{"status":"available","doknr":"OLD241288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0420.12A2431.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"12 A 2431/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 28. März 2007 über die \nErteilung der Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes \nbeim Beklagten vom 19. Februar 2008 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 1957 geborene Kläger ist seit 1987 im öffentlichen Dienst \nbeschäftigt, seit dem Jahr 2000 im Bereich des Polizeipräsidiums E. . Das \nVersorgungsamt E. stellte mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 bei dem \nKläger einen Grad der Behinderung von 50 fest, wobei es eine psychische \nBehinderung, eine Schulterluxation links und ein Wirbelsäulenleiden berücksichtigte. \n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Verwaltungsverfahrens, \ndes erstinstanzlichen Klageverfahrens und des angefochtenen Urteils wird auf den \nInhalt von dessen Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nDer beschließende Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. Februar 2009, \nauf dessen Begründung Bezug genommen wird, zugelassen.\n\n6\n\nDer Kläger, der zur Begründung seiner Berufung sein Vorbringen aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren und aus dem Zulassungsverfahren wiederholt und \nvertieft, beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Integrationsamtes \nbeim Beklagten vom 28. März 2007 über die Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen fristlosen Kündigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 19. \nFebruar 2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte und der Beigeladene stellen keine Anträge.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 12. März 2009 angehört worden. \n\n12\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 28. März 2007 über die \nErteilung der Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes \nbeim Beklagten vom 19. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDas bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX \nbestehende Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden.\n\n15\n\nDas Ermessen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses bei der \nEntscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung \nist nicht nach § 91 Abs. 4 SGB IX gebunden gewesen. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX \nsoll das Integrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, \nwenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der \nBehinderung steht; die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang \nmit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, \nnur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu \ntreffen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n17\n\n- 5 B 109/96 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C \n39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § \n21 Abs. 4 SchwbG; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.\n\n18\n\nBesteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der \nBehinderung, ist das freie Ermessen nach § 85 SGB IX durch § 91 Abs. 4 SGB IX \ndahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung \nzu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch \nerscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen \nentscheiden. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n20\n\n- 5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992 \n\n21\n\n- 5 C 39.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2009 - 12 A \n2094/08 -, vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 - und vom 31. Oktober 2006 \n\n22\n\n- 12 A 3554/06 -; die gegen den letztgenannten Beschluss eingelegte \nVerfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2007 \n\n23\n\n- 1 BvR 3222/06 - zurückgewiesen.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall ist unstreitig, dass ein Zusammenhang zwischen dem als \nKündigungsgrund geltend gemachten Verhalten des Klägers am 5. März 2007 und \nseiner Behinderung besteht.\n\n25\n\nVgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008: \n\n26\n\n\"... Hier stehen Kündigungsgrund und anerkannte Schwerbehinderung jedoch in \nunmittelbarem Zusammenhang, da gerade die manische Depression, die auch die \nSchwerbehinderteneigenschaft begründet, die Zusammenarbeit mit Kollegen und \nVorgesetzten massiv einschränkt bzw. unmöglich macht. \n\n27\n\n... Der Widerspruchsausschuss schließt sich der Auffassung des \nIntegrationsfachdienstes an, und sieht in dem Verhalten des Widerspruchsführers \nAuswirkungen einer manischen Phase. Auf allen bisherigen Arbeitsplätzen des \nWiderspruchsführers ist es nach einiger Zeit zu ähnlichen verhaltensbedingten \nSchwierigkeiten gekommen. Der Widerspruchsführer fühlt sich nach einer \neuphorischen Anfangsphase später von den Vorgesetzten böswillig kontrolliert und \ngemobbt. ... Die Beeinträchtigungen der Beteiligten sind nach Auffassung des \nWiderspruchsausschusses so erheblich, dass eine Weiterbeschäftigung nicht \nmöglich ist. Alle Wiedereingliederungsversuche in das Arbeitsleben sind letztlich \ngescheitert. Der Widerspruchsführer konnte trotz verschiedener Hilfestellungen nicht \ndauerhaft psychisch stabil ins Arbeitsleben integriert werden. ... \"\n\n28\n\nAngesichts des danach anerkannten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen \nden psychisch bedingten Defiziten des Klägers in der Verhaltenssteuerung und dem \nals Kündigungsgrund angeführten Verhalten des Klägers am 5. März 2007 war die \nErmessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen. Da sich insoweit aus § 91 \nAbs. 4 SGB IX nichts Abweichendes mehr ergab, galten kraft gesetzlicher Anordnung \nnach § 91 Abs. 1 SGB IX - mit Ausnahme des hier nicht interessierenden § 86 SGB \nIX - die Vorschriften des vierten Kapitels über den Kündigungsschutz (§§ 85 bis 92 \nSGB IX) auch bei außerordentlicher Kündigung (ob mit oder ohne sozialer \nAuslauffrist). Griff die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX nicht, war \ndementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen \nKündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, nicht gebundenen \nErmessensentscheidung nach § 85 SGB IX zu befinden.