{"status":"available","doknr":"OLD241013","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.12A387.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"12 A 387/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. als \nZulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nnicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \nes ließen sich nicht alle nach § 6 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides erforderlichen Voraussetzungen feststellen. \n\n4\n\nWird eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende \nBegründungen gestützt, ist die Berufung insoweit nur zuzulassen, wenn für sämtliche \nBegründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und auch vorliegen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August \n2007 - 12 A 1901/07 - und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -, jeweils m. w. N.\n\n6\n\nVorliegend vermag die Zulassungsbegründung jedenfalls weder die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass kein durchgehendes Bekenntnis \ndes Klägers zum deutschen Volkstum vorliegt, noch dass es an einer familiären \nSprachvermittlung fehlt. Auf die Einwände des Klägers gegen die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts betreffend die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers kommt \nes mithin nicht entscheidend an. \n\n7\n\nDas Argument des Klägers, das Unterbleiben der Eintragung der deutschen \nStaatsangehörigkeit in seinem Militärausweis stelle kein fehlendes Bekenntnis dar, ist \ninsoweit von vornherein unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es entspricht den \nGrundsätzen der Logik, dass aus einem Militärausweis, in dem nicht - wie \nvorgesehen - die Volkszugehörigkeit des Dokumenteninhabers eingetragen ist, nicht \nauf dessen Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum geschlossen werden kann. \n\n8\n\nEbenso wenig plausibel ist es, wenn die Zulassungsschrift der ohne eine \nentsprechende Willenserklärung des Klägers erfolgten Eintragung seiner \nVolkszugehörigkeit im Melderegister bzw. einer darauf beruhenden \nMeldebescheinigung den Charakter eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise i. \nS. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deshalb zuzusprechen versucht, weil ein \nentsprechendes willentliches Betreiben der Nationalitätseintragung auch bei \nGeburtsurkunden, aus denen sich gleichfalls die Volkszugehörigkeit der Eltern \nergebe, nicht verlangt werde. Auch derartige Geburtsurkunden werden als solche \nnämlich gemeinhin nicht als Indiz für ein durchgehendes Bekenntnis betrachtet, \nsondern vermögen allenfalls nachzuweisen, dass ein anderweitig bereits \nabgegebenes Bekenntnis im öffentlichen Raum fortbestanden hat.\n\n9\n\nInsoweit ist die Hinnahme der Meldebescheinigung mit der Eintragung der \ndeutschen Volkszugehörigkeit gerade auch nicht vergleichbar damit, dass jemand \neinen Pass mit einer bestimmten Volkszugehörigkeit nur schlicht entgegennimmt. \nNach der Rechtsprechung ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit \neingetragener nichtdeutscher Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung \nzu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten als Ausdruck seiner Einstellung \ndem Passinhaber zurechenbar ist, mithin von seinem Einfluss auf die Eintragung der \nNationalität ausgegangen werden kann. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 \n\n11\n\n- 5 C 25.06 -, NVwZ-RR 2008, 428, m. w. N.\n\n12\n\nGerade das hat der Kläger mit dem Hinweis, die Eintragung sei von Amts wegen \nallein aufgrund der Eintragung des volksdeutschen Vaters in der Geburtsurkunde \nerfolgt, jedoch nicht substantiiert dargetan. \n\n13\n\nWenn das Verwaltungsgericht des Weiteren die Beantwortung der Frage, ob dem \nKläger die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist, maßgeblich unter \nWürdigung der eigenen Angaben des Klägers beim Sprachtest beantwortet, kann die \nZulassungsbegründung vom 3. April 2009 dem nicht erneut entgegenhalten, dass \nder Kläger ohne eigenes Verschulden missverstanden worden sei. Dass dem Kläger \nauf Seite 10 des Urteilsabdrucks im zweiten Absatz vorgehaltene Versäumnis, nicht \neinmal im Ansatz den Grund und den Umfang der diesbezüglichen \n\"Missverständnisse\" erläutert zu haben, hat im Berufungszulassungsverfahren nicht \ndurch das Nachschieben substantiierter Darlegungen eine Heilung erfahren.\n\n14\n\nEbenso wenig hat sich der Kläger mit den Glaubhaftigkeitszweifeln des \nVerwaltungsgerichts im Übrigen ausreichend detailliert und vollständig \nauseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Angaben der Zeugen C. und \nO. F. nicht nur deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sie im Widerspruch \nzu den tatsächlichen Angaben des Klägers anlässlich des Sprachtests gestanden \nhaben und dieser Widerspruch nicht in plausibler Art und Weise aufgelöst wurde. So \nentbehrt etwa die Behauptung des Klägers, seine Mutter habe in der mündlichen \nVerhandlung nicht so schlecht Deutsch gesprochen, dass eine Verständigung mit ihr \nsehr schwer gewesen sei, jeglichen Nachweises, der die gegenteilige Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil als in irgendeiner Weise zweifelhaft \nerscheinen lassen könnte. Dass die Erörterung juristisch relevanter Tatsachen \nregelmäßig besonders gute Deutschkenntnisse verlange, mag für eine rechtliche \nDiskussion zutreffen, nicht aber für die Abfrage von Tatsachen zu dem Thema \n\"Sprache\", wie sie an die Mutter O. F. des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2009 \nherangetragen worden sind.\n\n15\n\nEbenso wenig trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, \ndass der Kläger mit seiner Großmutter und seiner Stiefgroßmutter praktisch nicht \nsprachlich kommuniziert habe. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr dem zutreffenden \nAnsatz gefolgt, dass als familiärer Vermittler nur jemand in Betracht kommt, der die \ndeutsche Sprache selbst hinreichend beherrscht und sie auf diesem Hintergrund \nauch in nennenswertem Umfang gegenüber seinen Verwandten benutzt. Für solche \nanspruchsbegründenden Tatsachen ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig \nund hat nicht etwa die Beklagte ihrerseits bloße Behauptungen der Klägerseite zu \nwiderlegen. Die Annahme, dass der Kläger mit den Angaben von Grußmutter und \nStiefgroßmutter, sie hätten mit dem Enkel \"gemischt\" Deutsch und Russisch \ngesprochen, keinen für das Erlernen erforderlichen hinreichenden Gebrauch der \ndeutschen Sprache glaubhaft gemacht hat, wird vom Kläger gleichermaßen nicht \nzielgerecht gerügt und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-a-387-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-a-387-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241013","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.296883+00:00"}}