{"status":"available","doknr":"OLD241127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0424.15A2592.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-24","aktenzeichen":"15 A 2592/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Mitglieder des beklagten Rates der Stadt T. und wurden auf \ndessen Vorschlag von der Gesellschafterversammlung der T1. \nVersorgungsbetriebe GmbH (SVB) in deren Aufsichtsrat gewählt. \n\n3\n\nDie SVB wurden im Jahre 1973 durch Umwandlung des städtischen \nEigenbetriebs \"Stadtwerke T. \" in eine städtische Eigengesellschaft gegründet. \nUnternehmensgegenstand der SVB ist die Versorgung mit Gas, Wärme und Wasser. \nSeit 1984 sind die s. S. Energie AG und die E. C. N. AG mit \neinem Anteil von zusammen 25,12 % als Gesellschafter an der SVB beteiligt. Die \nStadt T. hält einen Gesellschaftsanteil von 74,88 %. Nach § 7 des aus dem Jahr \n1972 stammenden Gesellschaftsvertrags hat die GmbH einen Aufsichtsrat, auf den \ndie Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden. In diesem \nAufsichtsrat stellt die Stadt 14 von insgesamt 17 Mitgliedern. Der Bürgermeister der \nStadt T. ist kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. Die übrigen 13 städtischen \nMitglieder des Aufsichtsrates werden gewählt: acht Mitglieder nach dem Vorschlag \ndes Rates und fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer des Unternehmens \nvon der Gesellschafterversammlung. \n\n4\n\nNachdem es in der Vergangenheit zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich \ndes Bestehens eines Weisungsrechtes des Rates gegenüber den auf dessen \nVorschlag gewählten Aufsichtsratsmitgliedern der SVB gekommen war, bat der \nKläger zu 1. als Vorsitzender des Aufsichtsrates der SVB seine jetzigen \nProzessbevollmächtigten um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage \ndes Bestehens eines dementsprechenden Weisungsrechts. Nach dem wesentlichen \nInhalt dieser Stellungnahme vom 4. April 2005 sollen Weisungen unzulässig sein, \nweil der Gesellschaftsvertrag keinerlei Anhaltspunkte dafür biete, dass dem \nbeklagten Rat eine derartige Befugnis eingeräumt sei. Abgesehen davon sei der \nAufsichtsrat durch das der Arbeitnehmerseite eingeräumte Vorschlagsrecht für \n5 Aufsichtsratsmitglieder dem obligatorischen Aufsichtsrat nach dem \nBetriebsverfassungsgesetz 1952 stark angenähert. Bei einem obligatorischen \nAufsichtsrat seien Weisungsrechte generell ausgeschlossen. \n\n5\n\nAuf Anfrage der Stadt T. vertrat der Städtetag Nordrhein-Westfalen die \nAuffassung, dass Weisungsrechte des Rates gegenüber kommunalen \nAufsichtsratsmitglieder bestehen. \n\n6\n\nAm 13. September 2006 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss des \nbeklagten Rates, die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der SVB zu beauftragen, \neiner von der Geschäftsführung der SVB befürworteten Erhöhung der Erdgas- und \nWärmeabgabepreise zum 1. Oktober 2006 in einer für den 14. September 2006 \nanberaumten Aufsichtsratssitzung nicht zuzustimmen. Zudem erteilte der Ausschuss \nden städtischen Vertretern die Weisung, einen Antrag im Aufsichtsrat auf geheime \nAbstimmung abzulehnen.\n\n7\n\nIn der Aufsichtsratssitzung vom 14. September 2006 wurde mehrheitlich eine \nnamentliche Abstimmung abgelehnt und eine Preiserhöhung zum 1.Oktober 2006 \ngenehmigt.\n\n8\n\nDaraufhin beantragten vier Ratsfraktionen, der Rat möge in seiner Sitzung vom \n13. Dezember 2006 beschließen, seine Mitglieder im Aufsichtsrat der SVB zu \nbeauftragen, \n\n9\n\nin der Aufsichtsratssitzung vom 14. Dezember 2006 für die Rücknahme der \nPreiserhöhung vom 1.Oktober 2006 zum 1. Januar 2007 einzutreten und einem \nentsprechenden Antrag zuzustimmen sowie \n\n10\n\neinen Antrag im Aufsichtsrat auf geheime Abstimmung abzulehnen.\n\n11\n\nDieser Antrag wurde als Tagesordnungspunkt (TOP) 4.1 in die Tagesordnung \nder Ratssitzung vom 13. Dezember 2006 aufgenommen.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 5. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben und \nzunächst beantragt,\n\n13\n\ndem Beklagten zu untersagen, ihnen - als vom Rat der Stadt T. \nvorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung der SVB gewählten \nMitgliedern des Aufsichtsrats der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres \nStimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende \nAufträge zu erteilen oder sie in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr \nStimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben und insbesondere dem \nBeklagten zu untersagen, den im Einladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt \nT. vom 1. Dezember 2006 zur Ratssitzung am 13. Dezember 2006 unter TOP 4.1 \nbezeichneten Beschluss zu fassen.