{"status":"available","doknr":"OLD241313","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0417.7D110.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-17","aktenzeichen":"7 D 110/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7421-14 der \nAntragsgegnerin, der umfangreiche Bauflächen nordwestlich der Bahnstrecke C. - F. \n(Teilbereich I) sowie nordöstlich hiervon einen separaten Bereich für Ausgleichsflächen \n(Teilbereich II) ausweist.\n\n3\n\nDie beiden derzeit unbebauten Teilbereiche des Bebauungsplans liegen im Ortsteil E. \ndes Stadtbezirks I. der Antragsgegnerin. In E. führt die aus dem Stadtzentrum \nkommende Bahnstrecke zunächst nach Südwesten und schwenkt sodann in einen nach Westen \nführenden Verlauf ab. Der Teilbereich I des strittigen Bebauungsplans reicht auf gut 450 m \nLänge bis an die West- bzw. Nordwestseite der Bahnanlagen heran und erstreckt sich von hier \nca. 180 bis 230 m nach Nordwesten bis an die vorhandene Bebauung nordöstlich des T.------\ngasser L.----wegs sowie an der D. -W. -Straße und der S. -I1. -Straße. Im \nSüdwesten wird der Teilbereich I vom T.------gasser L1.----weg und der M. Straße \nbegrenzt. Letztere führt von Norden nach Süden und kreuzt an der Südecke des Teilbereichs I \ndie Bahnstrecke, wobei der T.------gasser L1.----weg rd. 100 m vor der Bahnstrecke \nspitzwinklig in die M. Straße einmündet. Die mehrfach abgestufte Nordgrenze des \nTeilbereichs I reicht unterschiedlich weit über einen Weg hinaus, der vom Knotenpunkt \nM. Straße / S. -I1. -Straße nach Westen auf die Bahnstrecke zuführt. Der \nTeilbereich II liegt rd. 300 m nordöstlich des Teilbereichs I östlich der Bahnstrecke und \nerfasst ein etwa trapezförmiges Areal mit einer Breite (in West-Ost-Richtung) von rd. 140 m \nund einer Länge (in Nord-Süd-Richtung) von 100 bis knapp 170 m. Der nachfolgende \nKartenausschnitt gibt die Grenzen der Teilbereiche I und II sowie ihre Umgebung \nwieder.\n\n4\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n5\n\nDer Antragsteller zu 1. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des von ihm \nbewohnten Grundstücks M. Straße 6. Dieses Grundstück liegt an der Ostseite der \nM. Straße südlich des auf dem vorstehenden Kartenausschnitt erkennbaren C1.---------\nwegs . Es ist damit vom Teilbereich I durch die Bahnstrecke getrennt und über 80 m von der \nSüdecke des Teilbereichs I entfernt. Das Wohnhaus liegt dicht an der M. Straße, zu \nder hin Wohnräume des Hauses ausgerichtet sind. Das Grundstück ist im Bebauungsplan \nNr. 7420-28 der Antragsgegnerin als Mischgebiet ausgewiesen.\n\n6\n\nDer Antragsteller zu 2. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage T.----\n--gasser L1.----weg 22 - 28, die unmittelbar nördlich der Westecke des Teilbereichs I liegt. \nDie rd. 12 m vom T.------gasser L1.----weg entfernte Eigentumswohnung befindet sich im \n1. Obergeschoss der Wohnanlage und ist nach Südosten - zum Plangebiet des strittigen \nBebauungsplans hin - ausgerichtet. Das Grundstück der Wohnanlage war im Bebauungsplan \nNr. 7421-10 der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1979 als reines Wohngebiet ausgewiesen \nworden, wobei dieser Bebauungsplan entlang der Süd- bzw. Südostseite der Bebauung \nzwischen T.------gasser L1.----weg und S. -I1. -Straße noch eine vom T.------gasser \nL1.----weg zur M. Straße führende Verkehrsfläche auswies. Durch den Vorhaben- und \nErschließungsplan Nr. 7421-11 aus dem Jahr 1994 wurden die überbaubaren \nGrundstücksflächen so geändert, dass der Baukomplex in der nunmehr vorliegenden Form \nerrichtet werden konnte; zugleich wurde etwa die halbe Breite der südlich des Baukomplexes \nbislang festgesetzten Verkehrsfläche mit der Wohngebietsausweisung überplant. Der übrige \nBereich der im Bebauungsplan Nr. 7421-10 ausgewiesenen Verkehrsfläche ist erst durch den \nhier strittigen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet bzw. öffentliche Grünfläche \n\"Spielplatz\" überplant worden.\n\n7\n\nIm Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:\n\n8\n\nDer Teilbereich I weist entlang der Bahnstrecke durchgehend einen 20 m breiten Streifen \nöffentliche Grünfläche \"Parkanlage\" aus. Hieran schließen sich nach Westen bzw. \nNordwesten allgemeine Wohngebiete mit unterschiedlichen Ausnutzungsmöglichkeiten an. \nGenerell sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO ausgeschlossen. Die \nGrundflächenzahl beträgt durchgehend 0,4. Die Geschossflächenzahl beträgt in den maximal \ndreigeschossig bebaubaren Bereichen nahe dem T.------gasser L1.----weg 1,0 sowie in den \nübrigen maximal zweigeschossig bebaubaren Bereichen 0,8; für letztere ist eine \nhöchstzulässige Zahl von zwei Wohnungen je Wohngebäude vorgegeben. Die Trauf- und \nFirsthöhen sind für die zwei- bzw. dreigeschossig bebaubaren Bereiche unterschiedlich \nfestgesetzt. Auch sind für einige der in offener Bauweise bebaubaren Wohngebiete \nunterschiedliche maximale Baukörperlängen (25 bzw. 15 m) vorgegeben. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.\n\n9\n\nDer Plan weist weitere öffentliche Grünflächen \"Parkanlage\" am Nordrand des \nTeilbereichs I aus. Der nördlichste Bereich des Teilbereichs I neben der das Bahngelände \nbegleitenden Grünfläche ist als Fläche für den Gemeinbedarf \"Kindergarten\" ausgewiesen. Im \nWesten des Plangebiets - etwa östlich der vorhandenen Wohnbebauung T.------gasser L1.----\nweg 22 bis 28 - ist eine öffentliche Grünfläche \"Spielplatz\" festsetzt, an die sich südlich eine \nkleinere Fläche für Versorgungsanlagen \"Elektrizität\" anschließt.\n\n10\n\nDas Erschließungssystem des Teilbereichs I soll neu gestaltet werden. Der vorhandene \nStraßenzug der M. Straße soll lediglich im Norden des Plangebiets auf einer Länge von \nrd. 50 m als uneingeschränkte öffentliche Verkehrsfläche erhalten bleiben, der anschließende \ngut 100 m lange Abschnitt entlang des festgesetzten Spielplatzes ist als Fuß- und Radweg \nüberplant und der weitere \nrd. 100 m lange Abschnitt bis zur derzeitigen spitzwinkligen Einmündung des T.------gasser \nL.