{"status":"available","doknr":"OLD241092","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.12A1519.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"12 A 1519/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrages gemäß \n§ 30i des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung - \nBetriebsrentengesetz - (BetrAVG) in Höhe von 1.524.562,65 Euro. \n\n3\n\nWegen der Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es die angefochtenen \nBescheide des Beklagten für rechtmäßig gehalten hat. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nBeitragserhebung nach § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG dem Grunde nach \nvorgelegen haben und auch die Berechnung des Beitrages der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden sei. Da die Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung, \n§ 30i BetrAVG, auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, habe das Gericht \nkeinen Anlass gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und \ndem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Ein \nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, \nda der Gesetzgeber in Ausschöpfung seines für Regelungen im sozialpolitischen \nRaum bestehenden weiten Gestaltungsspielraumes - anlässlich der Umstellung des \nFinanzierungsverfahrens der betrieblichen Insolvenzversicherung mit § 30i BetrAVG - \neine Regelung zur Ausfinanzierung der bis zum Jahr 2005 angefallenen \nunverfallbaren Anwartschaften geschaffen habe, die aus sachlich nachvollziehbaren \nGründen nur diejenigen mit der Entrichtung eines Einmalbeitrages belaste, die im \nJahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Damit werde sichergestellt, dass die auf \nGrund der Umstellung des Finanzierungssystems entstandene Deckungslücke nur \nvon denjenigen getragen würde, die in der Zeit des Entstehens \ninsolvenzsicherungspflichtig geworden seien und so auch von den \nLiquiditätsvorteilen hätten profitieren können, die dadurch entstanden seien, dass die \nAusfinanzierung insolvenzbedingter Lasten nach dem bisherigen \nRentenwertumlageverfahren zum Teil weit in die Zukunft verschoben worden sei. \nDies sowie der Wechsel des Finanzierungssystems ab dem 1. Januar 2006 seien \nausreichende sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Gruppe der im Jahr \n2005 beitragspflichtigen und damit zur Entrichtung eines Einmalbeitrages nach § 30i \nBetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber der Gruppe derjenigen Arbeitgeber, \ndie erst im Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien. Im Hinblick auf die Gruppe \nderjenigen Arbeitgeber, die zwar innerhalb der Zeit des Bestehens des Beklagten, \nalso seit 1975, einmal beitragspflichtig, dies aber im Jahr 2005 nicht mehr gewesen \nseien, gebe es ebenfalls einen sachlichen Grund für die Nichterhebung des \nEinmalbeitrages, da es nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten einen \nunverhältnismäßigen Aufwand für diesen bedeuten würde, alle innerhalb seines \nBestehenszeitraumes bestandenen Mitgliedschaften zu ermitteln und alle Mitglieder \nproportional entsprechend dem jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Abgesehen \ndavon würde dies dazu führen, dass die Klägerin, die bereits seit 1975 Mitglied des \nBeklagten ist, erheblich höher belastet würde als dies nach der Regelung des § 30i \nBetrAVG der Fall sei. Eine Regelung, die sie aber gegenüber denkbaren \nAlternativregelungen begünstige, könne die Klägerin nicht im Hinblick auf einen \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfolgreich rügen. Ebenso mit einem \nunverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei die von der Klägerin in den Raum \ngestellte Regelungsalternative, jeden Arbeitgeber, der im Bestehenszeitraum Mitglied \ndes Beklagten gewesen sei, unter Berücksichtigung der von ihm vergebenen Menge \nund Art von Versorgungszusagen individuell zu belasten. Die Bestimmung des § 30i \nBetrAVG verletze auch nicht die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 9 Abs. \n1 GG. Schließlich handele es sich bei der Regelung des § 30i BetrAVG auch nicht \num eine Vorschrift mit echter Rückwirkung, da es sich bei der Ausfinanzierung der in \nZukunft fällig werdenden Anwartschaften nicht um einen in der Vergangenheit \nabgeschlossenen Sachverhalt handele. Die durch die Vorschrift bewirkte unechte \nRückwirkung des Gesetzes sei grundsätzlich zulässig, da ein Vertrauensschutz in \nden Fortbestand des bisherigen Finanzierungssystems nicht bestanden habe. \nWegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass \ndie Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid, § 30i \nBetrAVG, sowohl gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip \nverstoße als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der \nVerstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip beruhe darauf, dass § 30i BetrAVG eine \nechte Rückwirkung anordne, da die Vorschrift die Verpflichtung zur Entrichtung eines \nEinmalbeitrages mit der Bezugnahme auf die Beitragspflicht im Jahre 2005 an einen \nvor Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfe. Die \nRechtsbeziehung, auf deren Grundlage die Beitragserhebung erfolge, bestehe zwar \nnach wie vor fort, die Sonderbeiträge dienten jedoch gerade der Finanzierung der in \nder Vergangenheit vor Verkündung des § 30i BetrAVG angesammelten \"Altlasten\". \nDer Eintritt der Beitragspflicht werde damit von Gegebenheiten abhängig gemacht, \ndie vor dem Inkrafttreten der Neuregelung lägen. Nach alter Rechtslage, wonach die \nunverfallbaren Anwartschaften nicht Gegen- \nstand der Beitragserhebung gewesen seien, habe für das Beitragsjahr 2005 eine \nendgültige und abgeschlossene Rechtsbeziehung mit der Festsetzung des \nBeitragssatzes in Höhe von 4,9 ‰ bestanden. Eine Ausnahme des Verbotes der \nechten Rückwirkung sei nicht gegeben, da weder ein überragender Belang des \nGemeinwohls den Eingriff rechtfertige noch das schutzwürdige