitsmaßnahmen ergreifen, wenn und soweit er sich dabei auf die \nTerrorismusbekämpfung beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter \nTerrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Maßnahmen der \nTerrorismusbekämpfung können allerdings dann als asylerhebliche Verfolgung zu bewerten \nsein, wenn zusätzliche Umstände - z.B. eine gesteigerte Verfolgungsintensität in Form einer \nunüblichen oder vergleichsweise härteren Bestrafung oder Behandlung - darauf schließen \nlassen, dass der Betroffene jedenfalls auch wegen eines asyl- bzw. \nabschiebungsschutzerheblichen Merkmals verfolgt wird. Nicht asylbegründend sind staatliche \nMaßnahmen nur dann, wenn sie nach Art und Intensität Abwehrcharakter haben und den \nBereich der Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Straftaten \nnicht verlassen. Wird darüber hinaus der politische Gegner - in Anknüpfung an ein \nasylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt den dabei eingesetzten staatlichen Maßnahmen \nasyl- bzw. abschiebungsschutzbegründende Wirkung zu. So vermag die an sich legitime \nBekämpfung des Terrorismus staatlichen Gegenterror nicht zu rechtfertigen, der etwa darauf \ngerichtet ist, die unbeteiligte zivile Bevölkerung in Erwiderung des Terrorismus unter den \nDruck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen. Extralegale Maßnahmen und gravierende \nMenschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des \nTerrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche \nZiele verfolgt werden. Ein derartiges Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt \ndementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen \nTerrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit \nerheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen \nFreiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung \ndafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asyl- bzw. \nabschiebungsschutzerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung \ndarstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese Vermutung in erhöhtem Maße.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 \n\n111\n\n- 9 C 28.99 -, a.a.O.\n\n112\n\nMaßnahmen zur Identitätsfeststellung sind jedoch dem Grunde nach herkömmlicher und \nüblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im \nRahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Diesen Identitätsfeststellungen fehlt \nes im Gegensatz zu Akten der politischen Verfolgung in der Regel schon an der \nerforderlichen Eingriffsintensität, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit \nüberwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen \nanderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. \n\n113\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 \n- 9 B 576.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 225.\n\n114\n\nSofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist und Widersprüchlichkeiten \nim Rahmen der Befragung auftreten, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem \nZweck in der Staatenpraxis geläufig, so dass in solchem Zusammenhang stehenden \nBeeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung \nausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen \nFriedensordnung fehlt. Dies gilt auch für die Befragung von Personen zum Zwecke \nder Terrorismusabwehr und zwar auch dann, wenn kein konkreter Tatverdacht gegen \ndiese Personen besteht. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke \nder Identitätsfeststellung eine asyl- bzw. abschiebungsrelevante Intensität erreichen, \nhängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, \ninsbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen \nKommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie \nSri Lanka, in dem seit Jahrzehnten Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte \nlandesweit mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind \n(NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium\"; \nSZ v. 11. März 2009 „Anschlag in Sri Lanka\"; Spiegel Online v. 10. März 2009 \n„Minister schwebt in Lebensgefahr\"; FR v. 23. Februar 2009 „Die Rückkehr der \nTiger\"; FR v. 21. Februar 2009 „Kamikaze-Angriff auf D. „; Spiegel Online v. 20. \nFebruar 2009 „Sri Lanka fürchtet die schwarzen Tiger\"; FAZ v. 10. Februar 2009 \n„Anschlag in Sri Lanka\"; AA, Lageberichte v. 6. Oktober 2008 u. 7. April 2009; SFH, \n„Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008), ist Inhaftierungen mit \neiner überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne \nzusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen \nFriedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. \n\n115\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 225.; OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A, juris, vom 15. \nNovember 2002 - 21 A 1329/00.A -, juris, vom 29. November 2001 \n\n116\n\n- 21 A 3853/99.A -.\n\n117\n\nDen Auskünften ist nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer im allgemeinen oder \ninsbesondere diejenigen, die ohne srilankischen Reisepass einreisen, von den \nSicherheitskräften am Flughafen generell festgenommen, länger als zwei Tage festgehalten \nwerden und in der Haft der Gefahr von schweren körperlichen Misshandlungen und Folter \nausgesetzt sind. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass zurückgeführte \nAsylbewerber zum Zwecke der Überprüfung ihres Einreisegrundes und ihrer Identität im \nEinzelfall länger als zwei Tage festgehalten und im Falle eines konkreten \nTerrorismusverdachts auch Folterungshandlungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte \nausgesetzt sein können (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle \nSituation Update\" v. 11. Dezember 2008). So sind dem Auswärtigen Amt im Frühjahr 2007 \nFälle bekannt geworden, in denen im Jahr 2005 nach Sri Lanka abgeschobene Tamilen u.a. \nauch von den Sicherheitskräften gefoltert worden seien (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). \nAuf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials lässt sich jedoch, gemessen an dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung notwendige Dichte von Übergriffen auf aus Europa zurückkehrende \nAsylbewerber feststellen, zumal auch die in der Vergangenheit übliche obligatorische \nVorführung der Rückkehrer vor den „Magistrate Court\" (Untersuchungsrichter) nicht mehr \nerfolgt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem \nAusland zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit bei ihrer Einreise - begründet \noder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Terrorismusverdacht \nbzw. einer Nähe zur LTTE gerät und damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis \nzwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit asyl- bzw. \nabschiebungsschutzerheblichen Misshandlungen inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts \nder derzeitigen Erkenntnislage nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Es \nbedarf insoweit vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der \nindividuellen Gegebenheiten (vgl. hierzu im Einzelnen: A.II.2.).\n\n118\n\nAus Deutschland zurückgeführte Asylbewerber haben in Sri Lanka grundsätzlich auch \nkeine Repressionen wegen Verstoßes gegen Passbestimmungen zu befürchten, denn zu \nPassvergehen kommt es bei der Einreise schon deshalb nicht, weil alle Asylbewerber aus \nDeutschland zumindest mit einem Emergency-Pass zurückgeführt werden (AA, Lageberichte \nv. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008). Unbeschadet dessen wäre eine strafrechtliche \nVerurteilung wegen Verstoßes gegen die Passbestimmungen auch nicht als politische \nVerfolgung zu qualifizieren. Denn die Ahndung solcher Delikte - wie sie im Übrigen auch in \nder Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist - stellt keine Rechtsgutverletzung in \nAnknüpfung an asylrelevante Merkmale dar und gilt überdies für alle srilankischen \nStaatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige.\n\n119\n\nAuch im Übrigen tragen die Verhältnisse in D. und Umgebung nicht die \nSchlussfolgerung auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung \nder Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten \nUntergruppe der Tamilen durch den srilankischen Staat.\n\n120\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechende staatliche \nGruppenverfolgung von allen Tamilen findet in D. nicht statt.