{"status":"available","doknr":"OLD241176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0423.13B269.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"13 B 269/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers \nbefindet,\n\n3\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin \nrechtfertigt nicht, ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der \nZulassung zum Studium der Tiermedizin gemäß dem zum Wintersemester 2008/2009 \ngestellten Zulassungsantrag stattzugeben.\n\n5\n\nDie Antragstellerin stützt ihre Beschwerde darauf, ein Studium der Tiermedizin sei eine \nsinnvolle Ergänzung des durchgeführten Lehramtsstudiums der Biologie. Einen \nBerufswechsel bezwecke sie nicht. Sie strebe eine forschende Tätigkeit in einem \nwissenschaftlichen fachübergreifenden Bereich der Zoologie und Botanik an und wolle sich \ndem Forschungsbereich des Tierversuchersatzes widmen. \n\n6\n\nHiervon ausgehend kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Begehren, ein \nZweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 der Verordnung über die zentrale \nVergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 \n(GV.NRW. S. 386) behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein \neigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, \ngrundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte \nZulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW finden ihre Rechtfertigung aber darin, \ndass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage \nfür eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete \nAnspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums \nnicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen \nBerufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von \nBerufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem \nweiteren Beruf.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 = NJW \n1977, 569, 575; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117 = \nNVwZ 1983, 277, 278.\n\n8\n\nIn Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem \nZweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von \nZweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen \nAuswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - 13 B 1011/96 - und vom 27. März 2008 \n- 13 B 310/08 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1.\n\n10\n\nBewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis \n5 VergabeVO NRW ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO NRW). Die Rangfolge wird durch \neine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und \ndem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten \nder Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO NRW (§ 17 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 VergabeVO NRW). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der \nPunktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad \nder Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. Hiernach hat die \nAntragsgegnerin die für die Bewerbung der Antragstellerin maßgebliche Messzahl zutreffend \nermittelt. Da die Antragstellerin bei der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers die \nGesamtnote \"befriedigend\" erzielt hatte, waren hierfür 2 Punkte zu vergeben (Abs. 2 Nr. 3 der \nAnlage 3). Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die \nAntragsgegnerin in rechtlich nicht anfechtbarer Weise mit einem Punkt bewertet, weil kein i. \nS. d. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 anerkannter Grund gegeben ist.\n\n11\n\nFür den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird zwischen \n\"zwingenden beruflichen\" (9 Punkte) sowie \"wissenschaftlichen\" (7 - 11 Punkte), \n\"besonderen beruflichen\" (7 Punkte) und \"sonstigen beruflichen Gründen\" (4 Punkte) \nunterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, also einen bloßen Berufswechsel \nohne Bezug zur bisherigen Ausbildung anstrebt, erhält einen Punkt. \n\n12\n\nZwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn normativ vorgeschrieben ist, dass der \nangestrebte Beruf nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann \n(Abs. 3 Nr. 1 der Anlage 3).\n\n13\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 13 E 1382/96 -.\n\n14\n\nUnstreitig sind solche Gründe hier nicht gegeben. Gleichfalls liegen wissenschaftliche \nGründe für ein Zweitstudium der Antragstellerin i. S. v. Abs. 3 Nr. 2 der Anlage 3 fraglos \nnicht vor. Die beabsichtigte spätere Mitwirkung in Forschungsprojekten ist insoweit nicht \nrelevant.\n\n15\n\nBesondere berufliche Gründe bestehen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich \nverbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt \n(Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3). Auch dieser Grund ist vorliegend nicht gegeben. \n\n16\n\nPrägend für die Auslegung - auch - des Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW \nist das schützenswerte Interesse von Erstbewerbern an der Zulassung zu einem Studium, so \ndass der Zugang zu einem Zweitstudium von Bewerbern mit erfolgreicher \nHochschulausbildung erheblich erschwert werden darf.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117 = \nNVwZ 1983, 277, 278.\n\n18\n\nDer mit der Zweitstudienregelung bezweckte Schutz der Erststudienbewerber zwingt zu \neiner engen Auslegung der Fallgruppen. Da das Zweitstudium eine sinnvolle Ergänzung des \nErststudiums darstellen muss, ist ein Berufswechsel durch ein Zweitstudium in berufsfremden \nzulassungsbeschränkten Studiengängen ausgeschlossen. Zugelassen ist aber der Erwerb einer \nDoppelqualifikation durch ein interdisziplinäres Studium, wenn dies für die sachgemäße \nAusübung des angestrebten Berufs sinnvoll ist, ohne dass dabei einseitig herkömmliche \nBerufsbilder bevorzugt werden.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, a. a. O.\n\n20\n\nErgänzen sich die beiden Studiengänge sinnvoll, kommt es nicht darauf an, wo der \nSchwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher zeitlichen Reihenfolge das \nErst- und das Zweitstudium betrieben werden (vgl. auch ZVS-Info WS 2008/09, S. 56).