{"status":"available","doknr":"OLD241125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0424.16B485.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"16 B 485/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. April 2009 \nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Landwirt und erhält für seinen Betrieb Agrarbeihilfen der \nEuropäischen Gemeinschaft. Im Haushaltsjahr 2007 wurden ihm 425,19 EUR aus dem \nEuropäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) \ngezahlt. Auf seinen vor dem 15. Mai 2007 gestellten Antrag wurden dem Antragsteller im \nHaushaltsjahr 2008 26.183,29 EUR aus dem Europäischen Garantiefonds für die \nLandwirtschaft (EGFL) und 247,50 EUR aus dem ELER bewilligt. Das von dem \nAntragsteller benutzte Antragsformular enthielt den Hinweis, es sei nach EU-Recht im \nInteresse einer verbesserten Transparenz beabsichtigt, zumindest einmal jährlich ein \nVerzeichnis unter Angabe der Begünstigten, der geförderten Vorhaben und der Höhe der \nZuwendungen zu veröffentlichen.\n\n4\n\nIm Jahr 2008 veröffentlichte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im \nInternet (www.agrar-fischerei-zahlungen.de) die im Haushaltsjahr 2007 an deutsche \nLandwirte aus dem ELER gewährten Beihilfen. Die Empfänger sind mit Namen, Vornamen, \nPostleitzahl, Wohnort und der Höhe der gewährten Subventionen aufgeführt. Die Seite \nermöglicht eine Suche anhand jedes der genannten Kriterien. Angezeigt werden jedoch \nhöchstens 500 Treffer. Die Internetseite ist mit technischen Vorkehrungen versehen, die \nverhindern, dass ihre Inhalte mit Hilfe von Suchmaschinen aufgefunden werden können. Der \nZugriff ist nicht auf Benutzer aus der EU beschränkt. Bis spätestens 30. April 2009 sollen auf \nder Internetseite auch die im Haushaltsjahr 2008 gewährten Agrarsubventionen veröffentlicht \nwerden, und zwar die Zahlungen aus beiden genannten Fonds sowie der sich hieraus \nergebende Gesamtbetrag.\n\n5\n\nEnde März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, die ihn betreffenden \nDaten des Haushaltsjahrs 2008 nicht zu veröffentlichen bzw. zur Veröffentlichung auf der von \nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betriebenen Internetseite weiterzuleiten. \nZur Begründung stellte er die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in Frage und nahm Bezug \nauf einen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Februar 2009 ergangenen \nVorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 6 K 1045/08.WI -. Der \nAntragsgegner lehnte das Ansinnen des Antragstellers ab.\n\n6\n\nAm 6. April 2009 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Minden einen Antrag \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat er unter \nBezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausgeführt, er sehe sich \nin seinem Recht auf Datenschutz verletzt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n8\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nWeitergabe oder Veröffentlichung aller Daten des Antragstellers zu unterlassen, soweit die \nWeitergabe zum Zweck der allgemeinen Veröffentlichung von Informationen über die dem \nAntragsteller gewährten finanziellen Beträge aus dem Europäischen Garantiefonds für \nLandwirtschaft (EGFL) erfolgen soll.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nEr hat ausgeführt, die beabsichtigte Veröffentlichung sei zulässig. Sie diene dem Zweck, \nein größeres Maß an Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel und eine \nwirtschaftlichere Haushaltsführung zu erreichen.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 14. April 2009 - 2 L 195/09 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der \nAntragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Verletzung seiner \nDatenschutzrechte komme nicht in Betracht, weil die Stellung des Subventionsantrags ohne \njeden Vorbehalt späterer gerichtlicher Nachprüfung als konkludentes Einverständnis mit der \nDatenveröffentlichung gewertet werden müsse. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. \nDie für den Antragsteller mit der beabsichtigten Veröffentlichung verbundenen Nachteile \nhielten sich in sehr engen Grenzen, weil bis auf die Höhe der im Haushaltsjahr 2008 \ngewährten Subventionen alle Daten ohnehin schon im Internet verfügbar seien.\n\n13\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag auf \nAgrarsubventionen könne nicht als konkludentes Einverständnis mit der \nDatenveröffentlichung verstanden werden. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein \nbisheriges Vorbringen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom \n14.04.2009, Az. 2 L 195/09, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Weitergabe oder Veröffentlichung aller Daten des \nAntragstellers zu unterlassen, soweit die Weitergabe zum Zweck der allgemeinen \nVeröffentlichung von Informationen über die dem Antragsteller gewährten finanziellen \nBeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) erfolgen soll.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, \nangesichts des Zeitraums, den die maßgeblichen Vorschriften bestünden, sei zweifelhaft, ob \nder Antragsteller nicht das Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes verwirkt habe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend verneint, dass \nder Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.\n\n22\n\nAllerdings kann nicht festgestellt werden, dass er konkludent in die Veröffentlichung \nseiner personenbezogenen Daten im Internet eingewilligt hat, als er Agrarsubventionen \nbeantragt hat. Eine solche Veröffentlichung ist nach Art. 53b Abs. 2 Satz 2 Buchstabe d \nVerordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, Art. 44a Verordnung \n(EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005, der hierzu erlassenen \nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008, des \nAgrar- und Fischereifonds-Informationengesetzes vom 26. November 2008 (AFIG) und der \nAgrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 \nvorgesehen.\n\n23\n\nDer Senat bezweifelt bereits, ob der Antragsteller dadurch in die Veröffentlichung seiner \nDaten eingewilligt hat, dass er vorbehaltlos die Kenntnisnahme der Veröffentlichungsabsicht \nerklärt hat.\n\n24\n\nEine solche Einwilligung verneinen auch VG Münster, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 \nL 156/09 -, und Schl.-Holst. VG, Beschlüsse vom 22. April 2009 - 1 B 6/09, 1 B 7/09 und 1 B \n8/09 -.\n\n25\n\nDer Senat verneint eine Einwilligung jedenfalls, weil der Subventionsantrag gestellt \nwurde, als Einzelheiten der Veröffentlichung noch nicht geregelt waren. Der Antragsteller hat \nunwidersprochen vorgetragen, die Agrarsubventionen vor dem 15. Mai 2007 beantragt zu \nhaben. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission datiert vom \n18. März 2008, das Agrar- und Fischereifonds-Informationengesetz vom 26. November 2008 \nund die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008.\n\n26\n\nBei summarischer Prüfung kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Antragsteller \nsein Recht, sich gegen die Veröffentlichung zu wehren, zwischenzeitlich verwirkt hat. Zwar \nhat er nach Bekanntmachung der EU-Durchführungsverordnung und der nationalen \nRegelungen nicht sofort Einwendungen gegen die Veröffentlichung der ihn betreffenden \nDaten erhoben. Er hat aber unverzüglich nach Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des \nVerwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI - mit Schreiben \nvom 25. März 2009 den Antragsgegner aufgefordert, von einer Veröffentlichung seiner Daten \nAbstand zu nehmen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durfte der \nAntragsteller abwarten. Sie leistet - soweit ersichtlich - die erste grundsätzliche \nAuseinandersetzung mit Fragen der Gültigkeit des einschlägigen EU-Rechts.\n\n27\n\nGleichwohl ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Senat \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Einer \nInteressenabwägung bedarf es, weil die dem Senat zur Verfügung stehende Zeit mit Blick auf \ndie für Ende April 2009 vorgeschriebene Veröffentlichung der dem Antragsteller gewährten \nAgrarsubventionen nicht ausreicht, um eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens des \nAntragstellers in der Hauptsache zu einem vertretbaren Abschluss zu bringen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 \n- 7 VR 10.94 -, juris Rdnr. 30 (= NVwZ 1995, 379); OVG NRW, Beschluss vom \n12. September 1963 \n- IV B 420/63 -, OVGE 19, 81 (84); Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. (2006), § 123 \nRdnr. 50; a.A. Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. (2004), § 123 \nRdnr. 17.\n\n29\n\nIm Rahmen dieser Interessenabwägung prüft der Senat das gesamte Vorbringen des \nAntragstellers im gerichtlichen Verfahren, wenn der Antragsteller - wie hier - mit seinem \nBeschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht für die Verneinung eines \nAnordnungsanspruchs angeführten Gründe erfolgreich in Frage gestellt hat.\n\n30\n\nVgl. zu diesem Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren OVG NRW, Beschlüsse vom \n18. März 2002 \n- 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390, und vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, \n50.