{"status":"available","doknr":"OLD241215","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.6A2030.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"6 A 2030/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den \nDarlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, auf die das \nVerwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils \nhingewiesen hat.\n\n3\n\nNach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach \nAuffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass \nin dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt \nwerden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein \nsollen.\n\n4\n\nSelbst wenn man entgegen aller Bedenken den erst am 5. März 2007 bei Gericht \neingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 15. Mai 2006 berücksichtigt, entspricht \ndas Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen nicht.\n\n5\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. \nDabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art \nbezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die \nUnrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er \nlediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe \ndes angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es bei der Abgrenzung der \neigentlichen Dienstzeit von den bloßen Vorbereitungshandlungen für den Dienst auf \ndie Verhältnisse im Einzelfall ankomme. Maßgeblich seien die organisatorischen \nGegebenheiten und die konkreten Anforderungen des Dienstherrn an die \nBeschäftigten. Danach gebe es hier keine organisatorischen Gründe, die es den \nPolizeibeamten nahe legten, die Uniform erst unmittelbar vor Dienstbeginn auf der \nPolizeiwache anzuziehen.\n\n7\n\nMit dieser tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der \nKläger nicht auseinander, sondern wiederholt mit seinem Antragsschriftsatz vom \n1. Mai 2006 lediglich den Vortrag aus der Klageschrift vom 27. November 2004, \nwonach den zum Tragen einer Uniform verpflichteten Polizeibeamten ohne \neinsichtigen Grund eine längere Arbeitszeit aufgebürdet werde und sie damit \nschlechter behandelt würden als diejenigen Beamten, die keine Uniform zu tragen \nbräuchten. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2006 \nsind abgesehen von den Sachverhaltsschilderungen identisch mit den \nRechtsausführungen in der Klageschrift und gehen demgemäß in keiner Weise auf \ndie Argumente ein, mit denen das Verwaltungsgericht die bereits erstinstanzlich \nerhobenen Einwände im Zusammenhang mit der arbeitsgerichtlichen \nRechtsprechung und zur Zumutbarkeit des Uniformtragens auf dem Weg zwischen \nWohnung und Dienststelle zurückgewiesen hat.\n\n8\n\nEs ist auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO).\n\n9\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache \nauf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen \noder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären \nlassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.\n\n10\n\nDer Kläger zeigt - wie oben ausgeführt - keine begründeten Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils auf.\n\n11\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt.\n\n12\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n13\n\nDer Kläger formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in der obergerichtlichen \noder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung \nes in einem Berufungsverfahren ankäme.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/6-a-2030-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/6-a-2030-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241215","retrieved":"2026-07-09 02:04:23.074805+00:00"}}