{"status":"available","doknr":"OLD241253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0421.6A2213.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"6 A 2213/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) nicht.\n\n4\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n5\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der \nKläger formuliert darin folgende Rechtsfragen:\n\n6\n\nHandelt es sich bei der Frage der Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer aus \nmehreren Einzelaufgaben bestehenden Prüfung um eine der gerichtlichen Prüfung \nentzogene \"prüfungsspezifische Wertung\", hinsichtlich derer es der Zuständigkeit der \nPrüfungsbehörde unterfällt, durch entsprechende Korrekturhinweise eine unter \nUmständen unterschiedliche Gewichtung einzelner Teilaufgaben verbindlich \nvorzugeben, wobei unterlassene entsprechende Korrekturhinweise verbindlich zu \neiner Gleichgewichtung der einzelnen Teilaufgaben führen?\n\n7\n\nInwieweit muss im Rahmen des vorliegenden Prüfungssystems und der darin \nvorgegebenen Verantwortlichkeiten eine Rechtspflicht der Prüfungsbehörde \nangenommen werden, durch den Klausurersteller im Rahmen der von ihm gleichfalls \nzu erarbeitenden Lösungsskizze einen - für ihre weiteren Korrekturhinweise \nverbindlichen - Gewichtungsvorschlag zu verlangen, der alsdann Gegenstand \nentsprechender Korrekturhinweise zu werden hat (insbesondere vor dem Hintergrund \nder vom Verwaltungsgericht herausgestellten Alleinverantwortlichkeit der \nPrüfungsbehörde für die Anbringung entsprechender Vorgaben)?\n\n8\n\nDie Frage Nr. 1 ist hinsichtlich ihres ersten Teils, nämlich ob es sich bei der \nGewichtung einzelner Teilaufgaben einer aus mehreren Einzelaufgaben \nbestehenden Prüfung um eine der gerichtlichen Prüfung entzogene \n\"prüfungsspezifische Wertung\" handelt, bereits geklärt. Bei Stellung verschiedener \nAufgaben unterliegt deren Gewichtung untereinander nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 \nm.w.N.\n\n10\n\nOb sich der zweite Teil der Frage Nr. 1 angesichts der Vielzahl denkbarer \nRegelungen in den jeweils einschlägigen Prüfungsvorschriften in der mit der \nFragestellung vorgegebenen Allgemeinheit beantworten ließe, mag offen bleiben. Es \nist jedenfalls nicht dargelegt, weshalb diese Teilfrage bei isolierter Betrachtung in \neinem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein \nsoll.\n\n11\n\nEbenso wenig ist die Klärungs- und Entscheidungserheblichkeit der Frage Nr. 2 \ndargelegt. Es fehlen schon Ausführungen dazu, welche Rechtsfolge mit einer \nVerletzung der in der Frage beschriebenen möglichen Rechtspflicht verbunden wäre. \nDarüber hinaus könnte der Kläger sein Klageziel auf der Grundlage des \nZulassungsvorbringens allenfalls dann erreichen, wenn sich feststellen ließe, dass \nseine zu den vier Teilaufgaben der in Rede stehenden Klausur im Fach \n\"Psychologie\" erbrachten Leistungen mit unterschiedlichem Gewicht in die \nGesamtbewertung der Klausur hätten einfließen müssen und sich die tatsächlich \nerfolgte gleiche Gewichtung der Teilleistungen zu seinen Lasten ausgewirkt haben \nkönnte. Gäbe es bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte für ein \nunterschiedliches Gewicht der Teilaufgaben, käme es im Ergebnis nicht darauf an, \nob die Prüfungsbehörde verpflichtet war, von dem Klausurersteller einen Vorschlag \nzur deren Gewichtung zu verlangen.\n\n12\n\nDer Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, die im Einzelfall gegebene \nunterschiedliche Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer Prüfungsaufgabe ergäbe \nsich von Fall zu Fall aus der Natur der Sache. Vorliegend habe der Klausurersteller \nim Rahmen der von ihm erbrachten schöpferischen Aufgabe der Erstellung und der \nMusterlösung der streitgegenständlichen Klausur die - mit den objektiven \nbeziehungsweise objektivierbaren Gegebenheiten übereinstimmende - Vorstellung \ngehabt, dass einzelne Teilaufgaben der Klausur ein höheres, andere ein niedrigeres \nGewicht besäßen.\n\n13\n\nDiese Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen, die weder in dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts noch im Zulassungsantrag durch Tatsachen näher \nbelegt sind. Solche Tatsachen, aus denen sich das unterschiedliche Gewicht der \nTeilaufgaben und die Benachteiligung des Klägers durch deren gleiche Gewichtung \nergäben, hätten im Zulassungsantrag benannt werden müssen, denn das \nBerufungsgericht hat sich seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten \nZulassungsgrundes anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung \nzu bilden. Aus ihnen muss sich der Zulassungsgrund ergeben, ohne dass das \nBerufungsgericht gezwungen ist, darüber hinaus den gesamten bisherigen \nProzessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.\n\n14\n\nAusführungen dazu, aus welchen Gründen der Beantwortung der aufgeworfenen \nFragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen gänzlich. Der \npauschale Hinweis, der vorliegende Fall biete geeigneten Anlass, dieser Problematik \nim Rahmen eines Berufungsverfahrens zum Zwecke einer sinnvollen und gebotenen \nDifferenzierung weiter nachzugehen, sagt über die einzelfallübergreifende \nBedeutung der Rechtsfragen nichts aus.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n16\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-21/6-a-2213-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241253","retrieved":"2026-07-09 02:04:25.948083+00:00"}}