{"status":"available","doknr":"OLD241094","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.10B459.09NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"10 B 459/09.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 164 \"Eingangsbereich B. \nPark Y. \" der Stadt Y. wird bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag der Antragsteller im Verfahren 10 D 33/09.NE ausgesetzt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 164 \"Eingangsbereich B. Park \nY. \" der Stadt Y. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der \nAntragsteller in dem Verfahren 10 D 33/09.NE auszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig. Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer Grundstücke in \nunmittelbarer Nähe des Plangebietes und in erheblichem Maß von Emissionen aus \ndem Plan-gebiet betroffen. Der Antrag ist auch und begründet. \n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus \nanderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei stellt der Begriff \"schwerer \nNachteil\" an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich \nstrengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger \nAnordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, NVWZ 1998, 1065. \n\n7\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in \ndiesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die \nVerwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des \njeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.\n\n8\n\n\"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten\" sein kann die \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu \nerwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten \nHauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO \neinstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen \nAntragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich \nunwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen \nAntragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls \ndeshalb dringend geboten ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, vom \n23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE - und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, ZfBR 2007, \n574.\n\n10\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen, nach denen die \nAntragsteller die Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans \nbeanspruchen können, hier vor. \n\n11\n\nDer Bebauungsplan Nr. 164 \"Eingangsbereich B. Park Y. \" ist \noffensichtlich unwirksam, da er zumindest erhebliche und ergebnisrelevante \nAbwägungsmängel im Hinblick auf die aufgrund des Bebauungsplanes zu \nerwartenden Lärmbelastungen der Antragsteller aufweist. Diese führen dazu, dass \ndie individuelle Betroffenheit der Antragsteller durch die Planverwirklichung, die \nbereits aufgrund der räumlichen Nähe offenkundig und erheblich ist, nicht zutreffend \nermittelt worden ist. Aus diesem Grund und weil davon auszugehen ist, dass die \nunzumutbaren Be-lastungen der Antragsteller nur durch erhebliche Änderungen des \nPlankonzepts, ggf. bis hin zur Verlegung des Plangebiets, behoben werden können, \nist die Außervoll-zugsetzung geboten. \n\n12\n\nIst in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu \nerwartenden Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen \ndes Falles - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend \naussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht \nbeurteilen zu können. \n\n13\n\nDiesen Anforderungen genügen die der Abwägungsentscheidung zugrunde \nliegenden Einschätzungen der zu erwartenden Lärmbelastungen nicht einmal \nansatzweise. \n\n14\n\nHinsichtlich der Festsetzung der Sondergebietsfläche \"Besucherzentrum und \nVorplatz APX\", die sich auf einer Länge von 80 m mit einem Abstand von 3 m hinter \nder rückwärtigen, nord-östlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und weiterer \nAnwohner erstreckt, fehlt es bereits an einer Prognose der zu erwartenden \nLärmimmissionen. Die Antragsgegnerin beschränkt sich darauf, die Auswirkungen \nder geplanten Veranstaltungen mit Volksfestcharakter auf dem Gelände zu \nbeurteilen. Insoweit sieht sie den Schutz der Anwohner durch das nachgelagerte \nErlaubnisverfahren als sichergestellt an. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass \nder Vorplatz gemäß der Planbegründung Ziffer 6.1 als \"Anlage eines öffentlichen \nPlatzes mit hoher Aufenthaltsqualität beabsichtigt\" ist, mithin ist gerade Ziel der \nPlanung, dass sich dort Besucher des Besucherzentrums sowie des B1. \nParks ggf. auch länger aufhalten sollen. Dies entspricht zumindest für die \nSommermonate auch der Lebenserfahrung, zumal über den angrenzenden Parkplatz \nauch der Besucherverkehr mit Reisebussen abgewickelt werden soll, die an anderer \nStelle auf den schon bestehenden Parkplätzen parken sollen. Insoweit ist \ninsbesondere mit auf ihre Abholung wartenden Besuchergruppen zu rechnen. Dass \ndadurch nicht unerhebliche Lärmbelastungen entstehen können, liegt auf der Hand. \nDiese sind aber im Planaufstellungsverfahren offenkundig nicht berücksichtigt \nworden. \n\n15\n\nEbenso wenig hat die Antragsgegnerin in ihre Planung einbezogen, dass durch \nden neu angelegten Verbindungsgang, der direkt an den Grundstücksgrenzen \nzumindest des Antragstellers zu 1) vorbei führt, zielgerichtet Besucherströme in die \nInnenstadt bzw. aus der Innenstadt zum B1. Park geführt werden sollen. \nDer neue Eingang zum Park soll - außerhalb des Plangebietes - unmittelbar westlich \ndes Grundstücks der Antragsteller zu 2) und 3) entstehen. Das Grundstück B2. \n. 31 hat die Antragsgegnerin zu diesem Zweck bereits erworben, der Zugriff auf die \nGarage der Antragsteller zu 2) und 3) war bereits Gegenstand der Erörterung (Blatt \n12 der Aufstellungsvorgänge). Die Antragsteller sind dadurch zwangsläufig weiteren \nLärmimmissionen ausgesetzt. \n\n16\n\nHinzu kommt als weiterer, konkret nicht in die Abwägung einbezogener Belang, \ndass die Antragsteller zumindest bei der Gartennutzung ständig Blicken der Nutzer \ndes neuen Verbindungsweges ausgesetzt sein werden. Dies gilt namentlich für den \nAntragsteller zu 1). Angesichts des Umstandes, dass um den gesamten \nGartenbereich seines Grundstücks herum nunmehr Verkehrsflächen festgesetzt \nwerden, befindet er sich durch die Planung unvermeidlich in einer exponierten \nInsellage, zumal die früher zur stehenden Hecken bereits zu Beginn der \nPlanumsetzung ersatzlos entfernt wurden. \n\n17\n\nDie fehlende Einbeziehung der durch das Besucherzentrum entstehenden \nImmissionen und sonstigen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung fallen um \nso stärker ins Gewicht, als auch die Ermittlung der von dem Parkplatz mit 123 Pkw- \nund 8 Taxi-Stellplätzen ausgehenden Lärmbelastungen namentlich für das \nGrundstück des Antragstellers zu 1) unzureichend ist. Die Antragsgegnerin hat ihre \nAbwägungsentscheidung allein auf die von ihr in Auftrag gegebene schalltechnische \nUntersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18.12.2007 gestützt. Das Gutachten \ngeht jedoch von einer unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Situation aus. Es \nermittelt die zu erwartende Lärmbelästigung ausschließlich auf der Basis der 16. \nBImSchV, die hier keine, jedenfalls keine alleinige Anwendung finden konnte. Bei \ndem Parkplatz handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne von § 1 Abs. \n1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 BImSchG. Der hier vorliegende selbständige \nParkplatz, der nicht lediglich die Verkehrsströme einer Straße, sondern den \nBesucherverkehr des B1. Parks aufnehmen soll, stellt nach § 2 Abs. 1 \nStrWG NRW keine öffentliche Straße dar. Dementsprechend fällt er nicht unter den \nAnwendungs-bereich der 16. BImSchV. \n\n18\n\nVgl. dazu Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 41 Randziffer 11; Czajka, in: \nFeldhaus, BImSchR, § 41 BImSchG Randziffer 27; Bracher, in: Landmann/ Rohmer, \nUmweltrecht (Loseblatt-Kommentar), § 41 BImSchG Randziffer 19; \nWalprecht/Cosson, StrWG NRW, 2. Aufl. 1986, § 2 Rz. 5.\n\n19\n\nUnabhängig davon kann die 16. BImSchV weder direkt noch mittelbar zur \nBeurteilung des Verkehrs auf einer bestimmungsgemäß für Parkzwecke in Anspruch \ngenommenen öffentlichen Verkehrsfläche herangezogen werden. Parkplatzlärm \nzeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen \ndes fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt \naufweisen. Parkplatztypische Geräusche wie etwa Türenschlagen und Gespräche \nsind durch die 16. BImSchV und die RLS-90 nicht zu erfassen. \n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVWZ 2001, 433; Urteil vom \n02.10.1998 - 4 B 72/98 -, NVWZ 1999, 523; BayVGH, Urteil vom 30.4.1993 - 22 B \n92.936 - GewArch 1993, 387 f.; Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 41 Randziffer \n11; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Loseblatt-Kommentar), § 3 \nBImSchG Randziffer 28; Schulze-Fielitz, UPR 1994, 1, 5; im Ergebnis auch Bracher, \nin: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht (Loseblatt-Kommentar), § 41 BImSchG \nRandziffer 20.\n\n21\n\nZur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ist daher \nzumindest grundsätzlich auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer planerischen \nEntscheidung die TA-Lärm, ggf. unter Einbeziehung weiterer technischer \nRegelungen heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu \nkommen. \n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 02.10.998 - 4 B 72/98 -, NVWZ 99, 523, 527; Beschluss vom \n14.11.2000 - 4 BN 44/00 -, NVWZ 2001, 433; BayVGH, Urteil vom 30.4.1993 - 22 B \n92.936 - GewArch 1993, 387 f.; Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Randziffer \n77, § 22 Randziffer 9.