----wegs ist weitgehend mit Wohngebietsausweisungen überplant. Die Haupterschließung \nim Inneren des Plangebiets soll eine neue Straße übernehmen, die in einem Abstand von 75 \nbis 30 m neben dem das Bahngelände begleitenden Grünstreifen verlaufen soll. Von hier \nsollen vier Stichstraßen nach Osten bzw. Südosten bis zum Grünstreifen führen. Eine weitere \nErschließungsstraße ist rd. 55 bis 80 m westlich der vorgenannten Haupterschließung \nvorgesehen, die vom T.------gasser L1.----weg bis zur rd. 220 m entfernten Grünfläche am \nNordrand des Plangebiets führen und über drei Verbindungen zu der \nHaupterschließungsstraße verfügen soll. Für den Bereich der Verknüpfung der \nHaupterschließung mit dem T.------gasser L1.----weg ist eine Aufweitung der \nVerkehrsfläche vorgesehen, so dass dort ein Kreisverkehr angelegt werden kann. Entlang der \nNordostseite des T.------gasser L.----wegs und der M. Straße selbst ist im \nBebauungsplan ein schmaler, weitgehend 1,50 m breiter Streifen öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt. Hier soll neben dem bereits an der Nordostseite vorhandenen Parkstreifen ein \nGehweg - ergänzend zu dem entlang der Südwestseite des T.------gasser L.----wegs und der \nM. Straße bereits vorhandenen Gehweg - angelegt werden.\n\n11\n\nFür den Teilbereich II sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE1 und SPE2) ausgewiesen. Die hier \nvorzunehmenden Maßnahmen sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans näher \numschrieben, wobei die Maßnahmen im Bereich SPE1 zu 86 % den allgemeinen \nWohngebieten und der Fläche für den Gemeinbedarf sowie zu 14 % den öffentlichen \nVerkehrsflächen zugeordnet sind.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n13\n\nAm 18. September 2001 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen ersten \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7421-14, dessen Geltungsbereich noch bis \nan den Sportplatz nördlich des C2. M1.---wegs heranreichen, mithin etwa doppelt so groß \nwie der jetzige Teilbereich I sein sollte und auch das unbebaute Areal im Bereich des \nSpielplatzes östlich der Bahnstrecke mit erfasste. Gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 13. November 2002 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 \nAbs. 1 BauGB in Form der öffentlichen Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der \nPlanung nebst Anhörung in der Zeit vom 25. November bis 6. Dezember 2002 statt; ferner \nwurde am 26. November 2002 eine Bürgerversammlung durchgeführt. Es gingen zahlreiche \nnegative Stellungnahmen Privater ein; auch in der Bürgerversammlung sprach sich die \nüberwiegende Mehrheit der Anwesenden gegen die Planung aus. In den Jahren 2002 bis 2005 \nwurden von der Antragsgegnerin diverse Untersuchungen und Gutachten eingeholt.\n\n14\n\nMit Anschreiben vom 8. August 2005 wurden die Behörden und sonstigen Träger \nöffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und aufgefordert, sich zum \nerforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Diese \nBeteiligung bezog sich auf einen gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 18. September \n2001 deutlich verkleinerten Planbereich, der im Wesentlichen bereits dem letztlich \nbeschlossenen Teilbereich I nebst Teilbereich II für die Ausgleichsflächen entsprach; \nallerdings war die nunmehr im Norden ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche \"Kindergarten\" \nseinerzeit noch neben dem Spielplatz südlich der Wohnanlage T.------gasser L1.----weg 22 - \n28 vorgesehen. Es gingen verschiedene Stellungnahmen ein. \n\n15\n\nAm 8. November 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen neuen \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und beschloss die Offenlegung des Entwurfs \nnach § 3 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe, dass der Kindergarten in den Bereich der geplanten \nBahnhaltestelle \"I2.--------straße \" - mithin an den Nordrand des Teilbereichs I - verlegt und \nam bisherigen Standort Wohnbebauung festgesetzt werden sollte. Im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 16. November 2005 wurden der (neue) Aufstellungsbeschluss und die \nOffenlegung vom 24. November bis 23. Dezember 2005 bekannt gemacht. Von den Behörden \nund sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die mit Anschreiben vom 16. November 2005 \ngemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt wurden, gingen diverse Stellungnahmen ein. Private \nreichten ca. 550 Stellungnahmen ein und sprachen sich gegen die Bebauung des N. Felds \nund für den Erhalt des \"Naherholungsgebiets\" aus. Hierzu gehörten auch die Antragsteller, die \njeweils dezidierte Stellungnahmen abgaben.\n\n16\n\nAm 25. Oktober 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen \nStellungnahmen auf der Grundlage einer umfangreichen Beschlussvorlage, in der die \nvorgeschlagene Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen näher begründet wurde. Der Rat \nbeschloss, die von privater Seite eingegangenen Stellungnahmen entsprechend nicht zu \nberücksichtigen; er stellte fest, dass diverse Stellungnahmen von Behörden und sonstigen \nTrägern öffentlicher Belange bereits berücksichtigt worden seien, und beschloss sodann den \nBebauungsplan als Satzung sowie die Übernahme der auf Grund der vorgetragenen \nAnregungen überarbeiteten Begründung als Satzungsbegründung. Diese Endfassung der \nBegründung enthält als gesonderten Teil II einen Umweltbericht sowie eine Auflistung der \nwesentlichen eingeholten umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten aufgelistet, \nnämlich\n\n17\n\n- Verkehrsuntersuchung für das Neubaugebiet \"Am Bruch\" in C. -E. der IVV B. \nvon August 2003 - im Nachfolgenden \"IVV-Gutachten\" genannt;\n\n18\n\n- Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Gebiet des \nBebauungsplanes Nr. 7421-14 \"Am C3. \" der B1. L2. GmbH vom 17.06.2002 - im \nNachfolgenden \"Lärmgutachten B1. \" genannt;\n\n19\n\n- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 \"Am C3. \" der \nS1. Landschaftsarchitekten C. vom 