{"status":"available","doknr":"OLD241098","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.13B34.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"13 B 34/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 52.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen \nder vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Die gegen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen und nur noch auf die Ziffern II. und III. der \nOrdnungsverfügung vom 24. September 2008 bezogenen Einwände greifen im Ergebnis nicht \ndurch.\n\n3\n\nDie im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht \nauch aus Sicht des Senats zu Lasten des Antragstellers aus. Die Untersagung des \nKrankentransports und der Tätigkeiten im Bereich der Notfallrettung ist bereits bei \nsummarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und auch im Übrigen überwiegt das \nöffentliche Interesse an einem sofortigen Verbot ungenehmigter Rettungstätigkeiten das \nInteresse des Antragstellers, hiervon einstweilen verschont zu bleiben.\n\n4\n\nRechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Hiernach \nkönnen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen \nFalle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.\n\n5\n\nDie Vorschrift ist anwendbar. Eine ihr vorgehende Befugnisnorm lässt sich weder dem \nnordrhein-westfälischen Rettungsgesetz noch sonstigen sonderordnungsrechtlichen \nBestimmungen entnehmen. Insbesondere der von der Antragsgegnerin und dem \nVerwaltungsgericht herangezogene § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO greift nicht ein, denn gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 3 GewO findet die Gewerbeordnung (mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen \nTitels XI) auf die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG \nkeine Anwendung. Hierunter fallen Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder \nsonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch \nfachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen \noder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Krankenkraftwagen im \nSinne des Personenbeförderungsgesetzes sind wiederum Fahrzeuge, die für Krankentransport \nund Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als \nKrankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG, vgl. auch § 3 Abs. 1 RettG NRW). Bei \nden Fahrzeugen, mit denen der Antragsteller Aufgaben der Notfallrettung und des \nKrankentransports wahrnimmt, handelt es sich um derartige Krankenkraftwagen.\n\n6\n\nSo auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 7 L 1367/08 -; Fehn/Kupfer, in: \nSteegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand \nJanuar 2009, § 18 RettG Rn. 24; siehe auch Tettinger/Wank, GewO, 7. Auflage 2004, § 6 \nRn. 43, zur Entstehungsgeschichte des 1998 eingefügten § 6 Abs. 1 Satz 3 GewO, der das \nzuvor gemäß Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes \nvom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547) auch schon bestehende Anwendungsverbot der \nGewerbeordnung (nur) insoweit zurücknahm, als nunmehr Titel XI der Gewerbeordnung \nAnwendung findet.\n\n7\n\nDer damit verbundene \"Austausch\" der Rechtsgrundlage durch den Senat ist zulässig. \nNach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet zu prüfen, ob der \nangefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob \ner den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle \neinschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, auch wenn sie von der erlassenden \nBehörde zur Begründung des Verwaltungsaktes nicht angeführt worden sind. Die \nHeranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur \ndann verwehrt, wenn die abweichende rechtliche Begründung den angefochtenen \nVerwaltungsakt in seinem Wesen verändern würde.\n\n8\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 21. \nNovember 1989 \n\n9\n\n- 9 C 28.89 -, juris, mit weiteren Nachweisen.\n\n10\n\nDavon kann hier indessen keine Rede sein. Bei der streitigen Ordnungsverfügung handelt \nes sich auch auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW nach wie vor um eine \nBetriebsuntersagung, bei der im Vergleich zu § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO weder der \nErmessensrahmen der Antragsgegnerin verändert noch die Verteidigungsmittel des \nAntragstellers beschränkt werden.