{"status":"available","doknr":"OLD241095","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.12A1098.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"12 A 1098/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts \nvom 21. September 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2004 \nverpflichtet, den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger begehren von der Beklagten die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1. und seine Ehefrau beantragten zunächst mit am 14. Juni 2001 \nbeim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag ihre Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem von der Tante der Ehefrau des Klägers \nzu 1. als damals Bevollmächtigte für den Kläger zu 1. ausgefüllten Ergänzungsbogen \nS/Ehegatte ist unter Punkt 6.2 zur Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. \neingetragen: \"Bürger Rußlands\". Die Frage unter Punkt 6.2, ob der Ehegatte \nund/oder die (Groß-)Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, wurde bejaht. \nAuf Seite 8 dieses Antragsformulars ist - ebenso wie auf Seite 18 des für die Ehefrau \ndes Klägers zu 1. ausgefüllten Antragsformulars - angegeben, dass die Mutter des \nKlägers zu 1. 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe.\n\n5\n\nAm 22. April 2003 beantragten der Kläger zu 1., seine adoptierten Söhne und \nsein am 1996 ehelich geborener Sohn, der Kläger zu 2., die \nAusstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen bei der Beklagten. Ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit leiteten sie von der Mutter des Klägers zu 1., der am \n 1962 in der damaligen Kasachischen SSR nichtehelich geboren wurde, \nab. Sie trugen vor, die Mutter des Klägers zu 1., Frau C. X. , sei 1943 nach \nDeutschland umgesiedelt und dort eingebürgert worden. Der Kläger zu 1. gab bei \nAntragstellung des Weiteren an, er habe von 1962 bis 1993 auf dem Gebiet der \nheutigen Republik Kasachstan gelebt. 1993 sei er zusammen mit seiner Mutter in die \nRussische Föderation gezogen. Er erklärte, keine fremde Staatsangehörigkeit auf \nAntrag erworben zu haben. Die russische Staatsangehörigkeit habe er durch Geburt \nerworben. Er legte im Laufe des Verfahrens unter anderem die Kopie seines am 7. \nDezember 1978 ausgestellten sowjetischen Inlandspasses vor. Darin wurde am 30. \nMai 1996 - nach Angaben der Kläger auf einem eingeklebten Einlagezettel - \nvermerkt, dass er \"gem. Satzung 18 ‚G' des Gesetzes der RSFR ‚Über die \nStaatsbürgerschaft der RSFR' vom 28. No-vember 1991 Bürger der Russischen \nFöderation\" sei. Außerdem wurden zu dem Antrag schriftliche Erklärungen zweier \nGeschwister der Mutter des Klägers zu 1. über eine Einbürgerung im Jahr 1944 und \nKopien der Geburtsurkunden der Kläger über-sandt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. September 2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAntrag der Kläger und des vom Kläger zu 1. adoptierten B. T. auf \nAusstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen mit der Begründung ab, der Kläger \nzu 1. habe seine deutsche Staatsangehörigkeit spätestens mit der auf seinen \nWunsch hin erfolgten Registrierung nach Artikel 18 (d) des Gesetzes der Russischen \nSozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFR) über die Staatsangehörigkeit der \nRSFR vom 28. November 1991 verloren. Vor diesem Hintergrund könne es \ndahingestellt bleiben, ob er zuvor tatsächlich im Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit gewesen sei. Gleiches gelte für den Kläger zu 2. und den \nadoptierten Sohn B. .\n\n7\n\nZur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Kläger und \nB. T. vor, auf dem Pass des Klägers sei nirgendwo von einer \nRegistrierung die Rede. \n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt zwischenzeitlich mit Schreiben \nvom 28.Oktober 2004 vom Bundesarchiv Kopien von Unterlagen, aus denen sich \nergibt, dass die Mutter des Klägers zu 1. am 1. Mai 1944 in O. /P. zusammen \nmit ihren Eltern und ihren Geschwistern in den deutschen Staatsverband \neingebürgert worden war. Auch das Bundesverwaltungsamt erhielt Kopien dieser \nUnterlagen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004, der beim \nProzessbevollmächtigten der Kläger am 2. Februar 2005 einging, wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger zurück. Es führte aus, dass dem \nKläger zu 1. zwar mittels nichtehelicher Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch seine Mutter vermittelt worden sei, er diese jedoch durch den Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit im Wege der Registrierung verloren habe. Er habe \nnicht dargelegt, dass er gezwungen gewesen sei, den Antrag auf Registrierung zu \nstellen. Es sei daher davon auszugehen, dass er in freier Willensentscheidung \ngehandelt habe. \n\n10\n\nAm 1. März 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem früheren \nVorbringen haben sie vorgetragen, der Kläger zu 1. sei ursprünglich Bürger der \nSowjetunion gewesen. Nach deren Untergang habe er sich zunächst weiter auf dem \nTerritorium der damaligen Sowjetrepublik Kasachstan aufgehalten. Im Juli 1993 sei \ner zusammen mit seiner Mutter nach Kubanka auf dem Gebiet der Russischen \nFöderation umgezogen, wo er eine Lehrerstelle bekommen habe. Er habe sich dort \nbeim Einwohnermeldeamt angemeldet. Im Jahr 1996 habe er heiraten wollen. Dazu \nhabe er seine statusrechtlichen Probleme regeln müssen und einen Einlagezettel in \nseinen Inlandspass eingeklebt bekommen. Er habe keinen Antrag auf Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit gestellt. Für den Erhalt des Einlagezettels habe er \nlediglich ein Formular unterschreiben müssen. Er habe sich damals in einer \nZwangslage befunden, da er ohne Erhalt des Einlageblattes die Ehe nicht hätte \nschließen können und sein Sohn nichtehelich geboren worden wäre. Zum damaligen \nZeitpunkt sei dem Kläger zu 1. der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht \nbekannt gewesen. Erst eine Auskunft aus dem Bundesarchiv im Jahr 2005 habe zur \nKlärung der Einbürgerung seiner Mutter geführt. \n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. September 2004 und des \nWiderspruchsbescheids vom 3. Dezember 2004 zu verpflichten, den Klägern einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat in Ergänzung ihrer Ausführungen im Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid vorgetragen, dass die Mutter des Klägers zu 1. zwar \nunstreitig eingebürgert worden sei und der Kläger zu 1. unstreitig die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe, er habe diese aber nach § 25 \nRuStAG durch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit auf seinen \nRegistrierungsantrag verloren. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass es sich bei \ndem - vom Kläger zu 1. vor Erhalt des in seinen Inlandspass eingeklebten \nEinlageblattes unterschriebenen - Formular um den Antrag auf Registrierung \ngehandelt habe. Der Vortrag der Kläger sei nicht geeignet, hinreichend glaubhaft zu \nmachen, dass der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit mittels Registrierung \nerfolgt sei, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben des Klägers \nabzuwenden.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Es ist der Ansicht gewesen, der \nKläger zu 1. habe seine deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG verloren. Der Anwendung \ndieser Vorschrift stünde nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. seine deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht gekannt habe und diese auch noch nicht belegt gewesen \nsei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nIhre Berufung begründen die Kläger damit, dass ein Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nur dann \neintreten könne, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit auch effektiv zum \ndamaligen Zeitpunkt bestanden habe. Dies setzte allerdings gerade voraus, dass der \nBetreffende von ihrer Existenz gewusst habe, denn nur dann könne er eine \ndiesbezügliche Entscheidung für seinen Status treffen. Im Übrigen habe sich an der \nfaktischen Lebenssituation des Klägers zu 1. nach seinem Umzug auf das \nTerritorium der Russischen Föderation nichts verändert. Bezeichnend sei, dass er \nlediglich einen Einlagezettel in seinen alten Pass eingeklebt bekommen habe und \nihm nicht ein neuer Inlandspass ausgestellt worden sei. Es sei daher äußerst fraglich, \nob auch bei Zugrundelegung einer generalisierenden Betrachtungsweise von dem \nWillen, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben, gesprochen werden könne. \nZudem müsse § 25 RuStAG im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG gelesen werden. Dieser \nbeinhalte die Eheschließungsfreiheit. Diese werde umgangen, wenn der Betreffende \nsich zwischen Eheschließung und Staatsangehörigkeit entscheiden müsse.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2006 zu ändern und \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. September \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2004 zu \nverpflichten, den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie vertritt die Auffassung, dass der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit \nden antragsgemäßen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Sinne von § 25 \nAbs. 1 RuStAG darstelle. Die Russische Föderation sei nicht \nGesamtrechtsnachfolger der UdSSR. Zudem seien im vorliegenden Fall aus der \nGesamtschau Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger zu 1. schon zu einem \nweit früheren Zeitpunkt als dem Jahr 2005 Kenntnis vom Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit gehabt haben müsse. So sei für die Mutter des Klägers zu 1. \nsowie für deren Geschwister F. und F1. von einem im Bundesgebiet lebenden \nOnkel am 23. Februar 1957 die Übernahme in das Bundesgebiet im sog. D 1-\nVerfahren beantragt und bei dieser Antragstellung die Einbürgerungsurkunde \nvorgelegt worden. Die Mutter des Klägers zu 1. sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung \nbereits vierzehn Jahre alt gewesen. Daher sei bei ihr von einem gewissen Maß an \nErinnerung an dieses Ereignis auszugehen. Im Formantrag der Kläger auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises seien für den Kläger zu 1. und \nseine Mutter seit seiner Geburt - abgesehen von seinem Wehrdienst - dieselben \nAufenthaltsorte angegeben. Demzufolge habe hinreichende Gelegenheit für den \nKläger zu 1. bestanden, die Lebensgeschichte seiner Mutter zu erfahren oder zu \nerfragen. Im Aussiedleraufnahmeantrag vom 7. Juni 2001 sei von der \nBevollmächtigten des Klägers zu 1. angegeben worden, er oder ein \nFamilienangehöriger besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. An anderer Stelle \ndes Antrags sei ausgeführt worden, dass die Mutter 1944 die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben habe und einen \"Staatsangehörigkeitsausweis \nbekommen\" habe, \"den sie während vielen Jahren aufgehoben hat\". Diese Infor-\nmationen könne die damals Bevollmächtigte, eine Tante der Ehefrau des Klägers zu \n1., nur vom Kläger zu 1. oder seiner Ehefrau erhalten haben. Mit dem Antrag des \nKlägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises seien der Beklagten \nunter anderem auch zwei Zeugenaussagen von den miteingebürgerten Geschwistern \nder Mutter des Klägers zu 1., K. X. und F. T1. , übersandt worden, nach \nderen Inhalt diese beiden jüngeren Geschwister der Mutter die \n\"Einbürgerungspapiere ... gut in Erinnerung\" hätten bzw. \"ganz genau\" gewusst \nhätten, dass die Großeltern der Mutter des Klägers zu 1. eine Einbürgerungsurkunde \ngehabt hätten. Der Kläger zu 1. habe außerdem im Jahr 2004 beim \nVerwaltungsgericht Köln ein Beweissicherungsverfahren betrieben. Zu dessen \nBegründung sei vorgetragen wor-den, dass durch Zeugenbeweis nachgewiesen \nwerden könne, dass die Mutter des Klägers zu 1. im Jahr 1943 nach Deutschland \numgesiedelt und \"dort eingebürgert\" worden sei. Es widerspreche im Übrigen jeder \nLebenserfahrung, dass sowohl die Mutter des Klägers zu 1. als auch deren \nGeschwister, die alle aufgrund der Einbür-gerungsunterlagen die deutsche \nStaatsangehörigkeit erhalten hätten, dies dem Kläger zu 1. bis zu seiner \nBeantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Jahr 2003 verschwiegen \nhaben sollten. Sollte der Kläger zu 1. dies behaupten, werde zur Klärung der Frage, \nseit wann er Kenntnis von der Tatsache gehabt habe, dass seine Mutter die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitze, die Vernehmung des Onkels und der Tante \nals Zeugen beantragt. \n\n23\n\nDer Kläger zu 1. müsse sich