27.07.2005 - im Nachfolgenden \n\"Landschaftspflegerischer Fachbeitrag\" genannt;\n\n20\n\n- Abschlussbericht zur Kampfmittelräumung, C. -E. , Bebauungsplan Nr. 6421-14 \nder M2. GmbH X. vom 27.01.2003;\n\n21\n\n- Baugrunduntersuchungsergebnis Bebauungsplan Nr. 7421-14 \"Am C3. \" in C. -\nE. - Versickerung - des Ingenieurbüros für Geotechnik C. vom 03.09.2002;\n\n22\n\n- Numerische Stadtklimasimulation zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 \"Am C3. \" \nBundesstadt C. der H. L3. vom März 2004 - im Nachfolgenden \"Klimagutachten \n2004\" genannt;\n\n23\n\n- Untersuchung der klimatologischen Windverhältnisse im N. Feld als \nPlangrundlage zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Stadt C. \"Am C3. \" der H. \nL3. vom September 2002 - im Nachfolgenden \"Klimatologische Untersuchung 2002\" \ngenannt;\n\n24\n\n- Archäologische Grunderfassung zum Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Stadt C. \"Am \nC3. \" der B2. GmbH L2. vom 09.02.2003;\n\n25\n\n- Stellungnahme der BUND Kreisgruppe C. vom 09.09.2005 (Klima, Schallschutz, \nGrünplanung) und\n\n26\n\n- Stellungnahme des Landschaftsverbands S2. vom 12.09.2005 (Kulturgüter).\n\n27\n\nDer Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin \nvom 15. November 2006 bekannt gemacht.\n\n28\n\nDie Antragsteller haben am 24. September 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n29\n\nIhr Antrag sei zulässig. Sie würden durch den Bebauungsplan in ihren Belangen verletzt, \ninsbesondere durch die Beeinträchtigungen, die sie wegen der mit der gewählten \nErschließungsvariante des Bebauungsplans einhergehenden Erhöhung an \nVerkehrslärmimmissionen zu erfahren hätten. Der Zuwachs sei - entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin - als erheblich anzusehen. Die abweichenden Feststellungen der \nAntragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan würden gerade \ndezidiert bestritten.\n\n30\n\nWenn die Antragsgegnerin ihr Rechtsschutzinteresse verneine, weil ihr Antrag den \nInteressen der Bürgerinitiative diene, liege dies neben der Sache.\n\n31\n\nIhr Antrag sei auch begründet.\n\n32\n\nDer strittige Bebauungsplan sei schon nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. \nInsoweit reiche es zwar aus, wenn die Planung vernünftigerweise geboten sei. Die \nAntragsgegnerin stelle den zur Rechtfertigung herangezogenen Wohnraumbedarf in einer \nWeise dar, dass sogar von einer Notwendigkeit der Planung auszugehen sei. Dem könne nicht \ngefolgt werden. Zwar verweise die Antragsgegnerin auf den stark rückläufigen Wohnungsbau \nin der Stadt seit 2000. Ohne nähere Ermittlungen könne jedoch nicht ohne weiteres von einem \nderartigen Druck auf den lokalen Wohnungsmarkt ausgegangen werden, der eine \nhinreichende Erforderlichkeit für die Ausweisung neuer Baugebiete begründe. Nicht alle \nPrognosen zum Wohnraumbedarf bzw. zur Bevölkerungsentwicklung gingen von einem \nZuwachs aus.\n\n33\n\nDie Prognose der Antragsgegnerin zu den benötigten Wohnungszahlen innerhalb der \nnächsten 18 Jahre sei nicht nachvollziehbar und völlig utopisch. Die Berechnungen stützten \nsich auf den Referenzzeitraum von 2000 bis 2004, der durch das C4. -C. -Gesetz geprägt \ngewesen sei; eine vergleichbare Entwicklung sei für die Zukunft nicht zu erwarten. Die \nAntragsgegnerin ignoriere auch, dass bei Ausnutzung von Baulücken ein hohes Potenzial \nausgeschöpft würde. Für eine Deckung des hohen Fehlbedarfs von 11.350 Wohnungen seien \nin C. auch keine Flächen vorhanden.\n\n34\n\nSelbst wenn man grundsätzlich von einem Bedarf für die Schaffung von Wohnraum \nausginge, schlage dieser nicht derart zu Buche, dass er im strittigen Plangebiet gedeckt \nwerden müsse. Die Mehrzahl der nach dem C. /C4. -Beschluss entstandenen und \nweiterhin entstehenden Arbeitsplätze lägen im Bereich der Stadtbezirke C. und Bad \nH1. . Diese seien von E. aus nur umständlich zu erreichen. Zur Reduzierung von \nPendlerströmen müsse daher die Entwicklung von Wohnraum an anderer Stelle, teilweise \nsogar außerhalb C5. , propagiert werden. Die durch die Bebauung im Stadtbezirk I. \nerzeugten innerstädtischen Pendlerströme würden die bestehenden Verkehrsprobleme u.a. auf \nder B 9 / S3.-----straße weiter verstärken. Die Anbindungen an den ÖPNV seien an anderen - \nauch derzeit unbebauten - Stellen ähnlich oder sogar günstiger gegeben. Der Einbeziehung \ndes geplanten Bahn-Haltepunktes I2.--------straße in die Erwägungen sei entgegenzuhalten, \ndass es noch keinen Anhaltspunkt für dessen Realisierung gebe. Auch die mit der \nPlanausweisung beabsichtigte Bindung junger Familien an das E1. Ortszentrum und die \ngleichzeitige Verhinderung der Abwanderung in das Umland seien nicht stichhaltig. Es sei \nmehr als zweifelhaft, dass das Plangebiet angesichts der zu erwartenden Kostenbelastung der \nBauherren (qm-Preise bis zu 275,-- Euro zuzüglich Kosten für Erschließungs- und \nKompensationsmaßnahmen) insbesondere für junge Familien attraktiv sei. Zudem würden im \nnäheren Umfeld des N. Feldes erhebliche Anstrengungen zur Entwicklung und \nAusweisung von Wohnbauland unternommen; insoweit sei auf zahlreiche Bereiche in nur \nwenigen Kilometern Entfernung zum N. Feld zu verweisen. Dass eine Bauleitplanung in \nanderen Bereichen zu deutlich stärkeren, insbesondere ökologischen Nachteilen führe, sei \nnicht nachgewiesen oder auch nur schlüssig dargelegt. Demgegenüber stünden die im hier \nbetroffenen Bereich angenommenen geringen umweltrelevanten Auswirkungen im \nWiderspruch zur Realität. Bei dem Plangebiet könne auch nicht von einer \"unberuhigten \nFreifläche\" ausgegangen werden; zudem sei es wegen der zu erwartenden Verkehrsprobleme \nfür die Erreichbarkeit der Nahversorgungs- und Infrastruktureinrichtungen nur bedingt für die \nAusweisung neuer Wohnbauflächen geeignet.