{"status":"available","doknr":"OLD241055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0428.6A2482.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"6 A 2482/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nnach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, \ndass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe \nbenannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen \nerfüllt sein sollen.\n\n4\n\nDer Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten \nZulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.\n\n5\n\nAuch wenn man zu seinen Gunsten annimmt, er habe der Sache nach ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung des Senats \nunterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO), geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos.\n\n6\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. \nDabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art \nbezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal \ndie Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet, ohne im \nEinzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n7\n\nDer Kläger rügt, dass das Schreiben des Amtsarztes Dr. M. vom \n16. Dezember 2003 nicht den Erfordernissen eines Gutachtens im Sinne von § 45 \nAbs. 2 LBG NRW genüge. Welchen tragenden Rechtssatz oder welche für die \nEntscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts er damit \nangreifen will, sagt er nicht.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die Stellungnahme des \nAmtsarztes zur Dienstfähigkeit des Klägers entspreche den gesetzlichen \nAnforderungen. Sie teile das Ergebnis der ärztlichen Einschätzung mit und enthalte \nAngaben zu dem Leiden des Klägers. Eine Untersuchung durch den Amtsarzt selbst \nsei nicht erforderlich gewesen. Dieser habe für seine Stellungnahme die \nUntersuchungsergebnisse anderer Ärzte heranziehen dürfen.\n\n9\n\nMit diesen Annahmen setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern trägt zur \nBegründung der behaupteten \"rechtsfehlerhaften Gesetzesauslegung\" des \nVerwaltungsgerichts umfangreich vor, dass der in dem angefochtenen Urteil zitierte \nBeschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2003 im Verfahren \n2 M 203/02 die Entscheidung \"nicht decke\". Ob die Rechtssätze in diesem zitierten \nBeschluss als Beleg für die vom Verwaltungsgericht seinerseits formulierten \nRechtssätze taugen, ist aber für die Richtigkeit des Urteils ohne Bedeutung.\n\n10\n\nSoweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf \nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihm das der amtsärztlichen \nStellungnahme zu Grunde liegende Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. M. \nerst zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht und ihm die \nGelegenheit zur Einholung eines privaten Gegengutachtens verwehrt habe, hat er \ndamit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \ndargetan.\n\n11\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht unter anderem, den Beteiligten \nhinreichende Fristen zum Sachvortrag einzuräumen und Termine entsprechend \nfestzusetzen.\n\n12\n\nAus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dieser \nPflicht nicht genügt hat. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind am 10. April \n2006 und damit mehr als drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung \nvon dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts telefonisch darüber informiert \nworden, dass an diesem Tag das nachträglich angeforderte Gutachten von Prof. Dr. \nH. und Dr. M. bei Gericht eingegangen sei. Die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers haben jedoch erst am 21. April 2006 Akteneinsicht genommen. Die \nVorabübersendung einer Kopie des Gutachtens haben sie nicht erbeten.\n\n13\n\nDass der Zeitraum zwischen der Informierung der Prozessbevollmächtigten über \nden Eingang des Gutachtens und der mündlichen Verhandlung nicht ausgereicht hat, \num dem anwaltlich vertretenen Kläger bei Kenntnis des Sachverhalts im Übrigen \neinen sachgerechten Vortrag zu den tatsächlichen Grundlagen und der Plausibilität \ndes Gutachtens zu ermöglichen, ist nicht dargelegt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht war nach Lage des Falles auch nicht gehalten, die \nSache zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Einholung eines privaten \nGegengutachtens - insbesondere hinsichtlich der Mobbing-Thematik - zu geben. \n\n15\n\nNach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht im Verwaltungsprozess \nden Sachverhalt von Amts wegen. In diesem Zusammenhang nimmt es den Vortrag \nder Beteiligten zur Kenntnis und würdigt ihn. Ob, in welchem Umfang und wann die \nBeteiligten zur Sache vortragen, obliegt ihnen im Rahmen der prozessrechtlichen \nVorschriften selbst. Dies gilt auch für die Einholung eines privaten \nSachverständigengutachtens.\n\n16\n\nDer Kläger hat es sich selbst zuzuschreiben, dass die aus seiner Sicht \nerforderlichen Grundlagen für einen sachgerechten Vortrag im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht vorlagen. Entgegen seinem Vorbringen stellte das \nGutachten von Prof. Dr. H. und Dr. M. keine neue entscheidungserhebliche \nUnterlage dar, die ihm bis dahin völlig unbekannt war. Mit der Klagebegründung \nhatte er bereits die der Zurruhesetzung zu Grunde liegende amtsärztliche \nStellungnahme des Dr. M. vom 16. Dezember 2003 vorgelegt, die sich auf \ndieses Gutachten bezieht und dessen Ergebnisse wiedergibt. Unter anderem heißt \nes dort, dass die beim Kläger aus psychiatrischer Sicht bestehende Dienstunfähigkeit \nnicht Folge eines systematischen Mobbings sei. Auch hat sich der Kläger nach \neigenem Vortrag mehrfach darum bemüht, das Gutachten einsehen zu dürfen. Ihm \nwar also bewusst, dass die Kenntnis des Gutachtens zur Verfolgung seines \nRechtsstandpunktes notwendig oder wenigstens hilfreich war. So hat er noch im \nAugust 2005 durch seine Prozessbevollmächtigten nach vorheriger Akteneinsicht \ngerügt, dass ihm das Gutachten unbekannt sei. Gleichwohl hat er nicht mit dem in \ndieser Prozesssituation gebotenen Nachdruck auf eine Beiziehung des Gutachtens \nhingewirkt, um dann in Kenntnis der Einzelheiten über die weitere Vorgehensweise -\n etwa die Einholung eines privaten Gegengutachtens - entscheiden zu können.\n\n17\n\nAngesichts dieses dem Kläger zur Last fallenden Versäumnisses ist es unter \ndem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, dass \ndas Verwaltungsgericht im Interesse einer zügigen Förderung des Prozesses von \neiner Vertagung abgesehen hat. Dies gilt umso mehr, als die \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung laut \nSitzungsniederschrift keinen förmlichen Vertagungsantrag gestellt und über die bloße \nAbsicht hinaus, ein Gegengutachten einholen zu wollen, weder zum benötigten \nZeitrahmen noch zu den gutachterlichen Feststellungen, die angegriffen werden \nsollten, konkrete Angaben gemacht haben. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-28/6-a-2482-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-28/6-a-2482-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241055","retrieved":"2026-07-09 02:04:10.415492+00:00"}}