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen offensichtlich vor. Eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit liegt bereits darin, dass der Antragsteller das in Rede stehende \nUnternehmen (unstreitig) ohne die nach § 18 Satz 1 RettG NRW erforderliche Genehmigung \nund damit unter Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung betreibt.\n\n12\n\nDie Schließungsverfügung ist auch zu Recht an den Antragsteller gerichtet worden, weil \ner als Rettungsunternehmer dafür verantwortlich ist, dass in seinem Betrieb die Vorschriften \ndes Rettungsgesetzes und insbesondere § 18 Satz 1 RettG NRW eingehalten werden (§ 17 \nAbs. 1 OBG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW).\n\n13\n\nDie zur Abwendung von Schäden für die Allgemeinheit geeignete Betriebsuntersagung ist \nzudem erforderlich und führt auch sonst nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg \nerkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 OBG NRW). Die Verfügung wäre \nallenfalls dann unangemessen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit genehmigungsfähig \nwäre und der Antragsteller daher einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte. Das \nist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Eine Genehmigung müsste derzeit jedenfalls deshalb \nversagt werden, weil der Antragsteller weder als Unternehmer noch als Geschäftsführer die \ngemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe auch im \nBeschwerdeverfahren pauschal bestreitet, verkennt er nach wie vor den Maßstab, der bei der \nZuverlässigkeitsprüfung nach den §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW \nanzulegen ist. Nach diesen Vorschriften kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob \ndie Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers mit letzter Gewissheit \nbewiesen ist. Die Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG NRW ist vielmehr schon dann zu \nversagen, wenn die Zuverlässigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, wenn also nicht \ndavon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den \nBetrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden \nVorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren (vgl. \n§ 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW). Auf dieser Grundlage schließen bereits hinreichende Zweifel \nan der Zuverlässigkeit die Erteilung einer Genehmigung aus. Dieses Verständnis entspricht \nnicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern es wird auch durch den \ngesetzessystematischen Zusammenhang bestätigt. Anders als im Bereich der allgemeinen \nGewerbefreiheit, in der die Ausübung eines Gewerbes nur untersagt werden kann, wenn die \nUnzuverlässigkeit positiv festgestellt worden ist (vgl. §§ 1, 35 GewO), besteht im nordrhein-\nwestfälischen Rettungsrecht gerade keine allgemeine Gewerbefreiheit. Die Ausübung der \nrettungsdienstlichen Tätigkeit ist vielmehr zum Schutz überragend wichtiger \nGemeinschaftsgüter und eines besonders hilfsbedürftigen Personenkreises (vgl. § 2 RettG \nNRW) von vornherein begrenzt und reguliert (§ 18 Satz 1 RettG NRW), so dass es \nangemessen ist, den Zugang zu diesem - von vornherein limitierten Bereich - schon dann zu \nversagen, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Das vorgenannte \nSchutzbedürfnis schließt es demnach aus, auch solche Personen zur Notfallrettung oder zum \nKrankentransport zuzulassen, deren Zuverlässigkeit ungewiss ist.\n\n15\n\nGrundlegend insoweit OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 - 13 A 4955/00 -, \njuris, mit weiteren Nachweisen; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 13 A \n2916/06 -, juris; so im Ergebnis auch schon Prütting, RettG NRW, 3. Auflage 2001, § 19 Rn. \n29; Fehn/Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in \nNordrhein-Westfalen, Stand Januar 2009, § 19 RettG Rn. 28 und § 20 RettG Rn. 21.