mindestens ein \"Kennen müssen\" der deutschen \nStaatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit \nentgegen halten lassen. Von einem \"Kennen müssen\" sei nach dem Verständnis der \nBeklagten - in Anlehnung an § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG und § 49a Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG dann auszugehen, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit für \nden Antragserwerber offensichtlich sei und sich ihm geradezu habe aufdrängen \nmüssen, d.h. die Anforderungen an eine - über die einfache Fahrlässigkeit \nhinausgehende - grobe Fahrlässigkeit erfüllt seien. Der Kläger zu 1. habe gewusst, \ndass seine Mutter eingebürgert worden sei. Er habe, wie sich aus den Umständen \nder Anträge auf Aufnahme nach dem BVFG und auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises indiziell ergebe, gleichfalls gewusst, dass die \ndeutsche Staatsangehörigkeit vererbbar sei. Er habe auch gewusst, dass er \ndeutscher Staatsbürger sein könnte, wenn er nicht schon das Bewusstsein gehabt \nhabe, Deutscher zu sein. Damit habe sich ihm sein Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit aufdrängen müssen. Die Vermittlung einer Staatsangehörigkeit \nim Wege der Abstammung sei kein Rechtsgedanke, der dem sowjetischen Recht \noder dem Recht des Nachfolgestaats der ehemaligen Sowjetunion völlig fremd \ngewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers zu 1. \nnicht verheiratet gewesen sei, da das sowjetische Recht - herangezogen als \nVergleichsmaßstab der \"Parallelwertung in der Laiensphäre\" - eine solche \nUnterscheidung nicht gekannt habe. Dass auch der Kläger zu 1. angesichts der \nAngaben zu seiner 1944 eingebürgerten Mutter vom Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit (durch Abstammung) habe ausgehen können, sei eine nahe \nliegende und einleuchtende Überlegung. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass \ndem Kläger zu 1. schon vor dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit die \nVererbbarkeit der Staatsangehörigkeit bekannt gewesen sei und dass ihm keine \nVerlustgründe hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen \nseien. Als Beweis dafür dienten die Zeugnisse des Onkels und der Tante des Klägers \nzu 1. sowie seine Parteinvernehmung. Hilfsweise halte die Beklagte auch das \nBestehen von Nachforschungsobliegenheiten für möglich. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 27. Januar 2009 angehört worden.\n\n27\n\nDer Senat ist sich darin einig, dass die Kläger einen Anspruch auf Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG haben,\n\n28\n\nvgl. zur Rechtsgrundlage: VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07 -, \nJuris m.w.N.,\n\n29\n\nweil sie deutsche Staatsangehörige sind. Insoweit ist der Bescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 21. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 3. Dezember 2004 rechtswidrig und verletzt die Kläger \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nMit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit den Beteiligten ist \ndavon auszugehen, dass der Kläger zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der im \nZeitpunkt seiner Geburt (20. Februar 1962) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli \n1913, RGBl. S. 583, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. \nDanach erwarb das eheliche Kind eines Deutschen durch Geburt die \nStaatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die \nStaatsangehörigkeit der Mutter. Letzteres ist hier gegeben. Der Kläger ist \nnichtehelich geboren. Seine Mutter ist nach den vorliegenden Urkunden am 1. Mai \n1944 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in den deutschen Staatsverband \neingebürgert worden und besaß damit auch im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu \n1. die deutsche Staatsangehörigkeit.\n\n31\n\nDer Kläger zu 1. hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 30. Mai 1996 \ngemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 4 \nNr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, \nBGBl. I, S. 101, verloren. Danach verliert ein Deutscher, der - wie hier der Kläger zu \n1. im Jahr 1996 - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden \nAufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt.\n\n32\n\nDer Kläger zu 1. hat allerdings im o.g. Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation auf seinen Antrag erworben.\n\n33\n\nEin Erwerb der Staatsangehörigkeit im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 \nBuchstabe d) (entspricht in der deutschen Übersetzung als 4. Buchstabe des \nAlphabets dem kyrillischen \"g\") des hier maßgebenden und am 6. Februar 1992 in \nKraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation \nvom 28. November 1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. Juni 1993 und vom 6. \nFebruar 1995 (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), \n\n34\n\nabgedruckt in deutscher Übersetzung bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 ff., \n\n35\n\nist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den \nStaatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren eine hierauf gerichtete \nErwerbserklärung erforderlich war. \n\n36\n\nVgl. auch zu Folgendem das den Beteiligten bekannte Urteil des OVG NRW vom \n19. Dezember 2008 -12 A 4704/05 - und die darin in Bezug genommenen \nErkenntnisquellen.\n\n37\n\nNach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwarben im \nRegistrierungsverfahren unter anderem Bürger der ehemaligen Union der \nSozialistischen Sowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, \nwenn sie auf den Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR \ngehört haben und bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu erwerben. Damit bestand für \nBürger der ehemaligen UdSSR mit Wohnsitz in einer der zur ehemaligen UdSSR \ngehörenden Republiken -unabhängig von einer ansonsten gegebenen \nStaatsangehörigkeit - ein Einbürgerungsanspruch. Dieser Anspruch verwirklichte sich \njedoch nicht kraft Gesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte \neine auf diesen Erwerb gerichtete Erklärung, über deren Abgabe der \nEinbürgerungsbewerber frei entscheiden konnte.