{"status":"available","doknr":"OLD241214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.20B156.09AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"20 B 156/09.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf den Antrag des Antragstellers wird unter Änderung des Beschlusses \ndes Senats vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK - mit Wirkung ab dem zehnten Tag \nnach Übermittlung dieses Beschlusses an die Beteiligten die aufschiebende Wirkung \nder Klage des Antragstellers im Verfahren 20 D 35/04.AK gegen die \nKonversionsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2001 über die \nAussetzung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. \nMärz 2009 hinaus insoweit wiederhergestellt, als die Konversionsgenehmigung \nFlugbewegungen im Fracht- und Passagierlinienverkehr von Fluggesellschaften, die \nden Flughafen Niederrhein regelmäßig zum Abstellen von Luftfahrzeugen über Nacht \nnutzen, auch nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr sowie Starts zwischen 22.00 Uhr und \n23.00 Uhr zulässt; die Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 5 Buchstabe c) des \nBescheids der Antragsgegnerin vom 31. März 2009 gilt mit der Maßgabe, dass sie \nfür Landungen die Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr und für Starts die von 22.00 Uhr \nbis 23.00 Uhr umfasst.\n\nDas weitergehende Begehren wird abgelehnt.\n\nEs bleibt bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 27. März 2006; \ngesonderte Kosten für das Abänderungsverfahren fallen nicht an.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. Juni 2001 genehmigte die Antragsgegnerin unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die Konversion des militärischen Flugplatzes \nLaarbruch gemäß § 8 Abs. 5 LuftVG. Die Betriebszeit umfasst nach der \nGenehmigung 24 Stunden/Tag, wobei der Sichtflug (VFR) von 6.00 Uhr bis \n22.00 Uhr und nicht für Strahlflugzeuge, der Instrumentenflug (IFR) von 5.00 Uhr bis \n24.00 Uhr (Strahlflugzeuge über 150 t: 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) allgemein, von \n0.00 Uhr bis 5.00 Uhr nur für näher bezeichnete Ausnahmefälle zugelassen sind. \nGegen diesen Bescheid erhob neben Gemeinden und zahlreichen weiteren \nPrivatpersonen auch der Antragsteller Widerspruch. Durch Beschluss des Senats \nvom 31. März 2002 - 20 B 1260/01.AK - wurde die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs einer Gemeinde für die Dauer des Widerspruchsverfahrens mit der \nFolge teilweise wiederhergestellt, dass an Wochenenden der Flugverkehr zeitlich und \nzahlenmäßig nur begrenzt durchgeführt werden konnte. Den Widerspruch dieser \nGemeinde wies die Antragsgegnerin im November 2003 zurück; die \nKonversionsgenehmigung war damit für den deutschen Luftraum wieder umfassend \nausnutzbar; der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der \nNiederlande hinsichtlich der Nutzung niederländischen Luftraums geschlossene \nStaatsvertrag beinhaltet hingegen u.a. die grundsätzliche Beschränkung des \nÜberfliegens niederländischen Hoheitsgebietes auf die Zeit von 6.00 Uhr bis \n23.00 Uhr. Die weiteren Widersprüche wies die Antragsgegnerin im Lauf des Jahres \n2004 zurück. Auf die erhobenen Klagen - auch des Antragstellers - hin hat der Senat \nmit Urteil vom 3. Januar 2006 die Konversionsgenehmigung aufgehoben. Den im \nAnschluss daran vom Antragsteller angebrachten Antrag, die aufschiebende Wirkung \nder Klage wiederherzustellen, hat er durch Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B \n31/06.AK - abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, für die Dauer \nder höchstrichterlichen Befassung mit dem Senatsurteil werde der von ihm, dem \nSenat, festgestellten Rechtswidrigkeit der Konversionsgenehmigung keine \nausschlaggebende Bedeutung zugemessen und in der Abwägung zwischen den \nFolgen für den Antragsteller sowie denen für die Beigeladene sei es - zumal mit Blick \nauf eine Abänderungsmöglichkeit bei wesentlicher Verschlimmerung der \nLärmsituation - dem Antragsteller zuzumuten, die sich damals noch auf eher \nniedrigem Niveau bewegenden Auswirkungen des Flugbetriebs zunächst weiter \nhinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteile vom 16. Oktober \n2008 - den Antragsteller betreffend im Verfahren 4 C 4.07 - das Senatsurteil \naufgehoben und die Sachen an das beschließende Gericht zurückverwiesen. Diese \nEntscheidung beruht auf der Erwägung, dass es der weiteren Prüfung und Wertung \nbedürfe, ob die Mängel, die der Konversionsgenehmigung nach der insoweit vom \nBundesverwaltungsgericht weithin bestätigten Auffassung des Senats im Hinblick auf \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung und die Abwägung des Lärmgeschehens vor allem \nhinsichtlich des zeitlichen Umfangs anhaften, in einem ergänzenden Verfahren \nbehoben werden und deshalb nicht zur vollen Aufhebung führen können. Die \nAntragsgegnerin hat in Aussicht gestellt, ihren Genehmigungsbescheid aus dem \nJahre 2001 etwa im Juni 2009 zu ändern, um den gerichtlichen Beanstandungen \nRechnung zu tragen. Mit Blick auf die gegenwärtig zwar rechtskräftig festgestellte \nFehlerhaftigkeit, jedoch nach ihrer, der Antragsgegnerin, Ansicht alsbald zu \nerwartende Fehlerfreiheit der Zulassung des Betriebs der Beigeladenen hat sie die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids unter dem 31. März 2009 \n(nur) eingeschränkt beendet. Danach gilt für den Flugbetrieb nach \nInstrumentenflugregeln eine grundsätzliche Ausnutzbarkeit der Genehmigung für die \nZeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bei einer Erweiterung für Base-Carrier (= \nFlugunternehmen, die ihre Flugzeuge regelmäßig über Nacht auf dem Flughafen der \nBeigeladenen abstellen) um eine halbe Stunde morgens und um eineinhalb Stunden \nin der ersten Nachtrandzeit nebst einer Verspätungsregelung bis 24.00 Uhr; für die \nZeit des Sommerflugplans ist weiterhin die Ausnutzung der \nKonversionsgenehmigung für wöchentlich einen Flug vor 5.30 Uhr ermöglicht.\n\n4\n\nBereits vor dieser Änderung hat der Antragsteller unter Hinweis auf die nach \nhöchstrichterlicher Feststellung nunmehr offenkundige Rechtswidrigkeit der \nKonversionsgenehmigung und die Verletzung seiner Rechte - zumal bei der im \nRahmen der Nachholung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung festgestellten \nwesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung - sinngemäß den Antrag angebracht,\n\n5\n\nden Beschluss des Senats vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK - gemäß § 80 \nAbs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 D \n35/04.AK insoweit wiederherzustellen, als die angefochtene Genehmigung den \nFrachtverkehr und den Passagierlinienverkehr zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr \ngestattet.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen sinngemäß,\n\n7\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n8\n\nund verweisen insbesondere auf eine Notwendigkeit der Nutzung der \nNachtrandzeiten am Flughafen Niederrhein, die aus den Bedingungen und \nErfordernissen der Umlaufplanungen der Fluggesellschaften resultiere und in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Begründung für ein \nZurücktreten der Umgebungsbelange anerkennt sei.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer auf eine Einengung des zeitlichen Rahmens, in dem die \nKonversionsgenehmigung kraft Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgenutzt \nwerden darf, zielende Antrag ist zulässig und hat in Abwägung der betroffenen \nInteressen teilweise Erfolg. \n\n11\n\nDas Begehren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist der statthafte und zulässige Weg für \nden Antragsteller, sich gegen die weitere Ausnutzung der Konversionsgenehmigung \nzu wehren. Die Genehmigung ist trotz der höchstrichterlich bestätigten \nRechtswidrigkeit noch wirksam, § 43 Abs. 2 VwVfG, und auf Grund der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ungeachtet des Umstandes, \ndass das als Alternative zu einer Aufhebung in Betracht kommende ergänzende \nVerfahren, § 10 Abs. 8 iVm § 8 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG, mit der \nNichtvollziehbarkeit einhergeht - \n\n12\n\nvgl. Rdnr. 77 des den Antragsteller betreffenden Revisionsurteils sowie \nBonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rdnrn. 53f. -,\n\n13\n\ngegenwärtig ausnutzbar. Ein (mit-)tragender Grund für diesen Zustand ist der \nBeschluss, mit dem der Senat das Begehren des Antragstellers nach vorläufigem \nRechtsschutz seinerzeit abgelehnt hat und dessen Änderung der Antragsteller \ndemgemäss folgerichtig erstrebt. Die für ein entsprechendes Antragsverfahren \nerforderlichen veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen \nvor. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO findet eine Prüfung statt, ob die \nseinerzeitige Interessenabwägung weiterhin eine angemessene Wertung darstellt. \nDabei ist für die Feststellung einer relevanten Änderung von den Aspekten \nauszugehen, die seinerzeit maßgeblich in die Abwägung eingestellt worden waren. \nInsofern hat sich hier eine Veränderung jedenfalls dadurch ergeben, dass der Senat \nder von ihm im Hauptsacheverfahren attestierten Rechtswidrigkeit der \nKonversionsgenehmigung wegen der damals als möglich einzustellenden \nhöchstrichterlichen Befassung mit der Aufhebung der Konversionsgenehmigung nicht \ndie Bedeutung eines Aussetzungsgrundes gegeben, sondern die Möglichkeit des \nFortbestandes der Genehmigung und damit der Zulässigkeit eines Betriebs, so wie er \nvon der Antragsgegnerin zugelassen worden ist, eingestellt hat, während nunmehr \ndurch das Bundesverwaltungsgericht geklärt ist, dass die Genehmigung so, wie sie \nerlassen worden ist, keinen Bestand haben kann. Neu ist die nunmehr durch \nGesetzesänderung ausdrücklich aufgezeigte Möglichkeit des ergänzenden \nVerfahrens, die für die Gewichtung eines Aussetzungsinteresses schon deshalb im \nBlick zu halten ist, weil das ergänzende Verfahren - wie oben schon gesagt - mit der \nNichtvollziehbarkeit des gegebenenfalls zu ändernden Bescheides einhergeht. Die \nmit dem ergänzenden Verfahren erweiterte Möglichkeit der Planerhaltung wirkt sich \ndurch den zulässigen Verzicht auf die Nachholung fehlerfreier behördlicher \nEntscheidungsschritte aus; als Argument für die Öffnung weiterer Ausnutzbarkeit \neines fehlerhaften Bescheides kann der Regelungszweck nicht angeführt werden, \nweil das Verfahren seiner Art nach eben die Nichtvollziehbarkeit einschließt. Es geht \nbei der Planerhaltung um die teilweise Aufrechterhaltung eines im Ergebnis \nmisslungenen Verwaltungsverfahrens, nicht um die Ermöglichung der faktischen \nDurchführung eines den Genehmigungsgegenstand eines nicht rechtswirksam \nbeendeten Verfahrens ausmachenden Verhaltens, hier also des Flughafenbetriebs. \nOb neben der gegebenen wesentlichen Veränderung im Stand des \nHauptsacheverfahrens auch die Entwicklung des Verkehrs am Flughafen der \nBeigeladenen dem Antragsteller berechtigten Anlass geben kann, eine Änderung des \nSenatsbeschlusses vom 27. März 2006 zu beantragen, kann dahinstehen.\n\n14\n\nAuf den zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hin ist eine erneute \nEntscheidung nach den Maßstäben zu treffen, die für § 80 Abs. 5 VwGO gelten. \n\n15\n\nVgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 186. \n\n16\n\nBedenken gegen die Statthaftigkeit des Begehrens, die aufschiebende Wirkung \nder Klage (teilweise) wiederherzustellen, bestehen - auch unter dem Aspekt der \nAbgrenzung zu § 121 VwGO im Falle der Planergänzung - nicht. Selbst wenn die \nAnsicht der Antragsgegnerin zutreffen sollte, dass eine Fehlerheilung in einem \nergänzenden Verfahren möglich und zu erwarten ist, bleibt es für den vorläufigen \nRechtsschutz, wie schon aus der Verbindung der Feststellung der Rechtswidrigkeit \neines angefochtenen Verwaltungsaktes mit der der Nichtvollziehbarkeit in einem \nUrteil, das Grundlage eines ergänzenden Verfahrens werden soll, folgt, \nverfahrensrechtlich bei § 80 Abs. 5 VwGO. \n\n17\n\nVgl. Bonk/Neumann, a.a.O. Rdnr. 54.\n\n18\n\nDie erforderliche Abwägung der in Bezug auf die Ausnutzung der \nKonversionsgenehmigung bestehenden Interessen der Beteiligten führt dazu, dem \nBegehren des Antragstellers weithin zu entsprechen.\n\n19\n\nEine alleinige Orientierung am absehbaren und unmittelbaren Ergebnis im \nHauptsacheverfahren als einem Kriterium, das die Gewichtung der Belange \nbestimmt, ist vorliegend untunlich. Zwar spricht das Revisionsurteil als solches für ein \nUnterliegen oder zumindest für eine äußerst schwache Rechtsposition der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen bei erneuter Hauptsachenentscheidung; \ndenn auch die für sie günstigstenfalls zu erwartende Feststellung der \nRechtswidrigkeit nebst Nichtvollziehbarkeit würde in der Sache bedeuten, dass die \nBeigeladene mit leeren Händen dasteht und nur - abhängig von der Reaktion der \nAntragsgegnerin - die Aussicht hat, demnächst eine ausnutzbare Befugnis zu \nerhalten. Jedoch ist einzustellen, dass es zu einer Hauptsachenentscheidung nach \nden Maßgaben des Revisionsurteils wohl nicht kommen wird, weil nach der \nobjektiven Interessenlage insbesondere der Beigeladenen und nach den Erklärungen \nder Antragsgegnerin abzusehen ist, dass die maßgebliche Ausgangslage für die \nHauptsachenentscheidung kurzfristig und bis zum gerichtlichen \nEntscheidungszeitpunkt modifiziert sein wird, weil die angefochtene Genehmigung \nmit dem Ziel, die nach dem Senatsurteil und dem Revisionsurteil entscheidenden \nMängel zu beheben, von der Antragsgegnerin geändert sein wird. Daher wäre bei \neiner Prognose des Zustandes nach einer Hauptsachenentscheidung eher ein Blick \ndarauf zu werfen, was die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung \nder Belange der Flughafenumgebung in einer neuen abwägenden Entscheidung \nverfügen kann. Da aber - wie auf der Hand liegt - das gerichtliche Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes weder dazu bestimmt noch geeignet ist, dem \nEntscheidungsprozess der Exekutive vorzugreifen oder diesen zu steuern, kommt \nden Erfolgsaussichten in der Hauptsache als Ansatz der Interessengewichtung eher \neine Grenzen aufzeigende, jedenfalls aber keine allein ausschlaggebende \nBedeutung zu. Größeres Gewicht ist der Frage der Schutzwürdigkeit der Belange der \nBeteiligten angesichts der Vorgeschichte zu geben. Dabei ist im Weiteren \nmaßgeblich auf die Lärmsituation in der streitgegenständlichen Nachtzeit abzuheben, \nweil der Fehlerkomplex der Umweltverträglichkeitsprüfung gegenüber dem der \nAbwägung für den hier zu regelnden Zeitraum und für die Interessen des \nAntragstellers eher nachrangig bleibt. \n\n20\n\nDas von der Antragsgegnerin angeführte öffentliche Interesse und das Interesse \nder Beigeladenen beziehen sich einheitlich auf die Aufrechterhaltung günstiger \nBedingungen für am Flughafen der Beigeladenen verkehrende Flugunternehmen, die \naus ihrer Sicht - insofern mit dem Ziel des Antragstellers kollidierend - durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Nachtzeit mitbestimmt werden. Nur in diesem \nKontext sind die umfangreich dargelegten Bedingungen, Forderungen, Erwartungen \noder Notwendigkeiten auf Seiten von Flugunternehmen von Bedeutung. Dass jede \nBetriebsstunde, die die Bereithaltungskosten übersteigende Einnahmen bietet, für \ndie Beigeladene von Vorteil ist, ist eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, die als \nsolche nicht geeignet ist, eine Abweichung vom Grundsatz möglichster Schonung der \nNachtzeit, § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, zu rechtfertigen. Auch ein von der \nAntragsgegnerin zu wahrendes öffentliches Interesse von Gewicht steht durch die \nFlüge zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht unmittelbar in Rede. Von einem \nanderweitig nicht angemessen zu befriedigenden allgemeinen Verkehrsbedürfnis in \ndieser Zeit kann - eventuell vorbehaltlich einzelner spezifischer Verbindungen zu \nWirtschaftszentren - ernstlich und jedenfalls im gegebenen Umfang nicht die Rede \nsein; dass die angeführten hohen und steigenden Zahlen der Passagiere am \nFlughafen der Beigeladenen maßgeblich auf eine Attraktivität der in Rede stehenden \nFlugzeiten zurückzuführen sein könnten und insofern ein Bedürfnis indizieren, ist \nfraglich und wird wohl eindeutig durch die Preisgestaltung der Flugunternehmen \nüberlagert, die ihrerseits durch hohe Umlaufzahlen unter Inanspruchnahme der \nNachtzeit (mit-)bedingt ist. \n\n21\n\nMaßgeblich für die hier auf Gewicht und Schutzwürdigkeit zu betrachtenden, dem \nAnliegen des Antragstellers entgegenstehenden Interessen der Antragsgegnerin und \nder Beigeladenen sind damit ganz vorrangig mittelbare Wirkungen der Erstreckung \ndes Verkehrsgeschehens in die Nachtzeit. Dass dabei auch gravierende Belange der \nFlugunternehmen selbst betroffen sein können, liegt nicht nahe, zumal eine \ndrohende Abwanderung dieser Unternehmen in den Raum gestellt wird, was \nvoraussetzt, dass vorteilhafte geschäftliche Möglichkeiten auch anderweitig gesehen \nwerden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die für die Entscheidung von \nFlugunternehmen, den Flughafen der Beigeladenen zu nutzen, angesprochenen \nRahmenbedingungen und Zusammenhänge tatsächlich bestehen, bedarf \ngegebenenfalls näherer Prüfung. Die im vorliegenden Verfahren zur \nGlaubhaftmachung beigebrachten Erklärungen lassen viel mehr