\n\n121\n\nZwar ist festzustellen, dass tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka - insbesondere auch \nin D. - weit überproportional von Festnahmen und längeren Haftzeiten betroffen sind als \nandere Bevölkerungsgruppen und dass die tamilische Bevölkerung häufig unter den \nGeneralverdacht gestellt wird, die LTTE-Rebellen zu unterstützen (AA, Lageberichte v. 7. \nApril 2009 u. 6. Oktober 2008). So berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe für den \nRaum D. , dass dort Ende 2005/Anfang 2006 mindestens 1798 Personen von der Polizei \nund der Armee auf der Grundlage der Emergency Regulations festgenommen worden seien. \nDie meisten Verhafteten seien nach Befragungen und Aufnahme der Personalien nach knapp \n12 Stunden wieder freigelassen worden. Einen Monat später sollen noch 87 Personen in Haft \ngewesen sein (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. November 2006). Amnesty \ninternational (AI-Länderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in \nSri Lanka, asyl-info 7-8/2007, S. 51 f.) berichtet davon, dass Razzien vor allem in den von \nTamilen bewohnten Stadtteilen D. 4 und 6 seit 2006 verstärkt stattfänden. Dabei sei es zu \nFestnahmen von teilweise Hunderten von Menschen gekommen, die zumeist nach ein bis \nzwei Tagen freigelassen worden seien. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in \ndiesem Zusammenhang, dass am 28. August 2006 76 Tamilen und am 10. September 2006 \n193 Personen festgenommen worden seien, wobei die Polizei aber keine Angaben zu den \nInhaftierten gemacht habe. Zwei Tage später seien in D. 33 tamilische Jugendliche \nfestgenommen worden (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. November 2006). \nDie Deportation von rund 300 Tamilen aus D. am 7. Juni 2007 wurden vom Supreme \nCourt als illegal und die Grundrechte der deportierten Personen verletzend beurteilt (SFH, \n„Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008, AA, Lagebericht v. 7. April \n2009). Das Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika hat in seinem Bericht \nvom 11. März 2008 (2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka) \ngeschildert, dass Ende November/Anfang Dezember 2007 in D. fast 2.500 zumeist \nmännliche Tamilen verhaftet worden seien. Dies sei eine Reaktion auf zwei \nBombenanschläge in und rund um D. gewesen. Die überwiegende Mehrheit sei bald \nfreigelassen worden. Der Supreme Court habe gegenüber der Regierung angeordnet, dass die \nrestlichen Gefangenen gegen Kaution freizulassen seien, wenn sie nicht mehr für \nBefragungen benötigt würden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass sich \nAnfang September 2008 ca. 1200 junge Tamilen in den Haftzentren der Hauptstadt \naufgehalten hätten, nachdem sie in D. und den Vororten verhaftet worden seien. Am 11. \nSeptember 2008 habe die Polizei in D. 56 Tamilen festgenommen und im November \n2008 seien bei separaten Razzien in D. und Kandy 80 tamilische Zivilpersonen von der \nsrilankischen Armee festgenommen worden (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. \n11. Dezember 2008).\n\n122\n\nAus dem überwiegenden Teil dieser Auskünfte ergeben sich schon keine konkreten \nAnhaltspunkte zu dem jeweiligen Anlass, dem Hintergrund sowie der konkreten Haftdauer \nder einzelnen Verhaftungen. Aber selbst wenn man unterstellt, dass diese Verhaftungen \nausschließlich oder insbesondere in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit \nerfolgten, fehlt es den vorbezeichneten Maßnahmen zum großen Teil schon an der \nerforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, denn in den meisten \nFällen sind die verhafteten Personen binnen 48 Stunden freigelassen worden und die Berichte \nenthalten keine konkreten Angaben über zusätzliche Rechtsgutverletzungen, wie z.B. Folter. \nSo sind nach der Auskunftslage (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. November \n2006) die meisten der Ende 2005/Anfang 2006 verhafteten 1798 Personen bereits nach knapp \n12 Stunden wieder freigelassen worden. Soweit berichtet wird, dass im Jahr 2006 in den von \nTamilen bewohnten Stadtgebieten Hunderte von Menschen festgenommen wurden, sind diese \nzumeist nach ein bis zwei Tagen freigelassen worden (AI-Länderinformationen, Katja Köhne, \nMenschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007, S. 52). Auch von den \nEnde November/Anfang Dezember 2007 in D. festgenommenen 2.500 Tamilen sei die \nüberwiegende Mehrheit bald wieder freigelassen worden (Department of State, Bericht vom \n11. März 2008 - 2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka). Überdies ist \nzu berücksichtigen, dass insbesondere die im Jahr 2007 berichteten Festnahmen eine Reaktion \nauf zwei Bombenanschläge in und rund um D. gewesen sind, so dass diese \nVerhaftungsaktionen jedenfalls in prägender Weise auf die Aufklärung von Terrorakten \ngerichtet waren und keinen substantiierten Anhaltspunkt für eine generelle Verfolgung aller \nTamilen in und rund um D. bieten.\n\n123\n\nDarüber hinaus zeigen die dokumentierten Zahlen inhaftierter Tamilen nicht auf, dass im \nRaum D. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte \ngegeben ist. Denn allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht für das \nVorliegen einer Gruppenverfolgung nicht aus. Für die Beurteilung, ob eine entsprechende \nVerfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung gegeben ist, ist die Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen zu der Größe der Gruppe in Relation zu setzen. \n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O.\n\n125\n\nNach einer Studie aus dem Jahr 2005 bilden die Tamilen mit rund 300.000 Personen die \nMehrheit in der ursprünglich singhalesisch dominierten Hauptstadt (AI-Länderinformationen, \nKatja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-info 7-8/2007, S. 52). \nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Anteil der Tamilen in D. noch weiter angestiegen \nsein dürfte, da zahlreiche Tamilen aus den Kriegsgebieten in die Hauptstadt geflüchtet sind. \nAllein im August 2008 sind nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri \nLanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008) weitere 6.950 Personen nach \nD. gekommen. \n\n126\n\nDer Anteil der in D. lebenden Tamilen ist damit so hoch, dass sich die aktuelle \nGefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für quasi jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht \nfeststellen lässt. Soweit der UNHCR in seinem Bericht vom April 2009 unter Berufung auf \nden Deputy Minister of Vocational and Technical Training Radhakrishnan von täglich 5 bis \n10 Festnahmen tamilischer Volkszugehöriger in D. und im Oktober 2008 von insgesamt \n1.000 inhaftierten Tamilen und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: \nAktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008) unter Berufung auf die gleiche Quelle \nAnfang September 2008 von 1.200 inhaftierten Tamilen in der Hauptstadt berichtet, handelt \nes sich bei der dokumentierten Anzahl von Tamilen um weniger als 1 % der in D. \nlebenden tamilischen Bevölkerung. Die Relation zwischen inhaftierten Tamilen und der \nGesamtheit der in D. lebenden Tamilen zeigt insoweit nicht auf, dass quasi jeder Tamile \nin D. einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist.\n\n127\n\nDas gleiche gilt für die Untergruppe der männlichen Tamilen jüngeren bzw. mittleren \nAlters. Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von \n1981 (der letzten, die im gesamten Staatsgebiet durchgeführt werden konnte) beträgt der \nAnteil der 14- bis 40-jährigen in Sri Lanka etwa 60 % (AA an Bayer. VGH v. 10. Januar \n1996). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an \nder sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner Colombos \nnichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass der Anteil der Tamilen jüngeren und \nmittleren Alters in D. schätzungsweise 180.000 Personen beträgt und rund die Hälfte \ndavon männlich ist, so dass hier von rund 90.000 Personen ausgegangen werden kann. Soweit \nsich aus den Auskünften ergibt, dass sich Anfang September 2008 ca. 1.200 junge Tamilen in \nden Haftzentren der Hauptstadt aufgehalten haben, handelt es sich hier gerade einmal um 1,3 \n% der jungen tamilischen Bevölkerung in D. . In Anbetracht der Anzahl der verhafteten \nund inhaftierten Tamilen in Relation zur Bevölkerungszahl kann insoweit nicht festgestellt \nwerden, dass alle Tamilen jüngeren oder mittleren Alters in D. ohne Weiteres aktuell \nGefahr liefen, allein wegen ihrer gruppenspezifischen Merkmale von den srilankischen \nSicherheitskräften verhaftet und länger inhaftiert oder anderen schwerwiegenden \nRechtsschutzverletzungen ausgesetzt zu werden.