\n\n21\n\nDas von der Antragstellerin angestrebte Zweitstudium stellt in diesem Sinne keine \nsinnvolle Ergänzung des Erststudiums dar. Ob die Antragstellerin mit Abschluss des \nLehramtsstudiums bereits eine hinreichende Berufsqualifikation erreicht hat, ist bei der \nAnwendung des § 17 VergabeVO, der diesbezüglich keine weitere Differenzierung enthält, \nohne ausschlaggebende Bedeutung; maßgeblich ist der - hier erfolgte - Abschluss des \nStudiums. Besondere berufliche Gründe für die Aufnahme des Zweitstudiums hat die \nAntragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine durch \ndie Absolvierung von universitären Studiengängen erlangte Doppelqualifikation angestrebt \nwird. Die Antragstellerin hat in der Begründung für das Zweitstudium als angestrebtes \nBerufsziel eine Tätigkeit in Lehre und Forschung im biologischen Bereich mit \nveterinärmedizinischem Schwerpunkt angegeben und ohne nähere konkrete Ausführungen zu \neiner sinnvollen Ergänzung des Erststudiums darauf hingewiesen, dass sie im \nBiologiestudium Einblicke habe sammeln können, die für das beabsichtigte Studium der \nVeterinärmedizin und einer späteren Tätigkeit in Lehre und Forschung von Bedeutung seien. \nAuch die weitere Begründung bleibt allgemein und vage und zeigt die Sinnhaftigkeit einer \nDoppelqualifikation nicht auf. Vielmehr beschreibt die Antragstellerin die Tätigkeit in Lehre \nund Forschung sowie die inhaltlichen Zusammenhänge beiden Studiengänge und verweist \nzudem auf ihr Engagement für den Tierschutz. Schließlich gibt sie an, dass sie sich eine \nTätigkeit in der Parasitenforschung und pharmakologischen Forschung sowie auf dem Gebiet \nder Forschung an Alternativmethoden zu Tierversuchen vorstellen könne. Vor diesem \nHintergrund bleibt es indessen unklar, warum die Antragstellerin das Lehramtsstudium \nüberhaupt absolviert hat. Eine Tätigkeit als Lehrerin strebt sie nunmehr augenscheinlich auch \nnicht mehr an. Eine nachträgliche Umorientierung bezüglich der künftigen beruflichen \nPerspektiven kann nicht zu einer höheren Messzahl-Bewertung für das geplante Zweitstudium \nführen. Dass die von der Antragstellerin jetzt favorisierte Forschungstätigkeit nicht allein \naufgrund eines veterinärmedizinischen Studiums möglich ist, hat sie abgesehen hiervon nicht \nplausibel dargetan. Der Senat folgt daher dem Verwaltungsgericht in der Einschätzung, dass \ndas angestrebte Zweitstudium sich nicht als Teil einer aus zwei Abschnitten sinnvoll sich \nergänzenden Gesamtausbildung darstellt. Es liegt weder eine Ergänzung des \nLehramtsstudiums durch das angestrebte Studium der Tiermedizin vor noch ist der \numgekehrte Fall gegeben. Es ist nicht zu erkennen, dass es der Absolvierung zweier \nVollstudien bedarf, um eine Tätigkeit in Lehre und Forschung im biologischen Bereich \naufzunehmen. \n\n22\n\nZu dem Erfordernis eines Vollstudiums im Rahmen von Zweitstudiengängen vgl. OVG \nNRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - 13 B 1011/96 -, vom 4. Februar 1998 - 13 B 3022/07 - \nund vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, a. a. O.\n\n23\n\nSchließlich scheidet eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 aus. \n\n24\n\nSonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen \nSituation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte \nvergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen, dass die \nnach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne \ninhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des \nErststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster \nder Fallgruppen 3 (\"besondere berufliche Gründe\") und 5 (\"keiner der vorgenannten Gründe\") \nzu grob sei.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -.\n\n26\n\nDie Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe \nvon Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz \nnotwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht kommen, \nder eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das \nZweitstudium erkennen lässt. Hiervon abzugrenzen ist die durch das Zweitstudium \nangestrebte berufliche Situation im Zuge eines Wechsels des aufgrund des Erststudiums \nerlangten oder erreichbaren Berufes. Dem schlichten Berufswechsel kommt keine weitere als \nder von der Fallgruppe 5 (\"keiner der vorgenannten Gründe\") mit einem Punkt versehenen \nBedeutung zu.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, a. a. O.\n\n28\n\nSo liegt es hier. Die berufliche Situation der Antragstellerin in dem von ihr bisher \nangestrebten Beruf als Grundschullehrerin würde sich durch ein abgeschlossenes Studium im \nStudiengang Tiermedizin nicht verbessern. Da sich die Bedeutung der Fallgruppe 4 \nhauptsächlich in der Abgrenzung zu der Fallgruppe 5 erschließt, wobei allerdings auch ein \nBlick auf das System des Abs. 3 der Anlage 3 mit seiner abgestuften Punkteskala zeigt, dass \nnur spezifische berufliche Gründe die Zulassung zu einem Zweitstudium rechtfertigen \nkönnen, kann der bloße Wunsch eines Berufswechsels oder eines weiteren Studiums nicht \nausreichend sein, auch wenn der Studienbewerber - wie die Antragstellerin - sich davon \nbessere berufliche Perspektiven verspricht. \n\n29\n\nDa berufsspezifische Gründe i. S. d. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 nicht gegeben sind, \nist die Antragstellerin zutreffend der Fallgruppe 5 mit dem Wert \"1 Punkt\" zugeordnet \nworden. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einordnung der Gründe für das \nangestrebte Zweitstudium nicht auf Dauer zur Versagung eines Tiermedizinstudiums führt, \nsondern nur solange besser qualifizierte Konkurrenten die begrenzte Zahl an \nZweitstudienplätzen in dem Studiengang Tiermedizin einnehmen.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung in dem \nSchreiben des Berichterstatters vom 2. März 2009 auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n32\n\nZur geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren der Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes im Hochschulzulassungsrecht vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 \n- 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-23/13-b-269-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-23/13-b-269-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241176","retrieved":"2026-07-09 02:04:20.213017+00:00"}}