\n\n29\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das \nIntegrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nanknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu \nermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen \nInteressen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers \ngegeneinander abwägen zu können.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; \nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; \nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni \n1992 \n\n31\n\n- 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai \n1988 - 5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 1; Beschluss vom 12. \nJuni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober \n1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, \nBVerwGE 29, 140 ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46 \nff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschluss \nvom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.\n\n32\n\nDer Schwerbehindertenschutz gewinnt dabei an Gewicht, wenn - wie hier - die \nKündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung \nselbst ihre Ursache haben, so dass an die im Rahmen der interessenabwägenden \nErmessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den \nArbeitgeber besonders hohe Anforderung zu stellen sind, um auch den im \nSchwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der \nRehabilitation verwirklichen zu können. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n34\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 18. September 1989 - 5 B 100.89 -, \nBuchholz 436.61 \n\n35\n\n§ 15 SchbG Nr. 2.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -\n.\n\n36\n\nDie um den vom Gesetz auferlegten Schwerbehindertenschutz gesteigerte \nFürsorgepflicht des Arbeitgebers kann dazu führen, dass dessen Interesse an der \nVermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise \nzurücktreten muss.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 \n\n38\n\n- V C 78.70 -, a.a.O.\n\n39\n\nIn einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf \nGründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, reicht daher \nnicht jedes als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten des \nSchwerbehinderten aus, um die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber, an die in \neinem derartigen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, zu \nüberschreiten. Vielmehr bedingen die auf der einen Seite zu Lasten des Arbeitgebers \nbestehenden besonders hohen Anforderungen an dessen Zumutbarkeitsgrenze, \ndass auf der anderen Seite der Schwerbehinderte durch sein Verhalten, das den \nKündigungsgrund bildet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten nach Art und Umfang in \nbesonders schwerem Maß verletzt haben muss, um im Rahmen der \nErmessensabwägung die besonders hohen Anforderungen an die für den \nArbeitgeber geltende besonders hohe Zumutbarkeitsgrenze signifikant überschreiten \nzu können.\n\n40\n\nVgl. das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Rangverhältnis \nzwischen Abmahnung und Kündigung: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - \n12 A 1474/05 -.\n\n41\n\nDie danach an die Schwere der Pflichtverletzung zu stellenden besonders hohen \nAnforderungen sind umso mehr von zentraler Bedeutung, wenn sie nicht nur als \nGrund für eine - hier aufgrund der Beschäftigungsdauer ausgeschlossene - \nordentliche Kündigung, sondern zum Anlass für eine außerordentliche, zudem \nfristlose Kündigung genommen werden und zugunsten des Schwerbehinderten \nweitere abwägungsrelevante Umstände streiten, wie sie hier im Rahmen der \nErmessensbetätigung bei dem Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung \ngefunden haben. Zu denken ist hier insoweit an das hohe Alter des Klägers (51 \nJahre), zwei Kinder, die schwere Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und die \nNichterfüllung der Pflichtquote der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von 5 \n% (§ 71 SGB IX) durch die Besetzung von lediglich 75 der insgesamt 2.948 \nArbeitsplätze im Polizeipräsidium E. mit Schwerbehinderten (Quote: 2,5 \n%).\n\n42\n\nSoweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiellrechtlich für die \ngebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. \nDas Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der \nfür seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu \nverschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann \nbegeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das \nIntegrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, \ndas Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu \nberücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n44\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., \njeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. \nFebruar 2009 - 12 A 3108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.\n\n45\n\nHiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende \narbeitsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n47\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.