\n\n35\n\nDer bestehende Flächennutzungsplan könne nicht als Grundlage für die Erforderlichkeit \nder Bebauungsplanung herangezogen werden. Er stamme aus den 70er Jahren und gehe von \neiner aus heutiger Sicht unrealistischen Bevölkerungszahl von 60.000 für den Stadtbezirk \nI. aus. Eine fachlich notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans sei an fehlenden \nfinanziellen Mitteln gescheitert. Demgegenüber spreche sich das für das gesamte Stadtgebiet \nentwickelte Integrierte Freiraumsystem (IFS) für die Freihaltung des Gebiets \"Am C3. \" \naus. Wenn dieses IFS geringer gewertet werde als ein Jahrzehnte älterer, verstümmelter \nFlächennutzungsplan, sei das keineswegs vernünftig.\n\n36\n\nEine Durchführung der Planung würde ferner zu einer Verletzung zwingender \nimmissionsschutzrechtlicher Bestimmungen führen, namentlich des § 41 BImSchG i.V.m. der \n16. BImSchV. Es sei von einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße auszugehen, \nda die Erschließung des geplanten Wohngebiets durch die Errichtung des Knotenpunkts \nM. Straße / T.------gasser L1.----weg / P.--------weg erfolgen solle, der einen \nbaulichen Eingriff in den bisherigen Straßenkörper der M. Straße sowie des T.------\ngasser L.----wegs erfordere. Insoweit komme es allein darauf an, dass die Beeinträchtigung \nin typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Straße oder deren Betrieb verbunden \nsei und ihrer Art nach als Folgewirkung nicht außerhalb aller Erfahrung liegen dürfe. Mit \ndiesem baulichen Eingriff gehe ein Anstieg der gegenwärtig bereits erheblichen Nutzung \ninsbesondere der M. Straße und des T.------gasser L.----wegs einher, der zu einer \nÜberschreitung der anerkannten Grenzwerte für die Lärmsanierung von 70 dB (A) tags und \n60 dB (A) nachts führen werde. Aus der von ihnen vorgelegten Verkehrsuntersuchung - \n\"S4. -Consult-Gutachten 2007\" - folge, dass in einem Abstand von 5 bzw. 3 m zur \nFahrbahn der M. Straße auf Grund der Erhöhung der Verkehrsbelastung von 5.313 \nKfz/24 h auf 6.993 Kfz/24 h (Planfall I - mit unterstelltem Haltepunkt I2.--------straße ) bzw. \n7.157 Kfz/24 h (Planfall II - ohne Haltepunkt I2.--------straße ) Immissionswerte von mehr als \n70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts zu erwarten seien. Die Reduzierung der ursprünglichen \nPlanung von 400 Wohneinheiten auf ca. 240 Wohneinheiten habe immerhin eine Zunahme \ndes Verkehrsaufkommens von 1.700 Kfz/24 h - nicht von nur 1.500 Kfz/24 h entsprechend \nder Annahme der Antragsgegnerin - zur Folge. Auch sei wegen des fehlenden \nBahnhaltepunkts mindestens ein Zuschlag von 10 % erforderlich. Insgesamt ergebe sich eine \nzusätzliche Verkehrserhöhung um 1.896 Kfz/24 h.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin 2006 durchgeführten \nVerkehrszählung, deren methodische Richtigkeit zweifelhaft sei, ergäbe sich in 5 bzw. 3 m \nEntfernung von der Straße nachts bei einem Lkw-Anteil von 0 % und 50 km/h ein Lärmpegel \nvon mindestens 60 dB (A); tagsüber steige der Lärm bei einer Lkw-Anteil von 1 % auf 68 \ndB (A) an. Zu diesen Werten sei noch ein Kreuzungszuschlag nach der RLS-90 von 2 dB (A) \nhinzuzurechnen. Durch das geplante Neubaugebiet steige der Lärmpegel um 3 dB (A). Bereits \nLärmpegeländerungen von 1 bis 2 dB (A) würden vom menschlichen Ohr durchaus \nwahrgenommen.\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin verkenne ferner, dass als Maßstab für die Beurteilung der \n\"Hinnehmbarkeit\" ein Gesamtlärmwert der Umgebung heranzuziehen sei. Insoweit werde ein \nerhöhter Lärmpegel auch vom Kindergarten, von spielenden Kindern und von Fahrzeugen \nverursacht, mit denen Kinder zum Kindergarten gebracht und abgeholt würden.\n\n39\n\nIm Hinblick auf den Schutz vor Lärm ergäben sich weitere beachtliche \nAbwägungsmängel. Für die von ihr gewählte Erschließungskonfiguration habe die \nAntragsgegnerin keine eigenständige Untersuchung zu den Lärmauswirkungen vorgenommen \nbzw. veranlasst, obwohl dies auf Grund des IVV-Gutachtens angezeigt gewesen sei. Daneben \ntrete das Defizit einer unzureichenden Ermittlung der zu erwartenden verkehrlichen \nBelastung. Die Antragsgegnerin sei zwar davon ausgegangen, dass die das Plangebiet \numgebenden Erschließungseinrichtungen hoch belastet seien und insbesondere während der \nVerkehrsspitzenstunden vermehrt Staubildungen aufträten, so dass die Ausweisung neuer \nBaugebiete unweigerlich zu einer Erhöhung der Staugefahr führe. Wenn sie gleichwohl \nannehme, eine Überlastung der Erschließungseinrichtungen sei nicht zu erwarten, so dass die \nBeeinträchtigungen hinsichtlich der Verkehrsabläufe vertretbar und zumutbar seien, stünden \ndem die Ausführungen auf S. 6 des IVV-Gutach- \ntens entgegen. Der Empfehlung im IVV-Gutachten, eine zusätzliche verkehrliche Belastung \nder M. Straße zu vermeiden, sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, weil ihrer \nMeinung nach wegen Reduzierung der im IVV-Gutachten angenommenen 400 \nWohneinheiten auf 230 - 240 Wohneinheiten auf eine zusätzliche äußere Erschließung habe \nverzichtet werden können.\n\n40\n\nEin weiterer Mangel liege in dem Verstoß gegen das planungsrechtliche \nOptimierungsgebot des § 50 BImSchG. In dessen Rahmen würden anerkannterweise die \nschalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 als maßgebliches Kriterium \nherangezogen. Die hiernach einschlägigen Werte für reine Wohngebiete und Mischgebiete \nwürden sehr deutlich überschritten. Demgegenüber könne nicht darauf verwiesen werden, \ndass nur eine geringe Zusatzbelastung entstehe, da die Vorbelastung schon nahe an die \nLärmsanierungsgrenze heranreiche und deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 \nliege.\n\n41\n\nEin Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf den Lärmschutz folge \nferner daraus, dass eine Belastung von mehr als 70 dB (A) am Tag mit den Vorgaben des \nGesundheitsschutzes und der grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nund Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sei. Den im IVV-Gutachten untersuchten \nVarianten 3 und 4 zur Erschließung des Baugebiets, die auch im von ihnen vorgelegten S4. \n-Consult-Gutachten 2007 positiver bewertet worden seien, sei abwägungsfehlerhaft kein \nVorrang gegeben worden.