{"status":"available","doknr":"OLD241099","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.13C10.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"13 C 10/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - \nnur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632 - \n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf den \n- allerdings - im Beschwerdeverfahren nicht anwendbaren § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen \nVerfahrensmangel rügt, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg. Es begegnet keinen rechtlichen \nBedenken, dass das Verwaltungsgericht über die erfolgte Sachverhaltsaufklärung hinaus keine \nweiteren Ermittlungen angestellt hat. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass auch im \nVerfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Aufklärungspflicht nach § 86 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO Geltung beansprucht und nur dort zurücktritt, wo eine Überprüfung \nohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, \n1113.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass \nAnlass für notwendige weitere Ermittlungen bestanden habe; sachliche Gründe für eine \nweitergehende Sachverhaltsermittlung sind auch nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht \nhat unter Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Sachaufklärung im \nausreichenden Umfang betrieben und auf der Grundlage der beigezogenen \nKapazitätsunterlagen und der Antragserwiderung des Antragsgegners über das Begehren der \nAntragstellerin entschieden. Soweit sie außerdem rügt, sie habe zu den Angaben des \nAntragsgegners nicht Stellung nehmen können, verfängt das Vorbringen gleichfalls nicht. Die \nAntragstellerin zeigt bereits nicht auf, an welchem Vortrag sie gehindert und dass dieser nicht \nberücksichtigte Vortrag entscheidungserheblich gewesen sei. Im Übrigen ist ein (etwaiger) \nAnhörungsmangel in der gleichen oder einer weiteren Instanz als grundsätzlich unerheblich \nanzusehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen - wie im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren - zu berücksichtigen.\n\n8\n\nVgl. etwa BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 \nBvR 182/09 -, juris. \n\n9\n\nFehl gehen auch die pauschal geäußerten Einwände gegen den Ansatz von jeweils vier \nDeputatstunden für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten. Der \nBeschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten \nDarlegungserfordernis. Der Beschwerdeführer muss nämlich darlegen, warum die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig sei und konkret ausführen, \nweshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 -, juris, m. w. N. \n\n11\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers aber nicht. Abgesehen \nhiervon hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung die Richtigkeit der \nBemessung dieser Lehrdeputate bejaht und darauf hingewiesen, dass bei keiner dieser Stellen \nauf Dauer eine Aufgabenzuweisung bestehe, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS \nnicht rechtfertige. Außerdem hat es, ohne dass Rechtsanwendungsfehler sichtbar sind, \ngeprüft, zu welchem Zeitpunkt die in Rede stehenden Verträge abschlossen wurden und unter \nBerücksichtigung der jeweils relevanten Fassungen des Hochschulrahmengesetzes sowie des \nWissenschaftszeitvertragsgesetzes die zeitlichen Höchstgrenzen für die Befristung von \nArbeitsverträgen festgestellt. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf das sog. Stellenprinzip \ndarauf hingewiesen, dass eine etwaige Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in \neinem gewissen zeitlichen Umfang zudem unschädlich sei. Nach diesem Grundsatz ist in die \nKapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt \nabgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation \nihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Nach der \nständigen und bekannten Rechtsprechung des Senats kann nur dann von dem \nRegellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit \neiner Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, \nund dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen \nAmtsinhalt vermittelt. \n\n12\n\nDazu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und 13 C \n273/08 u. a. -, jeweils juris.\n\n13\n\nDass dies vorliegend nicht der Fall ist, lässt sich den vorgelegten Arbeitsverträgen ohne \nWeiteres entnehmen. \n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin eine Erhöhung des Lehrangebots als geboten ansieht, weil die \nKapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat von 3 DS aufweise, hat die Beschwerde \ngleichwohl keinen Erfolg. Zwar folgt das weitere Lehrangebot aus der Besetzung der Stelle \neines Akademischen Rats (5 DS) durch zwei unbefristet halbzeit-beschäftigte \nWissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdepuat von jeweils 4 DS. Das zusätzliche \nLehrdeputat durfte aber mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin die Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten bei dem \nLehrangebot fordert, fehlt es bereits an einer für eine ordnungsgemäße Darlegung \nerforderlichen Auseinandersetzung mit der mehrfach begründeten Rechtsprechung des Senats, \ndass Leistungen Drittmittelbediensteter nicht in das Lehrangebot einzustellen sind.\n\n17\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. -, und vom 19. \nAugust 2008 - 13 C 213/08 -, jeweils juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar \n2009 - 2 NB 154/08 -, juris.\n\n18\n\nIm Übrigen wäre § 10 Satz 3 KapVO auf Drittmittelbedienstete zumindest entsprechend \nanzuwenden.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 78/06 u. a. -, juris. \n\n20\n\nDer Senat hat auch entschieden, dass Doppel- und Zweitstudenten bei der \nKapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. \n\n21\n\nVgl. Beschluss vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, juris. \n\n22\n\nHieran hält er fest, zumal die Antragstellerin gegen die Rechtsprechung des Senats nichts \nSubstantiiertes vorgetragen hat.\n\n23\n\nSchließlich hat der Antragsgegner versichert, dass in den mitgeteilten Zahlen zu den \nbesetzten Studienplätzen Beurlaubungen nicht enthalten seien. Im Übrigen fallen \nBeurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 \nKapVO.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1280/04 -, juris. \n\n25\n\nSoweit die Antragstellerin die unter dem Stichpunkt Dienstleistungsexporte \nvorgenommene Abwägung ohne Begründung als \"ermessensfehlerhaft\" beanstandet, fehlt es \nwiederum an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Beschwerdegründe.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten \nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum \nStudium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 \nGKG).\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März \n2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n29\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor \ndem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/13-c-10-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/13-c-10-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241099","retrieved":"2026-07-09 02:04:14.404393+00:00"}}