{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2009/6_A_311_06beschluss20090427","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.6A311.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"6 A 311/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\nAus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. \nDabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art \nbezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die \nUnrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet, ohne im \nEinzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung N. im \nhier streitigen Fall den Kreis der für die Beförderung in Frage kommenden Bewerber \naus Sachgründen auf diejenigen Beamten habe beschränken dürfen, die mit den \nAufgaben der Versorgungsverwaltung betraut und der Dienst- und Fachaufsicht des \nMinisteriums für Arbeit, Soziales, Qualifikation und Technologie NRW (MASQT) \nunterstellt waren. Dem Dienstherrn komme im Rahmen der \nStellenplanbewirtschaftung eine Dispositionsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen \nder staatlichen Verwaltung zu, wozu auch die Bestimmung des Kreises der für eine \nBeförderung in Betracht kommenden Beamten gehöre. Dabei seien funktions- und \nlaufbahngruppenspezifische Differenzierungen in einem Stellenplan grundsätzlich \nzulässig. Die Versorgungsverwaltung habe auch nach der Integration des \nLandesversorgungsamtes in die Bezirksregierung eine der Qualitätssicherung \ndienende Sonderstellung eingenommen. Diese Sonderstellung habe die \norganisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung des \nBewerberkreises für Beförderungen nach Maßgabe des Stelleneinzelplanes des \nMASQT konkretisiert und begrenzt.\n\nMit dieser tragenden Argumentationskette des Verwaltungsgerichts setzt sich die \nKlägerin nicht hinreichend auseinander. Sie beschreibt die damalige Gesetzeslage \nund deren Umsetzung bei der Bezirksregierung N. und verneint im Übrigen \nlediglich die vom Verwaltungsgericht angenommene Sonderstellung der \nVersorgungsverwaltung und die daraus folgende Begrenzung der dem Dienstherrn \nzustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Der in diesem Zusammenhang \nerhobene Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde zur Errichtung \neiner Behörde in einer Behörde führen und damit die Änderung des Gesetzes über \ndie Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung leer laufen \nlassen, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und bietet kein Gegenargument, \ndas einen tragenden Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage \nstellt. Dasselbe gilt für den ebenfalls nicht näher ausgeführten Einwand, die \nEinengung des Bewerberkreises schotte einzelne Abteilungen der Bezirksregierung \ngegeneinander ab, was weder dienstrechtlich noch haushaltsrechtlich zulässig \nsei.\n\nSoweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, es könne \noffen bleiben, ob bei der seinerzeitigen Beförderungsrunde gegen die Vorschriften \ndes Landespersonalvertretungsgesetzes verstoßen worden sei, weil ein etwaiger \nVerstoß mangels Bewerberstellung der Klägerin für deren Nichtbeförderung nicht \nkausal gewesen wäre, wird nicht deutlich, welche Annahme ihrer eigenen \nArgumentation zu Grunde liegt. Jedenfalls zieht sie im Rahmen dieser Argumentation \nden vom Verwaltungsgericht angenommenen fehlenden Kausalzusammenhang \nzwischen Gesetzesverstoß und Nichtbeförderung nicht in Zweifel. Weshalb auf \ndieser Grundlage ein möglicher Verstoß gegen die Vorschriften des \nLandespersonalvertretungsgesetzes gleichwohl für die Entscheidung über den \ngeltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener \nBeförderung erheblich sein und damit Auswirkungen auf die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils haben soll, legt sie nicht dar.\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt.\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\nDie Klägerin formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in der obergerichtlichen \noder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung \nes in einem Berufungsverfahren ankäme.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/6-a-311-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/6-a-311-06","retrieved":"2026-10-28 15:56:20.567962+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2009-04-27/6-a-311-06","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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