\n\n14\n\nZur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte \nhabe kein Recht, ihnen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechts im Aufsichtsrat \nWeisungen zu erteilen. Ein Weisungsrecht nach § 113 Abs.1 GO NRW bestehe \nnicht. Es sei schon fraglich, ob sie als Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 113 \nAbs.1 S.1 GO NRW anzusehen seien, da sie lediglich vom Rat vorgeschlagen, aber \nvon der Gesellschafterversammlung gewählt worden seien. Jedenfalls scheide ein \nWeisungsrecht nach § 113 Abs.1 GO NRW aber deshalb aus, weil einem \nAufsichtsratsmitglied nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des \nGesellschaftsrechts allenfalls dann Weisungen erteilt werden dürften, wenn ein \nentsprechendes Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert sei. Das \nbundesrechtliche Gesellschaftsrecht gehe den Regelungen des § 113 Abs.1 S.1 bis \n3 GO NRW dabei im Rang vor, wie auch § 113 Abs.1 S.4 GO NRW verdeutliche. Da \nder Gesellschaftsvertrag der SVB ein Weisungsrecht jedoch nicht enthalte, seien \nihnen gegenüber erteilte Weisungen des Rates schon aus diesem Grunde \nunzulässig. Die Regelung des § 108 Abs.4 Nr.2 GO NRW zeige, dass auch der \nLandesgesetzgeber davon ausgehe, dass Weisungen nur zulässig seien, wenn dies \nim Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Zudem widerstreite die hier in Rede \nstehende Weisung, die beschlossene Preiserhöhung rückgängig zu machen, dem \nInteresse der Gesellschaft, auf das sie verpflichtet seien. Denn eine Rückkehr zu den \nursprünglichen Abgabepreisen würde im Jahr 2007 zu einer gravierenden \nUnterdeckung und damit zu einer existenziellen Gefahr für die SVB führen. Insofern \ngerieten sie bei Befolgung der Weisung in persönliche Konflikte und in die Gefahr, \nsich gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzansprüchen und ggf. strafrechtlichen \nVorwürfen auszusetzen. Die weitere Weisung, einen Antrag auf geheime \nAbstimmung im Aufsichtsrat abzulehnen, widerspreche ebenfalls dem \nGesellschaftsrecht, nach dem geheim abgestimmt werden müsse, wenn auch nur ein \nAufsichtsratsmitglied dies verlange.\n\n15\n\nMit Erhebung der Klage haben die Kläger unter Hinweis auf die bevorstehende \nRatssitzung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem \nKlageantrag vorläufig zu entsprechen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 11. Dezember 2006 (12 L 1146/06) hat das \nVerwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, dass den Klägern kein wehrfähiges subjektives Organrecht auf eine von \nWeisungen des Rates freie Ausübung ihrer Befugnisse als Aufsichtsratsmitglieder \nzustehe.\n\n17\n\nDie hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss \nvom 12. Dezember 2006 (15 B 2625/06) zurückgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Zwar stehe den Klägern grundsätzlich ein wehrfähiges \nOrganrecht zu, denn die Regelung des § 113 Abs.1 S.1 GO NRW wolle auch \nverhindern, dass Aufsichtsratsmitglieder gesellschaftsrechtlich unzulässigen \nEinwirkungen ausgesetzt würden. Die Auffassung, dass Aufsichtsratsmitglieder \nkeinerlei Weisungen des Rates unterlägen, sei allerdings unzutreffend. Vielmehr \nfinde der Einfluss der Kommune seine Grenze in der gesellschaftsrechtlichen \nVerpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder auf das Wohl der Gesellschaft. \nStreitentscheidend sei daher allein, ob die konkret in Rede stehende Weisung der \ngesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Aufsichtsratsmitglieder auf das Wohl der \nGesellschaft zuwiderlaufen würde. Dies könne hinsichtlich der Preiserhöhung im \nsummarischen Verfahren nicht festgestellt werden, da dies eine umfassende \nWürdigung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft erfordere. Daraus dürfe \nindes nicht geschlossen werden, dass die in Rede stehende Weisung \ngesellschaftsrechtlich unbedenklich sei. Dies hätten die Kläger in eigener \nVerantwortung zu prüfen. Erweise sich die Weisung danach als gesellschaftsrechtlich \nunzulässig, seien die Kläger nicht gehindert, sich gesellschaftsrechtskonform zu \nverhalten und die unverbindliche Weisung zu ignorieren. \n\n18\n\nDer Beklagte hat in der Ratssitzung vom 13. Dezember 2006 mehrheitlich einen \nBeschluss entsprechend dem Antrag zum TOP 4.1 gefasst. In der Sitzung des \nAufsichtsrates vom 14. Dezember 2006 ist eine dementsprechende \nBeschlussfassung jedoch nicht zustande gekommen. \n\n19\n\nDie Kläger haben danach die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des \nBeklagten vom 13. Dezember 2006 zum TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen \nRechten verletzt haben, und des weiteren die Feststellung, dass der Beklagte nicht \nberechtigt sei, ihnen Weisungen o.ä. in Bezug auf ihr Stimmrecht im Aufsichtsrat zu \nerteilen.