\n\n128\n\nAnhand der Erkenntnislage kann auch nicht festgestellt werden, dass alle Tamilen, die aus \nden nördlichen und östlichen Landesteilen stammen, in D. einer Gruppenverfolgung \nausgesetzt sind. Zwar besteht nach den Auskünften bei den Sicherheitskräften ein \nAnfangsverdacht der Unterstützung der LTTE besonders gegenüber denjenigen Tamilen, die \naus dem Norden und Osten der Insel stammen und sich nun erstmals in D. niederlassen \nwollen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 und v. 6. Oktober 2008). Allerdings gaben die \nSicherheitskräfte am 19. September 2008 bekannt, dass sich alle Personen, die in den \nvergangenen fünf Jahren aus der Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mullaithivu, Vavuniya, \nJaffna und Mannar) in die Westprovinz gezogen sind, sich am 21. September 2008 polizeilich \nregistrieren lassen müssten (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember \n2008; UNHCR, Bericht v. April 2009). Hieraus lässt sich zunächst der Schluss ziehen, dass \njedenfalls Personen, die schon länger in den von der Regierung beherrschten südwestlichen \nProvinzen leben oder gelebt haben, in den Augen der Sicherheitskräfte nicht von vornherein \neiner Nähe zur LTTE verdächtigt werden. Im Übrigen lässt sich mit Blick auf den hohen \nBevölkerungsanteil der Tamilen in D. , die zu einem großen Teil aus den nördlichen und \nöstlichen Landesteilen stammen, und unter Berücksichtigung der hohen Zuwanderungszahlen \nvon tamilischen Neuankömmlingen, allein im August 2008 sind weitere 6.950 Personen nach \nD. gekommen (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008), die \naktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht \nfeststellen. Abgesehen davon sind die nordöstlichen Provinzen, insbesondere auch die Jaffna-\nHalbinsel nach Einnahme des Elefanten-Passes durch die Regierungstruppen (UNHCR, \nBericht v. April 2009; Der Spiegel v. 9. Februar 2009 „Trauriges Paradies\") wieder \nerreichbar, so dass den aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen ein Ausweichen in \nihre Herkunftsgebiete grundsätzlich möglich und zuzumuten ist.\n\n129\n\nDen Auskünften ist zwar zu entnehmen, dass insbesondere nach der Verschärfung der \nAntiterrorgesetze im Dezember 2006 Tamilen, die von den Sicherheitskräften in D. ohne \nAusweispapiere angetroffen werden, Gefahr laufen verhaftet zu werden (AA, Lagebericht v. \n7. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008). Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass dieser Personenkreis - mit Blick auf die Eingriffsintensität \nstaatlichen Handelns - generell länger als 48 Stunden (verbunden mit asyl- und \nabschiebungsschutzrelevanten Repressionen) festgehalten wird, ergeben sich aus den \nAuskünften nicht. Darüber hinaus werden Asylbewerber aus Deutschland zumindest mit \neinem Emergency-Pass zurückgeführt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009), so dass sich diese \nim Rahmen einer Personenüberprüfung in D. in jedem Fall ausweisen können. \nBeobachtungen des Auswärtigen Amts im Jahr 2006 hatten zwar ergeben, dass in einzelnen \nFällen Mitarbeiter der srilankischen Einwanderungsbehörde versucht haben, das zur \neinmaligen Einreise gültige Ausweisdokument von den Rückgeführten einzuziehen und nur \ngegen den Austausch von Geld zurückzugeben. Tatsächlich dürfen Pässe dieser Art nicht \neingezogen werden, da die Pässe bei Bestätigung der Personalien durch die \nEinwanderungsbehörde in D. als normale Reisepässe gültig werden (AA, Lagebericht v. \n11. Dezember 2006). Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine generelle \nVorgehensweise der srilankischen Einwanderungsbehörde gehandelt hatte, sondern das \nVorgehen auf Einzelfälle beschränkt war, ergeben sich aus dem aktuellen Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes v. 7. April 2009 keine Anhaltspunkte für eine derartige Praxis.\n\n130\n\nAuch im Hinblick auf die übrigen Landesteile Sri Lankas lässt sich nicht feststellen, dass \nstaatliche Maßnahmen asylerheblichen Gewichts gegen tamilische Volkszugehörige ergriffen \nwerden, die die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen. \nAusgehend von einer Bevölkerungszahl von 21,1 Millionen Menschen (AI-Report v. Mai \n2008, S. 385) und einem Anteil der tamilischen Volkszugehörigen von 18 % (AA, \nLagebericht v. 7. April 2009) verbleiben nach Abzug der in D. lebenden Tamilen rund 3,5 \nMillionen Tamilen, davon schätzungsweise 2,1 Millionen jüngeren oder mittleren Alters (60 \n% der Bevölkerung), die im Westen und Süden sowie in den Nord- und Ostprovinzen des \nLandes leben. Mit Blick auf diesen tamilischen Bevölkerungsanteil rechtfertigen die Berichte \nin den aktuellen Auskünfte auch hier nicht die Feststellung, dass für jeden Tamilen bzw. \nTamilen aus dem Norden und Osten oder jeden Tamilen jüngeren oder mittleren Alters ohne \nWeiteres die Gefahr besteht, von ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen in eigener \nPerson betroffen zu sein.\n\n131\n\nNach den vorliegenden Auskünften kommt es auch in den „friedlichen\" Regionen des \nLandes, in dem von der Regierung kontrollierten Süden und Westen, vermehrt zu \nTerrorakten und Selbstmordanschlägen (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. \nDezember 2008). Die Organisation Human Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, \nState Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka\" v. März 2008) hat 49 \nFälle von Personen dokumentiert, die in den Jahren 2006 bis 2007 aus den westlichen \nLandesteilen verschwunden seien. Auch nach Einschätzung von amnesty international (AI-\nLänderinformationen, Katja Köhne, Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka, asyl-\ninfo \n7-8/2007, S. 51) habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage im Westen und Süden des \nLandes bedenklich verschlechtert. Zuletzt ist in Pressemitteilungen (Spiegel Online, „Minister \nschwebt nach Anschlag in Lebensgefahr\" v. 10. März 2009; SZ, „Anschlag in Sri Lanka\" v. \n11. März 2009) und vom Auswärtigen Amt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) berichtet \nworden, dass ein Selbstmordattentäter vor einer Moschee in der Stadt Akuressa, etwa 150 \nKilometer südlich von D. , mindestens 15 Menschen mit in den Tod gerissen und rund 40 \nPersonen verletzt habe. Unter den Opfern sei auch der Postminister Mahinda Wijesekara, er \nsoll lebensgefährliche Verletzungen erlitten haben. Die Armee vermute, dass es sich bei dem \nAttentäter um einen der „Black Tiger\" der LTTE gehandelt habe. Vor dem Hintergrund der \nangespannten Sicherheitslage wird nunmehr auch von dieser Region des Landes berichtet, \ndass Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen seit Anfang 2007 zur Tagesordnung \ngehören. Auch hier sind Tamilen weit überproportional von Festnahmen und längeren \nHaftzeiten betroffen (AA, Lagebericht v. 6. Oktober 2008). Die sehr allgemein gehaltenen \nAussagen in den Auskünften und die wenig konkreten Zahlen lassen insoweit zwar den \nSchluss zu, dass es auch in den westlichen und südlichen Landesteilen zu asyl- bzw. \nabschiebungsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Ausmaß kommt, \nbieten aber keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Zahl der von \nÜbergriffen Betroffenen angesichts der großen Anzahl tamilischer Volkszugehöriger für jeden \nTamilen oder diejenigen, die aus dem Norden oder Osten stammen, oder zumindest für jeden \nmännlichen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters die aktuelle Gefahr eigener \nVerfolgungsbetroffenheit - verbunden mit Festnahme, langer Haftzeit und Folter - \nbegründet.\n\n132\n\nVon den östlichen Landesteilen hat Human Rights Watch (Bericht „Recurring \nNightmare, State Responsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka\" v. März \n2008) 6 Fälle von Personen dokumentiert, die in den Jahren 2006 bis 2007 verschwunden \nseien. Ferner verweist die Organisation auf eine von Menschenrechtsgruppierungen \nzusammengestellte Liste mit weiteren 498 verschwundenen Personen, davon 51 Fälle aus den \nöstlichen Landesteilen. Die International Crisis Group (Asia Report N°146 v. 20. Februar \n2008) berichtet, dass die Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte vor allem auch im \nOsten verbreitet sei, wo politische Morde und das Verschwindenlassen von Menschen an der \nTagesordnung seien. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (AA, Lagebericht v. 7. April \n2009) habe sich die Lage dort zwischenzeitlich etwas entspannt. Im Juli 2007 hätten die \nStreitkräfte mit Unterstützung der Karuna-Gruppe die letzten dort von der LTTE gehaltenen \nStellungen einnehmen können. Danach hätten die großflächigen Kampfhandlungen im Osten \nzunächst aufgehört. Die Karuna-Gruppe verstehe sich als Vertretung der Ost-Tamilen. Wie \ndie LTTE sei sie eine paramilitärische Organisation autokratischer Prägung. Nach dem Abzug \nder LTTE aus dem Osten habe die Karuna-Gruppe in kleineren Gebieten des \n\n133\n\nOstens faktisch die Regierungsgewalt übernommen und damit begonnen, unabhängige \nHerrschaftsstrukturen aufzubauen. Sie übe dort eine Gewalt- und Willkürherrschaft aus und \nwerde seitens der staatlichen Sicherheitskräfte nicht kontrolliert. Der TMVP, der politische \nArm der Karuna-Gruppe, würden zahlreiche Ermordungen von LTTE-Kadern und von \ntamilischen Politikern, die Rekrutierung von Kindersoldaten und viele Verbrechen gegen die \nZivilbevölkerung zur Last gelegt (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. \nApril 2009). Die Regierung sei nicht in der Lage, die von der TMVP und möglicherweise \nauch von ihren eigenen Sicherheitskräften verübten Attentate zu unterbinden. Mit Hilfe der \nRegierung und aufgrund von massiven Wahlfälschungen sei es der TMVP gelungen am 10. \nMai 2008 bei den Provinzwahlen in der Ostprovinz den Sieg zu erringen. Seitdem stelle sie \nmit Sivanesathurai Chandrakanthan - alias Pilleyan - den Chief Minister (Ministerpräsident) \nder Provinz. Die Karuna-Gruppe habe sich auch nach den Wahlen geweigert, die Waffen \nabzugeben. Das Auswärtige Amt (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008) \nschließt daraus, dass die TMVP nicht beabsichtige, sich demokratisch zu verhalten und der \nGewalt zu entsagen. Die TMVP gehe gegen Gegner oder Personen, die sich ihr in den Weg \nstellten (z.B. Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtig sind), in ähnlich brutaler Weise vor \nwie die LTTE. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation \nUpdate\" v. 11. Dezember 2008) berichtet zur Sicherheitssituation in der Ostprovinz, dass dort \n- obwohl der Krieg nunmehr im Norden der Insel stattfinde - weiterhin ein Klima der Angst \nherrsche. Die Armee suche dort gezielt nach jungen Personen aus den ehemaligen LTTE-\nGebieten. LTTE-Kämpfer seien immer noch im Osten tätig und hätten auch noch \nUnterstützung in der Zivilbevölkerung. Die Zahl der Tötungen und Entführungen im Osten sei \nimmer noch immens hoch. Seit September 2008 seien in der Ostprovinz mindestens 30 \nextralegale Tötungen begangen worden. Am 6. Oktober 2008 seien die Leichen von zwei \njungen Tamilen, die Tage zuvor von der Polizei festgenommen worden seien, mit gefesselten \nHänden und Folterspuren gefunden worden. Die Polizei habe eine Tatbeteiligung abgestritten. \nAm 16. Oktober 2008 seien 4 Bauern, 2 Tamilen und 2 Muslime, in der Nähe ihrer \nGrundstücke und am 20. Oktober 2008 3 singhalesische Arbeiter in C. erschossen \nworden. Am 2. Mai 2008 seien 5 tamilische Jugendliche am Kalmunai-Strand im Ampara-\nDistrikt von nicht identifizierten Tätern erschossen worden. Zudem habe Human Rights \nWatch von mindestens 30 Entführungen im Ampara-Distrikt im September und Oktober 2008 \nerfahren. Die Entführungen seien von Bewaffneten in ziviler Kleidung durchgeführt worden \n(UNHCR v. April 2009).\n\n134\n\nDie Sicherheitslage ist nach Auswertung der Auskunftslage mithin auch in den östlichen \nLandesteilen sehr angespannt. Zwar ließen sich in vielen Fällen Täter im Einzelnen nicht \nimmer feststellen, gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass auch in der Ostprovinz \ndie Sicherheitskräfte und die mit ihr kooperierende Karuna-Gruppe/TMVP Aktionen zur \nIdentifizierung und Verhaftung von LTTE-Angehörigen durchführen, die zu Gefährdungen \nvon Leib und Leben dort lebender Tamilen führen bzw. führen können. Nach Auswertung der \nAuskunftslage kann aber nicht festgestellt werden, dass in der Ostprovinz Tamilen insgesamt \noder eine relevante Untergruppe, wie Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters, von einer an \nihre Ethnie anknüpfende Gruppenverfolgung betroffen sind. Insbesondere kann insoweit die \nfür die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen \nnicht festgestellt werden, zumal in der Ostprovinz der Anteil der Bevölkerung zu mehr als 40 \n% tamilisch, zu knapp 40 % muslimisch und zu 20 % singhalesisch ist (SFH, „Sri Lanka: \nAktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008; UNHCR, Bericht v. April 2009). Die \nAuskünfte zeigen auf, dass Tamilen auch in der Ostprovinz häufig von Übergriffen betroffen \nsind, allerdings ergibt sich hieraus auch, dass andere Volksgruppen wie Muslime und \nSinghalesen Opfer von Gewalttaten im Osten geworden sind. Dies deutet für vergleichbare \nÜbergriffe auf Tamilen gegen eine Anknüpfung an die Ethnie. Mit Blick auf diese Sachlage \nkann nicht festgestellt werden, dass für alle in der Ostprovinz lebenden Tamilen oder eine \nUntergruppe von ihnen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr besteht, in eigener Person \nrelevanten Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. \n\n135\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahrzehnten durch den Bürgerkrieg \ngekennzeichnet. Im Zusammenhang mit den ethnischen Spannungen kommt es im Norden des \nLandes nach Auswertung der Auskünfte zu gezielten extralegalen Tötungen (AA, Lagebericht \nv. 7. April 2009). Bei den von Human Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, State \nResponsibility für ‚Disappearances' and Abductions in Sri Lanka\" v. März 2008) \ndokumentierten 99 Fällen \n\n136\n\nverschwundener Personen in den Jahren 2006 und 2007 handelt es sich um 43 Fälle aus \nden nördlichen Landesteilen. Die Organisation verweist darüber hinaus auf eine von \nMenschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit weiteren 498 verschwundenen \nPersonen, davon wiederum 412 Fälle aus der Nordprovinz. Die International Crisis Group \n(Asia Report N°146 v. 20. Februar 2008) berichtet, dass die Verletzung bürgerlicher und \npolitischer Rechte vor allem im Norden verbreitet sei. Diese Einschätzung wird von dem \nDepartment of State der Vereinigten Staaten von Amerika in seinem Bericht v. 11. März 2008 \n(2007 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka) und dem UNHCR (Bericht v. \nApril 2009) bestätigt, wonach die Menschenrechtslage im Norden der Insel sehr angespannt \nsei. Die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas hat sich nach der Auskunftslage überdies \nverschärft, da die Regierungsarmee seit Januar 2009 eine Großoffensive im Norden der Insel \ngestartet hat, um die LTTE militärisch zu zerschlagen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; SZ \nv. 2. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka\"). Nach der Einnahme der Rebellen-Hochburg \nKilinochchi (FAZ v. 5. Januar 2009 „Offensive in Sri Lanka\"), dem Operationszentrum der \nLTTE im Distrikt Mullaittivu (FAZ v. 23. Januar 2009 „Letzte Schlacht der Tiger ?\"), der \nRückeroberung von Mullaittivu (taz v. 27. Januar 2009 „Tamil Tigers wieder \nGuerillaarmee\"), der Einnahme des strategisch wichtigen Elefanten-Passes (Spiegel v. 9. \nFebruar 2009 „Trauriges Paradies\") ist die LTTE dort mittlerweile auf einen rund 8 km \nlangen Streifen nordöstlich von Mullaittivu zurückgedrängt worden (Deutsche Welle, Bericht \nv. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten\"), wobei nach der \nAuskunftslage ca. 50.000 tamilische Zivilisten zwischen den Bürgerkriegsfronten \neingeschlossen sind und von der LTTE teils als Schutzschild benutzt werden (Deutsche \nWelle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten\"; NDR-\nWeltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im Endstadium\"). Die \nErkenntnisse lassen aber nicht erkennen, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte \ndie Merkmale einer Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger aufweist. Die \nberichteten staatlichen Aktionen in der Nordprovinz zeigen nicht auf, dass mit Blick auf den \nhohen Bevölkerungsanteil der Tamilen in dieser Region die für eine Gruppenverfolgung \nnotwendige Verfolgungsdichte erreicht ist. Es kann trotz der Auswirkungen des Bürgerkriegs \nin dieser Provinz Sri Lankas und der bevorstehenden Endphase der militärischen \nAuseinandersetzungen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009) zwischen der Regierungstruppen \nund der LTTE nicht festgestellt werden, dass die Zahl der Übergriffe angesichts der großen \nAnzahl tamilischer Volkszugehöriger in dieser Region quasi für jeden Tamilen oder eine \nrelevante Untergruppe, wie männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters, die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit von staatlichen politischen Verfolgungshandlungen begründet. \nSoweit in den Presseartikeln (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf \nschwere Waffen verzichten\"; NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - \nBürgerkrieg im Endstadium\") von rund 50.000 tamilischen Flüchtlingen berichtet wird, die \nzwischen den Fronten der Bürgerkriegsparteien im Nordosten der Insel eingeschlossen seien, \nergibt sich bezogen auf diese Personen keine andere Bewertung. Die Geschehnisse während \nder derzeitigen Bürgerkriegshandlungen bieten insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass das \nVorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer politischen Verfolgung im \nRahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg aufweist.\n\n137\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschluss v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., a.a.O.\n\n138\n\nDenn es spricht nichts dafür, dass das Vorgehen der Regierung und ihres Militärs bei \nobjektiver Bewertung auf eine physische Vernichtung der eingeschlossenen tamilischen \nZivilbevölkerung zielen könnte. Vielmehr stimmen die Auskünfte darin überein, dass es \nTriebfeder des Handelns der Regierungstruppen ist, die von der LTTE beherrschten \nRestgebiete zurückzuerobern bzw. zurückeroberte Gebiete zu sichern. Die fehlende asyl- bzw. \nabschiebungsschutzerhebliche Gerichtetheit der Maßnahmen zeigt sich daran, dass die \nRegierung einen rund 14 Quadratkilometer großen Küstenstreifen zwischen \nVellamullivaykkal und Puttumattalan zur „Sicherheitszone\" für die Flüchtlinge erklärt hat \n(NZZ v. 12. März 2009 „Im Norden Sri Lankas droht eine Hungersnot\"; Spiegel v. 9. Februar \n2009 „Trauriges Paradies\"; AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. April \n2009), rund 120.000 tamilischen Zivilisten die Flucht aus der Kampfzone ermöglicht hat (FR \nv. 24. April 2009 „Angst vor einem Massaker unter Palmen\") und die Kampfhandlungen \nnunmehr ohne den Einsatz schwerer Waffen fortsetzt (SZ v. 28. April 2009 „Rücksicht auf \nZivilisten\"). Soweit in den vergangenen Monaten auch die „Sicherheitszone\" nach Angaben \nvon Hilfsorganisationen mitunter unter Beschuss des Militärs geraten ist, da die LTTE \nArtilleriestellungen in deren Nähe gebracht hat, ist - abgesehen davon, dass die srilankische \nArmee in der Vergangenheit zumeist zu „punktgenauen\" Angriffen nicht in der Lage war \n(vgl. AA an VG Düsseldorf v. 16. Januar 1996) - jedenfalls die Beeinträchtigung der \ntamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf \neine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen \ngegen tamilische Volkszugehörige oder eine hierauf zielende Willensrichtung. Der Umstand, \ndass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen nur wenig Rücksicht auf eventuell \nmitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt \nallein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asyl- bzw. \nabschiebungsschutzerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu \nqualifizieren.\n\n139\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., a.a.O., OVG \nNRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A - u. vom 17. Dezember 1999 - 21 A \n4263/96.A -.\n\n140\n\n(2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Sri Lanka ein staatliches \nVerfolgungsprogramm in Bezug auf alle Tamilen oder eine relevante Untergruppe wie \nTamilen aus dem Norden und Osten oder Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters besteht, \ndessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht.\n\n141\n\nNach der vorliegenden Erkenntnislage (AA, Lagebericht v. 7. April 2009, UNHCR, \nBericht v. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember \n2008) hat die srilankische Regierung die Absicht einer Verfolgung der tamilischen \nBevölkerung im allgemeinen oder einer Untergruppe hiervon zu keinem Zeitpunkt \nverlautbart. Die Auswertung der Auskünfte ergibt zwar, dass Tamilen bei den \nSicherheitskräften unter einer Art Generalverdacht stehen, die LTTE zu unterstützen \nund im Zusammenhang mit der Terrorbekämpfung wird zum Teil auch von längeren \nHaftzeiten von Tamilen berichtet (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober \n2008), jedoch ist - wie unter A.II.1.bb.(1) dargestellt - nicht ersichtlich, dass die Dauer \nder Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von Fällen über das für die \nIdentitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein \nsolches Ausmaß erreicht, dass im Hinblick auf tamilische Volkszugehörige generell \noder die Situation prägend ein \"Umschlagen\" in asyl- bzw. \nabschiebungsschutzerhebliche Verfolgung festzustellen wäre.\n\n142\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337) = \nNVwZ 2000, 1426 (1427).\n\n143\n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die am 6. Dezember \n2006 erlassenen Emergency Regulations No. 07, die monatlich vom Parlament \nverlängert werden und durch die die Anwendung des umstrittenen Anti-Terror-\ngesetzes Prevention of Terrorism Act No. 48 (PTA) \"durch die Hintertür\" wieder \neingeführt worden sei (vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Hannover v. \n18. April 2007). Wer auf der Grundlage dieser Regelungen verhaftet wird, muss mit \nlängerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder \ngar einer Anklageerhebung kommen muss. Die richterliche Kontrolle solcher \nVerhaftungen ist kaum mehr gewährleistet (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). \n\n144\n\nOb jedoch eine an asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Merkmale \nanknüpfende, zielgerichtete Gruppenverfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu bestimmen. Auch wenn anhand der \nvorbeschriebenen Auskünfte festzustellen ist, dass Tamilen gegenüber anderen \nBevölkerungsgruppen in Sri Lanka weit überproportional von Festnahmen betroffen \nsind, so ist festzuhalten, dass sich die Anti-Terrorgesetzgebung nicht ausschließlich \ngegen die Volksgruppe der Tamilen richtet, sondern gegenüber Jedermann in Sri \nLanka, bei dem der Verdacht der Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE besteht. \nHiervon können auch andere Bevölkerungsgruppen in Sri Lanka, wie z.B. \nSinghalesen, Muslime etc. betroffen sein. Zwar sind nach den Auskünften besonders \nhäufig tamilische Volkszugehörige verhaftet worden, die Antiterrorregelungen und die \ndarauf gestützten Maßnahmen bezwecken bei objektiver Bewertung aber nicht die \nSchlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen ihrer Zielsetzung \nnach der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer \nStraftaten. Dass der staatliche Zugriff zu einem sehr hohen Anteil Tamilen betrifft, ist \nrein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne \neiner politischen Verfolgung. Auch die in jüngster Zeit dokumentierte Anzahl von \nVerhaftungen von tamilischen Volkszugehörigen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. \n6. Oktober 2008, UNHCR, Bericht v. April 2009 u. Januar 2007; SFH, „Sri Lanka: \nAktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008; Department of State, Bericht vom \n11. März 2008; Human Rights Watch, Bericht v. 6. März 2008) - wobei aus den \nAuskünften zum Teil nicht hinreichend deutlich wird, ob die Verhaftungen auch auf \nder Grundlage der Antiterrorgesetze erfolgten - zeigt nicht auf, dass der srilankische \nStaat gezielt die Verfolgung von Tamilen im allgemeinen oder einer relevanten \nUntergruppe wie Tamilen aus dem Norden und Osten oder Tamilen jüngeren bzw. \nmittleren Alters in Form eines Verfolgungsprogramms eingeleitet hat oder anstrebt. \nHuman Rights Watch (Bericht „Recurring Nightmare, State Responsibility für \n‚Disappearances' \n\n145\n\nand Abductions in Sri Lanka\" v. März 2008) hat für die Jahre 2006 und 2007 \ninsgesamt 99 Fälle verschwundener Personen dokumentiert und verweist darüber \nhinaus auf eine von Menschenrechtsgruppierungen zusammengestellte Liste mit \nweiteren 498 verschwundenen Personen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, \n„Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008) hat für das Jahr 2008 \ninsgesamt 446 Festnahmen dokumentiert. In dieser Auflistung ist unter anderem \nauch eine im Juli 2008 erfolgte Festnahme von 30 Zivilpersonen, darunter 10 \nTamilen, in der Katunayake-Hochsicherheitsregion dokumentiert. Die \nFestgenommenen seien anschließend von der Terrorist Intelligence Division (TID) \nbefragt worden. 