\n\n23\n\nEine solche Prognose lag der planerischen Abwägungsentscheidung nicht \nzugrunde, die vom Parkplatz zu erwartenden Lärmemissionen wurden vielmehr in \nunzulässiger Weise verkürzt, nämlich nur insoweit betrachtet, als sie vom \nFahrzeugbetrieb selbst ausgehen. \n\n24\n\nWegen dieser unzureichenden Ermittlung abwägungserheblicher Belange \nwerden die Antragsteller, die unmittelbar angrenzend an die geplanten Anlagen in \neinem festgesetzten reinen Wohngebiet wohnen, bei der gebotenen umfassenden \nBewertung voraussichtlich auch unzumutbaren Immssionsbelastungen ausgesetzt, \ndie als schwerer Nachteil die begehrte Aussetzung begründen. Denn aus dem \nvorgelegten Gutachten selbst ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die von \nder Parkplatznutzung ausgehenden Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle für die \nAntragsteller überschreiten werden. Unter Zugrundelegung der 16. BImSchV ermittelt \nder Gutachter für das Grundstück des Antragstellers zu 1) eine allein durch den \nParkplatzverkehr eintretende Immissionsbelastung von 49,2 db (A) tags und 41,9 db \n(A) nachts sowie unter Berücksichtigung der Vorbelastung einen Lärmpegel von 49,9 \ndb (A) tags und 42,6 db (A) nachts. Der nächtliche Immissionsrichtwert für ein reines \nWohngebiet nach der hier zumindest dem Grunde nach anzuwendenden TA-Lärm für \nein reines Wohngebiet beträgt 35 db (A), und wird hier damit um ca. 7 db (A) \nüberschritten. Auch der Tagesrichtwert, der nach dieser Berechnung um 0,1 db (A) \nbzw. 0,8 db (A) unterschritten würde, wird bereits mit Einbeziehung der erforderlichen \nZuschläge nach der TA-Lärm für impuls- und informationshaltige Geräusche \nerheblich überschritten, ohne dass die weiter zu erwartende Belastung durch das \nBesucherzentrum nebst Vorplatz einbezogen wäre. Aus diesem Grund konnte der \nSenat dahingestellt lassen, ob die auf dem Parkplatz entstehenden Immissionen \ndiesem Besucherzentrum als anlagenbezogen zuzuordnen sind - wofür vieles spricht \n- und deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich wäre. \n\n25\n\nDie daraus folgende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen der \nAntragsteller besteht selbst dann, wenn eine Vorbelastung durch die (alte) \nabwägungsrelevant zu berücksichtigen sein sollte. Ob dies angesichts des \nUmstandes, dass die Trassenverlegung Gegenstand früherer \nPlanungsentscheidungen war und ihre Realisierung Grundlage der hier in Rede \nstehenden Bebauungsplanung ist, uneingeschränkt tragfähig ist, lässt der Senat \noffen. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang jedoch, dass durch die \ninzwischen entfernte Bepflanzung mit Hecken und Bäumen eine jetzt nicht mehr \nvorhandene natürliche Abschirmung bestand. \n\n26\n\nDie genannten Mängel bei der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange \ndürften auch auf das Ergebnis der Abwägung durchgeschlagen haben. Hätte die \nAntragsgegnerin das Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle in Rechnung gestellt, \nhätte sich nämlich bereits bei der Planungsentscheidung zumindest die Frage der \nAnordnung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gestellt. Hiervon hat die \nAntragsgegnerin nur aufgrund der unzutreffenden Einschätzung, unzumutbare \nLärmimmissionen seien für die Anwohner nicht zu erwarten, abgesehen. \n\n27\n\nDer Senat lässt vor diesem Hintergrund offen, ob weitere materiell-rechtliche \nMängel vorliegen, die ebenfalls zum Erfolg des Normenkontrollantrages im \nHauptsacheverfahren führen könnten. Fraglich ist insbesondere, ob der \nBebauungsplan letztlich ohne Not einen Immissionskonflikt dadurch auslöst, dass er \nden Parkplatz und das Besucherzentrum mit Vorplatz unmittelbar an die Grenze \neines reinen Wohngebietes heranrückt, obwohl nach der ursprünglichen Planung und \ndem Vortrag der Antragsteller eine von ihrem Grundstück weiter entfernt liegende \nFläche nördlich der alten in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen dürfte. \nDer Senat weist darauf hin, dass eine besondere Dringlichkeit für die Anlage des \nParkplatzes angesichts des Umstandes, dass dieser in erster Linie dem neuen \nBesucherzentrum und dem neuen Eingang zum B1. Park dienen soll, die \nbeide derzeit noch nicht einmal in einem konkreten Planungsstadium sind, kaum \nbesteht. Die Annahme, es gäbe keine ernsthaften, da nicht unmittelbar zu \nrealisierenden Planungsalternativen (so Ziffer 7.2.4 der Begründung zum \nBebauungsplan Nr. 164 sowie die Begründung der Abwägungsentscheidung des \nRates - Blatt 216 der Aufstellungsvorgänge), ist deshalb nicht bedenkenfrei. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n29\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241094","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/10-b-459-09-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241094","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241094","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-27/10-b-459-09-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241094","retrieved":"2026-07-09 02:04:13.978616+00:00"}}