\n\n42\n\nDie Planung verstoße ferner gegen die Verbote aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG \nsowie die Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB. Die Ermittlung des Eingriffs in Natur und \nLandschaft sei unter dem Aspekt des Schutzes der Tierwelt unzureichend. Insoweit ergäben \nsich aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag gleich zwei im Ergebnis gravierende \nFehler.\n\n43\n\nDer Untersuchungsraum sei fehlerhaft eingegrenzt worden. So ließen sich im Bereich der \nunmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bahntrasse ohne große Mühen Zauneidechsen als \nnach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützte Art beobachten. Diese Art komme nicht \nnur im unmittelbaren Bahntrassenbereich vor, sondern auch im Plangebiet. Aus den \nbesonderen Habitatansprüchen der Zauneidechse ergebe sich, dass auch Bereiche des \nPlangebiets besiedelt werden (müssten), damit die Population an dieser Stelle fortbestehen \nkönne. So benötige die Art etwa unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen, \nKleinstrukturen - wie Steine, Totholz etc. - als Sonnplätze, Überwinterungsplätze in \nErdspalten u.a.m.. Für den überwiegenden Teil dieser Teilhabitate eigne sich die Bahntrasse \nnicht. Demgegenüber berufe sich die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Kartierung \nvom 04./05.07.2002 im Bereich des geplanten Haltepunktes I2.--------straße darauf, dass es \nim bzw. am Plangebiet keine Zauneidechsen gebe. Allein auf dieser Grundlage habe die \nAntragsgegnerin nicht für das gesamte Plangebiet davon ausgehen dürfen, dass sämtliche \nBereiche entlang der Bahntrasse keinen Lebensraum für die Zauneidechse böten. Die \nVerhältnisse im Bereich des Haltepunkts seien nicht mit denen im Bereich Am C3. \nvergleichbar; so fehlten im Bereich des Haltepunktes größere Altgrasbestände, Gehölze und \nSonnenplätze. Auf Grund der ihr sonst vorliegenden Erkenntnisse habe die Antragsgegnerin \nden Verdacht des Vorkommens unterstellen und eine gezielte Untersuchung vornehmen \nmüssen. Mit Email vom 2. Dezember 2005 habe ein Diplom-Biologe u.a. über das \nVorkommen der Zauneidechse im Planbereich aufgeklärt. Die Zauneidechsenpopulation im \nPlangebiet existiere dort bereits seit Jahren und vermehre sich auch vor Ort erfolgreich; es \nwürden immer wieder Jungtiere beobachtet.\n\n44\n\nFehlerhaft sei auch der Untersuchungszeitraum für die Fauna, insbesondere die Avifauna. \nDie lediglich am 28. Oktober 2004 vorgenommene Kartierung reiche zur Feststellung der im \nPlangebiet vorkommenden Vögel nicht aus. So seien auf Grund zufälliger Beobachtungen \nwährend der Brutzeit 2007 für den Bereich des Gehölzstreifens im Plangebiet der \nBrutverdacht für die Heckenbraunelle sowie die Mönchs- und Dorngrasmücke geäußert \nworden; auch sei Anfang Juli der Gesang einer Gartengrasmücke gehört worden. Sicherheit \nüber brütende Vogelarten hätte letztlich nur die Suche nach Nestern gebracht oder hilfsweise \neine Revierkartierung mit mindestens sechsmaliger Begehung zu geeigneten Tageszeiten im \nZeitraum von Ende März bis Anfang Juli. Der das Plangebiet in West-Ost-Richtung \ndurchziehende Gehölzstreifen stelle jedenfalls ein geeignetes Habitat für alle vier genannten \nArten dar. Die Antragsgegnerin bzw. das von ihr beauftragte Gutachterbüro habe bei sach- \nund fachgerechter Prüfung erkennen können und müssen, dass aufgrund der Habitatansprüche \nund der Geländebeschaffenheit das (potentielle) Brutrevier der genannten Arten vollständig \nim Plangebiet liege. Aufgrund der bereits ausgeführten Beobachtungen habe auch ein \nkonkreter Brutverdacht bestanden.\n\n45\n\nEs treffe zwar zu, dass es sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend landwirtschaftlich \ngenutztes Gebiet handele, es gebe aber auch nicht-landwirtschaftliche Vegetationsbestände, \nwie den sich in West-Ost-Richtung erstreckenden Gehölzstreifen. Bei Hinweisen auf das \nVorkommen geschützter Arten habe die Antragsgegnerin gezielt weitere Ermittlungen in \ndiese Richtung durchführen müssen. So bezeichne die Biotopkartierung des LÖBF das Biotop \nNr. 5208-51 als \"wertvoll für Reptilien\".\n\n46\n\nDie Ermittlungsdefizite führten zwangsläufig zu einem Defizit bei der Ermittlung der \nEingriffe.\n\n47\n\nDie Realisierung der Bebauung würde Brutstätten besonders geschützter Vogel \nvernichten, denn die im Plangebiet vorhandenen Hecken stellten Brutplätze für dem Schutz \nvon § 41 Abs. 1 BNatSchG unterfallende geschützte Vogelarten i.S.v. Art. 1 der \nVogelschutzrichtlinie und § 10 Abs. 2 Nr. 9, 10 BNatSchG dar. Einem Verstoß gegen die \nartenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 42 BNatSchG könne nicht - wie die \nAntragsgegnerin meine - dadurch entgangen werden, dass Vorbereitungsmaßnahmen wie die \nRodung des Baum-, Hecken- und Strauchbestands außerhalb der Brutzeit stattfinden \nsollten.\n\n48\n\nAuch der Lebensraum der Zauneidechse werde in Teilen nachhaltig zerstört, zumal diese \ndie als Eiablage- und Überwinterungsplätze geeigneten Strukturen jährlich erneut nutze. Zur \nVerhinderung von Beeinträchtigungen des örtlichen Vorkommens der Zauneidechse müsse \nder gesamte Grünstreifen entlang der Bahnlinie völlig anders geplant werden. Selbst dann \nbliebe ihr Erfolg fraglich, da die Tiere derzeit durch die Anwesenheit von Menschen kaum \ngestört würden. Bei Realisierung der geplanten 230 - 240 Wohneinheiten und des \nKindergartens werde die Grünfläche einer intensiven Nutzung durch Spaziergänger, \nFahrradfahrer, spielende Kinder, freilaufende Hunde und Katzen etc. unterliegen; eine \nSperrung der Grünflächen für die Menschen wäre weder planerisch sinnvoll noch den \nAnwohnern vermittelbar. Über Auswirkungen des Verlusts der Flächen auf die \nVernetzungsfunktion dieses Teilbereichs für die Population der Zauneidechse entlang der \nBahnlinie könne nur spekuliert werden; jedenfalls wäre dies dann zwischen dem C2. \nHauptbahnhof und den Bereichen bis jenseits der Stadtgrenze der längste Streckenabschnitt \nentlang der Bahnlinie mit so ungünstigen Bedingungen für die Zauneidechse.