\n\n38\n\nDem entspricht auch die \"Verordnung über das Behandlungsverfahren für \nAngelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation\", bestätigt \ndurch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. \n386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom \n27. Dezember 1993, Nr. 2299. Nach Nr. I.4 Satz 1 der Verordnung sind \"in den \nFällen, wenn Erwerb bzw. Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation auf dem Registrationswege (d.h. auf vereinfachtem Wege) abgefasst \nwird, ... Erklärungen abzugeben\". Nach Nr. II. 4 der Verordnung haben Personen, auf \ndie sich die Vorschriften des Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erstrecken, \nzum Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege neben anderen \nDokumenten \"eine Erklärung\" vorzulegen. Demgegenüber ist etwa nach Nr. II.1 Satz \n1 der Verordnung \"für Personen, die zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes - \nalso am 6. Februar 1992 (Ergänzung durch den Senat) auf dem Territorium der \nRussischen Föderation ständig wohnhaft sind und einen Bürgerpass der UdSSR \nbesitzen - mithin in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes nach \n§ 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Ergänzung durch den Senat) - ... \nkeine Abgabe von Erklärungen zur Abfassung der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation erforderlich\". Auch nach der genannten Verordnung wird also \nin den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs im Wege des Registrationsverfahrens \n- anders als in den Fällen des § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - für den \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation eine hierauf gerichtete \ngesonderte und vorzulegende Erklärung vorausgesetzt. \"Der Erwerb der \nStaatsangehörigkeit gemäß ... dem Registrationsverfahren bedarf der Stellung eines \nentsprechenden Antrags, dem eine Reihe von Dokumenten beizufügen ist, über den \ndas befugte Staatsorgan zu entscheiden hat.\"\n\n39\n\nVgl. Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (RussVerfG) vom \n16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. (S. 412, linke Spalte).\n\n40\n\nAllein schon angesichts dieser Erwerbsvoraussetzung kann nicht ohne weiteres \ndie Rede davon sein, dass mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz nur die alte \nUnionsbür-gerschaft der UdSSR neu geregelt und von der Russischen Föderation, \ndie bezogen auf russisches Gebiet Rechtsnachfolgerin der UdSSR sein dürfte, die \nfrühere sowjetische durch eine russische Staatsangehörigkeit ersetzt werden sollte. \n\n41\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Europäischen \nAbkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, \nBGBl. II, S. 578. Dies ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in \nKraft getreten, so dass bereits deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte \nErwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden. Zudem hat die Russische \nFöderation das Übereinkommen weder ratifiziert noch ist dieses in der Russischen \nFöderation in Kraft getreten. Die Grundsatzregelungen beinhaltenden Bestimmungen \ndes Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im Nachfolgestaat bei \nStaatennachfolge) und des Art. 18 Abs. 2 (Entscheidung über die Verleihung oder \nBeibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) des \nÜbereinkommens richten sich im Übrigen nur an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen \nderen Entscheidungen im Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob \naufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 \nRuStAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt \nsich demgegenüber auf die Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit verknüpften gesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden \nund Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch \nkeine Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die \nEntscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des \nErwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. \n2 RuStAG bzw. StAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung \nvorbehalten. \n\n42\n\nEine Fortgeltung der ursprünglichen sowjetischen Staatsangehörigkeit des \nKlägers zu 1. nunmehr als Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kann \nauch nicht anders festgestellt werden. \n\n43\n\nMit der Bildung der UdSSR war für die Staatsbürger der Unionsrepubliken zwar \neine einheitliche Unionsstaatsbürgerschaft begründet. Jeder Bürger einer \nUnionsrepublik besaß danach die Staatsbürgerschaft der UdSSR. Zugleich besaß \njeder Staatsbürger der UdSSR grundsätzlich auch die Staatsbürgerschaft derjenigen \nUnionsrepublik, in deren Gebiet er sich ständig aufhielt.\n\n44\n\nvgl. etwa Art. 7 der Verfassung der UdSSR vom 31. Januar 1924, abgedruckt in: \nGeilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, in: Sammlung geltender \nStaatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für \nVölkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1964, S. \n45 f.; Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. 2 Satz 1 der Staatsbürgerschaftsordnung der \nUdSSR vom 13. Juni 1930 bzw. der Staatsbürgerschaftsordnung der UdSSR vom \n22. April 1931, abgedruckt in: Geilke, a.a.O., S. 310 - 316; Art. 1 des Gesetzes vom \n10. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der UdSSR, abgedruckt in: Geilke, \na.a.O., S. 319 f.\n\n45\n\nDie Staatsangehörigkeit in den Unionsrepubliken (hier: der Kasachischen SSR) \nwar aber nur eine Wohnsitzzugehörigkeit und hatte keine internationale, sondern nur \neine innerstaatliche Bedeutung.\n\n46\n\nVgl. Hecker, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 8. \n\n47\n\nDass der Kläger zu 1. Bürger der ehemaligen UdSSR war und die sowjetische \nStaatsangehörigkeit besaß, ist unstreitig. Die Staatsangehörigkeit der UdSSR ist \njedoch nicht unmittelbar in eine Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation \nübergegangen. Vielmehr ist die sowjetische Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. \nmit der Auflösung der Sowjetunion am 26. Dezember 1991 erloschen.\n\n48\n\nVgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, StAZ 1992, 171 ff.; \nProf. Dr. Seifert, Institut für osteuropäisches Recht an der Universität Kiel, \nRechtsgutachten von September 1993 im Verfahren 14 A 130/93 - VG Schleswig -, \nS. 4 (Nr. 3); ders., Rechtsgutachten von Juli 1993 in den Verfahren AN 20 K \n92.37193, AN 20 K 92.37194 AN 20 K 92.37195 - VG Ansbach -, S. 4 (\"zu 3.