\n\n16\n\nDiese Ungewissheit darf sich allerdings nicht lediglich auf Gerüchte und bloße \nVerdächtigungen gründen. Hinreichende Zweifel müssen sich vielmehr entweder aus \nfeststehenden Tatsachen ergeben, die hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, \noder daraus, dass hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen, die \ngegen eine Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem Umfang diese \nTatsachen hinreichend sicher vorliegen müssen, lässt sich nicht allgemeinverbindlich \nfestlegen, sondern kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls \nbestimmt werden.\n\n17\n\nVgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 - 13 A 4955/00 -, juris; und \nBeschluss vom 17. Juli 2008 - 13 A 2916/06 -, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n18\n\nNach diesen Maßstäben bestehen hinreichende Zweifel, ob der Antragsteller den Betrieb \nunter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften \nführen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren kann. Der in diesem \nZusammenhang mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die von der Antragsgegnerin \nerhobenen Vorwürfe seien viel zu vage und allesamt aus der Luft gegriffen, geht \noffensichtlich fehl. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand deuten vielmehr zahlreiche \nkonkrete wie begründete Anhaltspunkte darauf hin, dass Leib und Leben der Notfallpatienten, \ndie vom Antragsteller und seinen Mitarbeitern in Zukunft betreut, versorgt und befördert \nwerden könnten, erheblich gefährdet wären. Insoweit hat die Antragsgegnerin eingehend wie \nnachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller (auch) in der jüngeren Vergangenheit in \nzahlreichen, im Einzelnen dokumentierten Fällen die dem Schutz der Notfallpatienten \ndienenden Vorschriften des Rettungsgesetzes grob missachtet und die Notfallpatienten \ndadurch ganz erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahren ausgesetzt hat.\n\n19\n\nSo hat die Antragsgegnerin in den Bescheidgründen unter Ziffer III. 1. der \nOrdnungsverfügung schlüssig geschildert und belegt, dass der Antragsteller - beispielsweise - \nbei den Notfallrettungen am 13. Januar, 4. April, 8. Mai und 21. Juni 2006 nicht mindestens \neinen ausgebildeten Rettungsassistenten zur Betreuung und Versorgung der Patienten \neingesetzt hat. Diese Erkenntnisse, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht \nsubstantiiert entgegengetreten ist, hat die Antragsgegnerin aus den jeweiligen \nEinsatzprotokollen des Antragstellers und aus dem von seinem Unternehmen unter mit dem \n2. November 2006 mitgeteilten Ausbildungsstand seiner Mitarbeiter gewonnen. Danach war - \nim maßgeblichen Zeitraum - keiner der bei den vorgenannten Notfallrettungen eingesetzten \nMitarbeiter (M. , T. , K. , F. , L. und Q. ) ausgebildeter Rettungsassistent. \nDies widerspricht nicht nur den rechtlichen Vorgaben in § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 2 RettG NRW, sondern begründet angesichts der Gefahren, die mit dem \nEinsatz nicht ausreichend qualifizierten Personals einhergehen, schon für sich genommen \n(und auch heute noch) hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers.\n\n20\n\nIn den Bescheidgründen unter Ziffer III. 2. der Ordnungsverfügung wird dem \nAntragsteller des Weiteren vorgehalten, sein Unternehmen habe - unter anderem - am \n3. Februar, 22. Mai, 2. und 24. Juni, am 23. August 2006 sowie am 30. März 2007 entgegen \nden Vorgaben in § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW Notfallrettungen über die in der früheren \nGenehmigung festgelegten Rettungsdienstbereiche hinaus betrieben, obwohl (bis zu drei) \nRettungswachen des öffentlichen Rettungsdienstes (wesentlich) näher am Einsatzort gelegen \nund die betreuten Notfallpatienten wegen schwerwiegender Befunde (z.B. akuter Herzinfarkt, \nakuter Schlaganfall, akute Atemnot, bewusstloser tablettenvergifteter Patient) besonders \nschneller Hilfe durch eine der räumlich näherliegenden öffentlichen Rettungswachen bedurft \nhätten. Auch diesen Verdacht, dem der Antragsteller mit der Beschwerde wiederum nicht \nsubstantiiert entgegengetreten ist, hat die Antragsgegnerin näher begründet, indem sie auf die \naussagekräftigen und den Vorwurf bestätigenden Einsatzprotokolle des Antragstellers \nzurückgegriffen hat. Angesichts dieser konkreten Verdachtsmomente versteht es sich von \nselbst, dass auch deshalb ganz erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers \nbestehen.