{"status":"available","doknr":"OLD241290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0420.6A4266.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"6 A 4266/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Darlegungserfordernissen \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, auf die das Verwaltungsgericht mit der \nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser \nVorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des \nRechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag \ndie als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und \ndass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der \nAntrag der Klägerin entspricht diesen Anforderungen in keiner Weise.\n\n3\n\nSie benennt keinen Zulassungsgrund. Wenn man zu ihren Gunsten annehmen \nwollte, sie mache mit ihrem Zulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) geltend, reichen ihre Ausführungen zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes gleichwohl nicht aus.\n\n4\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. \nDabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art \nbezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die \nUnrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er \nlediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe \ndes angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin bis zu ihrer \nEntlassung aus dem Vorbereitungsdienst derart unzureichende Leistungen erbracht \nhabe, dass im Entlassungszeitpunkt ernstlich zweifelhaft gewesen sei, ob sie das Ziel \ndes Vorbereitungsdienstes würde erreichen können. Diese Annahme hat das \nVerwaltungsgericht umfangreich begründet und sich dabei auf eine Vielzahl von \nGutachten, Berichten und Bewertungen der mit ihrer Ausbildung befassten Personen \ngestützt. Die daraus abzuleitenden schwerwiegenden Zweifel an der Eignung der \nKlägerin würden durch eine andere Sichtweise in dem einen oder anderen Punkt \nnicht ausgeräumt.\n\n6\n\nMit dieser tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die \nKlägerin nicht auseinander, sondern greift nur einzelne Begründungselemente an, \nohne damit den als maßgeblich erachteten negativen Gesamteindruck, den sie im \nVorbereitungsdienst hinterlassen hat, schlüssig in Frage zu stellen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-20/6-a-4266-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-20/6-a-4266-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241290","retrieved":"2026-07-09 02:04:29.225314+00:00"}}