\n\n20\n\nZur Begründung haben sie ergänzend vorgetragen: Eine Rücknahme der \nPreiserhöhung sei mit dem Wohl der Gesellschaft unvereinbar gewesen, was \nnunmehr im Klageverfahren nachgewiesen werden könne. Sie hätten ein \nberechtigtes Rehabilitationsinteresse, dass dies gerichtlich festgestellt werde, denn \nsie hätten in einem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Thema einen äußerst \nunpopulären Standpunkt vertreten und auch versucht, diesen gerichtlich \ndurchzusetzen, womit sie aber zunächst gescheitert seien. Es bestehe auch ein \nInteresse, persönliche Nachteile zu vermeiden, die für sie gerade mit Blick auf ihre \nFunktion als Ratsmitglieder ansonsten nicht ausgeschlossen werden könnten. Im \nÜbrigen seien sie nach wie vor der Ansicht, dass ein Weisungsrecht mangels \nVerankerung im Gesellschaftsvertrag der SVB grundsätzlich nicht bestehe. Insofern \ngebe es ein Feststellungsinteresse ihrerseits, weil die Gefahr bestehe, dass der \nBeklagte auch künftig Weisungen aussprechen werde.\n\n21\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n22\n\n1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Rates in der Sitzung vom \n13. Dezember 2006 zu TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen Rechten verletzt \nhaben,\n\n23\n\n2. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihnen - als vom Rat der \nStadt T. vorgeschlagenen und von der Gesellschafterversammlung der SVB \ngewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der SVB - in Bezug auf die Ausübung ihres \nStimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB Weisungen oder das Stimmrecht berührende \nAufträge zu erteilen oder sie in irgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr \nStimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben.\n\n24\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: § 113 Abs.1 GO NRW komme im Rahmen \ndes Spannungsverhältnisses von Kommunalverfassungsrecht und Gesellschaftsrecht \nein so beachtliches Gewicht zu, dass jedenfalls ein im Innenverhältnis gegebenes \nformales Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den Klägern nicht in Abrede \ngestellt werden könne. Auf diese Weise werde eine kommunalverfassungsrechtlich \ngebotene Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der Vertreter des Rates der \nStadt im Aufsichtsrat der SVB gewährleistet. Eine abweichende Bewertung führe zu \neiner Aushöhlung von Kompetenzen des Rates und dessen Interessenvertretung für \ndie Einwohner der Gemeinde. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen stünden einem \nWeisungsrecht hier im Übrigen auch deshalb nicht entgegen, weil gemäß § 7 Abs.1 \ndes Gesellschaftsvertrages die Bestimmungen des Aktienrechtes auf den \nAufsichtsrat keine Anwendung fänden.\n\n27\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nMit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgen die \nKläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr \nerstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor: Das für den Klageantrag zu \n1. vorausgesetzte Feststellungsinteresse sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts gegeben und entfalle nicht etwa deshalb, weil die \nAufsichtsratssitzung am 14. Dezember 2006 stattgefunden habe. Es bestehe ein \nRehabilitationsinteresse, weil sie - die Kläger - zur Frage des Weisungsrechts und \ndamit mittelbar zur Erhöhung der Gaspreise in der kontrovers geführten Diskussion \neinen unpopulären Standpunkt eingenommen hätten. Verneine man das \nFeststellungsinteresse, so könne die Rechtmäßigkeit erteilter Weisungen praktisch \ngar nicht gerichtlich überprüft werden. \n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht \nberechtigt ist, ihnen - als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen und von der \nGesellschafterversammlung der SVB gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates der \nSVB - in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der SVB \nWeisungen oder das Stimmrecht berührende Aufträge zu erteilen.\n\n30\n\nfestzustellen, dass die Beschlüsse des Rates in der Sitzung vom \n13. Dezember 2006 zu TOP 4.1 sie in ihren organschaftlichen Rechten verletzt \nhaben.\n\n31\n\nDer beklagte Rat beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nverwiesen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet, denn die Klage hat mit \nbeiden Anträgen keinen Erfolg.\n\n36\n\nDie Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig, aber nicht begründet. \n\n37\n\nDie mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO \nzulässig, insbesondere ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte \nInteresse an der (baldigen) Feststellung gegeben. Insoweit nimmt der Senat zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug.\n\n38\n\nDie auf den Antrag zu 1. bezogene Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, \ndenn die begehrte Feststellung kann vom Senat nicht getroffen werden. Vielmehr ist \nder beklagte Rat berechtigt, den Klägern in Bezug auf die Ausübung ihres \nStimmrechts im Aufsichtsrat der SVB GmbH Weisungen - und damit auch das \nStimmrecht berührende Aufträge - zu erteilen.\n\n39\n\nDas Weisungsrecht findet seine Rechtsgrundlage in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW, wonach die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an \ndenen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an Beschlüsse des Rates \ngebunden sind. Die Bindung an Beschlüsse des Rates hat eine \nWeisungsgebundenheit der in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW genannten Vertreter der \nGemeinde zur Folge, soweit Beschlüsse ihrem Inhalt nach auf eine derartige \nWeisung gerichtet sind.\n\n40\n\nVgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung: Stand \nFebruar 2008, § 113 Anm. 8; Rehn/Cronauge/ von Lennep/Knirsch, \nGemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar -, Loseblattsammlung, Stand: \nOktober 2008, § 113 Anm. III.\n\n41\n\n§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, \ninsbesondere nicht gegen die im Grundgesetz angelegte Verteilung der \nGesetzgebungszuständigkeiten.\n\n42\n\nDie vorgenannte Regelung ist Teil des Landeskommunalrechts. Sie berührt zwar \nin einem Randbereich das Gesellschaftsrecht. Darin liegt indes kein Übergriff in \neinen fremden Kompetenzbereich, der nur unter den - engen - Voraussetzungen \neiner Kompetenz kraft Sachzusammenhangs zulässig sein könnte.\n\n43\n\nVon seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gesellschaftsrecht nach Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 11 GG,\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145, \n157,\n\n45\n\nhast der Bund umfassend Gebrauch gemacht, so dass gemäß Art. 72 Abs. 1 GG \ninsoweit eine Gesetzgebungszuständigkeit des nordrhein-westfälischen \nGesetzgebers nicht in Betracht käme. Mit § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird \nallerdings ein solcher Kompetenztitel auch nicht in Anspruch genommen. Diese \nBestimmung hat zwar unmittelbare Auswirkungen auf die Stellung der Vertreter der \nGemeinde in den in der Norm aufgeführten Organen. Gleichwohl gehört sie auch \ninsoweit der Materie des Landeskommunalrechts an. Die umfassende Regelung \neines Zuständigkeitsbereichs kann Teilregelungen enthalten, die zwar einen anderen \nKompetenzbereich berühren, die aber gleichwohl Teil der im übrigen geregelten \nMaterie bleiben. Bei der Frage der Zuordnung solcher Teilregelungen zu einem \nKompetenzbereich dürfen sie nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und \nisoliert für sich betrachtet werden. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die \nfragliche Regelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine \nenge Verzahnung und dementsprechend ein geringer eigenständiger \nRegelungsbereich der Teilregelung sprechen regelmäßig für die Zugehörigkeit zum \nKompetenzbereich der Gesamtregelung.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., 145, 157 f.\n\n47\n\nZur der Normierung des Kommunalrechts gehören auch Regelungen über die \nrechtlichen Beziehungen zwischen der Gemeinde und ihren Vertretern in Organen \nvon Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Hiervon sind \nauch Vorschriften erfasst, die regeln, inwieweit die kommunalen Vertreter zur \nVerfolgung der Interessen der Kommune verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang \nsind Normen zur Konkretisierung der vorstehenden Verpflichtung zulässig. Dies gilt \nzumal dann, wenn der Landesgesetzgeber der damit verbundenen Berührung des \nbundesrechtlichen Kompetenzbereichs des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG dadurch \nRechnung trägt, dass die Geltung der von ihm getroffenen Regelungen unter den \nVorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Bestimmungen gestellt wird. \n\n48\n\nHiernach ist § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, auch soweit er konkurrierende \nGesetzgebungsmaterien des Bundes berührt, eine mit den übrigen \nkommunalrechtlichen Vorschriften eng verbundene Teilregelung des \nLandeskommunalrechts und daher als - kompetenzgemäße - Regelung dieser \nMaterie zu bewerten. Die Norm enthält eine Ausgestaltung des Verhältnisses der \nkommunalen Vertreter zu der durch sie repräsentierten Gemeinde und berührt den \nbundesrechtlichen Kompetenzbereich des Gesellschaftsrechts nur in geringem \nUmfang. Insbesondere gilt sie nach § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW nur, soweit durch \nGesetz nichts anderes bestimmt ist.\n\n49\n\nDie Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind erfüllt.\n\n50\n\nDie Kläger sind Verpflichtungsadressaten der Norm. Sie sind als gemäß § 7 \nAbs. 2 Satz 1 a) aa) des Gesellschaftsvertrages vom Beklagten vorgeschlagene und \nvon der Gesellschafterversammlung der SVB gewählte Aufsichtsratsmitglieder \nVertreter der Gemeinde i.S. dieser Vorschrift. Dazu zählen sowohl die von der \nGemeinde bestellten als auch die auf deren Vorschlag gewählten Mitglieder in \nAufsichtsräten der in der Norm aufgeführten juristischen Personen. Die Erstreckung \nder Weisungsgebundenheit auch auf die auf Vorschlag der Gemeinde gewählten \nAufsichtsratsmitglieder erfolgte bereits durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai \n1984 (GV.NW. 1984 S. 314, 316). Dies brachte § 55 GO NRW i.d.F. des \nvorgenannten Änderungsgesetzes als Vorläuferregelung des § 113 GO NRW \ndadurch zum Ausdruck, dass nach § 55 Abs. 2 Satz 1 GO NRW a.F. die - der \nBindung an Ratsbeschlüsse unterliegenden - Vertreter der Gemeinde vom Rat \nbestellt oder vorgeschlagen wurden.\n\n51\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 113 Anm. I. 3.\n\n52\n\nZwar enthält § 113 GO NRW keine dementsprechende ausdrückliche Regelung, \naus der sich ergibt, dass sich die Weisungsbefugnis nicht nur auf die vom Rat \nbestellten, sondern auch auf die auf seinen Vorschlag gewählten \nAufsichtsratsmitglieder bezieht. Dass sich insoweit durch § 113 GO NRW an der \nfrüheren Rechtslage nichts geändert hat, folgt aber bei systematischer Interpretation \naus § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NRW, wonach Gemeinden sich an Unternehmen nur \nbeteiligen dürfen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages \nsichergestellt ist, dass der Rat den von der Gemeinde bestellten oder auf deren \nVorschlag gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit \ndie Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Nach der \nBegründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung,\n\n53\n\nvgl. LT-Drs. 12/3730, S. 109,\n\n54\n\nliegt dem das Verständnis zu Grunde, nach der im Gesellschaftsrecht \nherrschenden Meinung müssten Weisungsrechte gegenüber den Mitgliedern eines \nfakultativen Aufsichtsrates im Gesellschaftsvertrag verankert sein. § 108 Abs. 4 Nr. 2 \nGO NRW steht deshalb in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit § 113 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW. Der durch die letztgenannte Bestimmung bezweckten \nWeisungsgebundenheit kommunaler Vertreter in fakultativen Aufsichtsräten von \nEigen- und Beteiligungsgesellschaften steht nach der Ansicht des \nLandesgesetzgebers vorrangiges Bundes(gesellschafts)recht entgegen, wenn \nWeisungsrechte nicht im Gesellschaftsrecht verankert sind. § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO \nNRW dient damit der Effektivierung der Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \nund verdeutlicht insoweit, dass auch vom Rat vorgeschlagene Vertreter dem \nAnwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW unterfallen. Dieser Befund \nwird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sowohl § 55 Abs. 2 Satz 1 GO NRW a.F. \nals auch § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NRW erst nach der Gründung der SVB in Kraft \ngetreten sind. Da es keine entsprechenden Übergangsvorschriften gibt, gelten die \nBestimmungen auch für bei deren In-Kraft-Treten bereits bestehende Gesellschaften, \nzumal diesen kein Bestandsschutz zukommt.\n\n55\n\nDie Weisungsgebundenheit nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW entfällt nicht \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, wonach u.a. § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nur \ngilt, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Dieser - auch mit Blick auf den \nVorrang bundesrechtlicher Bestimmungen (Art. 31 GG) bestehende - Vorbehalt greift \nhier nicht ein, weil die kommunalrechtliche Weisungsgebundenheit nicht durch \nandere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht durch solche des \nGesellschaftsrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. \n\n56\n\nDie Weisungsgebundenheit wird zunächst weder durch § 111 Abs. 5 AktG noch \ndurch § 116 AktG ausgeschlossen. Aus diesen - unmittelbar allerdings nur für eine \nAktiengesellschaft geltenden - Bestimmungen wird die Weisungsungebundenheit \nvon Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft abgeleitet: § 111 Abs. 5 \nAktG, wonach die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt höchstpersönlich wahrzunehmen \nhaben, schließt zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß die Unterwerfung \nunter den Willen anderer aus. Für die Weisungsfreiheit spricht auch die jedes \nAufsichtsratsmitglied persönlich treffende Verantwortlichkeit und Haftung gemäß § \n116 AktG i.V.m. § 93 AktG.\n\n57\n\nVgl. Raiser, Weisungen an Aufsichtsratsmitglieder, ZGR 1978, 391, 394 f.