56 Tamilen, die im September 2008 in D. festgenommen worden \nsein sollen, seien von der Antiterrorismus-Abteilung der Polizei verhört worden. Nach \nden Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe befanden sich Anfang \nSeptember 2008 ca. 1.200 junge Tamilen in den Haftzentren der Hauptstadt. Auch \nwenn aus diesem Zahlenmaterial der Hintergrund der Verhaftung und die Dauer der \nInhaftierung nicht im Einzelnen ersichtlich ist, so zeigt auch die allgemein \ndokumentierte Anzahl von Festnahmen und Inhaftierungen nicht auf, dass die \nRegierung die in Sri Lanka insgesamt lebenden 3,8 Millionen Tamilen, von denen \nallein über 300.000 in D. leben bzw. Tamilen aus dem Norden und Osten oder \nauch die rund 2,3 Millionen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters zielgerichtet \nverfolgt und deren systematische Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung \nanstrebt.\n\n146\n\nMithin ist festzuhalten, dass weder zurückkehrende tamilische Asylbewerber oder \ntamilische Volkszugehörige im allgemeinen noch eine Untergruppe hiervon, wie Tamilen aus \ndem Norden und Osten der Insel bzw. Tamilen jüngeren bis mittleren Alters der aktuellen \nGefahr einer regionalen oder landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung in Sri Lanka \nausgesetzt sind.\n\n147\n\nb. Tamilische Volkszugehörige sind in Sri Lanka auch seitens der Karuna-Gruppe/TMVP \n(aa.) und der LTTE (bb.) keiner an ihre Ethnie anknüpfenden regionalen oder landesweiten \nGruppenverfolgung ausgesetzt.\n\n148\n\naa. Nach der Auskunftslage bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung \ntamilischer Volkszugehöriger oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen \njüngeren bis mittleren Alters durch die Karuna-Gruppe/TMVP.\n\n149\n\nNachdem die LTTE im Zuge der militärischen Auseinandersetzungen im Juli 2007 in der \nOstprovinz ihre letzten Stellungen aufgeben musste, hat die Karuna-Gruppe mit \nUnterstützung der srilankischen Regierung begonnen, dort unabhängige Herrschaftsstrukturen \naufzubauen. Die TMVP, der politische Arm der Karuna-Gruppe, hat am 10. Mai 2008 die \nProvinzwahlen in der Ostprovinz gewonnen und stellt seitdem den Chief Minister \n(Ministerpräsident) der Provinz. Nach den Auskünften (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; \nUNHCR, Bericht v. April 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. \nDezember 2008) übe die Karuna-Gruppe/TMVP in der Ostprovinz eine Gewalt- und \nWillkürherrschaft aus und werde seitens der staatlichen Sicherheitskräfte nicht kontrolliert. \nDen vorbezeichneten Auskünften lässt sich insoweit zwar entnehmen, dass die Karuna-\nGruppe/TMVP brutal und rücksichtslos gegen Gegner (insbesondere Personen, die einer Nähe \nzur LTTE verdächtig sind) vorgeht, jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass \ndiese Maßnahmen an die tamilische Volkszugehörigkeit geknüpft sind. Soweit in der \nOstprovinz von Zwangsrekrutierungen durch die Karuna-Gruppe/TMVP berichtet wird - von \nder auch Tamilen jüngeren und mittleren Alters betroffen waren - handelt es sich hierbei um \nMaßnahmen die jedenfalls nicht an die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale \nanknüpfen. Die Personen wurden bzw. werden nicht wegen ihrer tamilischen \nVolkszugehörigkeit mitgenommen, sondern deshalb, weil die Karuna-Gruppe/TMVP \nKämpfer für die Auseinandersetzung mit der LTTE benötigt hat bzw. benötigt. Die \nZwangsrekrutierungen knüpften und knüpfen insoweit nicht an die Eigenschaft der \ntamilischen Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen an, sondern ist allein in der \nfaktischen Anwesenheit der Personen im Zugriffsbereich der Karuna-Gruppe/TMVP \nbegründet. Der Umstand, dass die LTTE zwischenzeitlich auf einen 8 km langen Streifen \nnordöstlich von Mullaittivu zurückgedrängt worden ist (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April \n2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten\"), rechtfertigt im Übrigen die Annahme, \ndass derartige Zwangsrekrutierungsmaßnahmen im Osten zurückgehen werden. Die LTTE hat \ndort im Wesentlichen keinen Zugriff mehr auf die Bevölkerung und die Karuna-Gruppe \nbenötigt vor diesem Hintergrund im Osten keine weiteren Kämpfer für eine militärische \nAuseinandersetzung mit der LTTE. Überdies lässt sich auch anhand der Auskunftslage nicht \nfeststellen, dass in der Ostprovinz Sri Lankas alle Tamilen - die immerhin einen Anteil von 40 \n% der Bevölkerung ausmachen (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. \nDezember 2008) - oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen jüngeren bis \nmittleren Alters einer Gruppenverfolgung durch die Karuna-Gruppe/TMVP ausgesetzt sind. \nIm Übrigen ist der Herrschaftsbereich der Karuna-Gruppe/TMVP auf die Ostprovinz begrenzt \n(AA, Lagebericht v. 7. April 2009), so dass sich tamilische Volkszugehörige etwaigen \neinzelnen Repressionen durch die Aufenthaltsnahme in anderen Landesteilen, namentlich dem \nGroßraum D. und den südwestlichen Provinzen, entziehen können.\n\n150\n\nbb. Auch lässt sich anhand der Erkenntnisse nicht feststellen, dass Tamilen in Sri Lanka \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung \ndurch die LTTE ausgesetzt sind.\n\n151\n\nDie LTTE hat sich als Folge der Kriegshandlungen auf einen lediglich 8 km langen \nStreifen nordöstlich von Mullaittivu zurückziehen müssen (Deutsche Welle, Bericht v. 27. \nApril 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten\") und ist von daher schon rein \nfaktisch nicht mehr in der Lage generelle Verfolgungshandlungen gegenüber der ganzen \ntamilischen Bevölkerung in Sri Lanka - auch nicht in der Nordprovinz - auszuführen. Soweit \nberichtet wird, dass die LTTE in der Nordprovinz die zwischen den Kriegsfronten \neingekesselte tamilische Zivilbevölkerung, rund 50.000 Personen, als Schutzschild \nmissbrauche (Deutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen \nverzichten\"; NDR-Weltspiegel, Bericht v. 26. April 2009 „Sri Lanka - Bürgerkrieg im \nEndstadium\"; Deutsche Welle, Bericht v. 24. April 2009 „Eine Tragödie ungeahnten \nAusmaßes\"; FAZ v. 21. April 2009 „Ultimatum an Tamilen-Tiger\"; taz v. 19. März 2009 \n„Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge\"), handelt es sich um menschenrechtswidrige \nMaßnahmen in der Kampfsituation, die nicht an die Eigenschaft der tamilischen \nVolkszugehörigkeit der betroffenen Personen anknüpften, sondern in der faktischen \nAnwesenheit der Personen im Kriegsgebiet begründet sind. Eine generelle allein an die \nVolkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung der eingekesselten tamilischen \nZivilbevölkerung durch die LTTE lässt sich nach der Auskunftslage nicht feststellen. Das \ngleiche gilt für Berichte, wonach die LTTE - selbst Kinder - zwangsrekrutiert und in die \nKämpfe schicke (UNHCR, Bericht v. April 2009; AA Lageberichte v. 7 April 2009 u. 6. \nOktober 2008; FR v. 24. April 2009 „Angst vor einem Massaker unter Palmen\"; taz v. 19. \nMärz 2009 „Tödliches Zerren um 200.000 Flüchtlinge\"). Die Zwangsrekrutierungen erfolgen \nnicht in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit, sondern sind allein darin \nbegründet, dass die LTTE - unabhängig von der Volkszugehörigkeit und sonstigen \nunverfügbaren Merkmalen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG - Kämpfer für den Kampf gegen die \nsrilankischen Sicherheitskräfte benötigte bzw. benötigt. Eine generelle Verfolgungssituation \naller Tamilen in Sri Lanka oder einer relevanten Untergruppe hiervon, wie Tamilen aus der \nNordprovinz oder jüngeren bzw. mittleren Alters durch die LTTE lässt sich mithin anhand der \naktuellen Auskunftslage nicht feststellen.\n\n152\n\n2. Im Hinblick auf den Kläger sind auch keine besonderen in seiner Person begründeten \nund in seinem Einzelfall zu würdigenden Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung durch die \nsrilankischen Sicherheitskräfte (a.) oder die Karuna-Gruppe/TMVP (b.) gegeben.\n\n153\n\na. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka kann sich je nach den Umständen des Einzelfalles die \nGefahr einer staatlichen politischen Verfolgung eines - auch unverfolgt ausgereisten - \nTamilen bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch \nweitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten (aa.), und diese zu Maßnahmen \nder srilankischen Sicherheitskräfte führen, die über das durch die die allgemeine \nTerrorismusbekämpfung gerechtfertigte Maß hinausgehen (bb.). Die Frage, ob der einzelne \nAusländer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, kann aber auch anhand der \nRisikomerkmale nicht generalisierend und fallübergreifend beantwortet werden. Im Rahmen \nder tatrichterlichen Feststellungen muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles \nunter Abwägung der in der Person des jeweiligen Ausländers konkret verwirklichten \nRisikomerkmale die individuelle Gefährdungssituation bewertet werden. Hiervon ausgehend \ndroht dem nicht verfolgten Kläger bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine staatliche politische Verfolgung (cc.). Auch sonstige objektive oder \nsubjektive Nachfluchtgründe liegen in der Person des Klägers nicht vor (dd.).