{"status":"available","doknr":"OLD241210","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.12A163.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"12 A 163/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zustimmungen \nseien ermessensfehlerhaft erteilt worden, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDabei kommt es auf die in der Begründung des Zulassungsantrags thematisierte \nFrage der für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, der \nBerücksichtigungsfähigkeit von zur Klärung der maßgeblichen Sachlage nachträglich \ngewonnenen Beweisergebnissen und auf den in Bezug auf die Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung vom 10. Oktober 2005 behandelten Gesichtspunkt des \nNachschiebens von Kündigungsgründen nicht an.\n\n5\n\nDenn die Beigeladene macht im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens sowohl in \nBezug auf die Ermessensbetätigung bei der Erteilung der Zustimmung vom 10. \nOktober 2005 als auch hinsichtlich der Ermessensbetätigung bei der Erteilung der \nZustimmung vom 14. Juni 2007 im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz der bereits im Oktober 2005 \nund im Juni 2007 erfolgten Kündigungen sich zu Recht auf die Stellungnahme seines \nPsychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 gestützt habe und sich aus \nder vorgenannten Stellungnahme eine negative Gesundheitsprognose zu Lasten der \nKlägerin ergebe.\n\n6\n\nAus der von der Beigeladenen als zentrales Begründungselement in Bezug \ngenommenen Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September \n2007 ergibt sich eine verwertbare negative Gesundheitsprognose jedoch gerade \nnicht. Eine negative Gesundheitsprognose setzt - bezogen auf den \nKündigungszeitpunkt - objektive Tatsachen voraus, die die Besorgnis weiterer \nerkrankungsbedingter Ausfälle im bisherigen Umfang befürchten lassen. \n\n7\n\nVgl. etwa: BAG, Urteil vom 10. November 2005 \n\n8\n\n- 2 AZR 44/05 -, NZA 2006, 655, m.w.N.\n\n9\n\nDie hiernach erforderliche Prognose weiterer Erkrankungen der Klägerin im \nbisherigen Umfang kann auf der Grundlage der Stellungnahme des Psychosozialen \nFachdienstes vom 19. September 2007 nicht getroffen werden. Die Stellungnahme \ndes Psychosozialen Fachdienstes bestätigt zwar einen \"Zusammenhang zwischen \nden gestellten psychiatrischen Diagnosen und dem Fehlverhalten am Arbeitsplatz\", \nsie weist auch das Ergebnis aus, dass die Klägerin \"bereits seit längerer Zeit ... den \nAnforderungen einer Vollzeitbeschäftigung als SV-Angestellte im mittleren Dienst \nnicht gewachsen\" sei, \"d.h. auch zum Zeitpunkt der Kündigung in 10/2005\", und dass \nsich an dieser Prognose bis Juni 2007 nichts geändert hat, \"bezogen auf eine \nvollschichtige Beschäftigung in ihrem bisherigen Arbeitsgebiet.\" Davon, dass in den \nhier maßgeblichen Kündigungszeitpunkten (Oktober 2005 und Juni 2007) die \nKlägerin überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen ist, die von ihr geschuldete \nArbeitsleistung zu erbringen, mithin also auch bei einer Tätigkeit der Klägerin in \nihrem bisherigen Arbeitsgebiet unterhalb einer \"Vollzeitbeschäftigung\" bzw. unterhalb \neiner \"vollschichtigen Beschäftigung\" krankheitsbedingte Ausfälle in dem bisherigen \nUmfang zu erwarten gewesen wären, kann allein aufgrund dieser Stellungnahme \njedoch nicht ausgegangen werden.\n\n10\n\nSoweit es in der Stellungnahme heißt,\n\n11\n\n\"Aber auch eine stundenreduzierte Beschäftigung etwa in dem Umfang von 3 bis \n5 Std./täglich wäre mit weiteren Überforderungsrisiken verbunden, wenn keine \nTätigkeiten mit niedrigen Ansprüchen an das Umstell- und Anpassungsvermögen \nangeboten werden können\",\n\n12\n\nlässt diese - zudem ohne Untersuchung der Klägerin getroffene - Feststellung \njegliche nachvollziehbare Begründung vermissen. Eine Begründung wäre aber schon \ndeshalb erforderlich gewesen, weil diese Feststellung ersichtlich in deutlichem \nWiderspruch zu dem Entlassungsbericht der Klinik