\n\n31\n\nWeder mit seinen Zweifeln an der Gültigkeit noch in Bezug auf die Auslegung der \neuroparechtlichen Vorschriften hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Senat als Instanzgericht nur dann \nbefugt, die Anwendung europarechtlicher Vorschriften in Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes einstweilen auszusetzen, wenn er erhebliche Zweifel an der \nGültigkeit dieser Vorschriften hat. Dasselbe gilt, wenn er zwar nicht die Gültigkeit bezweifelt, \naber keine Überzeugung von der richtigen Auslegung der Vorschriften gewonnen hat. \n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1995 \n- C-465/93 -, Slg. 1995, I-3761, Rdnr. 35 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. September 2004 - \n19 CE 04.1973 -, BayVBl 2005, 280 (281), jeweils auch zu den weiteren Voraussetzungen für \neine vorläufige Nichtanwendung von Europarecht.\n\n33\n\nDer Senat, der dieser Rechtsprechung folgt, kann sich den erheblichen Zweifeln, die das \nVerwaltungsgericht Wiesbaden im Verfahren 6 K 1045/08.WI zur Vorlage an den EuGH \nbewogen haben, nicht anschließen. Der Senat kommt bei der allein möglichen summarischen \nPrüfung auch nicht zu der Überzeugung, Auslegungszweifel könnten es gebieten, die \nVorschriften einstweilen nicht anzuwenden. Anders als offenbar vom Verwaltungsgericht \nWiesbaden gesehen, ist das Bemühen um Transparenz hier nicht nur Selbstzweck, sondern \ndient zumindest auch einer Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger (dazu \nunten). Vor diesem Hintergrund wird zu prüfen sein, ob die personenscharfe Veröffentlichung \nvon Agrarsubventionen nicht so gewichtige Vorteile gegenüber einer Mitteilung nur an die \nKontrollorgane oder einer Veröffentlichung von Gesamtbeträgen bietet, dass sie mit Blick \nhierauf auch unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen gerechtfertigt ist. Über die \nBedeutung solcher Informationen für die Meinungsbildung interessierter Bürger hinaus \nwerden dabei auch Möglichkeiten und Vorteile einer neben die behördliche Kontrolle der \nordnungsgemäßen Mittelverwendung tretenden Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu \ngewichten sein. Soweit das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Ungültigkeit der Verordnung \n(EG) Nr. 259/2008 daraus herleitet, dass der Zugriff auf die zur Veröffentlichung der \nSubventionszahlungen benutzte Internetseite nicht auf IP-Adressen aus der EU beschränkt \nwird, wird zu prüfen sein, ob derartige Zugriffsbeschränkungen der nach Art. 2 und Art. 5 der \nRichtlinie den Mitgliedstaaten obliegenden Ausgestaltung der Internetseiten nach den \neuropäischen Vorgaben unterfallen. Schließlich wird im Hauptsacheverfahren zu \nberücksichtigen sein, dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur \nVerletzungen in eigenen Rechten geltend machen kann. Angesichts dessen erscheint \nzweifelhaft, ob er sich auf die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden gerügte fehlende Eignung \nder Internetseite zur Information der Bürger und eine eventuelle Rechtswidrigkeit der \nSpeicherung der IP-Adressen der Personen, die diese Seite aufrufen, berufen kann.\n\n34\n\nDie Vorschriften über die Veröffentlichung von Agrarsubventionen im Internet sind auch \nnicht deshalb vorläufig nicht anzuwenden, weil Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem \nGrundgesetz bestünden.\n\n35\n\nDies gilt zunächst für die EU-Verordnungen. Als Gemeinschaftsrecht sind sie einer \nPrüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes entzogen, solange die Europäischen \nGemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, einen wirksamen Schutz der \nGrundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der \ndem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen \ngleichzuachten ist und insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt. \nEtwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall dargelegt wird, dass die europäische \nRechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH unter den erforderlichen \nGrundrechtsschutz abgesunken ist.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, juris (= NVwZ 2004, \n1346) m. w. N., grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, \njuris Rdnr. 117 (= BVerfGE 73, 339).\n\n37\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Grundrechtsschutz, den ihm das \nGemeinschaftsrecht bietet, hinter dem des Grundgesetzes zurückbliebe. Im Gegenteil beruft er \nsich ausdrücklich auf das europarechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz.\n\n38\n\nAuch das Agrar- und Fischereifonds-Informationengesetz und die Agrar- und \nFischereifonds-Informationen-Verordnung sind nicht wegen Verstoßes gegen Grundrechte \ndes Grundgesetzes vorläufig nicht anzuwenden. Soweit der nationale Gesetzgeber durch diese \nVorschriften zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat, sind sie - wie \nsekundäres Gemeinschaftsrecht - grundsätzlich nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte \nzu prüfen. Vielmehr unterliegen sie dem auf Gemeinschaftsebene gewährleisteten \nGrundrechtsschutz.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, juris (= NVwZ 2004, \n1346).\n\n40\n\nDass ausgehend von diesen Grundsätzen ausnahmsweise eine Prüfung der Grundrechte \ndes Grundgesetzes zu erfolgen hätte, hat der Antragsteller nicht dargelegt.\n\n41\n\nAn den Grundrechten des Grundgesetzes sind jedoch die Vorschriften des Agrar- und \nFischereifonds-Informationengesetzes und der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-\nVerordnung zu messen, die regeln, wie die nach Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 259/2008 \nder Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen auf der deutschen Internetseite \nveröffentlicht werden. Diese Einzelheiten festzulegen, ist nach Art. 2 und Art. 5 Verordnung \n(EG) Nr. 259/2008 Aufgabe der Mitgliedstaaten. Dem nationalen Gesetzgeber stand insoweit \nbei der Umsetzung der EU-Verordnungen Spielraum zu. Bei der Wahrnehmung dieser ihm \neuroparechtlich zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten ist der nationale Gesetzgeber in \nvollem Umfang an die Vorgaben des Grundgesetzes und insbesondere an die Grundrechte \ngebunden.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, juris (= NVwZ 2004, \n1346).\n\n43\n\nDies führt jedoch nicht dazu, dass die entsprechenden Vorschriften des Agrar- und \nFischereifonds-Informationengesetzes und der hierzu ergangenen Agrar- und Fischereifonds-\nInformationen-Verordnung vorläufig nicht anzuwenden wären. Allerdings sind die \nFachgerichte auch in Bezug auf ein formelles Gesetz durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht \ngehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen \nRechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines \neffektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht \nvorweggenommen wird.\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, juris Rdnr. 29 (= BVerfGE 86, \n382).\n\n45\n\nEin solches Vorgehen ist bei formellen Gesetzen jedoch nur unter den engen \nVoraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Erforderlich ist mithin, dass das \nerkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften \nüberzeugt ist. Unter derselben Voraussetzung sind die Fachgerichte befugt, untergesetzliche \nRechtsvorschriften selbst zu verwerfen. Eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit \nkann der Senat im vorliegenden Eilverfahren weder im Hinblick auf das Agrar- und \nFischereifonds-Informationengesetz noch im Hinblick auf die Agrar- und Fischereifonds-\nInformationen-Verordnung gewinnen. Bedenken könnten sich insoweit allenfalls deshalb \nergeben, weil nicht vorgesehen ist, den Zugriff auf die der Veröffentlichung von \nSubventionszahlungen dienende Internetseite auf IP-Adressen aus der EU zu begrenzen. Dies \nkönnte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 \nAbs. 1 GG hergeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der \nSubventionsempfänger darstellen. Dass die Verwendung einer weltweit abrufbaren \nInternetseite deshalb nicht erforderlich ist, weil die Verwendung einer nur aus der EU \neinsehbaren Internetseite nicht nur für die Betroffenen weniger belastend und zur Erreichung \nder mit der Veröffentlichung verfolgten Ziele in gleicher Weise geeignet, sondern auch mit \nzumutbarem Aufwand technisch umsetzbar wäre, kann derzeit nicht festgestellt werden. Ob \nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, von der grundsätzlich gegebenen \nMöglichkeit Gebrauch zu machen, den Zugriff auf europäische IP-Adressen zu begrenzen, \nhängt maßgeblich von dem mit einer Begrenzung verbundenen technischen Aufwand ab. \nDieser lässt sich derzeit nicht verlässlich abschätzen und bedarf einer Aufklärung im \nHauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch solche \nMaßnahmen weder erhebliche personelle Ressourcen gebunden würden, noch größere \nfinanzielle Aufwendungen - etwa für die Beschaffung von Hard- oder Software - \nanfielen.