\n\n49\n\nDie Bebauungsplanung beschwöre hiernach einen artenschutzrechtlichen Konflikt herauf, \nder zur Unwirksamkeit der Satzung wegen Vollzugsunfähigkeit führe. Die Erteilung einer \nBefreiung gem. § 62 BNatSchG für die Umsetzung der Planung komme nicht in Betracht, \nweil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass für \ndie betreffenden Flächen keine Vorkehrungen und planerischen Festsetzungen hätten \ngetroffen werden können, die eine spätere Realisierung von Eingriffshandlungen vermeiden \nwürden.\n\n50\n\nDie Planung beeinträchtige auch das Landschaftsbild und führe zu einem Verlust an \nErholungswert. Als Teil des N. Feldes gehöre das Plangebiet zu einem der wenigen \nverbliebenen großräumigen Naherholungsgebiete im C2. Stadtgebiet und werde auch \nnicht durch die umgebende Bebauung und Nutzung gestört. Die Sichtachse und Weite des \nrelativ strukturarmen Landschaftsbilds - auch in Verbindung mit dem sich nördlich \nanschließenden Bereich des N. Feldes - stehe im Gegensatz zur städtischen Bebauung \nund den damit verbundenen engen Sichtachsen. Dieser Eigenwert des Landschaftsbildes sei \nnicht berücksichtigt worden; auch werde die noch offene Sicht der Bewohner der bisherigen \nRandbebauung versperrt. Mit dem Verlust des noch bestehenden Landschaftsbildes gehe auch \nein Verlust an Wohn- und Lebensqualität für die umliegenden Baugebiete einher. Diese \nBewertung liege im allgemeinen Interesse und werde von mindestens 6.000 Bürgerinnen und \nBürgern getragen, die durch ihre Unterschrift auf den politischen Entscheidungsprozess vor \nder Ratssitzung vom 30. Juni 2005 hatten Einfluss nehmen wollten.\n\n51\n\nDie Belange des Kleinklimas seien nicht hinreichend ergebnisoffen dargestellt worden. \nAus allen seit 1990 für die Stadt, den Stadtbezirk I. und das Plangebiet erstellten \nKlimagutachten lasse sich entnehmen, dass die überplante Fläche aus kleinklimatischer Sicht \nfreigehalten werden solle. Dem N. Feld komme als zusammenhängende \nKaltluftproduktionsfläche eine bedeutsame Frischluft- und Entlüftungsfunktion für die \nanschließenden dicht bebauten Areale, insbesondere das E1. Zentrum, zu. Die auf \nGrund einer Simulation im Klimagutachten 2004 gewonnenen Ergebnisse, dass die zu \nerwartenden Auswirkungen insgesamt als vergleichsweise gering zu bezeichnen seien, seien \nfür sie - die Antragsteller - nicht nachvollziehbar, da die Simulationsmethode nicht \nverständlich offen gelegt worden sei. Auch seien beachtliche Teilaspekte ausgeblendet bzw. \nnicht berücksichtigt worden. Die Klimatologische Untersuchung 2002 habe eine Bebauung als \n\"aus stadtklimatologischer Sicht zwar möglich, jedoch nicht zu empfehlen\" bezeichnet. Durch \nein Verschließen der Belüftungsschneise verstärke sich die Tendenz zur Ausbildung \nstadtklimatologischer Phänomene in der Umgebung. Auch sei in diesem Gutachten eine \nBegrünungsplanung eingefordert worden. Auf die diesbezüglichen Empfehlungen sei nicht \nhinreichend eingegangen worden. Das Klimagutachten 2004 spreche aufgrund seiner \nSimulationen zwar von überraschenden und erstaunlichen Ergebnissen, gebe jedoch die \nBewertung ab, dass aus den Ergebnissen keine Modifikation oder Abschwächung der \nPlanungsempfehlungen aus der Klimatologischen Untersuchung 2002 hergeleitet werden \nkönne. Die Antragsgegnerin habe auch nicht - verkürzt - darauf abstellen dürfen, dass die \nklimatischen Effekte auf das Plangebiet als gering bezeichnet worden seien; es komme \nnämlich auf die Auswirkungen auf das Kleinklima der umliegenden Gebiete an, die als \nbesonders problematisch anzusehen seien.\n\n52\n\nÄhnlich starke Bedenken bestünden hinsichtlich der Berücksichtigung des Belangs der \nLufthygiene. So habe die Klimatologische Untersuchung 2002 sich dafür ausgesprochen, dass \ninsbesondere die Emissionen aus dem Hausbrand streng begrenzt oder durch Zentralisierung \n(Blockheizkraftwerk, Fernwärme) gänzlich vermieden werden sollten. Wenn demgegenüber \nin dem - vom Rat gebilligten - Abwägungsvorschlag Nr. 169 ausgeführt werde, die \nMinimierung der lufthygienischen Beeinträchtigungen durch die maßvolle Bebauung sowie \nden hohen Grün- und Freiflächenanteil seien angesichts der Bedeutung des vorliegenden \nBebauungsplans als unvermeidbar hinzunehmen, zeige dies die bereits mehrfach bemängelte \nFehlgewichtung des behaupteten Wohnraumbedarfs und die Ignoranz gegenüber \nFestsetzungen zugunsten der Lufthygiene.\n\n53\n\nSchließlich seien auch die Belange der Grundeigentümer nicht hinreichend im Hinblick \nauf die Werthaltigkeit des Eigentums berücksichtigt worden. Der Auffassung der \nAntragsgegnerin, ein bedeutsamer Einfluss der Planung auf den Verkehrswert der \nangrenzenden bebauten Grundstücke sei weder erkennbar, noch sei die Erhaltung des Blicks \nauf eine unverbaute freie Landschaft abwägungserheblich, sei entschieden entgegenzutreten. \nDie vorliegende Planung weise eine ganze Reihe erheblicher Fehler auf, die sich \nwertbeeinflussend bzw. -mindernd niederschlügen. Hierzu zählten neben dem Verlust des \nfreien Blicks vor allem die Zunahme des Verkehrs mit Zunahme von Luftschadstoff- und \nLärmbelastung, eine unbefriedigende Erschließungssituation, die Veränderung der \nKlimasituation und der Verlust an Erholungswert. In der Summe der Faktoren könne \nkeinesfalls mehr von einer Nichterkennbarkeit eines Einflusses auf den Verkehrswert \ngesprochen werden. Vielmehr wären entsprechende Ermittlungen anzustellen gewesen, wie \netwa eine Befragung etablierter Immobilienmakler, wie bestimmte Referenzobjekte \nwertmäßig auf die neue Planung reagierten.