\n\n21\n\nIn den Bescheidgründen unter Ziffer III. 3. der Ordnungsverfügung hat die \nAntragsgegnerin darüber hinaus dokumentiert, dass die Mitarbeiter des Antragstellers - etwa - \nam 19. und 24. Mai, 6. Juli und 5. Oktober 2006 und am 21. Januar, 25. Februar, 3. März und \n10. Juli 2007 sowie bei zahlreichen weiteren, in den ausgewerteten Einsatzprotokollen im \nEinzelnen aufgeführten Einsätzen auch und gerade bei gravierenden und sofortige Hilfe \nerfordernden Notfällen (z.B. Verdacht auf Herzinfarkt bzw. Schlaganfall, akute \nBauchschmerzen, Lungenentzündung sowie Verdacht auf Thrombose) - deutlich - außerhalb \nder maßgeblichen Eintreffzeiten von acht Minuten innerorts und sogar ganz überwiegend - \ndeutlich - außerhalb der maßgeblichen Eintreffzeiten von zwölf Minuten im ländlichen \nBereich eingetroffen seien.\n\n22\n\nZu den Eintreffzeiten und ihrer existenziellen Bedeu-tung vgl. z.B. OVG NRW, \nBeschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nAuch diese Vorwürfe sind von der Beschwerde - was die Eintreffzeiten betrifft - nicht \nsubstantiiert angegriffen worden. Angesichts der mit der erheblichen Überschreitung der \nEintreffzeiten verbundenen und teilweise lebensbedrohlichen Gefahren für schwer erkrankte \nNotfallpatienten bestehen auch insoweit massive Zweifel an der Zuverlässigkeit des \nAntragstellers.\n\n24\n\nZudem hat die Antragsgegnerin - ebenfalls unter Ziffer III. 3. der Ordnungsverfügung - \neingehend geschildert und dokumentiert, dass Mitarbeiter des Antragstellers - zum Beispiel - \nbei den Einsätzen am 20. März, 19. und 22. Mai, 6. Juni, 23. August und 3. Dezember 2006 \nsowie am 4. Januar, 13. März, 16., 26 und 27. August 2007 entgegen den Vorgaben in § 19 \nAbs. 3 Satz 1 RettG NRW keinen Notarzt hinzugerufen hätten, obwohl dies angesichts der \nakuten und häufig lebensbedrohlichen Notfälle eindeutig indiziert gewesen sei. Diese \nEinschätzung stützt die Antragsgegnerin wiederum auf die Angaben in den jeweiligen \nEinsatzprotokollen des Unternehmens und auf die (aufgrund der Einsatzprotokolle ergangene) \nsachverständige Einschätzung des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes der Stadt Bonn \n(Herr Dr. I. ). Dieser hat in seiner Stellungnahme insbesondere nachvollziehbar darauf \nhingewiesen, dass bei den in den Einsatzprotokollen angegebenen Notfällen (z.B. Kind mit \nzweimaligem cerebralem Krampfanfall, akutes Koronarsyndrom, kardiale Dekompensation \nusw.) im öffentlichen Rettungsdienst stets ein Notarzt hinzugerufen worden wäre und dass \ndies aus ärztlicher Sicht auch unbezweifelbar geboten gewesen sei. Dies wiederum hat Herr \nDr. I. eingehend damit begründet, dass nur ein Notarzt in den genannten Fällen in der \nLage gewesen wäre, hinreichend zuverlässig lebensrettende oder gesundheitserhaltende \nSofortmaßnahmen einzuleiten. Außerdem sei auch nur ein Notarzt fachlich befähigt, sofort \nund zuverlässig das zur Behandlung der jeweiligen Krankheiten geeignete Krankenhaus zu \nbestimmen. Diesen detaillierten Vorwürfen ist der Antragsteller mit der Beschwerde ebenfalls \nnicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, so dass auch wegen dieser konkreten wie \nschwerwiegenden Verdachtsmomente aller Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit des \nAntragstellers (mindestens) ernstlich zu zweifeln.\n\n25\n\nDie vorgenannten Vorwürfe legen im Übrigen den dringenden Verdacht nahe, dass der \nAntragsteller sein in den 1990er Jahren schon einmal offenbartes Verhalten, das von \nrücksichtslosem Gewinnstreben um jeden Preis gesteuert war,\n\n26\n\nvgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 - 13 A 4955/00 -, \njuris, in dem der Senat dem Antragsteller und damaligen Kläger jedenfalls bis ins Jahr 2001 \ndie Zuverlässigkeit im Sinne von §§ 18, 19 RettG NRW aus zehn selbständig tragenden \nGründen abgesprochen hat,\n\n27\n\nnahtlos bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist \nkonkret zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht bereit sein wird, dem Leben und der \nGesundheit der von ihm versorgten und beförderten Notfallpatienten den uneingeschränkten \nVorrang vor seinen finanziellen Interessen einzuräumen. Bei dieser Sachlage muss der \nAntragsteller den erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, den er durch die Betriebsschließung \nerleiden wird, im überwiegenden öffentlichen Interesse hinnehmen. Der durch die Maßnahme \nund den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt ausgelöste Eingriff in das Grundrecht der freien \nBerufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist zum Schutze überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter \n(vor allem den Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG) \nverfassungsrechtlich gerechtfertigt.