C. vom 29. Mai 2005 steht, auf \nden sich die Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September \n2007 gerade beziehen soll. Nach der sozialmedizinischen Epikrise des \nEntlassungsberichts - auf die auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat \n(vgl. S. 11, 12 des Urteilsabdrucks) - ist die Entlassung der Klägerin als \narbeitsunfähig lediglich für die letzte von ihr ausgeübte Vollzeittätigkeit erfolgt, \nwährend des weiteren ausdrücklich festgestellt ist, dass diese Arbeit mit hohen \nAnforderungen an das Umstellungsvermögen und hoher Stressbelastung \"in \nverringertem Maße (3 bis unter 6 Stunden) möglich\" sei. Die danach ohne weitere \nÜberforderungsrisiken für möglich erachtete Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in \nihrem bisherigen Tätigkeitsbereich ist in dem Entlassungsbericht gerade nicht an die \nBedingung geknüpft worden, dass ihr zugleich Tätigkeiten mit niedrigen Ansprüchen \nan das Umstellungs- und Anpassungsvermögen angeboten werden, wie dies der \nPsychosoziale Fachdienst des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. \nSeptember 2007 für erforderlich gehalten hat.\n\n13\n\nTätigkeiten mit nicht überhöhten Anforderungen an das Umstellungs- und \nAnpassungsvermögen, sowie Anforderungen mit nicht überhöhter Stressbelastung \nhaben in dem Entlassungsbericht lediglich insoweit Erwähnung gefunden, als \nausgeführt worden ist, dass die diesen Ansprüchen genügenden Tätigkeiten von der \nKlägerin täglich sechs Stunden und mehr durchgeführt werden können, die Klägerin \nmit solchen Tätigkeiten also vollschichtig belastet werden kann.\n\n14\n\nSonstige fachärztliche Stellungnahmen, die unabhängig von der Stellungnahme \ndes Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 belegen, dass auch im \nFalle einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich \nerkrankungsbedingte Ausfälle im bisherigen Umfang zu befürchten wären, liegen \nnicht vor. \n\n15\n\nDarüber hinaus endet die Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom \n19. September 2007 mit der Feststellung:\n\n16\n\n\"Berücksichtigt werden muss, dass der vorsichtig optimistischen Prognose der \nbehandelnden Fachärztin (Bl. 225) entgegensteht, dass noch keine berufliche \nRehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat (Bl. 236) und somit keine gesicherten \nErkenntnisse über das wahre berufliche Leistungsvermögen vorliegen \n(Hervorhebung durch den Senat)\".\n\n17\n\nDie von der Beigeladenen als zentrales Begründungelement in Bezug \ngenommene Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September \n2007 lässt danach eine abschließende Beurteilung des \"wahren beruflichen \nLeistungsvermögens\" der Klägerin und damit eine Prognose über deren weitere \nberufliche Entwicklung gar nicht zu. \n\n18\n\nFehlt es danach schon an den Grundlagen für eine negative \nGesundheitsprognose, von der jedoch der Widerspruchsausschuss des \nIntegrationsamtes beim Beklagten bei dem Erlass seines Widerspruchsbescheides \nvom 11. Januar 2008 - rechtsfehlerhaft - ausgegangen ist und die er zur tragenden \nBegründung seiner Ermessensentscheidung gemacht hat, kommt es auf die übrigen \nzur Begründung ernstlicher Zweifel angeführten Gesichtspunkte, die sämtlich das \nVorliegen einer negativen Gesundheitsprognose voraussetzen, nicht mehr an. \n\n19\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, da die hierzu aufgeworfenen Fragen das Vorliegen einer negativen \nGesundheitsprognose voraussetzen, eine solche jedoch - wie oben dargelegt - auch \nunter Berücksichtigung der Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom \n19. September 2007 nicht getroffen werden kann, so dass es den aufgeworfenen \nFragen an der Entscheidungserheblichkeit mangelt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/12-a-163-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-22/12-a-163-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241210","retrieved":"2026-07-09 02:04:22.716692+00:00"}}