\n\n54\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n55\n\nden Bebauungsplan Nr. 7421-14 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n56\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n57\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n58\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n59\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei zum einen im Hinblick auf das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zweifelhaft. Diese begründeten ihren \nAntrag neben den von ihnen angesprochenen Verkehrsimmissionen im Wesentlichen mit \nAspekten, die nicht ihre subjektiven Rechte beträfen, sondern die Interessen der \nBürgerinitiative, die sich zum Ziel gesetzt habe, das N. Feld von jeglicher Bebauung \nfreizuhalten. Dafür, dass es letztlich um Ziele der Bürgerinitiative gehe, spreche auch ein \nSchreiben der Bürgerinitiative, mit dem für den vorliegenden Antrag gezielt Antragsteller und \nGeldmittel gesucht würden. Da die Antragsteller für die Zwecke der Bürgerinitiative \ninstrumentalisiert würden, erscheine das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag \nzweifelhaft.\n\n60\n\nBedenken bestünden auch gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller. Zwar könne das \nInteresse, nicht planbedingtem zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt zu werden, die \nAntragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag begründen. Dies sei hier jedoch nicht der \nFall, weil die Umsetzung des strittigen Bebauungsplans nicht zu einer wahrnehmbaren \nErhöhung der Verkehrslärmimmissionen in bzw. an den Wohnungen der Antragsteller führe. \nDas IVV-Gutachten habe Varianten der äußeren Erschließung für ein neues Wohngebiet mit \nca. 400 Wohneinheiten und 1.500 Einwohnern analysieren sollen. Tatsächlich sei das \nBebauungsplanverfahren jedoch mit reduzierten Bauflächen unter Reduzierung auf ca. 230 \nWohneinheiten fortgeführt worden. Während das IVV-Gutachten nach dem ursprünglichen \nPlankonzept von 1.400 Kfz-Fahrten je Tag und Richtung, insgesamt also von 2.800 Fahrten, \nausgegangen sei, habe sie - die Antragsgegnerin - in Auswertung der Stellungnahmen die \nZahl der zu erwartenden Fahrten auf etwa 1.500, mithin um etwa 45 %, reduziert. Es treffe zu, \ndass sie für die letztlich vorgesehene Planvariante kein erneutes Gutachten im Hinblick auf \ndie Verkehrsimmissionen in Auftrag gegeben habe, sie habe jedoch nach Abschluss der \nOffenlegung des Bebauungsplanentwurfs vor Ort eine zusätzliche Verkehrszählung \ndurchgeführt und zugleich eine Staubeobachtung am Bahnübergang M. Straße \nvorgenommen. Diese habe hinsichtlich des Knotenpunkts M. Straße / T.------gasser \nL1.----weg zu den bereits in der Stellungnahme zu Punkt 153 der Vorlage für den \nSatzungsbeschluss des Rates wiedergegebenen Ergebnissen geführt. Für den T.------gasser \nL1.----weg im Abschnitt zwischen P.--------weg und Alter I3.---weg (Wohnort des \nAntragstellers zu 2.) sei ein DTV (durchschnittlicher Tagesverkehr) von 2.289 Kfz/24 h und \nfür die M. Straße zwischen Am C6. und C7.---------weg (Wohnort des \nAntragstellers zu 1.) sei ein DTV von 3.287 Kfz/24 h ermittelt worden. Die Vorbelastung der \nM. Straße sei daher sowohl im IVV-Gutachten als auch in dem von den Antragstellern \nin Auftrag gegebenen S4. -Consult-Gutachten 2007, dem diverse unzutreffende Annahmen \nzugrunde lägen, zu hoch angesetzt worden. Aus den Zählergebnissen folge auch, dass der \nLkw-Anteil nur sehr gering sei; er liege am Tag bei 1 % und sei nachts mit 0 % anzusetzen. \nDie Staubeobachtung habe nur zu zwei Schließzeiten der Bahnschranken im Bereich der \nM. Straße einen Stau ergeben. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrsbelastung \nverteile sich nach dem IVV-Gutachten auf den T.------gasser L1.----weg (im Nordwesten) zu \n32 % und auf die M. Straße (im Südosten) zu 68 %. Diese Verteilung sei angesichts der \nAusgestaltung des Verkehrsnetzes mit der Anbindung des Plangebiets über den Kreisverkehr \nund eine kleinere Erschließungsstraße nördlich hiervon plausibel. Eine Aufteilung der bei \nRealisierung des Bebauungsplans erwarteten zusätzlichen 1.500 Fahrten je Tag ergebe für den \nT.------gasser L1.----weg eine Erhöhung um 21 % (resultierender DTV 2.769 Kfz/24 h) und \ndie M. Straße um 31 % (resultierender DTV 4.307 Kfz/24 h). Der Status Quo der \nVerkehrslärmbelastung am T.------gasser L1.----weg liege nach der von ihr - der \nAntragsgegnerin - im Rahmen einer Lärmminderungsplanung für das gesamte Stadtgebiet \nvorgenommenen Verkehrslärmberechnung am Tag im Bereich von >55 bis 60 dB (A) und in \nder Nacht im Bereich von >45 bis 50 dB (A); an der M. Straße liege er am Tag im \nBereich von >60 bis 65 dB (A) und in der Nacht im Bereich von >55 bis 60 dB (A). Im \nPlanfall werde sich die Lärmbelastung im Bereich T.------gasser L1.----weg sowohl am Tag \nals auch in der Nacht nur um 0,8 dB (A) erhöhen; für die M. Straße zwischen Am \nC6. und C7.---------weg ergebe sich eine Erhöhung nur um jeweils 1,18 dB (A) am Tag \nund in der Nacht. Diese Zunahme liege unterhalb der Hörschwelle des menschlichen Ohrs, die \nbei 2 dB (A) anzusetzen sei. Auch lägen die resultierenden Werte noch deutlich unter 70 \ndB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht. Nach alledem überschreite die planbedingte \nZunahme der Lärmbelastung nicht die Schwelle der Geringfügigkeit, so dass der Antrag der \nAntragsteller mangels Antragsbefugnis unzulässig sei.\n\n61\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.\n\n62\n\nDie Ausführungen der Antragsteller zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung seien \nunter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht haltbar. Die \nZahl der Baugrundstücke/Baulücken im Stadtgebiet und auch im hier betroffenen Stadtbezirk \nI. gehe ständig zurück, wie die seit 1990/91 durchgeführte Baulückenerhebung ergebe. \nVor diesem Hintergrund sei es erklärtes Ziel der C2. Stadtentwicklung, weitere \nWohnbauflächen bereitzustellen. Die von den Antragstellern angeführten Bebauungspläne, \ndie angeblich eine Entwicklung im hier strittigen Bereich entbehrlich machten, beträfen zum \nTeil gar nicht den Stadtbezirk I. (insgesamt 5) bzw. befänden sich noch im \nAufstellungsverfahren (insgesamt 2); lediglich zwei Pläne seien bisher rechtskräftig \ngeworden. Aus der \"Vorausberechnung der Bevölkerung 2002 bis 2020/2040\" des \nLandesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW ergebe sich für C. ein Anwachsen \nder Bevölkerung auf 309.300 für 2010; tatsächlich sei