als \nbetriebswirtschaftlich günstige, eher wünschenswerte als unabweisbare \nRahmenbedingungen nicht überzeugend deutlich werden. Im Übrigen erwiese sich \ndas, was die Antragsgegnerin im Hinblick auf Fördergelder und \nEntwicklungsvorstellungen vorträgt, als wenig solide, wenn alles tatsächlich von den \nBedingungen abhängt, die die Beigeladene einem oder zwei im Passagierverkehr \ntätigen Flugunternehmen für bestimmte (Nacht-)Zeiten zu bieten in der Lage ist. \nDass bei einer solchen Konstellation nicht nur Abhängigkeiten und Möglichkeiten der \nDruckausübung entstehen könnten, sondern auch nachhaltig in die \nWettbewerbsstrukturen unter Flugunternehmen und Flugplatzbetreibern eingegriffen \nwürde und ein flächendeckender Nachtschutz grundsätzlich in Frage gestellt wäre, \nwird im Falle einer abschließenden Betrachtung der für die gegenwärtig in Rede \nstehenden Flugzeiten sprechenden Umstände näher zu betrachten sein. Die \nModifikation der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 31. März 2009 relativiert das Gewicht der aufgezeigten \nBedenken nicht; eher bestätigt sie die Orientierung der Beigeladenen und der \nAntragsgegnerin an den von Flugunternehmen anhand eigener organisatorischer \nund wirtschaftlicher Gesichtspunkte entwickelten Vorstellungen über die Nutzung des \nFlughafens. Die gefundene Regelung dürfte ausschließen, dass auch nur für \neinzelne Flugbewegungen echte Erschwernis oder Unmöglichkeit entsteht, \ngeschweige denn, dass ein irgendwie spürbarer Vorteil für die Nachbarschaft zu \nerwarten sein könnte; notwendige Verschiebungen bewegen sich im 15-Minuten-\nRahmen und gehen damit kaum über Randunschärfen hinaus. Auch unter \nBerücksichtigung der für die Umweltverträglichkeitsstudie erstellten, auf neueren \nErkenntnissen und der tatsächlichen Entwicklung am Flughafen der Beigeladenen \nberuhenden prognostischen Verkehrsbetrachtung erschließt sich nicht, dass die \nExistenz der Beigeladenen und die über den gegenwärtigen Verkehr wesentlich \nhinausgreifenden öffentlichen Interessen in Bezug auf die erhoffte Strukturförderung \nallein oder auch nur entscheidend und in etwa solide auf dem umfassenden, von der \nHoffnung auf Anreiz für Flugunternehmen getragenen Zeitangebot beruhen. \n\n22\n\nBei der Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Antragsgegnerin \nund der Beigeladenen, die nach den vorstehend aufgezeigten Bedenken gegenüber \nihrem Vorbringen doch zu relativieren ist, ist vor allem einzustellen, dass zu keinem \nZeitpunkt eine Vertrauensgrundlage gegeben war, die über eine auf einer \nbestimmten Interpretation der gesetzlich gestalteten Konversionsmöglichkeiten \nberuhende Vorstellung hinaus ging. Sich stellende gewichtige Rechts- und \nTatsachenfragen waren schon vor Abschluss des Vorverfahrens deutlich geworden, \nwie nicht zuletzt der erhebliche Ausführungsbedarf im Widerspruchsbescheid zeigt. \nDer Ablauf des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens im ersten Durchgang \nverdeutlichte hinreichend, das auch der Widerspruchsbescheid die Probleme nicht \nentscheidend relativiert hatte. Durch die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des \nniederländischen Luftraums gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik \nDeutschland und dem Königreich der Niederlande war speziell auch die Problematik \ndes zeitlichen Nutzungsumfangs deutlich unterstrichen worden. Nach dem - vom \nBundesverwaltungsgericht aufgehobenen - Urteil des Senats von Anfang 2006 war \noffenkundig, dass zwei Ansätze für gewichtige Unzulänglichkeiten der \nKonversionsgenehmigung in den Blick zu nehmen waren, von denen einer \nunmittelbar auf die Betrachtung der durch das freigegebene Verkehrsgeschehen \nbefriedigten Interessen einerseits und des Interesses der Flughafenumgebung \nandererseits verwies. Der Beschluss des Senats vom 27. März 2006 - 20 B 31/06. \nAK - , mit dem das Begehren des Antragstellers abgelehnt wurde, die aufschiebende \nWirkung seiner - damals erstinstanzlich erfolgreichen - Klage wiederherzustellen, hob \nneben dem oben schon angesprochenen Aspekt einer eventuellen \nhöchstrichterlichen Befassung mit dem Senatsurteil ausdrücklich den seinerzeit \ngeringen Verkehr hervor und konnte so keine Vertrauensbasis für die Entwicklung \nverstärkten Verkehrs bieten; wegen dieser Kombination der tragenden Aspekte des \nBeschlusses geht im Übrigen auch der Vorhalt der Antragsgegnerin fehl, der \nAntragsteller habe mit der Anbringung seines erneuten Schutzbegehrens zu lange \ngewartet. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulassung der \nRevision konnte nichts entnommen werden, was auf ein auch nur in etwa \nabzusehendes, zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gehendes \nErgebnis hinwies. Nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nwar auch nicht geeignet, die Existenz der betrieblichen Regelungen gemäß der \nKonversionsgenehmigung als gewährleistet anzusehen; im Gegenteil machte die im \nRevisionsurteil in Bezug genommene Rechtsprechung zu den Flughäfen Berlin-\nSchönefeld und Leipzig/Halle deutlich, dass es einer genauen Beschäftigung mit der \nFrage der Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtzeit gerade auch in \nAbgrenzung von wirtschaftlich Wünschenswertem, sachlich Gerechtfertigtem und \nGebotenem bedurfte. Die Antragsgegnerin hat diesen Schwachpunkt der \nKonversionsgenehmigung - anders als den der Umweltverträglichkeitsprüfung, wie er \nnach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 - BVerwG \n4 C 9.06 - zum Verkehrsflughafen Allgäu deutlich geworden war - nicht schon \nwährend des Revisionsverfahrens nachvollziehbar aufgegriffen, sondern hat dem \ntatsächlichen Verkehrsgeschehen am Flughafen der Beigeladenen freien Lauf \ngelassen. Auch wenn der Beigeladenen und der Antragsgegnerin nicht unterstellt \nwird, es habe unter dem Schutz einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nKonversionsgenehmigung gezielt eine Entwicklung gefördert werden sollen, die für \neine künftig fällig werdende sachliche Beschäftigung mit Art und Umfang des \nFlugbetriebs insgesamt und auch gerade in der Nacht Fakten schafft und \nArgumentationsmaterial etwa im Sinne eines Home- oder Base-Carrier-Vorteils \nbietet, bleibt jedenfalls zu konstatieren, dass eine verlässliche Basis für eine \nVertrauensentwicklung nicht gegeben war.\n\n23\n\nFür die Interessenlage des Antragstellers ist zunächst einzustellen, dass er in \nBezug auf die Zulassung des Flugbetriebs auf dem Flughafen der Beigeladenen \neinen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange unter Rücksichtnahme auf \nseine Nachtruhe, § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, hat, dem - unbestreitbar und \nhöchstrichterlich geklärt - bis heute nicht genügt ist. Dass das gegenwärtige und \nkünftig - insbesondere nach Wirksamwerden der Regelungen des Bescheids vom 31. \nMärz 2009 - anstehende Fluggeschehen im vom Antragsbegehren umfassten \nZeitraum einem möglichen und greifbar fehlerfreien Abwägungsergebnis entspricht \nund es deshalb letztlich nur um eine Formalposition von kurzfristiger Dauer und \nminderer Schutzwürdigkeit geht, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist nach den \nEinlassungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren \ndavon auszugehen, dass in die angekündigte neue Abwägung als Ziel eine maximale \nMitnutzung der Nacht(-rand-)stunden eingestellt wird. Dass eine Betriebszeitregelung \nwie bisher verfügt oder als nunmehr vollziehbar deklariert erreicht werden kann, \nbegegnet aber Bedenken. Die Antragsgegnerin will sich ersichtlich an die vom \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - zum Nachtflug \nam Flughafen Leipzig/Halle gebilligte Anerkennung der Bedeutung einer effektiven \nFlugzeugumlaufplanung (dort Rdnrn. 48ff.) anlehnen. Ob die volle Übertragung der \nErwägungen auch für die Situation am Flughafen der Beigeladenen angängig ist, \nwird gegebenenfalls noch und vor allem daraufhin zu überprüfen sein, dass der \nFlughafen der Beigeladenen seinen Bestand und Betrieb praktisch allein aus seinem \nAngebot für seitens der Flugunternehmen gewünschte oder geschätzte Bedingungen \nder Umlaufplanung ableitet mit der Folge, dass sich die beiden ersten Nachtstunden \ngemäß dem vorliegenden Sommerflugplan von Durchschnittsstunden über Tage eher \ndurch ein Mehr als ein Weniger an Flugbewegungen auszeichnen - was sich bei der \nZurücknahme der frei verfügbaren Zeit für Base-Carrier um eine halbe Stunde (von \n24.00 Uhr auf 23.30 Uhr) tendenziell noch zuspitzen dürfte. Es erscheint bei aller \ndenkbaren Relativierung der Schutzwürdigkeit von Nachtrandstunden fragwürdig \nanzuerkennen, dass eine Ausnahme - Zurückdrängen der Rücksicht auf die \nNachtruhe - zur Voraussetzung für die Regel - Flugverkehr zur Tageszeit - erhoben \nwird und so letztlich nicht nur eine Gleichschaltung der Zeiten erfolgt, sondern auch \nein Weg aufgetan wird, der so für praktisch jeden Flughafen im Zusammenwirken mit \neinem Flugunternehmen eine Selbstbedienung im Zugriff auf die Nachtrandstunden \nerlaubt. Im Einzelnen ist es allerdings - wie oben schon angemerkt - nicht Sache des \nvorliegenden Verfahrens, umfassend zu den Möglichkeiten der Öffnung der \nNachtstunden für Verkehr am Flughafen der Beigeladenen Stellung zu nehmen. Es \nobliegt der Antragsgegnerin, wenn sie denn - wie angekündigt - einer Entscheidung \ndes Senats über die Aufhebung ihrer Konversionsgenehmigung oder über die \nFeststellung von deren Rechtswidrigkeit nebst Nichtvollziehbarkeit zuvorkommen will, \ndie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für konkrete \nKonstellationen an bestimmten Flughäfen gebilligten Regelungen auf übertragbare \nElemente für den Flughafen der Beigeladenen hin zu überprüfen oder neue \neigenständige Wege zu gehen. Für den Senat bleibt im vorliegenden Verfahren nur \nfestzuhalten, dass ein eindeutiger Schluss auf die Fehlerfreiheit einer bestimmten - \nnoch nicht geschaffenen und abwägend begründeten - Regelung nicht zu ziehen ist. \nHinsichtlich des weiteren für den Antragsteller relevanten Aspektes der ihn treffenden \nBeeinträchtigungen braucht es nicht bei dem Verweis auf den Anspruch auf \nvorherige fundierte Prüfung und Abwägung durch die Antragsgegnerin zu verbleiben. \nDenn die - wenngleich eher rudimentären - Mitteilungen der Beigeladenen über die \nMessungen in einem 3-Monats-Zeitraum des Jahres 2008 in Verbindung mit dem \nSommerflugplan 2009 lassen hinreichend erkennen, dass dem Antragsteller nach \nAnzahl und Höhe der Schallereignisse nach 22.00 Uhr und auch noch nach 23.00 \nUhr eine Belastung droht, die weit über gelegentliche und im menschlichen \nZusammenleben unvermeidliche Störungen und/oder eine Irrelevanz in der \nLautstärke hinausgeht; auf der anderen Seite ist auch in Würdigung des Vorbringens \ndes Antragstellers im Schriftsatz vom 16. April 2009 eine schlechterdings \nunzumutbare Beeinträchtigung durch ein Fluggeschehen im zeitlichen Rahmen, der \nsich aus der hier getroffenen Vollziehungsregelung ergibt, jedenfalls während der \nDauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten. \n\n24\n\nIn der gegebenen Situation, in der eine Mängelbehebung zur Vermeidung einer \nendgültigen Aufhebung der Konversionsgenehmigung oder der Feststellung von \nderen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dem Senat weiterhin nicht \nausgeschossen erscheint, aber doch weit über verfahrensrechtliche Schritte und den \nAustausch von Argumenten oder das Beibringen zusätzlicher Fakten hinaus der \nwirklich fundierten Befassung mit einem realistisch betrachtet konkreten und auf \nDauer möglichen Stellenwert des Flughafens der Beigeladenen unter Anlegen der \nallgemein geltenden Maßstäbe auch für die Einbindung eines Flughafens in die \nUmgebung mit Blick auf Menschen und Natur bedarf, ist eine Zwischenlösung \nangezeigt, die einmal die Gefahr vermeidet, das Vorhaben der Beigeladenen \nvollständig auf den Nullpunkt zurückzuführen, andererseits aber dem Anspruch des \nAntragstellers auf sachgerechte Abwägung vor dem faktischen Betrieb - wie er nicht \nzuletzt in der bei gravierenden, aber noch behebbaren Mängeln gebotenen \nFeststellung der Nichtvollziehbarkeit zum Ausdruck kommt - noch Rechnung trägt \nund ihn nicht zur bloßen Hülse werden lässt. Das Gericht entnimmt dazu zunächst \ndem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich \nder Niederlande eine wesentliche Orientierung, da die dort fixierten betrieblichen \nRegelungen - wie vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf materiell-rechtliche \nAnsprüche von niederländischen Bürgern und Gemeinden hervorgehoben (vgl. das \nRevisionsurteil Rdnr. 98) - auch auf einen Interessenausgleich zwischen Flugbetrieb \nund Umgebungsbelangen zielen. Die dort auf staatlicher Ebene festgelegte \nReichweite des Nachtschutzes gegenüber dem Flugbetrieb konnte und musste für \ndie Antragsgegnerin ungeachtet einer fehlenden strikten Bindung jedenfalls ein \nwesentlicher Anhalt sein, die Sachgerechtigkeit ihrer Entscheidung, zu Lasten einer \nSeite der Flughafenumgebung weitergehenden Verkehr zuzulassen, intensiv zu \nprüfen, und bot der Beigeladenen von vornherein einen deutlichen Hinweis auf das \nFaktum, dass ihre Entwicklungschancen nicht durch zeitliche Freiräume geprägt sind. \nDanach ist die äußerste Grenze für den der Beigeladenen im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zuzubilligenden Schutz berechtigten Interesses der reguläre \nVerkehr erst ab 6.00 Uhr und nur bis 23.00 Uhr. Gewährleistet wird damit auch, dass \ndie Grenzlage des Flughafens nicht zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, \nsoweit der Einzugsbereich für den Passagierflugverkehr in die - geschonteren - \nNiederlande reicht. Die dabei schon umfasste erste Nachtstunde ist aber nach der \nWertung in der Rechtsprechung nicht generell und frei verfügbar. Insofern mag als \nausreichender Grund angesehen werden, dass Flugzeuge im Rahmen der Umläufe \nihren täglichen Einsatz am Flughafen der Beigeladenen beginnen und deshalb auch \nwieder beenden sollen; diesem Ansatz aber wird mit einer Beschränkung auf \nLandungen ausreichend und vertretbar Rechnung getragen. Die Nutzung dieser \nersten Nachtstunde für Starts hingegen stellt eine eher allein durch allgemeine \nwirtschaftliche Überlegungen als auch durch betriebliche und flughafenbezogene \nDispositionen wie das Abstellen über Nacht bedingte Erstreckung des Flugverkehrs \ndar. Zuzugestehen ist der Beigeladenen auch - und bei der zeitlichen Verschiebung \nfür den Antragsteller noch zumutbar - die Abwicklung von Verkehr gemäß den \nAusnahmen, die bereits im Staatsvertrag und ähnlich in der \nKonversionsgenehmigung für Verspätungssituationen vorgesehen und nunmehr im \nBescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2009 zu Ziffer 5 Buchstabe c) \numschrieben sind. Weitergehende Ausnahmen sind nicht gerechtfertigt. Dabei wird \nnicht verkannt, dass erheblich in die Dispositionen der Flugunternehmen - mit Folgen \nauch für die Passagiere - eingegriffen wird. Unter Berücksichtigung der oben zur \nFrage des Vertrauensschutzes aufgezeigten Umstände, die - wenn schon nicht den \neinzelnen Unternehmen selbst, so doch der Beigeladenen - Anlass zu Vorsicht \nhätten geben müssen, hieße die Schonung dieser Interessen in der gegenwärtigen \nprozessualen Situation, die völlige Risikolosigkeit wirtschaftlichen Handelns auf einer \nauch bei größtem Optimismus als rechtlich zweifelhaft anzusehenden Grundlage zu \ngewährleisten und damit präventive Kontrollen als staatliches Ausgleichs- und \nSchutzmittel zu entwerten. Auf der Grundlage der sofortigen Vollziehbarkeit nach \ndem aufhebenden Urteil vom 3. Januar 2006 eine Akquisition zu betreiben, bei der \nals Argument für die Nutzung des Flughafens mit den Nachtrandstunden ein \nzeitlicher Bereich eingesetzt wird, dessen Nutzung erst aus dem - anzulockenden - \nVerkehr gerechtfertigt werden kann, verdient keinen Schutz, zumal wenn deutlich ist, \ndass der Luftraum in eine Richtung von vornherein nur in begrenzterem zeitlichen \nUmfang zur Verfügung steht. Soweit die Betroffenen nicht - wie spätestens nach dem \nErlass des Revisionsurteils eigentlich zu erwarten ist - alternative Konzepte für den \nSommerflugplan, dessen Invollzugsetzung damals noch ein knappes halbes Jahr \nausstand, entwickelt haben und deshalb von den Konsequenzen dieses \nBeschlusses nur in etwa abgefedert betroffen werden, haben sie sich die Nachteile \nals Preis für den gesuchten Vorteil selbst zuzuschreiben. Für die (rein) \norganisatorische Anpassung durch die Beigeladene erscheint dem Senat eine Frist \nvon 10 Tagen ausreichend.\n\n25\n\nDie Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO betrifft allein die \nSachentscheidung des Ausgangsbeschlusses; die dortige Kostenentscheidung bleibt \nunberührt. Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Abänderungsverfahren \nerfolgt nicht, da im Rahmen dieses Verfahrens keine zusätzlichen Kosten angefallen \nsind (Amtl. Vorb. 5.2. Abs. 2 zu KV 5210 GKG und § 16 Nr. 6 RVG). Entsprechend \nbedarf es auch keiner gesonderten Streitwertfestsetzung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/20-b-156-09-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29b","ref_norm":"29b","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/20-b-156-09-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241214","retrieved":"2026-07-09 02:04:22.997358+00:00"}}