{"status":"available","doknr":"OLD241016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.11A3502.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"11 A 3502/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch \ninsgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDer Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 13. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit mehr als 3.591,06 \nEuro angefordert worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. Flur 16 Flurstück 188. \nDas Grundstück ist im Grundbuch unter anderem als \"Straße\" bezeichnet. Es wird von einer \nBrücke der Landesstraße 728 (L 728) überspannt. Mehrere Brückenpfeiler stehen auf dem \nGrundstück. Der Abstand zwischen der Grundstücksfläche und der Unterseite der Brücke \nbeträgt etwa 3 m. Im Bereich unterhalb der Brücke ist das Grundstück überwiegend mit \nBetonpflastersteinen befestigt. \n\n3\n\nIm Januar 2004 stellten Mitarbeiter des Veterinäramts des Kreises T. und des \nBeklagten fest, dass unter der Brücke Schafe gehalten wurden und ein entsprechender \nUnterstand errichtet worden war. Das Kreisveterinäramt ließ die Schafe wegschaffen und \ngefundene Schafskadaver entsorgen. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung forderten \nMitarbeiter des Beklagten den Kläger auf, den Unterstand abzubrechen, gelagertes Material \nzu entsorgen und die Flächen der Straßenbauverwaltung nicht mehr zu befahren. In der \nFolgezeit bemühte sich der Beklagte ferner, eine Person, die sich als Beauftragter des Klägers \ngemeldet hatte, zur Räumung des Bereichs unter der Brücke zu veranlassen. \n\n4\n\nAm 24., 25. und 26. Mai 2004 räumten und reinigten Mitarbeiter des Beklagten die \nFläche. \n\n5\n\nAnschließend verlangte der Beklagte von dem angeblichen Beauftragten des Klägers die \nZahlung von Kosten in Höhe von 4.268,75 Euro. Dem Kostenbescheid lag eine Aufstellung \nvom 26. Mai 2004 über die angefallenen Arbeitsstunden und die eingesetzten Gerätschaften \nzugrunde, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Beiakte I, Blatt 45 f.). Dieser \nBescheid wurde zunächst unter Hinweis darauf, dass der ursprünglich geplante und in Ansatz \ngebrachte Einsatz eines Spülgeräts nicht stattgefunden habe, unter Bezugnahme auf eine \ngeänderte Aufstellung der Kosten (Beiakte I, Blatt 69 f.) der Höhe nach auf 3.734,08 Euro \nreduziert und später ganz aufgehoben. \n\n6\n\nDer Beklagte forderte sodann mit Bescheid vom 8. Juni 2005 den Kläger auf, \nAufwendungsersatz in Höhe von 3.734,08 Euro für die Räumung der Fläche unter dem \nBrückenbauwerk der L 728 zu zahlen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf § 17 \nAbs. 2 StrWG NRW. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nBescheid vom 13. Oktober 2005 zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 12. November 2005 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: Er sei nicht verpflichtet, die geforderten Kosten zu tragen. Nicht \ner, sondern sein Beauftragter sei auf Beseitigung der Ablagerungen in Anspruch genommen \nworden. Ihm, dem Kläger, sei somit keine Gelegenheit gegeben worden, einen \nkostengünstigeren Weg zur Entsorgung der Ablagerungen zu wählen. Auch der Höhe nach sei \nder geltend gemachte Anspruch unbegründet. Die Ablagerungen hätten innerhalb maximal \neines Tags vollständig beseitigt werden können. Zudem seien wohl Erdmassen bewegt \nworden, die von ihm nicht abgelagert worden seien und folglich auch von ihm nicht zu \nbeseitigen gewesen wären. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 13. Oktober 2005 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat vorgetragen: Ihm stehe als Träger der Straßenbaulast nach § 17 Abs. 2 \nStrWG NRW ein Erstattungsanspruch gegen denjenigen zu, der außerhalb im Zusammenhang \nbebauter Ortsteile Abfälle auf Straßenland fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert habe. \nZum Bereich der Straße gehörten auch die unter dem Brückenbauwerk befindlichen und im \nGrundbuch als Straße ausgewiesenen Flächen. Eine behördliche Beseitigungsaufforderung an \nden Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass Abfall verbotswidrig \ngelagert worden sei, sei für das Tätigwerden ausreichend gewesen. Auch der Höhe nach sei \ndie Forderung nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Juli 2006 stattgegeben. Wegen \nder Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. \n\n14\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im \nWesentlichen vor: Die Festsetzung der Kosten sei zu Recht auf Grundlage des § 17 Abs. 2 \nStrWG NRW erfolgt. Die streitbefangenen Flächen seien Straßenbestandteile gemäß § 2 \nAbs. 2 Nr. 1a StrWG NRW. Die Nutzung dieser Flächen sei zur Erfüllung der hoheitlichen \nAufgabe, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu \nerhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW), notwendig. Die Bestandteile der Straße würden \ndurch § 2 Abs. 2 StrWG NRW, wie der Wortlaut \"insbesondere\" zeige, nicht erschöpfend \naufgeführt. Als Straßenbestandteile kämen auch Grundstücksflächen in Betracht, die eine \nentsprechende Funktion besäßen. Diese Voraussetzung erfülle die streitbefangene Fläche. \nDies ergebe sich eindeutig aus einem Vergleich der Aufgabe dieser Flächen mit \nSicherheitsstreifen, die unstrittig zum Straßengrundstück gehörten. Die Fläche ermögliche die \nUnterhaltung der Brücke nach den Vorgaben der \"DIN 1076 - Straßen- und Wegebrücken - \nRichtlinie für die Überwachung und Prüfung\". Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht \ndavon aus, dass § 17 Abs. 2 StrWG NRW nur die Abfallbeseitigung erfasse, die aus Anlass \ndes Gemeingebrauchs einschließlich einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden \nSondernutzung entstehe und dass die Abfallbeseitigung bei sonstiger Nutzung im Sinne des \n§ 23 StrWG NRW demnach nicht dieser Regelung unterliege. Die geltend gemachten \nAufwendungen seien in vollem Umfang tatsächlich entstanden und nach Art und Höhe \ngerechtfertigt. Seine Mitarbeiter hätten 16 Holzraufen, eine Mülltonne, zwei Plastikbehälter, \neinen Eimer, 18 Heuballen, einen 50 qm großen Abfallhaufen, verschiedene Bretter und \nBalken sowie ein Wasserfass auf einer Radachse entsorgt. An den ersten beiden Tagen sei der \nAbfall abtransportiert worden. Dazu seien zwei Lastkraftwagen im Einsatz gewesen, die mit \nHilfe eines Radladers beladen worden seien. Der Radlader habe mit einem Anhängertieflader \nzur Brücke gebracht werden müssen. Am zweiten Tag sei die Reinigung der Fläche mittels \neines Unimogs mit Vorbaubesen erfolgt. Am dritten Tag hätten seine Mitarbeiter die letzten \nKleinteile eingesammelt und die Zufahrt wieder hergestellt, indem sie die Fahrspuren der \nschweren Fahrzeuge beseitigt hätten. Insgesamt sei eine Fläche von 700 qm zu säubern \ngewesen. Angesichts der Menge des zu entsorgenden Materials, seiner teilweisen Sperrigkeit, \nder Gefahr der Kontamination und der damit verbundenen notwendigen Vorsichtsmaßnahmen \nsei der Maschinen- und Personaleinsatz angemessen und geboten gewesen. Die geltend \ngemachten Zeiten seien angesichts des Umfangs der Arbeiten nachvollziehbar. Bei den in \nAnsatz gebrachten Stundensätzen für Maschinen und Personal handele es sich um \npauschalierte Durchschnittssätze, diese Festsetzung entspreche den behördeninternen \nVorgaben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den \nSchriftsatz vom 24. Oktober 2008 und die beigefügte \"Auflistung der Kosten\" verwiesen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die \nGründe der erstinstanzlichen Entscheidung, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist \nüberwiegend begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht insgesamt stattgegeben. Der \nangefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, soweit \nAufwendungsersatz in der Höhe von 3.591,06 Euro vom Kläger gefordert wird (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). In dem weitergehenden Umfang von 143,02 Euro ist der Bescheid \ndagegen rechtswidrig, sodass es insoweit bei der erstinstanzlichen Aufhebung verbleibt.