\n\n154\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der unverfolgt ausgereiste Kläger bei seiner \nRückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle \npolitische Verfolgung durch die Sicherheitskräfte zu befürchten.\n\n155\n\naa. Die Gefahr einer Inhaftierung, die nach der Auskunftslage das Risiko auch längerer \nInhaftierung birgt, ohne dass Rechtsschutz zu erlangen wäre, ist im Einzelfall grundsätzlich \ndann gegeben, wenn die zurückkehrende Person bei den Sicherheitskräften in den Verdacht \ngerät, der LTTE anzugehören bzw. dieser Organisation nahe zu stehen (AA, Lagebericht v. 7. \nApril 2009; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008).\n\n156\n\n(1) Dies gilt unabhängig von den zwischenzeitlich errungenen militärischen Erfolgen der \nsrilankischen Sicherheitskräfte, die die LTTE nunmehr aus ihren Herrschaftsgebieten im \nNorden und Osten der Insel verdrängt haben, so dass die militärische Auseinandersetzung im \nWesentlichen nur noch auf einen 8 km langen Küstenstreifen im Nordosten Sri Lankas \nbegrenzt ist, in den sich die LTTE zurückgezogen hat (taz v. 19. März 2009 „Tödliches \nZerren um 200.000 Flüchtlinge; FR v. 6. April 2009 „ Sri Lankas Armee meldet Erfolg\"; \nDeutsche Welle, Bericht v. 27. April 2009 „Regierung will auf schwere Waffen verzichten\"). \nDenn selbst der srilankische Armeechef Fonseka soll eingeräumt haben, dass die LTTE auch \nnach einer Niederlage auf dem Schlachtfeld ihren Kampf - wie früher als Guerillaarmee - aus \ndem Untergrund noch ein oder zwei Jahrzehnte fortsetzen könnte (Spiegel Online v. 20. \nFebruar 2009 „Sri Lanka fürchtet die schwarzen Tiger\"; taz v. 27. Januar 2009 „Tamil Tigers \nwieder Guerillaarmee\"). Auch der UNHCR teilt in seinem Bericht v. April 2009 diese \nEinschätzung und geht davon aus, das die LTTE auf eine Guerillataktik ausweichen wird. \nDass die Gefährdungssituation durch die LTTE aus der Sicht des Staates noch lange nicht \nbeendet ist, zeigt sich auch daran, dass die LTTE trotz ihrer unterlegenen militärischen \nSituation in der Lage ist, weiterhin Terroranschläge selbst in der Hauptstadt D. und im \nSüden des Landes zu verüben (AA, Lagebericht v. 7. April 2009; UNHCR, Bericht v. April \n2009; SZ v. 11. März 2009 „Anschlag in Sri Lanka\"; Spiegel Online v. 10. März 2009 \n„Minister schwebt nach Anschlag in Lebensgefahr\"; FR v. 23. Februar 2009 „Die Rückkehr \nder Tiger\"; FR v. 21. Februar 2009 „Kamikaze-Angriff auf D. „; FAZ v. 21. Februar 2009 \n„Luftangriff auf D. „; Spiegel Online v. 20. Februar 2009 „Sri Lanka fürchtet die \nschwarzen Tiger\"; FAZ v. 10. Februar 2009 „Anschlag in Sri Lanka\") und hierdurch die \nSicherheitslage im gesamten Land weiterhin destabilisiert.\n\n157\n\n(2) Mit dem Terrorism Prevention Act vom Dezember 2006 wurde die Unterstützung der \nLTTE erneut strafbar, auch wenn die LTTE in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt \nwird. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss \ndamit rechnen, verhaftet zu werden (AA, Lagebericht v. 7. April 2009).\n\n158\n\nDies gilt nach der Auskunftslage in erster Linie für Personen, die bereits in der \nVergangenheit im Verdacht einer Kooperation mit der LTTE standen und von den \nSicherheitskräften deshalb verfolgt wurden. Diese Personen müssen sowohl nach \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008) \nals auch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" \nv. 11. Dezember 2008, SFH, „Asylsuchende aus Sri Lanka\" v. 1. Februar 2007) seit Ende \nDezember 2006 wieder mit erneuter Verfolgung und Beeinträchtigung ihrer Sicherheit \nrechnen. Dies trifft auch auf Personen zu, die sich in den vom Bürgerkrieg bislang \nverschonten Gebieten der Insel (d.h. allen anderen Gebieten als der Jaffna-Halbinsel, dem \nLTTE-Gebiet sowie den seit Mitte 2006 umkämpften Regionen im äußersten Osten der Insel \nnördlich von Ampara, einschließlich der Hauptstadt D. ) aufhalten.\n\n159\n\nIn den Verdacht der Nähe zur LTTE können im Einzelfall auch Tamilen geraten, die aus \nden nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen, insbesondere aus den von der LTTE \ndominierten Gebieten, und sich erstmals in D. oder dem Süden Sri Lankas niederlassen \nwollen (AA, Lageberichte v. 6. Oktober 2008 u. 7. April 2009). Hiervon ausgenommen sind \nTamilen, die nicht von der Registrierungspflicht erfasst sind, weil sie bereits länger als fünf \nJahre in D. und Umgebung leben, vgl. hierzu im Einzelnen unter A.II.1.a.bb.(1).\n\n160\n\nNach Auswertung der Erkenntnisse (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober \n2008.; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle Situation Update\" v. 11. Dezember 2008; SFH, \n„Asylsuchende in Sri Lanka\" v. 1. Februar 2007) kann aber auch derjenige in den Verdacht \neiner Nähe der LTTE geraten, der Verwandtschaft im ehemaligen LTTE-Gebiet hat, \ninsbesondere wenn Familienmitglieder im Zusammenhang mit der LTTE auffällig geworden \nsind, oder wenn der Betreffende während der Zeit des Waffenstillstandes häufiger in das \nehemalige LTTE-Gebiet gereist ist.\n\n161\n\nAuch Journalisten, die der Verbreitung von LTTE-, Oppositions- und staatsfeindlichen \nPublikationen bezichtigt werden bzw. werden können, müssen im Einzelfall mit gezielten \nBelästigungen, Angriffen, Todesdrohungen, Entführungen bis hin zu Bombenattentaten \nrechnen (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Dies gilt auch für andere tamilische Personen in \nallen Teilen des Landes, auch im Süden der Insel, die sich öffentlich für die Sache der \nTamilen einsetzen (SFH, „Asylsuchende in Sri Lanka\" v. 1. Februar 2007).\n\n162\n\nMitunter können im Einzelfall selbst mehrere deutlich sichtbare Narben am Körper, die \ntamilische Sprache bzw. das Fehlen von Identitätspapieren (SFH, „Sri Lanka: Aktuelle \nSituation Update\" v. 11. Dezember 2008) das Interesse der srilankischen Sicherheitskräfte \nwecken und in ihren Augen zumindest einen Anfangsverdacht für die Mitgliedschaft oder \nNähe zur LTTE begründen (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008).\n\n163\n\nVgl. mit ähnlicher Einschätzung im Hinblick auf deutlich sichtbare Narben auch: EGMR, \nUrteil v. 17. Juli 2008 - 25904/07 -, juris; VG Bremen, Urteil v. 21. Januar 2008 - 4 K \n1327/07.A -, juris,\n\n164\n\nDie hier aufgezählten Risikofaktoren sind allerdings angesichts der Bandbreite möglicher \nKriterien, die in den Augen der srilankischen Sicherheitskräfte hinsichtlich einer Person den \nVerdacht einer Mitgliedschaft oder Nähe zur LTTE begrünen können, nicht abschließend. Der \nSenat hat sich angesichts der Mannigfaltigkeit möglicher Kombinationen und im Einzelfall zu \nprüfendender Konstellationen darauf beschränkt, auf der Grundlage der aktuellen \nAuskunftssituation die wichtigsten Risikomerkmale darzustellen.\n\n165\n\nbb. Angesichts der verschärften Sicherheitslage in Sri Lanka kann derzeit nicht \nausgeschlossen werden, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden im einzelnen Fall \ngegenüber Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtig sind, Maßnahmen ergreifen, die über \nPersonenkontrollen, Durchsuchungsmaßnahmen, kurzzeitige Inhaftierungen insbesondere \nzum Zwecke der Befragung und Identitätsprüfung hinausgehen und keine legitimen Mittel der \nTerrorismusabwehr mehr darstellen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass nach \nWiedereinführung des Terrorism Prevention Act Ende 2006 die richterliche Kontrolle solcher \nVerhaftungen kaum mehr gewährleistet ist. Wer auf der Grundlage der Antiterrorgesetze \nverhaftet wird, muss unter Umständen mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu \nweiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung kommt. Auch die Vorwürfe \nüber Folterungen durch die Sicherheitskräfte haben zwischenzeitlich wieder zugenommen. \nDer Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen hat sogar festgestellt, dass Folter in Sri \nLanka als gängige Praxis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet wird. Überdies \ndrohen bei dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE auch bei relativ geringfügigen \nDelikten drakonische Haftstrafen und in Verfahren unter dem Terrorism Prevention Act \nmüssen Angeklagte beweisen, dass Geständnisse unter Zwang oder Folter erpresst worden \nsind (AA, Lageberichte v. 7. April 2009 u. 6. Oktober 2008.; SFH, „Sri Lanka: Aktuelle \nSituation Update\" v. 11. Dezember 2008; Department of State der Vereinigten Staaten von \nAmerika, Bericht vom 11. März 2008 - 2007 Country Reports on Human Rights Practices - \nSri Lanka).