{"status":"available","doknr":"OLD241014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.12A388.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"12 A 388/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin würde - entgegen dem \nErfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG - nach einer Begründung ihrer ständigen \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht die tatbestandlichen \nVoraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen.\n\n4\n\nAnders als die Klägerin meint, setzt § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nämlich dadurch, \ndass der Aufnahmebescheid nur Personen erteilt werden darf, die nach Begründung \ndes ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG voraus, dass ein vor dem \n1. Ja-nuar 1993 geborener deutscher Volkszugehöriger vor dem Verlassen der \nRepubliken der ehemaligen Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens seit \nseiner Geburt \n\n5\n\n- also durchgehend - seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. \nDas Tatbestandsmerkmal des \"Wohnsitzes\" gibt insofern eine Abgrenzung zu \nlediglich vorübergehenden - nicht mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts \nverbundenen - Aufenthalten außerhalb der Aussiedlungsgebiete vor. Wenn diese \nDifferenzierung in der Vergangenheit in manchen - von dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen - Fällen vernachlässigt worden \nsein sollte, vermag das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keine \nÄnderung der gesetzlichen Anforderungen zu bewirken, weil der Rechtsordnung ein \nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist. \n\n6\n\nDass die Zeitspanne, bis zu deren Ende der Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten innegehabt gewesen sein muss, sich hier bis zu der Ausreise \nin Wahrnehmung des mit der vorliegenden Klage konkret erstrebten \nAufnahmebescheides und nicht nur bis zu einem vorausgegangenen \nÜbersiedlungsversuch erstreckt, wird auch von der Klä-gerin nicht in Abrede gestellt, \nwenn es in der Zulassungsschrift sinngemäß heißt, dass die Verlegung ihres \nWohnsitzes zusammen mit ihren Eltern in das Bundesge-biet im Jahre 1994 \"nicht im \nWege des Aufnahmeverfahrens\" geschehen sei. \n\n7\n\nFür eine Fiktion des Fortbestands des Wohnsitzes in Omsk trotz \nzwischenzeitlicher Übersiedlung nach M. /P. (S. ) ist eine tragfähige \nGrundlage weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Eine \nsolche lässt sich namentlich nicht schon daraus ableiten, dass das Erfordernis des \n\"ununterbro-chenen ständigen Aufenthalts\" im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG, der im Härtefall den Aufenthalt im Bundesgebiet ohne vorherige \nErteilung eines Aufnahmebescheides zulässt, durchbrochen werden kann. Das \nVerwaltungs-gericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der 1994 beschiedene \nAufnahmean-trag nicht wegen Fehlens einer besonderen Härte abgelehnt, sondern \ndie Klägerin im Gegenteil in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen worden \nist. Die - gera-de nicht aus Statusgründen erfolgte - Rückkehr der Klägerin in das \nAussiedlungsge-biet ist auch nicht annähernd mit der Konstellation vergleichbar, \ndass ein deutscher Volkszugehöriger nach vergeblicher Geltendmachung einer \nbesonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG unter rechtlichem Druck in das \nAussiedlungsgebiet zurückkehrt. Die anders lautende Gedankenführung der Klägerin \nist nicht nachvollziehbar und verkennt den - einer Ausweitung nicht zugänglichen - \nAusnahmecharakter von § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG. \n\n8\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen \nwerden. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die \nKlägerin beimisst. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nach Maßgabe der \nobigen Aus-führungen nicht um die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene \nFrage, ob sich Personen, die sich ohne den erforderlichen Aufnahmebescheid nach \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten, \nauf § 27 Abs. 2 BVFG berufen können und ob es ihnen auch dann zumutbar ist, \nihren Wohn-sitz nach Rückkehr in das Vertreibungsgebiet/Aussiedlungsgebiet dort zu \nbegründen, um die Erteilung des Aufnahmeverfahrens im regulären Verfahren nach \n§ 27 Abs. 1 BVFG abzuwarten. \n\n9\n\nEbensowenig liegt der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nvor. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass hier \nüberhaupt ausnahmsweise ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung von \nDenkgesetzen in Betracht kommt. \n\n10\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. \n1996, 108, und vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132.\n\n11\n\nDie Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind nämlich in der Regel \ndem sachlichen Recht zuzurechnen. Abgesehen davon geht die \nZulassungsbegründung bei ihrer Darlegung zur angeblichen Absurdität des \nangegriffenen Urteils fälschlich davon aus, das Verwaltungsgericht habe den \nAnspruch nach § 27 Abs. 2 BVFG mit der Begründung verneint, die Klägerin besitze \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG, \nweil sie keinen Härtegrund nachgewiesen habe. Da das Verwaltungsgericht eine \nsolche These nicht aufgestellt, sondern schon das Vorliegen einer \nEntscheidungssituation nach § 27 Abs. 2 BVFG als solche verneint hat, zielt die \nArgumentation der Klägerin von vornherein ins Leere. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-a-388-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-a-388-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241014","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.368721+00:00"}}