\n\n23\n\nRechtsgrundlage des Bescheids ist § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann der \nTräger der Straßenbaulast Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang \nbebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des \nVerursachers entsorgen. Diese Regelung stellt eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines \nBescheids dar, mit dem von dem Verursacher Ersatz der Kosten verlangt wird.\n\n24\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 11/7738, S. 35 \nf.,\n\n25\n\nund Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattkommentar (Stand Dezember 2006), Anm. 3 zu \n\n26\n\n§ 17. \n\n27\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung, für deren Anwendung hier der \nBeklagte als Träger der Straßenbaulast (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 StrWG NRW) \nzuständig ist, sind erfüllt. \n\n28\n\nDer Bescheid betrifft die Entsorgung von verbotswidrig gelagertem Abfall im Sinne des § \n17 Abs. 2 StrWG NRW. \n\n29\n\nWas Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 StrWG NRW ist, richtet sich mangels anderweitiger \nAnhaltspunkte nach den Begriffsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n(KrW-/AbfG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die \nunter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer \nentledigt (§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG), entledigen will (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW/AbfG) oder \nentledigen muss \n\n30\n\n(§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Verbotswidrig im Sinne von § 17 Abs. 2 StrWG NRW ist die \nLagerung von Abfall, wenn Abfall im vorgenannten Sinne entgegen der nach dem KrW-\n/AbfG vorgesehenen Ordnung der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§§ 10 ff. \nKrW-/AbfG) gelagert wird. \n\n31\n\nAuf dem Grundstück war daran gemessen Abfall verbotswidrig gelagert worden. Dies \nergibt sich im Einzelnen aus den Feststellungen an Ort und Stelle, die in den bei den Akten \nbefindlichen Vermerken des Beklagten festgehalten sind. Danach ist davon auszugehen, dass \nsich der Kläger der aufgeführten Gegenstände im Sinne des Gesetzes entledigen wollte oder \nmusste, sie allerdings entgegen der gesetzlich vorgesehenen Ordnung der \ngemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gelagert hatte. \n\n32\n\nDer Abfall war ferner im Sinne von § 17 Abs. 2 StrWG NRW im Bereich einer Straße \ngelagert worden. Da das Landesstraßengesetz Nordrhein-Westfalens nach § 1 StrWG NRW \n(nur) die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt, kann § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG \nNRW nur dann Anwendung finden, wenn es sich um eine Entsorgungsmaßnahme im Bereich \neiner öffentlichen Straße handelt. Dies ist hier der Fall. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, \nob der Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Formulierung in § 17 Abs. 2 Satz 1 \nStrWG NRW \"im Bereich von Straßen\" über die öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG \nNRW hinaus erweitert worden ist. Die Fläche unter der Brücke der Landesstraße 728 im \nBereich von I. ist nämlich Bestandteil der L 728, einer unzweifelhaft öffentlichen \nStraße im Sinne von § 2 Abs. 1 StrWG NRW.\n\n33\n\nNach § 2 Abs. 2 StrWG NRW gehören zur öffentlichen Straße der Straßenkörper, der \nLuftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.\n\n34\n\nAllerdings dürfte die fragliche Fläche entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Teil \ndes Straßenkörpers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW) sein. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b \nStrWG NRW ausdrücklich aufgelisteten Straßenbestandteile erfassen Flächen unter einem \nBrückenbauwerk nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten dürften sie auch nicht mit den \nvon ihm genannten und definierten Sicherheitsstreifen vergleichbar sein, so dass sie unter die \nvom Gesetzgeber durch die Formulierung \"insbesondere\" eröffnete Auffangkategorie fielen. \n\n35\n\nDie Fläche gehört indes als Nebenanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrWG NRW zur \nL 728. \n\n36\n\nNebenanlagen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrWG NRW Anlagen, \ndie überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere \nStraßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, \nHilfsbetriebe- und Einrichtungen. Entscheidend für das Vorliegen einer Nebenanlage ist, dass \nes sich um eine Anlage handelt, die in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit der \nStraße steht. \n\n37\n\nVgl. in diesem Sinne zu der entsprechenden Regelung in § 1 Abs. 4 Nr. 4 \nFernstraßengesetz: BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 -, NVwZ 2002, 1119 ff. \n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die in Rede stehende Fläche unter der Brücke, \nauf welcher der Abfall lagerte, ist als Anlage anzusehen, weil sie mit Betonpflastersteinen \nbefestigt und damit von den angrenzenden unbefestigten Flächen abgegrenzt ist. Ferner steht \ndiese Anlage in einem besonderen technisch- funktionalen Zusammenhang mit der darüber \ngelegenen Brücke, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW Teil der Straße ist. Sie dient \nnämlich deren Unterhaltung. Hierzu hat der Beklagte im Einzelnen, ohne dass der Kläger dem \nentgegengetreten ist, dargelegt, dass die Fläche befestigt ist, um in der DIN 1076 \nvorgeschriebene regelmäßige Überprüfungen der Verkehrssicherheit des Brückenbauwerks zu \nermöglichen.\n\n39\n\nHandelt es sich bei der Fläche unter der Brücke mithin um einen zur Straße im Sinne des \nGesetzes gehörenden Bereich, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids erfüllt. \n\n40\n\nDie Abfalllagerung erfolgte, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Bildmaterial \nergibt, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.\n\n41\n\nDer verbotswidrig gelagerte Abfall ist vom Beklagten entsorgt worden. Wegen des \nUmfangs der tatsächlich durchgeführten Entsorgung wird auf die entsprechenden Vermerke \ndes Beklagten und die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift \nverwiesen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. \n\n42\n\nAnders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist der Anwendungsbereich des § 17 \nAbs. 2 Satz 1 StrWG NRW auch nicht in der Weise beschränkt, dass darunter nur \nAbfallbeseitigung aus Anlass des Gemeingebrauchs, d. h. der öffentlichen Zweckbestimmung \nder Straße einschließlich einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung \nfiele. Weder aus Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes noch aus den Materialien über die \nEntstehung der Vorschrift ergeben sich Ansatzpunkte für eine solche Beschränkung. \n\n43\n\nVgl. dazu auch Hengst/Majcherek, a. a. O. Anm. 3.0.2. m. w. N. \n\n44\n\nDer Kläger ist der richtige Adressat des Bescheids. Er ist als Verursacher im Sinne des \n§ 17 Abs. 2 StrWG NRW anzusehen. Aus den Akten ergibt sich, dass er für die Errichtung \ndes Unterstands und die damit verbundenen Verschmutzungen unter der Brücke \nverantwortlich war.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist im Übrigen eine wie auch immer geartete \nBeseitigungsaufforderung an den Verursacher nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen auf § 17 Abs. 2 Satz 1 \nStrWG NRW gestützten Leistungsbescheid. Entsprechendes folgt insbesondere auch nicht aus \n§ 5 Abs. 9 LAbfG. Maßnahmen gegen den Verursacher sind nur in § 5 Abs. 6 Satz 2 zweiter \nHalbsatz LAbfG angesprochen, ohne dass der Abs. 9 darauf verweist. Unabhängig davon ist \nohnehin - wie der Vermerk des Beklagten vom 28. Januar 2004 dokumentiert - jedenfalls eine \nmündliche Aufforderung an den Kläger ergangen.\n\n46\n\nDie Forderung von Kostenersatz ist ferner nicht ermessensfehlerhaft.\n\n47\n\nZwar deutet die Verwendung des Ausdrucks \"kann\" regelmäßig darauf hin, dass der \nGesetzgeber der Verwaltung Ermessen einräumt. Eine solche Regelung kann indes auch dahin \nverstanden werden, dass der Verwaltung die Befugnis (Kompetenz) erteilt werden soll, eine \nbestimmte Regelung zu treffen.\n\n48\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 \n\n49\n\n- III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 (342) m. w. N und Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, S. 137.\n\n50\n\nIm letztgenannten Sinn versteht der Senat die landesrechtliche Regelung des § 17 Abs. 2 \nSatz 1 StrWG NRW über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber einem \nVerursacher. Nach § 5 Abs. 9 LAbfG ist der Landesbetrieb Straßenbau zur Entsorgung \nverpflichtet. Als Kompensation hierfür ist ihm als Träger der Straßenbaulast durch § 17 Abs. \n2 StrWG NRW ein Erstattungsanspruch zugestanden worden. Handelt der \nStraßenbaulastträger mithin nach dieser gesetzlichen Regelung gewissermaßen in \nErsatzvornahme für den Verursacher, soll es ihm durch § 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW \nermöglicht werden, den Erstattungsanspruch in den Fällen, in denen ein Verursacher ermittelt \nwerden konnte, gegenüber diesem durch Leistungsbescheid geltend zu machen.\n\n51\n\nVgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/7738, a. a. O.\n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Träger der Straßenbaulast hierfür Ermessen eingeräumt \nwerden sollte, sind nicht gegeben. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht \nim Übrigen auch allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen der Verursacher \neiner Störung kostenpflichtig ist und die Geltendmachung der Kosten einer durchgeführten \nErsatzvornahme nicht im Ermessen der Verwaltung steht. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 \n\n54\n\n- 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59 f. = NWVBl. 1995, 475 f. m. w. N.\n\n55\n\nDer Kostenbescheid ist jedoch der Höhe nach im Umfang von 143,02 Euro - d.h., soweit \nKosten von mehr als 3.591,06 Euro geltend gemacht werden - zu beanstanden. \n\n56\n\nDer Beklagte hat zwar im Einzelnen ausgeführt, welche Abfälle entsorgt wurden und \nwelche Gerätschaften hierfür erforderlich waren, ohne dass der Kläger dem substantiiert \nentgegengetreten ist. Insbesondere konnte er die Behauptung, in dem Aufwand seien Kosten \nfür die Beseitigung von Erdmassen enthalten, die er nicht abgelagert habe, nicht weiter \nkonkretisieren. \n\n57\n\nAllerdings ergibt sich bei der vom Senat durchgeführten Überprüfung der - vom Kläger \nder Sache nach als überhöht gerügten - Berechnung der Kosten für die durchgeführten \nMaßnahmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Aufstellungen des Beklagten, dass der \nKostenersatz nur in Höhe von 3.591,06 Euro gerechtfertigt ist. \n\n58\n\nDie dem Bescheid beigefügte und nochmals im Berufungsverfahren vorgelegte \nKostenaufstellung beruht auf der Aufstellung vom 28. September 2004. Darin sind u. a. \ninsgesamt 59 Stunden für den Einsatz von Straßenwärtern zu 31,63 Euro je Stunde sowie 8,5 \nStunden zu 19,25 Euro je Stunde für den Einsatz eines Unimogs am 25. Mai 2004 enthalten. \nDiese Positionen weichen von der ursprünglichen Aufstellung vom 26. Mai 2004 ab. Dieser \nunmittelbar im Anschluss an die Arbeiten erstellten Aufstellung sind für die genannten Tage \nlediglich 56 Stunden Einsatzzeit für Straßenwärter zu entnehmen. Der Einsatz des Unimogs \nam 25. Mai 2004 dauerte danach lediglich 6 Stunden. Diese zeitnah zur Durchführung der \nArbeiten erstellte Aufstellung erachtet der Senat für zutreffend. Eine nachvollziehbare \nErklärung dafür, weshalb die mehrere Monate später erstellte Aufstellung, die an sich nur der \nKorrektur der ersten Aufstellung hinsichtlich anderer Positionen (durch Herausnahme der \nKosten für ursprünglich geplante, tatsächlich aber nicht durchgeführte Spülarbeiten) dienen \nsollte, für die Straßenwärterstunden und den Unimogeinsatz höhere Werte enthielt, sind vom \nBeklagten nicht aufgezeigt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. \n\n59\n\nEntgegen der Anregung des Klägers sieht der Senat aber keinen Anlass, zur \nAngemessenheit der Höhe der veranschlagten Kosten Beweis durch \nSachverständigengutachten einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten \nArbeits-/Einsatzstunden und/oder die Stundensätze überhöht sind, liegen nicht vor.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/11-a-3502-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-29/11-a-3502-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241016","retrieved":"2026-07-09 02:04:07.512828+00:00"}}