\n\n166\n\ncc. Die Frage, ob der einzelne Ausländer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu \nbefürchten hat, lässt sich aber auch anhand der genannten Risikomerkmale nicht \ngeneralisierend und fallübergreifend beantworten. Denn der Senat vermag den ihm \nvorliegenden Auskünften auch bei einer Gesamtschau keine Informationen dazu zu \nentnehmen, dass bestimmte Risikomerkmale - allein oder in Kombination - unabhängig von \nden Umständen des jeweiligen Einzelfalles mit gewisser Zwangsläufigkeit als politische \nVerfolgung zu qualifizierende Repressalien gegenüber den Betroffenden auslösen. Im \nRahmen der tatrichterlichen Feststellungen muss vielmehr anhand der konkreten Umstände \ndes Einzelfalles unter Würdigung der in der Person des jeweiligen Ausländers konkret \nverwirklichten Risikomerkmale die individuelle Gefährdungssituation bewertet werden.\n\n167\n\nHiervon ausgehend droht dem Kläger bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle staatliche politische Verfolgung.\n\n168\n\nZwar verfügt der Kläger derzeit nicht über einen gültigen srilankischen Reisepass. Von \ndaher wird - sofern ein solcher Reisepass nicht von der srilankischen Botschaft in \nDeutschland ausgestellt wird - seine Rückkehr nach Sri Lanka mit einem von einer \nsrilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach \nSri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Pass genannt) \nerfolgen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger am Flughafen von D. einer \nPersonenüberprüfung unterzogen wird, wobei er sowohl von der srilankischen \nEinreisebehörde als auch von der Kriminalpolizei zu Identität, persönlichem Hintergrund und \nReiseziel befragt wird (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). Bei dieser Personenüberprüfung \nwerden die Sicherheitskräfte feststellen, dass der Kläger in C. geboren, in der \nOstprovinz - dem ehemaligen LTTE Gebiet - gelebt hat und tamilisch spricht, so dass der \nKläger einige Risikofaktoren aufweist, die bei den Sicherheitskräften einen ersten \nAnfangsverdacht für eine etwaige Nähe zur LTTE begründen könnten.\n\n169\n\nUnter Würdigung aller Umstände ist aber davon auszugehen, dass sich das Risiko einer \npolitischen Verfolgung in Sri Lanka in Form einer Festnahme verbunden mit einer längeren \nInhaftierung und Folter in der Person des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nrealisieren wird. \n\n170\n\nZum einen werden Personen, die mit einem Emergency-Pass nach Sri Lanka einreisen, \nnicht mehr, wie in der Vergangenheit üblich, dem Magistrate Court vorgeführt (AA, \nLagebericht v. 7. April 2009). Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner \nBefragung am Flughafen den etwaigen Verdacht einer Nähe zur LTTE ausräumen kann, so \ndass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Verfolgung zu befürchten hat. \nSchon nach seinen eigenen Angaben war der Kläger niemals Anhänger oder Mitglied in der \nLTTE und hat sich auch nie an Aktionen oder Anschlägen der LTTE beteiligt. Bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt hat er vorgetragen, dass er in Sri Lanka nie vor Gericht gestellt \nund zu einer Strafe verurteilt wurde (S. 5 der Niederschrift). Zur Überzeugung des Senats war \nder Kläger auch im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht in den Verdacht geraten, \nder LTTE nahe zu stehen. Das Vorbringen des Klägers zum Aufenthalt in einem TMVP-\nLager hat der Senat als unglaubhaft bewertet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist \nder Senat insoweit auf seine Ausführungen zu A.I.2. Konkreter Anlass den Kläger in diesem \nZusammenhang der Nähe zur LTTE zu verdächtigen besteht von daher nicht. Abgesehen \ndavon ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht, dass er sich in Sri \nLanka dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte durch Flucht entzogen hätte oder sonst im Sinne \neiner Nähe zur LTTE auffällig geworden sei. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er \nbei seiner angeblichen Verhaftung durch die Sicherheitskräfte am 5. Mai 2006 in D. eher \nzufällig in eine Großrazzia am Hauptbahnhof geraten sei und bereits nach 1 ½ Stunden und \nZahlung eines Entgelts offiziell wieder freigelassen worden sei. Selbst wenn man das \nVorbringen des Klägers zugrunde legen würde, ergeben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger in Sri Lanka im Zusammenhang mit der LTTE in Protokollen der \nSicherheitskräfte geführt wird oder gar auf einer Fahndungsliste steht. Der Kläger hat ferner \nzu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sein in C. lebender Vater, seine Schwester oder \nsonst ein Familienmitglied seitens der Sicherheitskräfte der Nähe zur LTTE verdächtigt \nworden oder gar als Anhänger der LTTE auffällig geworden wäre. Schließlich ist der Kläger \nschon im Mai 2006 aus Sri Lanka ausgereist und kann daher mit der seit Dezember 2006 \nverschärften Sicherheitslage auch nicht persönlich in Zusammenhang gebracht werden. Ferner \nwird sich der Kläger auch nach der Einreisekontrolle im Raum D. und im weiteren \nLandesinneren mit Hilfe des Emergency-Passes ausweisen können, da dieser bei Bestätigung \nder Personalien durch die Einwanderungsbehörde in D. als normaler Reisepass gültig \nwird (AA, Lagebericht v. 11. Dezember 2006) bis es ihm möglich sein wird, bei den \nBehörden seines Heimatortes reguläre Ausweispapiere zu erlangen; Hindernisse, die dem \nentgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Unter Würdigung aller Einzelumstände beschränken \nsich die beim Kläger zu konstatierenden Risikomerkmale mithin auf Umstände, die eine \nVielzahl von Tamilen in Sri Lanka aufweisen - Herkunft und Sprache - bzw. die nur \nvorübergehende Passlosigkeit. Bei einer Gesamtschau vermag der Senat im vorliegenden Fall \nnicht festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung in Form einer längeren Inhaftierung mit der \nGefahr von Folter durch die Sicherheitskräfte zu befürchten hätte.\n\n171\n\ndd. Auch sonstige objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen in der Person des \nKlägers nicht vor. Insbesondere begründet die Stellung eines Asylantrags im Ausland bei den \nsrilankischen Sicherheitskräften noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Die \nDurchführung eines Asylverfahrens im Ausland wird in Sri Lanka vielmehr als legitimer \nVersuch angesehen, sich einen Aufenthaltsstatus im Ausland zu verschaffen, ohne dass damit \nzwangsläufig die Äußerung einer regimekritische Einstellung gegenüber dem srilankischen \nStaat verbunden ist (AA, Lagebericht v. 7. April 2009). \n\n172\n\nb. In der Person des Klägers sind auch keine individuellen Anknüpfungspunkte gegeben, \ndie es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in Sri Lanka durch die Karuna-\nGruppe/TMVP - die in der Ostprovinz mit Regierungsverantwortung ausgestattet ist (AA, \nLagebericht v. 7. April 2009) - eine politische Verfolgung zu befürchten hat.\n\n173\n\nZum einen hat der Senat die vom Kläger behauptete Festnahme am 9. Januar 2006 und \nInhaftierung bis zum 22. April 2006 durch die Karuna-Gruppe/TMVP als nicht glaubhaft \nbewertet. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen zu A.I.2.a. Damit fehlt jeder \nAnsatz für ein besonderes Interesse der TMVP an dem Kläger. Zum anderen wäre dem Kläger \nbei etwaigen Repressionen durch die Karuna-Gruppe/TMVP jedenfalls ein Ausweichen in die \nanderen Landesteile, insbesondere den Großraum D. - über dessen Flughafen allein eine \nAbschiebung durchführbar ist - oder die südwestlichen Provinzen möglich und zumutbar.\n\n174\n\nB. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des \nangefochtenen Bescheides sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.\n\n175\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.\n\n176\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n177","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/3-a-627-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":30},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/3-a-627-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241020","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.842031+00:00"}}