\n\n28\n\nNach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob auch die \nzahlreichen weiteren Vorwürfe, die in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeführt \nwerden, hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Nach \nLage der dem Senat vorliegenden Akten spricht derzeit allerdings Alles dafür, dass auch diese \nVerdachtsmomente jedenfalls ganz überwiegend berechtigt sind und dass der Antragsteller \ndeshalb im Zeitraum von August 2005 bis September 2007 - unter anderem - in mehreren \ntausend Fällen und entgegen §§ 18 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW in Bonn begonnene \nKrankentransporte mit (allenfalls) für den S. -T1. -Kreis zugelassenen Fahrzeugen \ndurchgeführt, in mehreren hundert Fällen und entgegen §§ 18 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 RettG \nNRW Notfallrettungen über den genehmigten oder geduldeten Betriebsbereich hinaus \nwahrgenommen sowie in weit über einhundert Fällen und entgegen § 23 Abs. 4 Buchstabe a) \nRettG NRW Beförderungsaufträge am Betriebssitz nicht durch einen ausgebildeten \nRettungsassistenten entgegengenommen hat.\n\n29\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Betriebsuntersagung auch \nermessensfehlerfrei ergangen. Die Ermessensentscheidung (vgl. §§ 14 Abs. 1, 16 OBG NRW) \nist - wie dargelegt - verhältnismäßig, überschreitet auch sonst nicht die gesetzlichen Grenzen \ndes Ermessens und entspricht im Übrigen dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 \nVwGO). Angesichts der aufgeführten Gesetzesverstöße und der daraus folgenden konkreten \nGefahren für Leben und Gesundheit der vom Antragsteller betreuten Notfallpatienten ist das \nordnungsbehördliche Einschreiten durch die Antragsgegnerin letztlich alternativlos.\n\n30\n\nDie Interessenabwägung fällt im Übrigen auch unabhängig von den (offensichtlich zu \nverneinenden) Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nsofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung im besonderen öffentlichen Interesse \nzwingend geboten ist.\n\n31\n\nIm Ansatz zutreffend geht die Beschwerde allerdings davon aus, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung einen selbständigen Eingriff darstellt, der über die Wirkungen \nhinausgeht, die die im gerichtlichen Hauptsacheverfahren noch gegenständliche \nBetriebsuntersagung entfaltet. Diese zusätzliche Belastung erfordert deshalb eine \neigenständige, auch und gerade an Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierte \nAbwägung der jeweiligen Folgen der zu treffenden Eilentscheidung. Dabei sind Eingriffe in \ndie genannten Grundrechte nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger \nGemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nstatthaft. Überwiegende öffentliche Belange können es allerdings ausnahmsweise \nrechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, \num unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege \nzu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität bei der sofortigen Vollziehung einer \nBetriebsuntersagung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem \nVerhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die Zuwarten bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt \nvon einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten \nlässt. Dabei ist es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz ersuchten Verwaltungsgerichte, \neine eigenständige Prognose der konkreten (Dritt-)Gefährdung anzustellen.\n\n32\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa die Beschlüsse vom \n28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, 1369; vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, \nNVwZ-RR 2004, 545; vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f.; \nBeschluss vom 26. September 2001 \n\n33\n\n- 1 BvR 1426/01 -, juris; sowie vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, \n1530.\n\n34\n\nAuf dieser rechtlichen Grundlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Betriebsuntersagung das private Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers.\n\n35\n\nDer Antragsteller hat zwar nachvollziehbar dargetan, dass ihm und seinen Mitarbeitern \nerhebliche (und unter Umständen sogar existenzgefährdende) wirtschaftliche Schäden \nentstünden, wenn die Betriebsuntersagung sofort vollzogen und sich im Hauptsacheverfahren \nherausstellen würde, dass sie rechtswidrig ist. Die daraus resultierenden und über Art. 12 Abs. \n1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützten Belange müssen aber, so gewichtig sie auch sind, \nim vorliegenden Zusammenhang ausnahmsweise hinter dem mit der Betriebsuntersagung und \nihrer sofortigen Vollziehung bezweckten öffentlichen Interesse, Notfallpatienten vor nicht \nhinreichend qualifiziert und schnell durchgeführten Notfallrettungen zu bewahren, \nzurücktreten. Insoweit ist bereits im Einzelnen dargelegt worden, dass nach derzeitigem \nErkenntnisstand zahlreiche konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass Notfallpatienten, \ndie vom Antragsteller und seinen Mitarbeitern im Falle der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nbetreut, versorgt und befördert werden könnten, massiven Gesundheits- und Lebensgefahren \nausgesetzt wären. Die Tatsache, dass der Antragsteller bei Notfallrettungen auch in der \njüngeren Vergangenheit - beispielsweise - nicht hinreichend qualifiziertes Rettungspersonal \neingesetzt, Rettungsmaßnahmen an bis zu drei näher gelegenen öffentlichen Rettungswachen \nvorbei auch in lebensbedrohlichen Eilfällen vorgenommen und zahlreiche Notfallrettungen \nohne Hinzuziehung eines erforderlichen Notarztes wahrgenommen hat, macht es im \nvorliegenden Fall ausnahmsweise erforderlich, den Betrieb sofort zu schließen. Nur so kann \nder konkret bestehenden Wiederholungsgefahr entgegengewirkt werden. Die \nFunktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und Krankentransports in C. wird durch die \nSchließung nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin im Übrigen nicht \nbeeinträchtigt.\n\n36\n\nDie so getroffene Abwägungsentscheidung wird auch nicht dadurch ernsthaft in Frage \ngestellt, dass sich Gesundheits- und Lebensgefahren - nach den Behauptungen des \nAntragstellers - jedenfalls bislang noch realisiert haben sollen. Denn die in Rede stehenden \nRisiken können jederzeit und auch in naher Zukunft in eine tatsächliche Verletzung \numschlagen, so dass auch eine einstweilige Betriebsfortführung bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens nicht länger verantwortet werden kann. Dies gilt - ohne \ndass es hierauf noch entscheidend ankommt - um so mehr, als das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) hier jedenfalls insoweit einer rechtlichen Einschränkung \nunterliegt, als der Antragsteller Rettungsaufgaben schon seit geraumer Zeit ohne die nach \n§ 18 Satz 1 RettG NRW erforderliche Genehmigung wahrnimmt und er deshalb bereits die \nrechtlich zwingende Grundvoraussetzung für die Wahl dieses Berufs nicht (mehr) erfüllt.\n\n37\n\nSoweit der Antragsteller schließlich auch mit der Beschwerde die Wiederherstellung bzw. \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Widerrufsverfügung und die \nZwangsgeldandrohung (Ziffern I. und IV. der angefochtenen Ordnungsverfügung) und \nhilfsweise (wohl mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die Aufhebung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung beantragt, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Der \nAntragsteller hat im Beschwerdeverfahren entgegen den Vorgaben von § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO keine Gründe dargelegt, warum diesen Anträgen entsprochen werden sollte. Im \nÜbrigen spricht bei summarischer Prüfung Alles dafür, dass das Verwaltungsgericht auch \ndiese Anträge zu Recht abgelehnt hat.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/13-b-34-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/13-b-34-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241098","retrieved":"2026-07-09 02:04:14.325923+00:00"}}