{"status":"available","doknr":"OLD241015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.12B491.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"12 B 491/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des \nBeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht die E-Mail vom 9. April 2009 mit ihrer Wendung \"Gegen den \nAblehnungsbeschluss ... lege ich Beschwerde ein\" allein als den - in dieser E-Mail \n(sinngemäß) zugleich gestellten - Antrag der Antragstellerin, ihr für ein erst noch \nbeabsichtigtes, durch einen Rechtsanwalt einzuleitendes Beschwerdeverfahren \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2009 \nProzesskostenhilfe zu gewähren. Denn die wörtlich erhobene Beschwerde selbst \nwäre unzulässig, weil sich die Antragstellerin nicht - wie nach § 67 Abs. 2 und 4 \nVwGO vorgeschrieben und ihr offenbar auch bewusst -durch einen Rechtsanwalt \noder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes \nmit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. \n\n4\n\nDas ergibt sich schon daraus, dass keine formwirksame Antragstellung nach § \n166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt. Diese verlangt - soweit keine \nErklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgt - Schriftlichkeit.\n\n5\n\nVgl. etwa Olbertz, in: Schoch/Schmidt/Aßmann/\n\n6\n\nPietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 166 Rn. 8.\n\n7\n\nEin elektronisches Dokument - wie hier die E-Mail - wahrt nicht die \nvorgeschriebene Schriftform.\n\n8\n\nVgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 \n\n9\n\n- IX ZB 41/08 -, FamRZ 2009, 319.\n\n10\n\nDer nachgereichte Prozesskostenhilfeantrag der Rechtsanwälte I. , U. , \nH. und Q. vom 21. April 2009 ist unter Benennung des erstinstanzlichen \nAktenzeichens an das Verwaltungsgericht gerichtet und lässt nicht erkennen, dass er \nsich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen bezieht. \n\n11\n\nUngeachtet dessen böte eine noch anwaltlich einzulegende Beschwerde \nentgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg. \n\n12\n\nDa die Frist für eine (formgerecht gestellte) Beschwerde von 2 Wochen (vgl. § \n147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die \nAntragstellerin gem. Postzustellungsurkunde am 23. März 2009 bereits mit Ablauf \ndes 6. April 2009 verstrichen ist, könnte das Rechtsmittel nur Erfolg haben, wenn der \nAntragstellerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt \nwerden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem \nRechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung \nvorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO \nvorgeschriebenen Form einzulegen, Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er \nzunächst Prozesskostenhilfe zwecks Bestellung eines Rechtsanwalts beantragt hat \nund nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung \ndafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges \nProzesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört auch die auf dem \neingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. \n\n13\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ \n2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2009 - 12 A 3227/08 -, m. \nw. N.\n\n14\n\nSchon das Prozesskostenhilfegesuch als solches ist hier jedoch - auch wenn \nman den anwaltlichen Antrag vom 21. April 2009 an das Verwaltungsgericht \nberücksichtigen wollte - eindeutig verspätet gestellt worden, nämlich frühestens am \n9. April 2009 als Sendetag der E-Mail. Für eine Wiedereinsetzung wegen \nunverschuldeter Fristversäumung ist trotz Hinweises des Berichterstatters in der \nEingangsverfügung vom 20. April 2009 nichts vorgetragen worden und auch sonst \nkein Anhaltspunkt ersichtlich. Im Übrigen ist bis heute noch nicht die auch bei Bezug \nvon Arbeitslosengeld II erforderliche und allenfalls nur in geringerem Umfang \nauszufüllende Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen \nund Lasten) vorgelegt worden. \n\n15\n\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde auch in der \nSache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde. Die Antragstellerin \nignoriert in ihrer E-Mail vom 9. April 2009, dass sie sich nicht in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen jugendhilferechtlicher Maßnahmen über \ndie vom Amtsgericht - Familiengericht - getroffene Sorgerechtsentscheidung hinweg \nsetzen kann. \n\n16\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-b-491-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-b-491-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241015","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.441198+00:00"}}