bereits Ende 2005 eine Bevölkerung \nvon 314.000 erreicht worden. Das Landesamt habe seine Prognose für 2020 mittlerweile auf \n334.100 angepasst. Zwar habe das von den Antragstellern genannte Institut die Stadt C. den \nBereichen mit einer Bevölkerungsentwicklung von -4,9 bis 0 % für den Zeitraum 2004 bis \n2020 zugeordnet; für den die Stadt umgebenden S5. -T1. -Kreis und die weiteren \nbenachbarten Kreise sei jedoch eine Bevölkerungszunahme von 5,1 bis 10 % prognostiziert \nworden. Hierzu werde in der Satzungsbegründung ausgeführt, nur durch die Schaffung neuer \nWohnbauflächen in C. könne dem allgemeinen Trend zur Abwanderung insbesondere \njunger Familien in das Umland und den damit verbundenen großräumigen \nVerkehrsbelastungen entgegengewirkt werden. Sie - die Antragsgegnerin - gehe nach wie vor \ndavon aus, dass die Nachfrage an Wohnraum in C. weiter zunehme und stütze sich dabei \nauf die Analyse des Landesamtes sowie auf eigene Erhebungen. So sei die Zahl der fertig \ngestellten Wohnungen in der Stadt und im Stadtbezirk I. seit 1994 deutlich gesunken. \nDem Rückgang an Wohnungsfertigstellungen stehe eine zunehmende Nachfrage gegenüber, \netwa durch die stetig steigenden Wohnflächenansprüche der Haushalte. Insgesamt ergebe sich \nein Bedarf von mindestens 17.000 Wohnungen, die in den nächsten 18 Jahren in C. \nbereitgestellt werden müssten. Unter Berücksichtigung der kurz- bis mittelfristig \nrealisierbaren Wohneinheiten (2.840) und einer Realisierung der in der mittelfristigen Planung \nder Stadt enthaltenen Bebauungspläne (2.810 Wohneinheiten) betrage nach heutigem Stand \nder Fehlbedarf an Wohneinheiten bis 2025 etwa 11.350 Wohnungen. Mangels ausreichender \nReserveflächen könne das Planungsziel der Schaffung möglichst arbeitsplatznahen \nWohnraums nicht immer erreicht werden. Durch die hier vorgesehene Anbindung des \nBaugebiets an den geplanten Bahnhaltepunkt würden jedoch auch Arbeitsschwerpunkte im \nStadtbezirk C. gut erreichbar sein. Wegen der Nähe zu bereits vorhandenen ÖPNV-\nEinrichtungen gelte dies auch für den Fall, dass der Ausbau des Bahnhaltepunkts I2.--------\nstraße nicht erfolgen sollte. Den Einwänden der Antragsteller gegen die Attraktivität des \nBaugebietes für junge Familien sei entgegenzuhalten, dass Erfahrungen mit vergleichbaren \nBaugebieten gezeigt hätten, dass derartige - und höhere - Preise auch von Familien mit \nKindern gezahlt würden.\n\n63\n\nAuch im Hinblick auf die Vorgaben des Flächennutzungsplans könne von einem Verstoß \ngegen § 1 Abs. 3 BauGB keine Rede sein. Dieser werde seit seiner erstmaligen Aufstellung \n1975 laufend projektbezogen aktualisiert. Dass der Schaffung von Wohnraum der Vorzug vor \neiner Freihaltung des Areals gegeben wurde, sei das Ergebnis eines intensiven, im Jahr 2006 \nabgeschlossenen Abwägungsprozesses; insoweit werde auf die Stellungnahme zum \nBeschlussvorschlag Nr. 153 verwiesen. Das Integrierte Freiraumsystem (IFS) sei in den \nJahren 1995 bis 1997 erstellt worden und bilde den stadtentwicklungsplanerischen Stand Ende \nder 90er Jahre ab. Den Empfehlungen des IFS sei nicht wie einem Gesetz zu folgen, von \nseinen Empfehlungen sei schon bei verschiedenen Planaufstellungsverfahren abgewichen \nworden und es sei in verschiedenen Kategorien den aktuellen Entwicklungen entsprechend \nfortgeschrieben worden. Der diesbezügliche Sachverhalt werde in der Stellungnahme zum \nBeschlussvorschlag Nr. 163 entsprechend dargestellt und gewürdigt.\n\n64\n\nDer Bebauungsplan sei auch nicht im Hinblick auf Belange des Naturschutzes \nunwirksam.\n\n65\n\nDas Plangebiet unterliege gegenwärtig fast ausnahmslos einer intensiven \nlandwirtschaftlichen (ackerbaulichen) Nutzung. Abgesehen von einzelnen, kleinteiligen \nGehölzbeständen in den bewirtschafteten Nutzgärten und einem Obstgarten mit \nhalbstämmigen Kirschbäumen auf einer Parzelle innerhalb der Ackerflur weise das Plangebiet \nkeinerlei nicht-landwirtschaftliche Vegetationsbestände auf. Die durchschnittlich 40 bis 50 \ncm breiten Ackerraine seien tritt-, dünger- und herbizidbelastet. Daraus erkläre sich die \nArtenarmut. Dem Gebiet sei bereits 1993 wegen der dort vorhandenen Biotoptypen eine für \nden Biotop- und Artenschutz im Wesentlichen geringe Bedeutung zugeschrieben worden. Die \nintensive landwirtschaftliche (ackerbauliche) Nutzung greife ständig in die Entwicklung der \nBiozönose in den Biotoptypen ein. Daraus ergäben sich Folgen für den Ermittlungsaufwand \nund die Ermittlungstiefe des Planungsträgers für geschützte Arten.\n\n66\n\nDen Einwänden der Antragsteller bezüglich eines Ermittlungsdefizits in Bezug auf die \nTierwelt und die Abgrenzung des Untersuchungsraums könne nicht gefolgt werden. Sie - die \nAntragsgegnerin - habe das Vorkommen der Zauneidechse ausreichend ermittelt und \nbewertet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Bahnstrecke C. - \nF. sei ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse auf der Trasse mit negativem \nErgebnis untersucht worden; lediglich auf den zum Teil größeren Böschungsabschnitten im \nnördlichen Bereich des N. Feldes außerhalb des hier strittigen Plangebiets sei ein \nVorkommen auf der Trasse durch das Planungsbüro nicht ausgeschlossen worden. Da der \nangrenzende Bahndamm als potentieller Lebensraum seinerzeit keine Population der \nZauneidechse aufgewiesen habe, habe vernünftigerweise davon ausgegangen werden können, \ndass in dem direkt angrenzenden, intensiv genutzten Plangebiet Zauneidechsen erst recht \nnicht in einer stabilen Population vorkämen. Von den Antragstellern angesprochene \nVorgehensweisen der Stadt in anderen Plangebieten seien mit dem vorliegenden Sachverhalt \nnicht vergleichbar. Eine Email vom 2. Dezember 2005 sei ihr - der Antragsgegnerin - nicht \nbekannt.\n\n67\n\nAuch bezüglich der Fauna, insbesondere der Avifauna, seien Art und Umfang der \nErmittlungen nicht zu beanstanden. Einer artenschutzrechtlichen Betrachtung habe es nicht \nbedurft, da auf Grund der vorhandenen Biotope streng geschützte Arten oder Koloniebrüter \nnicht zu erwarten gewesen seien. