{"status":"available","doknr":"OLD241012","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.12A2919.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"12 A 2919/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDies gilt im Hinblick auf die Kläger zu 2. bis 4. schon deshalb, weil sie in Bezug \nauf die (zutreffende) Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, \nihre Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht haben.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt im Übrigen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag die die Entscheidung selbständig tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sich \nbereits nicht feststellen lasse, dass sie im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung über den Aufnahmeantrag in der Lage gewesen sei, i. S. d. § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.\n\n5\n\nDiese Feststellung wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Für die nicht weiter substantiierte Behauptung, der \nSprachtest sei in einer angespannten Atmosphäre durchgeführt worden, liegen \nangesichts des Vermerks des Sprachtesters über eine ruhige und sachliche \nAtmosphäre keine Anhaltspunkte vor. Der weitere Vortrag, nach der damaligen \nMethode sei kurzes Zögern oder Nachfragen als Nichtbeantwortung der Fragen \ngewertet worden, ist unzutreffend. Aus dem Formular des Sprachtestprotokolls selbst \nergibt sich, dass der Vermerk \"n.v.\" nach Protokollierung einer Einzelfrage nur \nangebracht wurde, wenn zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch \nBefragen in russischer Sprache sichergestellt worden war, dass die Frage nicht \nverstanden wurde. Soweit die Klägerin zu 1. unter Wiedergabe ihrer \nKlagebegründung darauf verweist, sie habe erheblich mehr gelernt und könne zum \njetzigen Zeitpunkt (12. April 2007) dadurch, dass sie weiterhin die deutsche Sprache \nbenutze, wesentlich besser Deutsch sprechen und sei im Zeitpunkt der \nWohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland in der Lage, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die \nKlägerin zu 1. sei in dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt \nder verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag (hier: 11. \nDezember 2006) nicht in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen, nicht in Zweifel gezogen. Auf die aktuellen Sprachkenntnisse der Klägerin zu \n1. kommt es damit nicht an.\n\n6\n\nSoweit die vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer selbständig tragenden \nAlternativbegründung getroffene Schlussfolgerung angegriffen wird, wonach \nunterstellte \n\n7\n\n- im Vergleich zum Sprachtest vom 1. Oktober 2003 verbesserte - deutsche \nSprachkenntnisse der Klägerin zu 1. nicht auf einer früheren familiären Vermittlung, \nsondern auf aktuellen nachträglichen Sprachstudien beruhten, kommt es auf diesen \nGesichts-punkt und die hierzu vorgebrachten Gründe nicht (mehr) an. Ist - wie hier - \ndie Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende \nBegründungen gestützt, müssen in bezug auf jede Begründung Zulassungsgründe \ndargelegt werden und durchgreifen. Hieran fehlt es, da es hinsichtlich der \nBegründung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin zu 1. habe in dem maßgeblichen \nZeitraum die Fähigkeit gefehlt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, - wie \noben ausgeführt - schon an der Darlegung eines durchgreifenden \nZulassungsgrundes fehlt. \n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachte Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) knüpft an die selbständig tragende \nAlternativbegründung des Verwaltungsgerichts an, dass, unterstellt, die Klägerin zu \n1. verfügte über deutsche Sprachkenntnisse, die den Mindestanforderungen \ngenügten, es nicht erwiesen sei, dass sie diese - unterstellten - Kenntnisse der \ndeutschen Sprache durch eine frühere familiäre Vermittlung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG erworben habe. Auf diese selbständig tragende Alternativbegründung kommt \nes jedoch - wie oben dargelegt - in Ermangelung durchgreifender Zulassungsgründe \ngegen die ebenfalls selbständig tragende Alternativbegründung - fehlende Fähigkeit, \nin dem maßgebenden Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu \nkönnen - nicht an, so dass die Entscheidung auch nicht i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen kann. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-a-2919-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/12-a-2919-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241012","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.226629+00:00"}}