\n\n46\n\nAuch im Übrigen ist der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen. Ob die die \nVeröffentlichung der gewährten Agrarsubventionen regelnden Vorschriften des europäischen \nund deutschen Rechts ordnungsgemäß angewandt wurden, lässt sich derzeit nicht beurteilen. \nDie sich insoweit stellenden komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen können in der \nbis zur Veröffentlichung verbleibenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Zunächst \nspricht viel dafür, dass eine Berufung auf datenschutzrechtliche Grundsätze nicht deshalb \nausgeschlossen ist, weil ein Subventionsverhältnis betroffen ist. Jedenfalls mit Blick auf \nAgrarsubventionen, die für landwirtschaftliche Betriebe von existenzieller Bedeutung sind, \ndürfte es staatlichen Stellen verwehrt sein, sich durch entsprechende Ausgestaltung der \nSubventionsbedingungen und Antragsunterlagen Befugnisse zu verschaffen, die ihnen nach \nallgemeinem Datenschutzrecht nicht zustehen. In tatsächlicher Hinsicht ist derzeit offen, ob \nder Antragsteller im Vorfeld der Veröffentlichung entsprechend den europarechtlichen \nVorgaben informiert wurde. Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 259/2008 \nwaren die Empfänger von Fondsmitteln mindestens vier Wochen im Voraus über die \nVeröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 erhaltenen \nZahlungen zu informieren. Nach Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 259/2008 sind die \nEmpfänger insbesondere auf ihre Rechte als betroffene Personen im Sinne der Richtlinie \n95/46/EG und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hinzuweisen. Ob der \nAntragsteller dahingehend aufgeklärt wurde, lässt sich den dem Senat vorliegenden \nUnterlagen nicht entnehmen. In rechtlicher Hinsicht kann im vorliegenden Eilverfahren \ninsbesondere nicht abschließend entschieden werden, welche datenschutzrechtlichen \nVorschriften bei der Veröffentlichung zu beachten sind. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 4 AFIG \ndeuten darauf hin, dass neben den europäischen Datenschutzvorschriften (insbesondere der \nRichtlinie 95/46/EG) auch deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist. Ob die \neuroparechtlichen Vorschriften überhaupt Raum für eine ergänzende Anwendung nationaler \nDatenschutzgesetze lassen und welche bundes- und/oder landesrechtlichen Normen \ngegebenenfalls bei der Veröffentlichung von Subventionszahlungen zu beachten sind, kann in \nder Kürze der Zeit nicht entschieden werden.\n\n47\n\nDie aufgrund der nicht zeitgerecht aufzulösenden tatsächlichen und rechtlichen \nUnklarheiten vom Senat ausnahmsweise auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Dem Antragsteller \ndroht durch die Veröffentlichung der ihm gewährten Agrarsubventionen im Internet kein \nschwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden, der den vorläufigen Verzicht auf die \nVeröffentlichung rechtfertigen könnte.\n\n48\n\nAllerdings greift die Veröffentlichung in das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner \npersonenbezogenen Daten ein. Dieses Recht wird europarechtlich aus dem Schutz des \nPrivatlebens hergeleitet.\n\n49\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 29. Januar 2008 - C-275/06 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 63, \nund vom 6. November 2003 - C-101/01 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 86 ff.\n\n50\n\nNach deutschem Verfassungsrecht ist das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 \nAbs. 1 GG hergeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es \nschützt den Einzelnen unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung gegen \nunbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten \nund gewährleistet dessen Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung \nseiner persönlichen Daten zu bestimmen.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 \n- 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rdnr. 149 (= BVerfGE 65, 1); Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR \n2099/04 -, juris Rdnr. 87 (= BVerfGE 115, 166); Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR \n2368/06 -, juris Rdnr. 37 (= DVBl. 2007, 497).\n\n52\n\nDie Veröffentlichung stellt einen Eingriff in dieses Recht dar. Persönliche Daten des \nAntragstellers, nämlich sein Name, sein Wohnort (einschließlich Postleitzahl) sowie Art und \nHöhe der ihm gewährten Agrarsubventionen, werden der Öffentlichkeit zugänglich \ngemacht.\n\n53\n\nDer Schutz personenbezogener Daten ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Als \nsich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene \nPersönlichkeit muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden \nAllgemeininteresse hinnehmen. Solche Einschränkungen müssen dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entsprechen.\n\n54\n\nZum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfG, Urteile vom \n15. Dezember 1983 \n- 1 BvR 209/83 u. a. -, juris Rdnr. 151 (= BVerfGE 65, 1), und vom 2. März 2006 - 2 BvR \n2099/04 -, juris Rdnr. 95 (= BVerfGE 115, 166). \n \nZu Einschränkungen des europarechtlichen Schutzes auf Privatsphäre vgl. EuGH, Urteile vom \n29. Januar 2008 - C-275/06 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 68, und vom 6. November 2003 - \nC-101/01 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 86 ff.\n\n55\n\nIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bedeutsam, ob der Betroffene einen ihm \nzurechenbaren Anlass für die Erhebung der Informationen geschaffen hat. Maßgeblich zu \nberücksichtigen ist, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die \nGegenstand der hoheitlichen Maßnahme sind.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris Rdnr. 77 f. \n(= BVerfGE 120, 378); Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - 1 BvR 2368/06 -, \njuris Rdnr. 51 (= DVBl. 2007, 497) m. w. N.\n\n57\n\nGemessen hieran stellt die Veröffentlichung der Agrarsubventionen eine \nniedrigschwellige Einschränkung dar. Der Antragsteller hat für die Erhebung dieser Daten \neinen ihm zurechenbaren Anlass gesetzt, indem er Agrarsubventionen beantragt hat. Die in \nRede stehenden Informationen weisen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz auf, weil sie nicht \ndem Kernbereich persönlicher Lebensführung nahe stehen. Die Subventionen, die der \nAntragsteller erhalten hat, gehören zu seinem Einkommen. Die deutsche Rechtsordnung \nräumt Einkommensdaten traditionell weitgehenden Schutz ein. Weder die Höhe noch die Art \nder dem Antragsteller gewährten Agrarsubventionen lassen jedoch einen Schluss auf dessen \ninsgesamt gegebene Einkommenssituation zu. Ob und in welcher Höhe ein \nlandwirtschaftlicher Betrieb Überschüsse erwirtschaftet, hängt nicht allein von den ihm \ngewährten Subventionen ab. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere \naus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben werden nicht \nveröffentlicht. Die Höhe der gezahlten Subventionen lässt hierauf auch keine Rückschlüsse \nzu. Hohe Subventionen deuten weder auf eine besondere Bedürftigkeit des Empfängers noch \nauf einen hohen Überschuss des Betriebs hin. Die Höhe der Zahlungen hängt vielmehr \nmaßgeblich von der bewirtschafteten Fläche ab. Dass es im Fall des Antragstellers anders \nliegen könnte, hat dieser nicht glaubhaft gemacht.\n\n58\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist mit der beabsichtigten Veröffentlichung keine \nPrangerwirkung verbunden. Durch zahlreiche Berichte in den Medien ist bekannt, dass \nAgrarsubventionen gewährt werden, um eine Vielzahl gewichtiger öffentlicher Interessen zu \nverfolgen. Wer solche Berichte nicht kennt, wird durch die Internetseite, die für die \nVeröffentlichung vorgesehen ist, aufgeklärt. Dort wird zum Hintergrund der \nSubventionierung ausgeführt:\n\n59\n\n„Die Agrarpolitik ist einer der wenigen Politikbereiche, die seit den Anfängen des \nEuropäischen Einigungsprozesses weitgehend auf EU-Ebene geregelt und finanziert \nwird.\n\n60\n\nDie Land-, aber auch die Forstwirtschaft erbringen neben der Erzeugung von gesunden \nund vielfältigen Lebensmitteln und der Produktion und Verwertung von nachwachsenden \nRohstoffen eine Vielzahl von Leistungen für die Gesellschaft und übernehmen als \nhauptsächliche Landnutzer eine besondere Verantwortung für Natur und Umwelt. Sie \nbewirtschaften und pflegen einen Großteil der Landesfläche, erhalten die Infrastruktur im \nländlichen Raum und prägen das soziale Gefüge in den Dörfern.\n\n61\n\nLandwirte und Waldbewirtschafter gewährleisten\n\n62\n\n- eine nachhaltige und ressourcenschonende Bewirtschaftung von ca. 80 % der \nStaatsfläche,\n\n63\n\n- die sichere Versorgung der Bevölkerung mit gesunden und qualitativ hochwertigen \nLebensmitteln,\n\n64\n\n- eine flächendeckende Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur-, Natur- und \nErholungslandschaften,\n\n65\n\n- die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Bereitstellung erneuerbarer \nEnergien, insbesondere aus Biomasse,\n\n66\n\n- den Erhalt der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder, \n\n67\n\n- den Erhalt der biologischen Vielfalt und\n\n68\n\n- die Sicherung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in der Land- und \nForstwirtschaft, aber auch in den ihr vor- und nachgelagerten Bereichen.\n\n69\n\nDiese vielfältigen Leistungen können insbesondere mit Unterstützung aus öffentlichen \nMitteln erbracht werden. Durch regelmäßige und risikoorientierte Kontrollen stellen Bund \nund Länder sicher, dass entsprechende Gegenleistungen für die öffentlichen Mittel erbracht \nwerden.\"\n\n70\n\n(http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar_foerderung.html).\n\n71\n\nDiese niedrigschwellige Einschränkung hat der Antragsteller hinzunehmen, weil ihr \nüberwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Der Antragsteller hat ein Interesse, \nvorläufig von einer Veröffentlichung verschont zu bleiben, weil die Veröffentlichung, wenn \ndie Daten einmal ins Internet eingestellt wurden, nicht wieder rückgängig gemacht werden \nkann. Wer diese Informationen abgerufen hat, kennt sie auch dann noch, wenn sie wieder von \nder amtlichen Internetseite entfernt werden. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass sie trotz \neiner solchen Löschung noch an anderer Stelle im Internet verfügbar bleiben. Zwar sind \ntechnische Vorkehrungen getroffen, die verhindern sollen, dass die Daten mit Hilfe von \nSuchmaschinen gefunden werden können. Ein Kopieren sämtlicher auf der amtlichen \nInternetseite veröffentlichter Daten ist dadurch erschwert, dass maximal 500 Treffer angezeigt \nwerden. Trotzdem erscheint denkbar, dass jemand sämtliche oder zumindest die den \nAntragsteller betreffenden Daten an anderer Stelle im Internet veröffentlicht.\n\n72\n\nGegenüber diesem Interesse des Antragstellers ist jedoch das öffentliche Interesse an \neiner Veröffentlichung zum vorgesehenen Zeitpunkt vorrangig. Durch die Veröffentlichung \nder Subventionszahlungen soll die Transparenz der Verwendung der Gemeinschaftsmittel \nerhöht werden.\n\n73\n\nVgl. 6. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) 259/2008.\n\n74\n\nDas auf europäischer und nationaler Ebene in vielen Bereichen anzutreffende Bemühen \num Transparenz dient einer Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Die \nhinter den zahlreichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf europäischer,\n\n75\n\nvgl. neben den hier in Rede stehenden Vorschriften nur die Richtlinie 2003/98/EG über \ndie Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und die Richtlinie \n2003/4/EG vom 28. Januar 2003, die Grundlage für die Neufassung des \nUmweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 war,\n\n76\n\nBundes-,\n\n77\n\nvgl. nur das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005, das \nVerbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007, das \nVorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz vom 3. August 2005 sowie die Verpflichtung zur \nAnzeige und Veröffentlichung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten in § 44a \nAbs. 4 Satz 1 Abgeordnetengesetz,\n\n78\n\nund Landesebene,\n\n79\n\nvgl. nur die Informationsfreiheitsgesetzes der Länder,\n\n80\n\nstehende gemeinsame Idee wird in der Begründung des Entwurfs zum \nInformationsfreiheitsgesetz wie folgt zusammengefasst:\n\n81\n\n„Der Zugang zur Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen ist eine \nwichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten. Dies gilt \nangesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates heute mehr denn je. Lebendige \nDemokratie verlangt, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit \nihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen.\"\n\n82\n\n(BT-Drs. 15/4493, S. 6).\n\n83\n\nVgl. insoweit auch den ersten Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den \nDatenschutz und die Informationsfreiheit zum Informationsfreiheitsgesetz \n(http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_672634/SharedDocs/ \nPublikationen/Taetigkeitsberichte/TB__IFG/1TB06__07,templateId= \nraw,property= publicationFile.pdf/1TB06_07.pdf).\n\n84\n\nNotwendige Folge dieser Bemühungen um gleichgewichtige Informationsverteilung \nzwischen Staat und Bürger ist, dass Informationen, an deren Geheimhaltung betroffenen \nPrivatpersonen gelegen ist, von staatlichen Stellen an interessierte Dritte weitergegeben \nwerden. Hierfür bedarf es teilweise - etwa im Anwendungsbereich der \nInformationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder sowie des \nUmweltinformationsgesetzes - eines besonderen Antrags. Andere Gesetze sehen vor, dass die \nInformationen unabhängig vom Antrag eines einzelnen Bürgers für jedermann einsehbar \nveröffentlicht werden. Das ist neben dem hier interessierenden Bereich etwa im \nVorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz so angelegt. Auch die Nebeneinkünfte von \nBundestagsabgeordneten werden für jedermann einsehbar auf der Internetseite des Parlaments \nveröffentlicht.\n\n85\n\nZur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE \n1/06 u. a. -, BVerfGE 118, 277.\n\n86\n\nUm auf europäischer Ebene eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der \nBürger erreichen zu können, kommt der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der von der \nEU gezahlten Agrarsubventionen besondere Bedeutung zu. Die Förderung der Landwirtschaft \nist einer der zentralen Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft. Der überwiegende Teil der \nHaushaltsmittel der EU wird für diesen Zweck verwandt. Die Höhe der insgesamt zu \ngewährenden Subventionen und die Kriterien für ihre Verteilung waren in der Vergangenheit \nimmer wieder zwischen den Mitgliedstaaten umstritten und werden voraussichtlich auch \nGegenstand künftiger Diskussionen innerhalb der EU sein.\n\n87\n\nDas Ziel, demokratische Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken, \nwürde wesentlich beeinträchtigt, wenn die Veröffentlichung der gezahlten Agrarsubventionen \nbis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts \nWiesbaden ausgesetzt würde. Für die Beurteilung der Folgen einer vorläufigen Aussetzung \nder Veröffentlichung ist nicht allein darauf abzustellen, welche Folgen es hätte, wenn der \nAntragsteller in dem vorliegenden Verfahren Erfolg hätte und seine Daten nicht veröffentlicht \nwürden. Zu berücksichtigen sind auch die kumulativen Wirkungen, die eintreten würden, \nwenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes erlassen würden.\n\n88\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1995 \n- C-465/93 -, Slg. 1995, I-3761, Rdnr. 44.\n\n89\n\nWenn zahlreiche Subventionszahlungen nicht zeitnah im Internet abrufbar wären, kann \ndie Veröffentlichung ihren Zweck nicht erfüllen. Die angestrebte Transparenz kann nur dann \neine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger bewirken, wenn \naussagekräftige Informationen möglichst zeitnah zur Verfügung stehen. Nur solchen \nInformationen kommt in aktuellen politischen Diskussionen Bedeutung zu.\n\n90\n\nDem Antragsgegner ist auch nicht aufzugeben, vorläufig durch geeignete Maßnahmen \nsicherzustellen, dass die den Antragsteller betreffenden Informationen nach einer \nVeröffentlichung im Internet nur von Personen aus dem Gebiet der EU eingesehen werden \nkönnen. Insoweit fällt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zulasten \ndes Antragstellers aus. Allerdings wäre den mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecken \nhinreichend gedient, wenn ein Zugriff nur von Computern aus möglich wäre, die sich im \nGebiet der EU befinden. So wäre sichergestellt, dass EU-Bürger die für eine demokratische \nMitwirkung erforderlichen Informationen erlangen können. Der Antragsteller hat unter \nBezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unwidersprochen \ndargelegt, dass eine derartige Begrenzung der Zugriffsmöglichkeit technisch machbar ist. Das \nInteresse des Antragstellers hieran ist jedoch gering. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, \ndass sich die für ihn mit der Veröffentlichung verbundene Belastung dadurch relevant \nvergrößert, dass nicht nur europa-, sondern weltweit auf die ihn betreffenden Daten \nzugegriffen werden kann. Im Gegenteil beruhen die Nachteile, die der Antragsteller als Folge \nder Veröffentlichung befürchtet, auf einem Bekanntwerden der Höhe der an ihn gezahlten \nBeihilfen in seinem näheren Umfeld: Er rechnet mit unsachlichen Reaktionen von Nachbarn, \nBekannten und anderen ihm nahestehenden Personen. Zudem fürchtet er, Gewerbetreibende \nkönnten die Daten zu Werbezwecken nutzen. Weil eine Beschränkung des Zugriffs auf \nComputer mit europäischer IP-Adresse für den Antragsteller keine erkennbaren Vorteile hätte, \ndie Einrichtung einer solchen Zugriffsbeschränkung aber mit technischem Aufwand \nverbunden wäre, besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der vorläufigen \nDurchführung solcher Maßnahmen.\n\n91\n\nDie Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n92\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-24/16-b-485-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AFIG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-24/16-b-485-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241125","retrieved":"2026-07-09 02:04:16.372262+00:00"}}