\").\n\n49\n\nNach den vorgenannten Fundstellen richtet sich die Frage, wen die früheren \nSowjetrepubliken, die nach dieser staatsangehörigkeitsrechtlichen Zäsur nun als \nvölkerrechts-unmittelbare Staaten Rechtsnachfolger der untergegangenen \nSowjetunion wurden, als ihre Staatsangehörigen ansehen, ausschließlich nach den \nStaatsangehörigkeitsgesetzen dieser Staaten. Für die Beantwortung der Frage, \ninwieweit der Kläger zu 1. Staatsangehöriger der Russischen Föderation geworden \nist, kommen daher allenfalls die Bestimmungen des russischen \nStaatsbürgerschaftsgesetzes, nicht aber die zeitlich vor diesem Gesetz geltenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der UdSSR oder der zugehörigen \nTeilrepubliken in Betracht.\n\n50\n\nEine gesetzliche Umwandlung oder Aufwertung einer bestehenden nur \ninnerstaatlich wirkenden Staatsbürgerschaft der ehemaligen Teilrepublik Kasachstan \nin eine im Außenverhältnis geltende Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation \nist nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz aber nicht vorgesehen. Wer nach dem \nZerfall der UdSSR kraft Gesetzes Staatsangehöriger der Rechtsnachfolgerin \nRussische Föderation sein soll, ist in Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes \ngeregelt. Nach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (6. Februar 1992) \nständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden Staatsbürger der \nehemaligen UdSSR als Bürger der Russischen Föderation anerkannt, sofern sie \nnicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht \nStaatsbürger der Russischen Föderation zu werden. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes gelten am 30. Dezember 1922 und später geborene \nPersonen, die die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR verloren haben, als \nStaatsbürger der Russischen Föderation kraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium \nder Russischen Föderation geboren worden sind (1. Alternative) oder ein Elternteil im \nZeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger der UdSSR war und ständig auf dem \nTerritorium der Russischen Föderation gelebt hat (2. Alternative - Einfügungen durch \nden Senat). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unter \nTerritorium der Russischen Föderation in diesem Fall das Territorium der Russischen \nFöderation nach dem Stand am Tag der Geburt zu verstehen. \n\n51\n\nEine Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft \nGesetzes setzt danach in allen Fällen einen räumlichen Bezug zum Territorium der \nRussischen Föderation voraus (ius soli). Dieser zentrale räumliche Bezug wird durch \nden ständigen Wohnsitz oder die Geburt auf dem genannten Territorium vermittelt. \nEntweder ist es der ständige Wohnsitz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes oder die Geburt des Anzuerkennenden auf dem \nTerritorium der Russischen Föderation oder es ist der ständige Wohnsitz eines \nElternteils des Anzuerkennenden im Zeitpunkt von dessen Geburt auf diesem \nTerritorium. Fehlt es an einem derartigen räumlichen Bezug (des Anzuerkennenden \noder eines Elternteils im Zeitpunkt der Geburt des Anzuerkennenden) kommt eine \nAnerkennung als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kraft Gesetzes nicht \nin Betracht.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 \n\n53\n\n- 12 A 4704/05 -, m. w. N.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für den erforderlichen räumlichen Bezug \ndes Klägers zu 1. bzw. seiner Eltern zum Territorium der Russischen Föderation \nweder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der nichtehelich in der \nKasachischen SSR geborene Kläger zu 1. selbst und seine Mutter lebten nach \nseinen Angaben erst ab 1993 und nicht schon bei seiner Geburt oder im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Russischen Föderation (6. \nFebruar 1992) auf deren Staatsgebiet.\n\n55\n\nDer Kläger zu 1. war nach dem Zerfall der Sowjetunion vielmehr zunächst \nStaatsangehöriger der Republik Kasachstan nach Art. 3 Abs. 1 des am 1. März 1992 \nin Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan \nvom 20. Dezember 1991. Danach sind Staatsangehörige der Republik Kasachstan \nunter anderem die Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ständig in \nder Republik Kasachstan wohnhaft sind.\n\n56\n\nVgl. Weishaupt, in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nKasachstan, Stand: 28. Februar 1995, S. 5 u. 8.\n\n57\n\nIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. März 1992 war der Kläger zu \n1. noch im Gebiet der aus der Kasachischen SSR hervorgegangenen, seit 1991 \nunabhängigen Republik Kasachstan wohnhaft. Er verließ das Gebiet erst 1993 und \nerwarb ausweislich des in seinen Inlandspass eingeklebten Einlegeblatts die \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Wege des vereinfachten, jedoch \nerklärungs- und damit im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG antragsabhängigen \nRegistrierungsverfahrens im Jahr 1996.\n\n58\n\nDass dieser Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht auf \neiner freien Willensentscheidung des Klägers zu 1. beruhte, ist auch mit Blick auf \nArt. 6 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. musste sich entgegen des \nVortrags seines Prozessbevollmächtigten nach seinen eigenen Angaben nicht \nzwischen der Eheschließung und der Staatsangehörigkeit entscheiden. Hätte der \nKläger zu 1. auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im \nJahr 1996 verzichtet, so hätte dies lediglich zu einer Verzögerung der Eheschließung \ngeführt, die nach Angaben der Kläger davon abhängig gemacht wurde, dass der \nKläger zu 1. seine \"statusrechtlichen Probleme\" löse. Dazu hätte es des Erwerbs der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation nicht bedurft, da er bereits die \nStaatsangehörigkeit der Republik Kasachstan besaß. \n\n59\n\nGleichwohl kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Kläger zu \n1. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG nicht festgestellt werden. Die Bestimmung des § \n25 Abs. 1 RuStAG erfasst nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung folgt, nicht den Fall, dass der Betroffene im Zeitpunkt des \nAntragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat und hiervon nach den gesamten \nUmständen des Falles auch keine Kenntnis hätte haben müssen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 \n\n61\n\n- 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729.\n\n62\n\nDanach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf \neigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, \nwenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen \nStaatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit \nhat. \n\n63\n\nHat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen \nLasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom \nBesitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern \nhätte haben müssen, sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. \n\n64\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 12 A \n4704/05 -.\n\n65\n\nDiese gesteigerte, über eine lediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige \nUnkenntnis hinausgehende Anforderung kennzeichnet regelmäßig die grobe \nFahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich \nschwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste, ganz naheliegende \nÜberlegungen unterlassen werden.\n\n66\n\nVgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A \n8.07 -, m.w.N., Juris; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N.\n\n67\n\nDanach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die \nMöglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der \nsich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt, wie es \ndie Beklagte sinngemäß für den Fall annimmt, dass der Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch nach der Parallelwertung in der vom Herkunftsland des \nBetreffenden geprägten Laiensphäre offensichtlich gegeben ist.\n\n68\n\nVorstehende Grundanforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in \nseinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C \n28.07 -, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in \nBezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer \nGroßeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus \nWeißrussland nach Deutschland/M. , Einbürgerung (Deutsche \nPapiere/Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am \n 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende \ntatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen \nStaatsangehörigkeit bejaht hat.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n70\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 21 des Beschlussabdrucks: \"Weder die Klägerin zu 1. \nnoch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern \nväterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland \nnach Deutschland/M. , Einbürgerung (Deutsche Papiere / Dokumente), \nWeiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 1944 in Österreich, \nRepatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige \nBehauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres \nnachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom \n16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht \nbewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten \nund im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10. August 1996 auch aufgeführten \nUmstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche \nStaatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben \nist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen \nwerden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 \nAbs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation.\"\n\n71\n\nDemgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil \nfür die Alternative des \"hätte bekannt sein müssens\" hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit \ngerade nicht ausreichen lassen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C \n\n73\n\n28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Abs. des Urteilsabdrucks: \n\n74\n\n\"... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § \n25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der \nKlägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das \nvorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der \n(unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst \ngewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles \nauch nicht bekannt sein musste. ... \n\n75\n\n.... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - \ndeutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den \ngesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. \n...\", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks).\n\n76\n\nFür die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit \nvon tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige \nAnhaltspunkte ggf. anknüpfende - vom Senat ausdrücklich angesprochene -, \n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n78\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks,\n\n79\n\nNachforschungsobliegenheit,\n\n80\n\nvgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle \nkonkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit \nbegründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG: BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR \n2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris,\n\n81\n\nnicht gefordert. Ihr wird keinerlei rechtliche Relevanz zuerkannt. Eine derartige \nPflicht, sich bei Anhaltspunkten für eine bloße Möglichkeit des Besitzes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit weiter zu erkundigen, leitet das \nBundesverwaltungsgericht auch nicht aus den Grundsätzen zur groben \nFahrlässigkeit - Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich \nschwerem Maße sowie Unterlassung von Überlegungen bzw. Missachtung von \nVerhaltenspflichten, die ganz nahe liegen oder im gegebenen Fall einleuchten \nmüssen - ab. Keine Bedeutung besitzt nach der Einlassung des \nBundesverwaltungsgerichts gleichermaßen die vom Senat ebenfalls angesprochene \nhypothetische Willensbetätigung,\n\n82\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n83\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks:\n\n84\n\n\"- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 \n\n85\n\n- 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei \nKenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; \n\n86\n\n- denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, \nwenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - \nfestzulegender - Grad von Wahrscheinlichkeit spricht\",\n\n87\n\ndie nach - selbständig tragender - Auffassung des Senats in seinem o.g. \nBeschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz \n1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n89\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S.20/21: \"Selbst wenn man davon ausginge, dass im \nRahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust \nihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten.\n\n90\n\nEs kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die \nKlägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige \nist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet \nund die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines \ngesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer - ggf. \ngetrennt von ihrem Mann - erfolgenden Einreise hingenommen hätte.\"\n\n91\n\nSchließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes \nder positiven Kenntnis oder des \"Kennen müssens\" nicht differenziert zwischen der \nKenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem \nBeschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., auf Seite 18 des \nBeschlussabdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich \nhingewiesen hat. \n\n92\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n93\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks.\n\n94\n\nMaßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die \"Kenntnis vom Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit\" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz \ndem Betroffenen \"hätte bekannt sein müssen\". Sofern sich im Besitz des Betroffenen \nnicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland \nbefindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche \nStaatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der \nUrkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche \nStaatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter \nVoraussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der \nErkenntnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden) zu sein, bedarf es \ndaher also auch der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des \nStaatsangehörigkeitserwerbs, der sich etwa aus der Sicht eines russischen oder \nkasachischen bzw. früher sowjetischen Staatsbürgers nach ausländischem \n(deutschen) Recht vollzieht, und das Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich \nnormierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des \nStaatsangehörigkeitserwerbs eintritt. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte \nRechtskenntnis verlangen können, jedoch dürfte das für den Bereich der \nFahrlässigkeit geltende Niveau der \"Parallelwertung in der Laiensphäre\",\n\n95\n\nvgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f.,\n\n96\n\nnicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei \nNachforschungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit \n\n97\n\n- anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich \naußer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Urteile vom \n16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a.a.O. -\n\n98\n\njede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. \n\n99\n\nBei der Bestimmung der Anforderungen an die Bewusstseinslage des \nAntragserwerbers ist zudem die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich \nAntragserwerber befinden, bei denen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik \nDeutschland auf der Einbürgerung eines Familienmitglieds in das Deutsche Reich im \nZuge der hier dokumentierten Schleusung während des Zweiten Weltkriegs beruht. \nDie Unsicherheiten, die sich insoweit aus der Nichtanerkennung derartiger \nEinbürgerungen durch die Sowjetunion, der Frage der Fortgeltung derartiger \nEinbürgerungen, den typischerweise bestehenden Nachweisproblemen und der \nMaßgeblichkeit einer aus der Sicht des Antragserwerbers ausländischen \nRechtsordnung resultieren, lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte sich \ndas (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit \nunmittelbar aufdrängen müssen, nach Auffassung des Senats - gerade auch unter \nBerücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Bedeutung der \nVorhersehbarkeit eines Verlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese \nUnsicherheiten im Zeitpunkt des Antragserwerbs ausgeräumt waren und der \nAntragserwerber erwarten durfte, dass die Bundesrepublik Deutschland das (Fort-\n)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber \nanerkennt. Auch hierfür ist die Beklagte im Rahmen der Geltendmachung des \nrechtsvernichtenden Vorgangs des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit \n- anders als bei rechtsbegründenden Tatsachen - darlegungs- und \nbeweispflichtig.\n\n100\n\nVgl. zur Darlegung und Beweislast: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -\n, DVBl. 2007, 194, \n\n101\n\nm. w. N.\n\n102\n\nGemessen an diesen grundsätzlichen Erwägungen sind vorliegend zunächst \nkeine Umstände feststehend oder behauptet, aus denen mit der für die richterliche \nÜberzeugungsbildung notwendigen, vernünftige Zweifel ausschließenden \nWahrscheinlichkeit,\n\n103\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O.,\n\n104\n\ndarauf geschlossen werden kann, dass der Kläger zu 1. im Zeitpunkt seines \nErwerbs der russischen Staatsangehörigkeit am 30. Mai 1996 positive Kenntnis vom \nBestehen auch seiner deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat. \n\n105\n\nSolche Umstände ergeben sich zunächst nicht aus den Angaben in dem am 14. \nJuni 2001 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag auf Aufnahme nach \ndem Bundesvertriebenengesetz. Zwar ist in dem für den Kläger zu 1. ausgefüllten \nErgänzungsbogen S/Ehegatte unter Punkt 6.2 die Frage, ob der Ehegatte und/oder \ndie (Groß-)Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besaß(en), bejaht und auf Seite 8 \nebenso wie auf Seite 18 des Aufnahmeantrags seiner Ehefrau angegeben, dass \nseine Mutter 