\n\n48\n\nHieraus folgt, dass in einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung mit einem \nkonkreten Fehlverhalten begründet wird, das im Rahmen der Ermessensbetätigung \nzu gewichten ist, die Feststellung dieses Fehlverhaltens und die Feststellung der für \ndie Bewertung der Schwere dieses Fehlverhaltens unerlässlichen Begleitumstände \neinschließlich etwaiger Verantwortungsanteile des Arbeitgebers oder von \nKollegen,\n\n49\n\nvgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 \n\n50\n\n- 5 C 51.90 -, a.a.O., Urteil vom 26. Oktober 1971 \n\n51\n\n- V C 78.70 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 12 A \n3108/08 -, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 1474/05 -, \n\n52\n\nerforderlich ist.\n\n53\n\nWird seitens des Schwerbehinderten - wie hier aufgrund des dezidierten \nWiderspruchsvorbringens des Klägers, das dieser ungeachtet des weitergehenden \nVorbringens einer \"Herabwürdigung\" in der Zulassungsbegründung wiederholt hat - \nsubstantiiert geltend gemacht, das Fehlverhalten sei auf eine besondere psychische \nBelastungssituation zurückzuführen, die (auch) auf dem von ihm auf seinem \nArbeitsplatz ohne Rücksicht auf seine Erkrankung geforderten Arbeitseinsatz beruhe, \nist auch dieser für die Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens maßgebliche \nUmstand aufzuklären und die nach dem die Ermessensbetätigung steuernden \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Feststellung \nerforderlich, ob der Arbeitgeber die ihm nach § 84 Abs. 1 SGB IX obliegenden \nPräventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kündigung,\n\n54\n\nvgl. BAG, Urteil vom 23. April 2008 \n\n55\n\n- 2 AZR 1012/06 -, Der Betrieb 2008, 2091,\n\n56\n\nvollständig ergriffen und dem Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz zugewiesen \nhat, der nach der Arbeitsplatzbeschreibung und der praktischen Ausgestaltung den \npsychischen und/oder physischen Leiden des Schwerbehinderten (hier nach dem \nBescheid des Versorgungsamtes E. vom 16. Dezember 2005: psychische \nBehinderung, Schulterluxation links, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, \nBandscheibenvorwölbung, Wirbelsäulenfehlhaltung) angemessen ist.\n\n57\n\nGemessen hieran erweist sich der Bescheid des Integrationsamtes beim \nBeklagten vom 28. März 2007 über die Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen fristlosen Kündigung in der Gestalt des Widerspruchsausschusses \ndes Integrationsamtes beim Beklagten vom 19. Februar 2008 schon deshalb als \nermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung, die durch den \nWiderspruchsbescheid ihre der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gestalt \nerlangt hat, auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen \nSachverhalt beruht und dieses Sachverhaltsdefizit gerade das entscheidende \nGeschehen vom 5. März 2007 sowie die \"laut Meldungen vom 08.02.2007 und \n06.03.2007\" behaupteten weiteren Verstöße des Klägers gegen seine \narbeitsvertraglichen Pflichten betrifft.\n\n58\n\nDenn der Widerspruchsausschuss hat bei seiner Ermessensbetätigung unter \nVerkennung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes von der Feststellung des dem \nKläger vorgeworfenen Fehlverhaltens ausdrücklich und vollständig abgesehen.\n\n59\n\nVgl. S. 6, 7. Absatz, der Begründung des Widerspruchsbescheides: \"Ob das \nFehlverhalten tatsächlich stattgefunden hat, ist allein von den Arbeitsgerichten zu \nklären\".\n\n60\n\nDas Verhalten des Klägers am 5. März 2007 und die unmittelbaren \nabwägungsrelevanten Begleitumstände, wie etwa das Verhalten der Zeugin C. -\nT. während der Fahrt nach F. sowie die Tatsache, dass die Zeugin nach der \nverbalen Aggression des Klägers zu diesem wieder in das Fahrzeug eingestiegen ist, \nauf dem Beifahrersitz Platz genommen hat und mit dem Kläger zurückgefahren ist - \nwas die Annahme, diese habe die verbale Aggression gar nicht als reale Bedrohung \nangesehen, jedenfalls nicht ohne weiteres als fernliegend erscheinen lässt -, sowie \nder Umstand, dass die Überführung eines Fahrzeuges nach der \nArbeitsplatzbeschreibung nicht zum Aufgabenkreis des Klägers gehört hat und ihm \nmöglicherweise mit Blick auf die bestehenden psychischen Belastungen auch gar \nnicht hätte zugemutet werden dürfen, bleiben danach ebenso unaufgeklärt wie das \nschon gar nicht hinreichend konkretisierte angebliche weitere Fehlverhalten des \nKlägers \"laut Meldungen vom 08.02.2007 und 06.03.2007\".\n\n61\n\nDer Widerspruchsbescheid und die ihn tragende Ermessensbetätigung sind \ndanach offenkundig nur auf der Grundlage des von dem Beigeladenen als \nArbeitgeber vorgetragenen - streitigen - Kündigungsgrundes erfolgt. Eine Heilung \ndieses Aufklärungsmangels kommt im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht in \nBetracht.\n\n62\n\nVgl. zum Ausschluss des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, wenn der \nBescheid von einem Ausschuss erlassen worden ist, der - wie auch hier (vgl. §§ 118 \nf. SGB IX) - nicht nur aus Bediensteten der betreffenden Behörde besteht, etwa: \nBVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - V B 174.67 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG \nNr. 6; Urteil vom 15. April 1959 - V C 162.56 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwBG Nr. 3; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2008 \n\n63\n\n- 12 A 3176/07 -, vom 25. September 2007 - 12 A 1243/07 - und vom 9. Oktober \n2007 - 12 A 2269/07 -, Juris; letzterer zum Nachschieben von \nErmessenserwägungen bei der Entscheidung über Leistungen aus Mitteln der \nAusgleichsabgabe.\n\n64\n\nAuf die Ausführungen des Beigeladenen im Berufungsverfahren zur Bewertung \ndes Vorfalls am 5. Juli 2007 kommt es danach nicht an.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1, 162 Abs. \n3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-20/12-a-2431-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-20/12-a-2431-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241288","retrieved":"2026-07-09 02:04:29.075831+00:00"}}