\n\n58\n\nDie vorgenannten Bestimmungen des Aktienrechts gelten indes nicht für die \nKläger als Mitglieder des Aufsichtsrats der SVB. Sie sind auf diese auch nicht kraft \ngesetzlicher Verweisung anzuwenden. Die Verweisung auf u.a. die zitierten \naktienrechtlichen Normen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung \nder Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG), welches das \nBetriebsverfassungsgesetz 1952 abgelöst hat, greift nicht ein, weil das \nDrittelbeteiligungsgesetz insoweit nur für eine GmbH mit in der Regel mehr als 500 \nArbeitnehmern anwendbar ist und diese Zahl bei der SVB bei Weitem nicht erreicht \nwird. Die genannten aktienrechtlichen Vorschriften sind auch nicht entsprechend \nanwendbar auf Grund der Verweisung in § 52 Abs. 1 GmbHG. Danach sind, wenn \nnach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, u.a. die genannten \nVorschriften des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im \nGesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. 52 Abs. 1 GmbHG regelt mit seiner \nEingangsvoraussetzung, dass nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu \nbestellen ist, den sog. fakultativen Aufsichtsrat, also den, der nicht schon aufgrund \neiner rechtlichen Verpflichtung bestellt zu werden braucht. Dieser Fall ist hier zwar \ngegeben, denn der Aufsichtsrat der SVB ist nach § 7 des Gesellschaftsvertrages und \nnicht etwa aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu bestellen. Aber in § 7 Abs. 1 des \nGesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Bestimmungen des Aktiengesetzes auf \nden Aufsichtsrat gerade keine Anwendung finden. \n\n59\n\nEiner Weisungsbefugnis des Beklagten steht auch kein ungeschriebener \n(bundes)gesellschaftsrechtlicher Grundsatz der Weisungsfreiheit von \nAufsichtsratsmitgliedern entgegen. Hinsichtlich des Aufsichtsrats einer \nAktiengesellschaft bzw. des obligatorischen Aufsichtsrats einer GmbH folgt die \nWeisungsfreiheit zwar aus den oben genannten Vorschriften des Aktienrechts. \n\n60\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61 -, BGHZ 36, 296, 306.\n\n61\n\nDiese Bestimmungen sind jedoch nicht etwa die positivrechtliche Ausprägung \neines ohnehin bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dem auch für den \nfakultativen Aufsichtsrat einer GmbH zwingend, unabhängig von der Fassung des \njeweils maßgeblichen Gesellschaftsvertrages die Weisungsfreiheit der \nAufsichtsratsmitglieder zu entnehmen wäre.\n\n62\n\nDies entspricht der Rechtsauffassung des Landesgesetzgebers, vgl. LT-Drs. \n12/3730, S. 109. Ebenso: Altmeppen, Die Einflussrechte der Gemeindeorgane in \neiner kommunalen GmbH, NJW, 2003, 2561, 2564 f.; Roth/Altmeppen, GmbhG, 5. \nAufl. 2005, § 52 Rn. 2; Strobel, Weisungsfreiheit oder Weisungsgebundenheit \nkommunaler Vertreter in Eigen- und Beteiligungsgesellschaften ?, DVBl. 2005, 77, \n80; Lohner/ Zieglmeier, Die Besetzung des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH \nund der Verbandsversammlung eines Zweckverbands, BayVBl. 2007, 581, 585 f.; \nZieglmeier, Kommunale Aufsichtsratsmitglieder, LKV 2005, 338, 339 f.; Weiblen/ \nMay, Die Weisungsgebundenheit der Gemeindevertreter in den Organen \nprivatrechtlich geführter wirtschaftlicher Unternehmen, GemH 1987, 169, 171; a.A.: \nMöller, Die rechtliche Stellung und Funktion des Aufsichtsrats in öffentlichen \nUnternehmen der Kommunen, S. 226 f.; Keßler, Die kommunale GmbH - \nGesellschaftsrechtliche Grenzen politischer Instrumentalisierung, GmbHR 2000, 71, \n77; Harder/Ruter, Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH mit öffentlich-\nrechtlichem Anteilseigner - ihre Rechte und Pflichten, GmbHR 1995, 813, 814; \nSchwintkowski, Gesellschaftsrechtliche Bindungen für entsandte \nAufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen, NJW 1995, 1316,1317.\n\n63\n\nWegen der rechtlichen Vorgaben für den fakultativen Aufsichtsrat in § 52 Abs. 1 \nGmbHG und der dispositiven Verweisung auf aktienrechtliche Bestimmungen erfolgt \ndie konkrete Ausformung des fakultativen Aufsichtsrates und der Rechte seiner \nMitglieder vielmehr maßgeblich durch den Gesellschaftsvertrag. Dabei besteht für die \nGesellschafterversammlung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ist die \nGesellschafterversammlung nämlich zur Errichtung eines Aufsichtsrates nicht einmal \nverpflichtet, so hat sie erst Recht die Möglichkeit, die rechtliche Ausgestaltung eines \nfreiwillig gebildeten Aufsichtsrats nach ihren Vorstellungen vorzunehmen. Die \nGesellschafterversammlung kann die Kontrollbefugnisse des Aufsichtsrats und die \nRechte seiner Mitglieder daher über das im Aktienrecht vorgegebene Maß \nausdehnen; die genannten Positionen dürfen aber auch deutlich hinter denen des \nAufsichtsrats einer AG zurückbleiben. Weil die Gesellschafter dem Aufsichtsrat etwa \neingeräumte Rechte durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages auch wieder \nentziehen dürfen, kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, für sich oder einzelne ihrer \nMitglieder im Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht zu begründen. Denn das \nWeisungsrecht bedeutet beim fakultativen Aufsichtsrat keinen Eingriff in originäre \nRechte des Aufsichtsorgans. Die Gesellschafterversammlung, die bestimmte \nBefugnisse auf einen Aufsichtsrat überträgt, begibt sich vielmehr freiwillig ihr selbst \nzustehender Rechte. Es muss daher grundsätzlich ihrer Entscheidung überlassen \nbleiben, wie weit sie dabei gehen will. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, durch die \nBestellung eines Aufsichtsrates werde ein Vertrauen des Rechtsverkehrs in eine \nPosition des Aufsichtsrates begründet, die ein Weisungsrecht ausschlösse. \nAngesichts des vertraglichen Gestaltungsfreiraums bei Gesellschaften mit \nfakultativem Aufsichtsrat kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsverkehrs nur \ninsoweit begründet sein, als es durch den Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt \nwird.\n\n64\n\nVgl. zum Vorstehenden Weiblen/May, a.a.O., S. 169, 171 f.\n\n65\n\nFehlt es danach auch an einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz genereller \nWeisungsfreiheit von Aufsichtsratsmitgliedern, so steht der im vorliegenden Fall aus \n§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW abzuleitenden kommunalrechtlich fundierten \nWeisungsgebundenheit der Kläger keine abweichende gesetzliche Bestimmung \ni.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entgegen. Soweit - wie hier - eine mögliche \nKollision mit bundesrechtlichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in den Blick zu \nnehmen ist, ist zur Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW auf die zu Art. 31 \nGG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Danach greift Art. 31 GG nur ein, \nwenn Bundes- und Landesrecht je denselben Sachverhalt regeln. \n\n66\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., 145, 159.\n\n67\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Bundesrecht enthält im hier \ninteressierenden Zusammenhang für den Aufsichtsrat einer GmbH die schon oben \ngenannte Regelung in § 52 Abs. 1 GmbHG. Dieser ist zu entnehmen, dass die dort \naufgeführten Vorschriften des Aktienrechts, aus denen u.a. die Weisungsfreiheit der \nMitglieder des Aufsichtsrates abgeleitet werden, entsprechend anwendbar sind, \nsoweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Daraus folgt für die \nAuslegung des § 113 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, dass das in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW verankerte Weisungsrecht durch anderslautende gesetzliche Regelung \nausgeschlossen wird, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechende Anwendung \nder einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmunen nicht abbedingt. Wird diese aber - \nwie im vorliegenden Fall - abbedungen, so steht dem durch § 113 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW landeskommunalrechtlich begründeten Weisungsrecht i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz \n4 GO NRW keine gesetzliche gesellschaftsrechtliche Bestimmung entgegen. Wenn \nauch davon auszugehen ist, dass ein gesellschaftsrechtlich begründetes \nWeisungsrecht nur dann besteht, wenn es im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich \nvorgesehen ist,\n\n68\n\nvgl. etwa Weiblein/May, a.a.O., 169, 171; wohl auch Lutter, ZIP 2007, 1991 \nf,\n\n69\n\nso kann daraus nicht abgeleitet werden, das Gesellschaftsrecht regele die \nZulässigkeit von Weisungen abschließend und lasse - auch bei Fehlen einer \ngesellschaftsvertraglichen Regelung des Weisungsrechts - keinen Raum für ein \nWeisungsrecht auf kommunalrechtlicher Grundlage. Das bundesrechtliche \nGesellschaftsrecht enthält nämlich für die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats \neiner GmbH über die oben genannten Vorgaben hinaus keine Regelung zu der \nFrage, inwieweit in dem Sonderfall, dass die Aufsichtsratsmitglieder gerade Vertreter \nder Gemeinden sind, eine Weisungsgebundenheit anzunehmen ist. Das Fehlen einer \nderartigen gesellschaftsrechtlichen Regelung kann nicht als beredtes Schweigen des \nBundesgesetzgebers in dem Sinne gedeutet werden, dass damit im genannten \nSonderfall auch eine kompetenzgemäße kommunalrechtliche Regelung des \nWeisungsrechts ausgeschlossen werden soll. Deshalb steht das Bundesrecht \nlandesrechtlich begründete Weisungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie \nhier - im Gesellschaftsvertrag für den Aufsichtsrat die Anwendung der \naktienrechtlichen Bestimmungen abbedungen und im Übrigen \ngesellschaftsvertraglich ein Weisungsrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. \nIm letztgenannten Falle handelt es sich nämlich der Sache nach um eine \nEinschränkung der Abbedingung aktienrechtlicher Vorschriften mit der Folge, dass \ndiese Normen dem Weisungsrecht aufgrund der Verweisung in § 52 Abs. 1 GmbHG \nentgegenstehen. Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen \nentspricht der Aufsichtsrat entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht dem \nobligatorischen Aufsichtsrat des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 mit der jenen \nkennzeichnenden Weisungsfreiheit der Aufsichtsratsmitglieder.\n\n70\n\nDie Annahme eines kommunalrechtlichen Weisungsrechts auch bei Fehlen einer \ngesellschaftsrechtlichen Grundlage wird auch nicht durch § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO \nNRW in Frage gestellt, wonach die Gemeinde - unbeschadet des § 108 Abs. 1 GO \nNRW - Unternehmen oder Einrichtungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit \nbeschränkter Haftung nur gründen oder sich daran beteiligen darf, wenn durch die \nAusgestaltung des Gesellschaftsvertrages sichergestellt ist, dass der Rat den von \nder Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern \ndes Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats \ngesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Diese Bestimmung spricht nicht für ein \nVerständnis des § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW dahin, dass ein Weisungsrecht nur \nbestünde, wenn es im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgeschrieben wäre. Die \nFormulierung \"wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages \nsichergestellt ist..\", ist vielmehr Ausdruck der zutreffenden Erkenntnis des \nLandesgesetzgebers, dass ein Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern des \nfakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nur dann gegeben sein kann, wenn die in § 52 \nAbs. 1 GmbHG angelegte entsprechende Anwendung der dort genannten \nVorschriften des Aktiengesetzes, soweit aus ihnen die Weisungsfreiheit abzuleiten \nist, durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen wird. Weitergehende Aussagen zu \nder Frage, wie das Weisungsrecht durch die Ausgestaltung des \nGesellschaftsvertrages sicherzustellen ist, sind § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NRW nicht zu \nentnehmen.\n\n71\n\nDer Weisungsgebundenheit der genannten Vertreter der Gemeinde wird \nschließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die fünf von den Arbeitnehmern des \nUnternehmens aus ihren Reihen vorgeschlagenen und von der \nGesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 2 a) ac) \ndes Gesellschaftsvertrages der SVB-GmbH) nicht dem Weisungsrecht nach § 113 \nAbs. 1 Satz 2 GO NRW unterliegen dürften. Denn die unterschiedliche Geltung des \nWeisungsrechts ist gesetzlich vorgezeichnet und entspricht damit dem \nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. \n\n72\n\nInhaltlich wird die Weisungsgebundenheit der Kläger im vorliegenden Fall nicht \neinmal beschränkt durch eine Verpflichtung auf das Wohl der Gesellschaft. Weder \nsieht das in § 113 Abs. 1 GO NRW enthaltene kommunalrechtliche Weisungsrecht \neine derartige Einschränkung vor, noch ergibt sie sich hier über § 113 Abs. 1 Satz 4 \nGO NRW aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, da letztere - wie dargelegt - \nim vorliegenden Fall das kommunalrechtliche Weisungsrecht nicht einengen. \nVielmehr gelten die allgemeinen weisungsrechtlichen Grundsätze, nach denen der \nAngewiesene Weisungen zu befolgen hat. Dies wird durch § 113 Abs. 6 Sätze 1 und \n2 GO NRW bestätigt, nach denen die Gemeinde dem Angewiesenen den Schaden - \nund zwar sogar den vorsätzlich herbeigeführten - zu ersetzen hat, wenn der \nAngewiesene aus seiner Tätigkeit in dem Organ haftbar gemacht wird. Dass das \nWeisungsrecht - wie Weisungsrechte allgemein - durch die Unbeachtlichkeit von \nWeisungen, mit denen ein strafbares Verhalten verlangt wird, gewissen \nEinschränkungen unterliegt, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. \n\n73\n\nDie Weisungsbefugnis ist auch nicht etwa insoweit eingeschränkt, als sie eine im \nAufsichtsrat durchzuführende Abstimmung darüber betrifft, ob über eine bestimmte \nAngelegenheit geheim abgestimmt werden soll. Dies gilt insbesondere unabhängig \ndavon, welches Quorum für eine geheime Abstimmung erforderlich ist. \n\n74\n\nDer Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Nach \nden vorstehenden Ausführungen zum Antrag zu 1. ist nichts dafür greifbar, dass die \nBeschlüsse des Beklagten in der Sitzung vom 13. Dezember 2006 zu TOP 4.1 die \nKläger in ihren organschaftlichen Rechten verletzt haben.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-24/15-a-2592-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-24/15-a-2592-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241127","retrieved":"2026-07-09 02:04:16.527978+00:00"}}