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen und einen \nStaatsangehörigkeitsnachweis bekommen habe. Zur Staatsangehörigkeit des \nKlägers zu 1. ist allerdings unter Nr. 6.1 eingetragen: \"Bürger Rußlands\". \nAnhaltspunkte dafür, dass er selbst bereits bei der Registrierung in der Russischen \nFöderation 1996 oder bei Stellung des Aufnahmeantrags 2001 davon ausging, die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besessen zu haben, sind aus den Angaben im \nAufnahmeantrag nicht ersichtlich. \n\n106\n\nDas vom Kläger zu 1. nach Angaben der Beklagten beim Verwaltungsgericht \nKöln angestrengte Beweissicherungsverfahren lässt schon deshalb keine \nRückschlüsse auf seine Kenntnis von seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr \n1996 zu, weil das Verfahren erst im Jahr 2004 betrieben wurde. \n\n107\n\nSelbst wenn der Kläger zu 1. bereits 1996 etwa aus Erzählungen seiner Mutter \nvon ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Jahr 1944 gewusst \nhaben sollte, ließe sich daraus nicht schließen, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation 1996 auch Kenntnis oder zumindest \neinigermaßen konkrete Vorstellungen davon hatte, dass seine nach der Umsiedlung \nseit dem Sommer 1945 in der Sowjetunion lebende Mutter aufgrund der damaligen \nEinbürgerung auch noch im Zeitpunkt seiner Geburt deutsche Staatsangehörige war \nund er als ihr nichtehelicher, in der ehemaligen Sowjetunion im Jahr 1962 geborener \nSohn ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte und diese nicht \ndurch den Besitz der sowjetischen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen war. Eine \nsolche Erkenntnis geht auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, \ndass dem sowjetischen Recht die Vermittlung der Staatsangehörigkeit durch \nAbstammung nicht völlig fremd gewesen sei, über eine Parallelwertung in der \nLaiensphäre hinaus. Sie setzt nämlich ein detailliertes Wissen insbesondere um das \ndeutsche Staatsangehörigkeitsrecht und rechtliches Abstraktionsvermögen voraus. \nDavon ist aber bei einem Nichtjuristen - namentlich, wenn er in einem fremden \nRechtssystem, noch dazu einem Staat, der von der Unwirksamkeit der Staatsakte \ndes nationalsozialistischen Deutschlands ausging, aufgewachsen ist und nichts für \neine besondere Vertrautheit mit den Regelungen des deutschen \nStaatsangehörigkeitsrechts spricht -, gemeinhin nicht auszugehen. Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger zu 1., der Lehrer ist, bereits vor dem Erwerb der russischen \nStaatsangehörigkeit über ein solches Wissen verfügte, liegen nicht vor.\n\n108\n\nVor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, die - \nunterstellte - Kenntnis von der Einbürgerung seiner Mutter im Jahr 1944 habe eine \nNachforschungsobliegenheit des Klägers zu 1. begründet, deren Nichterfüllung den \nVorwurf rechtfertigen würde, der Kläger zu 1. habe sich der zwingenden Erkenntnis, \ndeutscher Staatsangehöriger zu sein, grob fahrlässig verschlossen. Ungeachtet des \nUmstands, dass für den Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 RuStAG in Auslegung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nachforschungsobliegenheit \ngrundsätzlich keine rechtliche Relevanz haben dürfte (s.o.), hat auch unter dem \nGesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit allein die Kenntnis von der Einbürgerung \nder Mutter für den Kläger zu 1. kein hinreichender Anlass sein müssen, sich nach \netwaigen Auswirkungen dieser Einbürgerung auf seine Staatsangehörigkeit zu \nerkundigen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. durch \nGeburt ist selbst bei seiner Kenntnis von der Einbürgerung seiner Mutter im Jahr \n1944 nach den vorstehenden Erwägungen gerade keine ganz nahe liegende und \neinleuchtende Überlegung gewesen, die sich dem Kläger zu 1. hätte aufdrängen \nmüssen.\n\n109\n\nEinen Nachweis dafür, dass der Kläger zu 1. von seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit \nam 30. Mai 1996 Kenntnis gehabt oder Kenntnis hätte haben müssen, hat die \nBeklagte nicht erbracht.\n\n110\n\nDa als wahr unterstellt werden kann, dass dem Kläger zu 1. die \nFamiliengeschichte vermittelt wurde und er Kenntnis von der Einbürgerung seiner \nMutter sowie ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hatte, bedarf es einer darauf \ngerichteten Beweisaufnahme nicht und der entsprechende Beweisantrag der \nBeklagten auf Vernehmung des Onkels und der Tante des Klägers zu 1. ist deshalb \nabzulehnen.\n\n111\n\nZur Wahrunterstellung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vgl. \nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135; Beschluss \nvom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n6. August 1997 - A 12 S 213/97 -, VBlBW 1998, 101; OVG NRW, Beschluss vom 18. \nJuli 2007 - 8 A 1075/06.A -, NVwZ-RR 2006, 214.\n\n112\n\nAuch den Beweisangeboten der Beklagten zu ihrer Behauptung, dem Kläger zu \n1. sei schon vor dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit die Vererbbarkeit \nder Staatsangehörigkeit bekannt gewesen und ihm seien keine Verlustgründe \nhinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen, ist angesichts des \nbereits dargelegten Fehlens konkreter Anhaltspunkte für diese Behauptung \ninsbesondere bezogen auf eine damit von der Beklagten vorausgesetzte \nentsprechende Rechtskenntnis des Klägers zu 1. nicht nachzugehen. \n\n113\n\nBesaß der Kläger zu 1. damit auch im Zeitpunkt der ehelichen Geburt seines \nSohns, des Klägers zu 2., die deutsche Staatsangehörigkeit, so hat der Kläger zu 2. \ndiese durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in der im Zeitpunkt seiner \nGeburt geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung \nasylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. \nJuni 1993, BGBl. I, S. 1061, erworben.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n116\n\nDie Revision wird im Hinblick auf das bereits gegen das Urteil des Senats \n12 A 4704/05 vom 19. Dezember 2008 anhängige Revisionsverfahren mangels \nVorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \nzugelassen.\n\n117\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1098-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/12-a-1098-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241095","retrieved":"2026-07-09 02:04:14.057418+00:00"}}