{"status":"available","doknr":"OLD241100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.6A2790.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"6 A 2790/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Dienstherr bei der \nangefochtenen Neubeurteilung des Klägers auf eine vollständige Wiederholung des \nBeurteilungsverfahrens habe verzichten dürfen, da der zuvor im gerichtlichen \nVerfahren aufgehobenen Beurteilung lediglich die ordnungsgemäße Begründung \nnach Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 in der \nFassung des Runderlasses vom 19. Januar 1999) - BRL Pol - gefehlt habe. Wenn für \ndie Neubeurteilung ein anderer Endbeurteiler zuständig sei, reiche es aus, dass sich \ndieser die notwendigen Informationen aus dem vorangegangenen \nBeurteilungsverfahren beschaffen könne.\n\n4\n\nDer Zulassungsantrag bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten.\n\n5\n\nWird eine dienstliche Beurteilung von dem Verwaltungsgericht aufgehoben und \nder Dienstherr verpflichtet, den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, \nist - vorbehaltlich einschränkender Maßgaben der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung - grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu \nwiederholen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/08 -.\n\n7\n\nHier sind allerdings dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2004 \nim Verfahren 2 K 2824/03, mit dem es die ursprüngliche Beurteilung aufgehoben und \ndas beklagte Land zur Neubeurteilung verpflichtet hatte, Maßgaben zu entnehmen, \ndie die dem Dienstherrn aufgegebene Verpflichtung einschränkten. Aus den \nUrteilsgründen folgt bei verständiger Würdigung, dass es nach der Rechtsauffassung \ndes Gerichts bei der Neubeurteilung ausschließlich um die Beseitigung eines \nformellen Mangels gehen sollte, die eine vollständige Wiederholung des \nBeurteilungsverfahrens nicht erfordert. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, \ndass es an einer ausreichenden Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehle. Die \nBeurteilung stelle lediglich fest, dass ein Leistungsanstieg des Klägers nicht gegeben \nsei, lasse aber nicht erkennen, aus welchen Gründen seine Leistungen stagnierten. \nDas beklagte Land habe vor Erstellung der neuen Beurteilung die möglichen \nUrsachen zu erforschen und in der Beurteilung zum Ausdruck zu bringen. Weitere \nRechtsfehler seien nicht festzustellen.\n\n8\n\nIn welcher Form und in welchem Umfang die Ursachenforschung zu erfolgen \nhabe, hatte das Verwaltungsgericht nicht vorgegeben. Waren die Gründe für die \nStagnation der Leistungen des Klägers bereits bekannt oder auf anderem Wege zu \nermitteln, war das beklagte Land auf Grund des Urteils vom 16. November 2004 nicht \nverpflichtet, ein neues Beurteilungsverfahren vollständig oder in Teilen \ndurchzuführen.\n\n9\n\nDass in dem Zeitraum zwischen der ursprünglichen Beurteilung und der \nNeubeurteilung ein Wechsel in der Person des für den Inhalt der Begründung nach \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verantwortlichen Endbeurteilers stattgefunden hat, zwingt \nnicht zur Wiederholung des Beurteilungsverfahrens. Bei der Neubeurteilung ging es \nnicht um eine ergebnisoffene nochmalige Überprüfung und Diskussion des \nGesamturteils und der nachgeordneten Einzelfeststellungen der ursprünglichen \nBeurteilung, sondern nach den vorliegenden Fallumständen allein um den formalen \nAkt der Begründung eines feststehenden Resultats. Dazu bedurfte es keiner \nerneuten Beurteilerkonferenz, sondern nach Lage des Falles lediglich der \nInformierung der zuständigen Endbeurteilerin über die detaillierten Gründe, die nach \ndem Ergebnis der damaligen Beurteilerkonferenz der ursprünglichen Beurteilung zu \nGrunde lagen. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts unwiderlegt vorgetragen, dass die Endbeurteilerin in einem \nGespräch mit dem Leiter GS, Polizeidirektor L. , der seine Erkenntnisse seinerzeit \nüber die damaligen Dienststellenleiter des Klägers und den Leiter der \nPolizeiinspektion Süd erhalten habe, entsprechend informiert worden sei. Es seien \ndiejenigen Erwägungen angesprochen worden, die im ersten Beurteilungsverfahren \nbei der Beurteilerkonferenz zur Sprache gekommen seien. Anlässlich dieser \nBeurteilungskonferenz sei bemerkt worden, dass bezüglich des Klägers keine \npositiven Veränderungen bei der Art der Sachbearbeitung festzustellen gewesen \nseien. Seine Arbeitsweise habe sich nach wie vor als zu umständlich und zu \n\"detailversessen\" erwiesen.\n\n10\n\nSoweit der Kläger bezweifelt, dass diese Erwägungen tatsächlich bereits \nGegenstand des ursprünglichen Beurteilungsverfahrens waren, vermag er -\n ungeachtet der Frage, ob daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung herzuleiten wären - die gegenteilige Darstellung des \nbeklagten Landes nicht schlüssig in Frage zu stellen. Dass dessen Prozessvertreter \ndie Erwägungen in dem Verfahren 2 K 2824/03, das zur Aufhebung der \nursprünglichen Beurteilung geführt hatte, nicht mitgeteilt hatten, ist dafür kein \nzwingendes Indiz. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Hinweis auf die damals in der \nmündlichen Verhandlung formulierten Begründungsanforderungen eine denkbare \nErklärung für das Verhalten der Prozessvertreter geliefert.\n\n11\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.\n\n12\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n13\n\nDer Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:\n\n14\n\nIst bei einer auf Grund eines entsprechenden Urteils neu erstellten dienstlichen \nBeurteilung eine Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol auch dann möglich, wenn im \nVorprozess eine Begründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol bis zum Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden ist und die Beurteilung mit der \nBegründung durch das Gericht aufgehoben worden ist, dass eine ordnungsgemäße \nBegründung gemäß Ziffer 8.1 BRL Pol nicht vorgelegen habe?\n\n15\n\nHilfsweise:\n\n16\n\nBedarf es einer neuen Beurteilerkonferenz, um eine Begründung gemäß \nZiffer 8.1 BRL Pol zu liefern, wenn im Vorprozess das Gericht gerade die Beurteilung \ndeswegen aufgehoben hat, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung gefehlt \nhat. Eine Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht \nabgegeben worden ist?\n\n17\n\nIns Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfragen in der \nobergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, \nweshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme und aus welchen \nGründen ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird, fehlen. Die pauschale Behauptung, es sei davon auszugehen, dass es auf \nGrund des bestehenden Beurteilungssystems bei der Polizei auch zukünftig bei einer \nVielzahl von Streitigkeiten von entscheidender Bedeutung sein werde, in welcher \nForm die aufgeworfenen Fragen zu beantworten seien, erfüllt die oben \nbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die dargelegten Gründe sollen das \nBerufungsgericht nämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und \nder angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend \ngemachten Zulassungsgrundes zu bilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus \nden gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/6-a-2790-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/6-a-2790-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241100","retrieved":"2026-07-09 02:04:14.474194+00:00"}}