Vertrauen der \nBetroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zurückzutreten habe. Die \nKlägerin trägt weiter vor, dass sich die Vorschrift des § 30i BetrAVG, selbst wenn \nman mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass lediglich ein Fall der \nunechten Rückwirkung eines Gesetzes vorliege, als verfassungswidrig erweise, da \nauch einer solchen unechten Rückwirkung jedenfalls \nVertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstünden. Die Klägerin habe im Jahr 2005, \nals ihre maßgebliche Beitragspflicht entstanden sei, weder mit einer Neuregelung \ndes Finanzierungssystems rechnen müssen noch sei die vom Gesetzgeber \nangeordnete Rückwirkung erforderlich gewesen. Das Bestandsinteresse der Klägerin \nüberwiege die Veränderungsgründe des Gesetzgebers, zumal die Belastung der \nBetroffenen besonders intensiv sei. Im Unterschied zu sozialen Sicherungssystemen \nhabe die Absicherung durch den Beklagten nur untergeordneten solidarischen \nCharakter, weshalb es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um \nein überragendes Interesse der Allgemeinheit handele. Ferner macht die Klägerin \ngeltend, § 30i BetrAVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zulässigkeit einer \nStichtagsregelung, die zu einer Ungleichbehandlung führe, setze voraus, dass der \nGesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise nutze, die für die zeitliche \nAnknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend würdige und eine sachlich \nbegründete Entscheidung treffe. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber \ndenjenigen Arbeitgebern, deren Beitragspflicht erst nach dem Jahr 2005 entstanden \nsei bzw. denjenigen, deren Beitragspflicht bereits vor dem Jahr 2005 geendet habe, \nsei nicht durch Liquiditätsvorteile gerechtfertigt, da durch die vom Gesetzgeber \ngewählten Anknüpfungspunkte diejenigen Arbeitgeber, die in dem Zeitraum, in dem \nunverfallbare Anwartschaften entstanden seien, beitragspflichtig gewesen seien, nur \nunvollständig erfasst würden. Das gesetzgeberische Ziel, alle Arbeitgeber zu \nerfassen, die in der Vergangenheit durch die periodengerechte Ausfinanzierung der \nAnwartschaften profitiert hätten, sei somit durch die gewählte Regelung nur \nunvollständig erreicht worden. Die \"Altlasten\" würden willkürlich der Gruppe der \nArbeitgeber auferlegt, die noch 2005 beitragspflichtig gewesen sei. Darüber hinaus \nhabe der Gesetzgeber durch die Aufhebung des Finanzierungssystems der zeitlich \nverzögerten Ausfinanzierung ohne Ausnahme- Übergangs- oder Härtefallregelungen \nauch insoweit das schutzwürdige Vertrauen der beitragspflichtigen Arbeitgeber \nverletzt, als er das Äquivalenzverhältnis, das zwischen Beiträgen und Leistungen zu \nbestehen habe, durchbrochen habe, da der Finanzierung von \"Altleistungen\" nicht, \nwie bisher, zeitlich versetzt entsprechende Leistungen gegenüberstünden. Die im \nJahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber würden durch die Neuregelung sogar \ndoppelt belastet, da sie nicht nur die \"Altlasten\" auszufinanzieren hätten, sondern \nnach dem neuen Finanzierungssystem der Kapitaldeckung zugleich ab dem Jahr \n2006 die Mittel für neue Anwartschaftsfälle aufzubringen hätten. Da der Verpflichtung \nzur Erbringung eines Sonderbeitrages nach § 30i BetrAVG kein entsprechender \nVorteil gegenüberstehe, verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der \nVerwaltungsaufwand könne als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung \nebenfalls nicht herangezogen werden. Dem stünde entgegen, dass von der \nRegelung des § 30i BetrAVG viele Arbeitgeber - rund 60.000 - in erheblichem \nAusmaß betroffen seien, diese in ihrer Berufsausübungsfreiheit tangiert seien und \nihre Entscheidungsfreiheit bezüglich der Zusage von Betriebsrentenleistungen \nbeschnitten würde. Versicherungsmathematisch sei es durchaus möglich, die \nKapitaldeckungslücke auf eine größere Schuldnerzahl umzulegen, was durch den \nVortrag des Beklagten, dass 7 % der Mitglieder - in wechselnder Zusammensetzung \n- rund 90 % der gesamten Beiträge aufbringen würden, belegt würde. Dem \nBeklagten seien darüber hinaus die Anzahl der jährlichen Sicherungsfälle, der \ngemeldeten Versorgungsempfänger bzw. Anwärter, das Schadensvolumen sowie die \njährlichen Beitragssätze bekannt. Der Beitrag könne etwa nach den jeweils \naufgelaufenen Pensionsanwartschaften der einzelnen Arbeitgeber bemessen \nwerden. Ferner komme eine Regelung in Betracht, die diese Lasten auf die \nSolidargemeinschaft der PSV-Mitglieder verteile oder es sei zu erwägen, die \nNeuzugänge zumindest anteilig zur Zahlung heranzuziehen. Dies alles habe der \nGesetzgeber unberücksichtigt gelassen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Einmalbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. \nNovember 2007 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens \nvor, § 30i BetrAVG beinhalte keine Regelung mit echter Rückwirkung, da dieser mit \nder Anknüpfung an unverfallbare Anwartschaften, die erst in der Zukunft fällig \nwürden, keine nachträgliche Beitragserhebung oder -erhöhung vorsehe. Soweit nach \nder alten Rechtslage Beiträge für das Jahr 2005 festgesetzt worden seien, hätten \ndiese gerade nicht die mit der Regelung des § 30i BetrAVG betroffenen \nunverfallbaren Anwartschaften erfasst. Von einer endgültigen und abgeschlossenen \nRechtsbeziehung könne insoweit nicht die Rede sein. Jeder insolvenzpflichtige \nArbeitgeber habe auch nach der alten Rechtslage davon ausgehen müssen, für die \nnoch nicht ausfinanzierten Anwartschaften in der Zukunft zu einem Beitrag \nherangezogen zu werden. § 30i BetrAVG sei als Norm mit bloß unechter \nRückwirkung aber zulässig. Es fehle bereits an einer schutzwürdigen Rechtsposition \nder Klägerin, die durch die angegriffenen Norm nachträglich entwertet worden sei. \nDenn durch die Regelung des § 30i BetrAVG sei den insolvenzsicherungspflichtigen \nArbeitgebern nicht etwa erstmals die Verpflichtung zur Ausfinanzierung der \nunverfallbaren Anwartschaften auferlegt worden; genommen habe der Gesetzgeber \ndurch die Neuregelung lediglich den Liquiditätsvorteil, den die insolvenzpflichtigen \nArbeitgeber nach der bisherigen Rechtslage dadurch gehabt hätten, dass die \nAusfinanzierung der Anwartschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des \nindividuellen Versorgungsfalles stattgefunden hätte. Dieser Liquiditätsvorteil stelle \nkeine schützenswerte Rechtsposition dar. Ferner hätten die \ninsolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht darauf vertrauen dürfen, dass dieser \nLiquiditätsvorteil dauerhaft erhalten bleibe. Die allgemeine Erwartung, das geltende \nRecht werde unverändert fortbestehen, genieße keinen verfassungsrechtlichen \nSchutz. Zudem sei den betroffenen Arbeitgebern bereits frühzeitig bekannt gewesen, \ndass das Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung der betrieblichen \nAltersversorgung geändert werden würde. Die angeordnete unechte Rückwirkung \ndes Gesetzes sei zur Erreichung des Gesetzeszweckes auch geeignet und \nerforderlich gewesen. Eine Heranziehung auch derjenigen Arbeitgeber, die bereits \n2005 nicht mehr insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, scheitere gerade an \ndem Verbot der echten Rückwirkung, da eine solche nachträgliche Heranziehung in \neinen abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend eingegriffen hätte; die \nBeitragspflicht dieser Arbeitgeber sei mit dem Tag ihres Ausscheidens nämlich \nbeendet gewesen. Eine Heranziehung derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem \nJahr 2005 erstmals insolvenzsicherungspflichtig geworden seien, scheitere daran, \ndass diese keinen oder nur einen geringen Liquiditätsvorteil aus der alten Rechtslage \ngenießen würden. \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liege danach auch kein Verstoß gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für eine ungleiche \nBehandlung der Mitglieder des Beklagten, die im Jahre 2005 bereits nicht mehr \ninsolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, gebe es einen sachlichen Grund \ninsofern, als deren Heranziehung unter dem Gesichtspunkt der echten Rückwirkung \neines Gesetzes unzulässig gewesen wäre. Auch gegenüber den \"Neumitgliedern\", \ndie erstmals ab dem Jahr 2006 beitragspflichtig geworden seien, bestünden \nsachliche Gründe für die ungleiche Behandlung, da diese Arbeitgeber an dem \nsolidarisch zu tragenden Insolvenzrisiko für die bis Ende 2005 zu deckenden \nAnwartschaften nicht teilgenommen hätten. Außerdem hätten diese \"Neumitglieder\" \nab Beginn ihrer Mitgliedschaft durch die Umstellung des Finanzierungssystems von \nAnfang an die Finanzierungslast der aus neuen Insolvenzereignissen \nhervorgehenden Rentenanwartschaften zu tragen. Letztlich hätten auch nur die \n\"Altmitglieder\" des Beklagten von den Liquiditätsvorteilen des alten \nFinanzierungssystems profitiert. \n\n12\n\nSoweit die Klägerin geltend mache, dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe \nder nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber nach weiteren Kriterien hätte \ndifferenzieren müssen, sei hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen, da \nder Gleichbehandlungsgrundsatz nicht fordere, dass der Gesetzgeber die \ngerechteste und zweckmäßigste Lösung treffe. Relevant sei insofern nur, ob die \nGrenze zur Willkür überschritten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die von der \nKlägerin vorgeschlagene periodengerechte Zuordnung der auszufinanzierenden \nVersorgungsanwartschaften aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und \nüberdies einen nicht mehr handhabbaren Verwaltungsaufwand bedeute. In dem \nZeitraum von 1975 bis 2005 hätten sich 10.723 Arbeitgeberinsolvenzen ereignet, aus \ndenen 522.078 Anwärter mit unverfallbaren Anwartschaften gemeldet worden seien. \nZum Stand 31. Dezember 2005 sei bei 167.000 Versorgungsanwartschaften der \nVersorgungsfall noch nicht eingetreten. Es komme hinzu, dass die im Zeitraum \nzwischen 1975 bis 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nicht mehr \nlückenlos identifiziert und herangezogen werden könnten. Auch sei bei den zum \nStichtag 31.12.2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern nicht in jedem Fall die exakte \nDauer der Mitgliedschaft festzustellen, da beispielsweise in Fällen des \nBetriebsübergangs nach § 613a BGB zwar die Anwartschaften des \"Altarbeitgebers\" \nauf den neuen Arbeitgeber übergingen, der Betriebserwerber aber erstmals \ninsolvenzsicherungspflichtig werde. Überdies hätten alternative Berechnungen \nergeben, dass eine Differenzierung des Einmalbetrages nach der \nMitgliedschaftsdauer dazu führen würde, dass jedenfalls Mitglieder, die seit 1990 \ninsolvenzsicherungspflichtig gewesen seien, einen höheren Beitrag als den jetzt \nfestgesetzten zu zahlen hätten. Schließlich sei anerkannt, dass die \nstichtagsbezogene, nicht auf das individuelle Insolvenzrisiko abstellende Berechnung \nder Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erfolge, weil der \nGesetzgeber weder das insolvenzsicherungspflichtige Unternehmen noch den \nBeklagten mit übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten wolle. Dieses Argument \nmüsse für die Erhebung des Einmalbeitrages ebenso gelten.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und Geschäftsberichte Bezug genommen.\n\n14\n\n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn ihre \nzulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007, durch \nden die Klägerin zur Entrichtung eines Einmalbeitrages in Höhe von 1.524.562,65 \nEuro nach § 30i BetrAVG verpflichtet wurde, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in \nihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG liegen unstreitig vor.\n\n18\n\nDer Senat sieht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, keine Veranlassung, das \nvorliegende Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur \nEntscheidung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorzulegen, da die \nErmächtigungsgrundlage des § 30i BetrAVG nicht gegen Verfassungsrecht \nverstößt.\n\n19\n\nDie Heranziehung der im Jahr 2005 bei dem Beklagten beitragspflichtigen \nArbeitgeber zu einem Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG verstößt zunächst nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache \ndes Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er ein und \ndieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der \nGesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Was dabei in \nAnwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb \nwillkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug \nauf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der normative Gehalt der \nGleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die \nEigenart des zu regelnden Sachbereichs.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 -, juris \nund Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21ff.; jeweils mit \nNachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n21\n\nDer Gleichheitssatz verlangt danach, dass eine vom Gesetz vorgenommene \nunterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder \nsonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Dabei steht dem Gesetzgeber im \nsozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem die Regelungen über die \nInsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, ein weiter \nGestaltungsspielraum zu.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 \n\n23\n\n- 3 C 1.81 -, BVerwGE 64, 248ff.\n\n24\n\nGemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die von der Klägerin beanstandete \nUngleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern jeweils auf \nvernünftige und einleuchtende Gründe zurückführen.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für die Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG \nverpflichteten Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitgebern, die vor dem Jahr \n2005 bereits aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden sind. \nMaßgeblicher Rechtfertigungsgrund dafür, dass diese nicht zu einem Einmalbeitrag \nherangezogen werden, ist der Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Arbeitgeber - \nganz abgesehen von der Frage, ob es diese als Arbeitgeber noch in der rechtlichen \nForm gibt, in der sie vor dem Jahr 2005 einmal insolvenzsicherungspflichtig gewesen \nsind -, rechtswidrig wäre. \n\n26\n\nDenn ein solcher Rückgriff würde mit Blick darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher \nBeitrag nur erhoben werden darf, wenn diesem ein irgendwie gearteter Vorteil - und \nsei es in Form des sozialen Ausgleichs der Versicherten untereinander bzw. \nzwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern -\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 \n\n28\n\n- 3 C 1.81 -, a.a.O.,\n\n29\n\nfür den Beitragspflichtigen gegenübersteht, nur in Anknüpfung an den \nzurückliegenden Zeitraum des bestehenden Beitragsverhältnisses zwischen den \nausgeschiedenen Mitgliedern und dem Beklagten in Frage kommen. Ohne eine \nsolche Rückanknüpfung würde die Beitragerhebung gegenüber bereits \nausgeschiedenen Mitgliedern von vornherein an dem auch auf dem Gebiet sozialer \nSicherungssysteme - modifiziert - geltenden beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip \nscheitern.\n\n30\n\nGleichzeitig aber würde eine derartige Anknüpfung an das beendete \nBeitragsverhältnis eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung des Gesetzes \ndarstellen. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd \nin abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift,\n\n31\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfG, Beschluss vom 7. \nSeptember 2006 - 1 BvR 1798/06 -, WM 2006, 2019 f.; Urteil vom 23. November \n1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239ff., jeweils m.w.N.\n\n32\n\nDies ist dann der Fall, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung einer Norm auf \neinen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich \nexistent geworden ist.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, \n133ff.\n\n34\n\nEine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen läge in dem Fall vor, in dem mit \nder Rechtsfolge des Einmalbeitrages zur Umlage der Finanzierungslücke an das \nabgeschlossene Beitragsverhältnis angeknüpft würde, um das notwendige Verhältnis \nvon Beitrag und Leistung herzustellen.\n\n35\n\nEinen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung \nstellt die durch die beendete Mitgliedschaft zugleich beendete Beitragspflicht eines \nArbeitgebers gegenüber dem Beklagten dar. Die Beitragspflicht endet mit dem Tage \ndes Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79ff.,\n\n37\n\nso dass der betreffende Arbeitgeber nach der Beendigung des \nRechtsverhältnisses zu dem Beklagten auch nicht mehr mit einem Zugriff durch \ndiesen rechnen muss.\n\n38\n\nEine solche echte Rückwirkung wäre auch nicht etwa mit Blick auf zwingende \nGründe des Gemeinwohls ausnahmsweise zulässig.\n\n39\n\nVgl. Hofmann, in: Schmidt -Bleibtreu/Hof-mann/Hopfauf, GG, 11. Auflage 2008, \nArt. 20, Rn. 83 m.w.N.\n\n40\n\nDenn auch wenn der gesetzgeberischen Intention, die Insolvenzsicherung der \nbetrieblichen Altersversorgung zukunftssicherer zu gestalten,\n\n41\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. \n16,\n\n42\n\nmit Blick auf die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung ein hoher \nsozialpolitischer Wert beizumessen ist, so kann die Umstellung des \nFinanzierungsverfahrens jedoch nicht als zwingend für den Schutz eines überragend \nwichtigen Gemeinschaftsbelangs angesehen werden. \n\n43\n\nSo auch: Wenderoth, Betriebliche Altersversorgung: Verfassungsrechtliche \nZulässigkeit rückwirkend erhobener Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 30i \nBetrAVG?, in: Der Betrieb 2007, 2713ff. \n\n44\n\nDenn dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ohne die \nNeuausrichtung des Finanzierungsverfahrens in ihrem Bestand gefährdet gewesen \nwäre, ist weder vorgetragen noch sonst - auch nicht mit Blick auf die kritischen \nBeiträge zu dem bisherigen Rentenwertumlageverfahren - ersichtlich.\n\n45\n\nScheitert somit bereits ein Rückgriff auf diese Gruppe von Arbeitgebern an \nrechtlichen Hindernissen, kommt es auf die Frage, ob sich der Beklagte zusätzlich - \nwas jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint - auf praktische Schwierigkeiten bei \nder Ermittlung derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 nicht mehr beitragspflichtig \nwaren, berufen darf,\n\n46\n\nvgl. zur Beachtlichkeit praktischer Erfordernisse der Verwaltung bei der \nSchaffung typisierender Regelungen: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL \n8/87 -, BVerfGE 87, 234ff., m.w.N.,\n\n47\n\nnicht entscheidend an.\n\n48\n\nMit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach dem Jahr 2005 \nbeitragspflichtig geworden sind, liegt ein nachvollziehbarer und damit sachlicher \nGrund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten \nFinanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand \nbegründet, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert \nhaben, da sie nach der Neuregelung des § 10 Abs. 2 BetrAVG von Beginn ihrer \nMitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr \nder betreffenden Insolvenz herangezogen werden - mithin also keinen \nLiquiditätsvorteil aus der Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf \nden Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles mehr haben.\n\n49\n\nVgl. VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom Beklagten \nvorgelegt); VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K \n1339/07.NW -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, Juris; VG \nKoblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG \nKöln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -.\n\n50\n\nDa nur derjenige zu einem Beitrag herangezogen werden darf, der auch an \neinem Versicherungsrisiko teilnimmt,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, a.a.O.,\n\n52\n\nscheidet eine Inanspruchnahme der \"Neumitglieder\" ab dem Jahr 2006 nach \nUmstellung des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 aus.\n\n53\n\n§ 30i BetrAVG verstößt aber auch nicht wegen einer fehlenden \nBinnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift \nbeitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n54\n\nZwar verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des \nBeitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander \ngrundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.\n\n55\n\nVgl. zu Sonderbeiträgen im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft in \nHandwerkskammern: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE \n108, 169ff.\n\n56\n\nDabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz auf dem \nGebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt \nGeltung beanspruchen kann, da die betriebliche Altersversorgung mit ihrer Funktion, \ndie Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den \nZwecken der Sozialversicherung nahe kommt, für deren Beiträge nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Stelle der Abgeltung eines \nVorteils der Grundsatz des sozialen Ausgleichs innerhalb des Kreises der \nVersicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern tritt,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 -, a.a.O. mit Hinweis auf \nBVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312ff.\n\n58\n\nZum anderen verlangt selbst der Grundsatz der vorteilsgerechten Verteilung der \nLasten nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht, dass der Gesetzgeber die \ngerechteste und ausdifferenzierteste Lösung wählt, sondern eben nur eine \nsachgerechte.\n\n59\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der \nGesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die \nBeitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 BetrAVG anknüpft, die die \nallgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für \nseine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen \nAltersversorgung differenziert und ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist, \n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 A 2038/06 -; BayVGH, Urteil \nvom 1. April 1987 - 5 B 83 A.2834 -, BayVBl. 1987, 622ff.,\n\n61\n\nobwohl auch diese in Bezug genommene Regelung aus Gründen der \nWirtschaftlichkeit und Praktikabilität bestimmte Risikofaktoren - wie etwa das \nInsolvenzrisiko - in einer pauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt \ngelassen hat.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 303/07 -, DÖV 2009, \n254ff.\n\n63\n\nDass der Gesetzgeber darüber hinaus verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen \nwäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen, ist dem Gebot einer sachgerechten \nLastenverteilung nicht zu entnehmen und würde dieses weit überspannen.\n\n64\n\nDiesbezüglich ist nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten auch zu \nberücksichtigen, dass weitere Differenzierungen mit einem erheblichen Aufwand \nverbunden gewesen wären, der zudem für einen Großteil der beitragspflichtigen \nArbeitgeber wohl nicht zu einer geringeren als der tatsächlich eingetretenen \nBelastung geführt hätte. \n\n65\n\nVgl. zur Beachtlichkeit der Vermeidung aufwendiger und zeitraubender \nEinzelfallprüfungen im Rahmen sachdienlicher Differenzierungen: BVerfG, Urteil vom \n17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O. m.w.N.\n\n66\n\nSo hätte schon die Ermittlung der genauen Dauer der Mitgliedschaft im Einzelfall, \nabgesehen von der Frage, ob daraus überhaupt ein geeignetes \nDifferenzierungskriterium abzuleiten wäre, \n\n67\n\ninsoweit zweifelnd: VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, \n(vom Beklagten vorgelegt); VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -\n,\n\n68\n\nnach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten zu einem \nunverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geführt, da es durch Firmenübernahmen \noder Firmenzusammenschlüsse etc. zum Teil schwer zu ermitteln sein dürfte, wie \nlange der jeweils beitragspflichtige Arbeitgeber bereits Mitglied bei dem Beklagten ist. \nSoweit hiergegen eingewendet wird, dass der Umstand, dass der Beklagte habe \nermitteln können, dass 7% seiner Mitglieder rund 90 % des Beitragsaufkommens \nstellten und diese seit 1975 Mitglieder seien, belege, dass derartige Ermittlungen \nvom Beklagten sehr wohl anzustellen seien, verfängt dies nicht. \n\n69\n\nVgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum \nPensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, in: Der Betrieb 2009, 61ff.\n\n70\n\nDenn dass der Beklagte darlegen kann, dass die größten Unternehmen, die in \nder einen oder anderen Rechtsform seit 1975 Mitglieder (7% = 4.200 Arbeitgeber) \nbei ihm sind, den allergrößten Anteil des Beitragsaufkommens stellen, gibt für die \nFrage des Aufwandes für eine Heranziehung zu einem Beitrag, der eine genaue \nAussage über die jeweilige Mitgliedschaftsdauer für jeden der rund 60.000 in \nBetracht kommenden Arbeitgeber im Einzelfall trifft, nichts Entscheidendes her. Dass \neine periodengerechte Lastenverteilung, die die entstandenen \"Altlasten\" den Jahren \nzuteilt, in denen die Arbeitgeberinsolvenzen eingetreten sind und ggfls. auch noch \nden Arbeitgebern zuordnet, die in dem jeweiligen Jahr insolvenzsicherungspflichtig \nwaren, angesichts der Zahl von etwa 167.000 Anwartschaften aus 10.723 \nInsolvenzereignissen der vergangenen 30 Jahre, die bis zum 31. Dezember 2005 \naufgelaufen und noch nicht ausfinanziert waren, einen ganz erheblichen Aufwand \nverursacht hätte, liegt hingegen auf der Hand und entspricht der allgemeinen \nLebenserfahrung. \n\n71\n\nIm übrigen wäre nach überschlägigen Berechnungen des Beklagten zur \nBegleichung der Deckungslücke zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro der \ntatsächlich festgesetzte Beitragssatz von 8,66 ‰ bei Arbeitgebern, die - wie die \nKlägerin (Mitglied seit 1975) - bereits seit 1990 oder früher Mitglieder bei dem \nBeklagten sind, überschritten worden. Eine differenziertere Lösung hätte mithin trotz \neines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der \nArbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Anteil des \nBeitragsaufkommens leistet, zu einer Besserstellung geführt. \n\n72\n\nDie Regelung des § 30i BetrAVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin \nauch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG folgende \nVerbot rückwirkender Gesetzgebung.\n\n73\n\nAnders als die Klägerin meint, handelt es sich bei § 30i BetrAVG nicht um eine \nNorm mit sogenannter \"echter\" Rückwirkung.\n\n74\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende \nGesetze, die eine echte Rückwirkung bewirken, regelmäßig unvereinbar mit dem \nGebot der Rechtsstaatlichkeit,\n\n75\n\nVgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL \n44/92 -, BVerfGE 95, 64ff., jeweils m.w.N.\n\n76\n\nEine echte Rückwirkung liegt - wie bereits oben ausgeführt - vor, wenn ein \nGesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \nTatbestände eingreift, was der Fall ist, wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung \neiner Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die \nNorm rechtlich existent geworden ist.\n\n77\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da § 30i BetrAVG, der die Umlage \ndes Barwertes der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen \nzu sichernden Anwartschaften auf diejenigen insolvenzsicherungspflichtigen \nArbeitgeber, die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig waren, regelt, nicht in \ndieser Weise in Tatbestände eingreift, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt \nworden sind. \n\n78\n\nVgl. auch VG München, Urteil vom 29. Mai 2008 - M 17 K 07.3296 -, (vom \nBeklagten vorgelegt); VG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2008 - 4 K 72/08 -, a.a.O.; VG \nKoblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 K 2058/07.KO -, (vom Beklagten vorgelegt); VG \nKöln, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 26 K 635/08 -.\n\n79\n\nDenn der Beginn der zeitlichen Anwendung der Norm wird nicht auf einen \nZeitpunkt (vor-)verlegt, der vor dem Inkrafttreten der Norm liegt. Es liegt vorliegend \nkeine Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, sondern lediglich eine tatbestandliche \nRückanknüpfung (\"unechte\" Rückwirkung),\n\n80\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O.,\n\n81\n\nan die Beitragspflichtigkeit im Jahr 2005, an die eine Rechtsfolge ab dem Jahr \n2006 (Einmalbeitrag) angeknüpft wird. Es wird somit nicht nachträglich in die im Jahr \n2005 entstandenen Beitragspflicht eingegriffen - der geschuldete Beitrag für das Jahr \n2005 wird ja nicht nachträglich verändert.\n\n82\n\nLiegt somit schon kein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, kommt es auf \ndie Frage, ob eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, nicht \nentscheidend an.\n\n83\n\nDie Regelung in § 30i BetrAVG ist aber auch nicht etwa als eine Vorschrift mit \n\"unechter\" Rückwirkung verfassungswidrig. Derartige Gesetze sind grundsätzlich \nzulässig. Allerdings kann der Vertrauensschutz auch in diesen Fällen verletzt sein, \nwenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des \nGesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die \nBestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen.\n\n84\n\nVgl. Hofmann, a.a.O., Rn. 80 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL \n5/80 -, BVerfGE 69, 272ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, \na.a.O.\n\n85\n\nDavon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Dafür, dass die \nErhebung eines Einmalbeitrages zur Umlage der bis zur Umstellung des \nFinanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften nicht \ngeeignet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Dies ist von der Klägerseite auch nicht \ngeltend gemacht worden. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargetan, dass \ndie Umlage zur Ausfinanzierung der durch die aufgelaufenen \"Altlasten\" \nentstandenen Deckungslücke in Höhe von etwa 2,2 Mrd. Euro geeignet ist. \n\n86\n\nAn der Erforderlichkeit der Beitragserhebung kann ebenfalls kein Zweifel \nbestehen. Denn zur Erreichung des vom Gesetzgeber mit der Umstellung des \nFinanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung angestrebten Ziels, die \nFinanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der \nUnternehmen und so insgesamt zukunftssicherer zu gestalten,\n\n87\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. \n16; Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 3. Auflage \n2008, § 10, Rn. 37/38,\n\n88\n\nist es notwendig, das durch eine hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten \nJahren deutlich angestiegene Volumen der Barwerte der noch nicht finanzierten \nAnwartschaften auszufinanzieren, um damit die durch die Umstellung des \nFinanzierungsverfahrens entstehende Deckungslücke zu schließen. \n\n89\n\nDass es dann aber jedenfalls erforderlich war, diejenigen Arbeitgeber zu einer \nUmlage heranzuziehen, die von der früheren Regelung profitiert haben und nach wie \nvor beitragspflichtig sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Der Umstand, dass 7 \nProzent der Mitglieder etwa 90 Prozent des Beitragsaufkommens beitragen,\n\n90\n\nvgl. Pensions-Sicherungs-Verein, Bericht über das Geschäftsjahr 2005, S. \n10,\n\n91\n\nund zudem seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, macht deutlich, dass der \nGesetzgeber mit der Regelung in § 30i BetrAVG jedenfalls die Mitglieder erfasst hat, \ndie den Großteil des Beitragsaufkommens stellen und mithin auch den größten \nLiquiditätsvorteil aus der bisherigen Regelung hatten, wobei nicht allein 7% der \nMitglieder seit 1975 Mitglied des Beklagten sind, sondern diese lediglich den ganz \nüberwiegenden Anteil des Beitragsaufkommens stellen.\n\n92\n\nDass darüber hinaus weitere Beitragspflichtige im Sinne eines milderen Mittels \nnicht hätten herangezogen werden können, ergibt sich angesichts der diesbezüglich \nbestehenden verfassungsrechtlichen Probleme aus den obigen Ausführungen zu Art. \n3 GG. \n\n93\n\nDas Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber \nvermag das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des \nFinanzierungsverfahrens ebenfalls nicht in den Hintergrund zu drängen.\n\n94\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 -, \na.a.O.; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, a.a.O., jeweils m.w.N.\n\n95\n\nDer Gesetzgeber hat mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der \nbetrieblichen Insolvenzsicherung von dem Rentenwertumlageverfahren auf ein \nVerfahren der Kapitaldeckung beabsichtigt, die Finanzierung des PSVaG \nzukunftssicherer zu gestalten. Die Notwendigkeit hierfür hat er nachvollziehbar damit \nbegründet, dass das bisherige Rentenwertumlageverfahren mit seiner \nBeitragskalkulation, die die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften von \nArbeitnehmern insolvent gewordener Betriebe zum Zeitpunkt ihres Bestehens außer \nBetracht gelassen hat und damit die Ausfinanzierung insolvenzbedingter Lasten zum \nTeil weit in die Zukunft verschoben hat, angesichts des Anstiegs von Insolvenzen in \nden letzten Jahren dazu geführt hat, dass der Barwert der auf Grund des alten \nFinanzierungssystems noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften und damit das \nFinanzierungsrisiko der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber deutlich \nangestiegen ist, und zwar auf rund 2,2 Mrd. Euro Ende des Jahres 2005.\n\n96\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. Juni 2006, BT-Drs. 16/1936, S. \n5/6.\n\n97\n\nDiesem Interesse des Gesetzgebers, das in erster Linie einer zukunftssicheren \nHandhabung des Versicherungsrisikos geschuldet ist und somit insbesondere auch \nden beitragspflichtigen Arbeitgebern zugute kommt, stehen als beachtlich zu \nbetrachtende Interessen dieser Gruppe an der Beibehaltung des alten \nFinanzierungsverfahrens nicht entgegen. \n\n98\n\nDie schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist \nverfassungsrechtlich nicht geschützt.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2929/01 -, a.a.O., m.w.N.\n\n100\n\nEin schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten \nFinanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen \nAltersversorgung ist im Übrigen schon im Hinblick auf den weiten \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und \nGesellschaftspolitik vom Ansatz her nicht anzuerkennen.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 3 C 1.81 -, a.a.O.; allgemeiner: \nBVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256ff \nm.w.N.\n\n102\n\nDies gilt umso mehr, als das Finanzierungsverfahren schon seit Jahren in der \nKritik gestanden hat.\n\n103\n\nVgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen \nAltersversorgung durch den PSVaG, In: Betriebliche Altersversorgung 2003, \n32ff.\n\n104\n\nDie Ansicht, dass es sich bei der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten nicht um \nein überragendes Interesse der Allgemeinheit handele und im Unterschied zu \nsozialen Sicherungssystemen die Absicherung durch den Beklagten nur \nuntergeordneten solidarischen Charakter habe, \n\n105\n\nvgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum \nPensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O.,\n\n106\n\nverkennt zum einen, dass es für die Frage der Verfassungsgemäßheit einer \n\"unecht\" rückwirkenden Regelung eines solchen überragend wichtigen \nGemeinschaftsinteresses nicht bedarf, da der Vertrauensschutz des Betroffenen \nschlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen ist, wobei Letzteres nicht \nüberragend sein muss. Zum anderen übersehen die Vertreter dieser Auffassung, \ndass die betriebliche Altersversorgung mit ihrer bereits erwähnten Funktion, die \nSozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, den Zwecken \nder Sozialversicherung zumindest nahe kommt und sehr wohl ein gewichtiges, wenn \nauch nicht überragendes Interesse der Gesellschaft darstellt. \n\n107\n\nVor diesem Hintergrund kann es dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der \nBetriebsrentensicherung genauso wenig wie auf dem Gebiet der \nSozialversicherungsleistungen,\n\n108\n\nvgl. etwa für die Krankenversicherung: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL \n5/80 -, a.a.O.,\n\n109\n\nverwehrt sein, ein Finanzierungssystem grundsätzlich umzustellen. Dies gilt \numso mehr, als diese Umstellung eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht \nund versichertem Risiko gewährleistet. Denn nach dem alten Finanzierungsverfahren \nwar es möglich, dass derjenige Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern unverfallbare \nAnwartschaften zugesagt hatte, in dem Zeitpunkt, in dem die individuellen \nVersorgungsfälle tatsächlich eintraten, gar nicht mehr beitragspflichtig war und zur \nFinanzierung der insolvenzbedingten Belastung nichts beigetragen hat. Gerade dies \naber wird durch das neue Finanzierungssystem gewährleistet. Insoweit geht auch der \nVorwurf, eine \"Gesamtäquivalenz\" zwischen Beitrag und Leistung setze voraus, dass \nder Fortbestand des Finanzierungssystems gewährleistet werde, \n\n110\n\nvgl. Rolfs/de Groot, Verfassungswidrigkeit der Sonderbeitragspflicht zum \nPensions-Sicherungs-Verein (§ 30i BetrAVG) ?!, a.a.O.,\n\n111\n\ngenauso ins Leere wie der Einwand, durch die Umlage der angelaufenen \nAnwartschaften erwirtschafte der Beklagte nunmehr Einnahmen, die er aktuell gar \nnicht benötige, da die individuellen Versorgungsfälle, die Zahlungen durch den \nBeklagten auslösten, erst später eintreten würden. \n\n112\n\nDafür, dass die nach § 30i BetrAVG Beitragspflichtigen durch die Heranziehung \nzu einem Einmalbeitrag unverhältnismäßig stark belastet würden, fehlen jegliche \nkonkreten Anhaltspunkte. \n\n113\n\nZwar ist der Gesetzgeber gehalten, das Ausmaß eines Vertrauensschadens, der \nbei einer Modifizierung von bestehenden Rechtslagen eintreten kann, nach \nMöglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung \nabzumildern oder auszugleichen, doch steht ihm dabei wiederum ein weiter \nGestaltungsspielraum zur Verfügung.\n\n114\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.\n\n115\n\nGemessen daran ist für den vorliegenden Fall zum einen in Rechnung zu stellen, \ndass das Vertrauen der Arbeitgeber, die im Jahre 2005 beitragspflichtig waren, in \nden Fortbestand des bisherigen Finanzierungsverfahrens aus den oben genannten \nErwägungen nicht als besonders schutzwürdig einzustufen ist und zum anderen, \ndass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 30i Abs. 2 BetrAVG, wonach der \nEinmalbeitrag in 15 Jahresraten fällig wird und im Falle einer Beitragsbegleichung vor \nFälligkeit eine Diskontierung des Beitrages durchgeführt wird, die Auswirkungen der \nUmstellung des Finanzierungssystems angemessen abgefedert hat, indem eine \nmittelfristige finanzielle Planung ermöglicht wird. Hinzukommt, dass die durch den \nEinmalbeitrag belasteten Arbeitgeber auch bei einem Fortbestehen des alten \nFinanzierungssystems in den kommenden Jahren mit einer sukzessiven \nAusfinanzierung der aufgelaufenen Anwartschaften hätten rechnen müssen, die \nggfls. zu höheren Beitragssätzen als bisher geführt hätten. Dieser Überlegung trägt \ndie Verteilung der Fälligkeiten des Einmalbeitrages auf 15 Jahre auch \nRechnung.\n\n116\n\nDer Umstand, dass im Falle der Klägerin der absolute Betrag des \nEinmalbeitrages mit mehr als 1,5 Mio. Euro beachtlich ist, gibt für die Annahme einer \nunverhältnismäßigen Belastung nichts her und ist dem Umstand geschuldet, dass die \nKlägerin eine entsprechend hohe Beitragsbemessungsgrundlage aufzuweisen hat. \nDafür, dass die Klägerin hierdurch den Bestand ihres Unternehmens als gefährdet \nansieht, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Der \neinmalige Beitrag in Höhe von 8,66 ‰, der nach den nachvollziehbaren Angaben des \nBeklagten erforderlich ist, um die Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro zu \nschließen, erscheint für sich genommen auch nicht übermäßig hoch. Der Umstand, \ndass der Beitragssatz für den Einmalbeitrag über dem durchschnittlichen jährlichen \nBeitragssatz seit Bestehen des Beklagten liegt, zeigt nur, wie dringlich das Problem \nder angehäuften \"Altlasten\" war, das den Gesetzgeber zur Umstellung des \nFinanzierungsverfahrens bewogen hat. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, \ndass die Beitragssätze in der Vergangenheit jedenfalls zum Teil auch \"künstlich\" \nniedrig gehalten wurden, da auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen wurde - die \nBeitragssätze also nicht in jedem Fall die Deckung der in dem jeweiligen Beitragsjahr \nangefallenen Bedarfe bewirkten.\n\n117\n\nVgl. Hoppenrath, Zur Zukunft der Insolvenzsicherung der betrieblichen \nAltersversorgung durch den PSVaG, a.a.O.\n\n118\n\nDie Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Einmalbeitrages verstößt \nauch nicht gegen andere Grundrechte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt \nder Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n120\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n121","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1519-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30i","ref_norm":"30i","n":37},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1519-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241092","retrieved":"2026-07-09 02:04:13.804924+00:00"}}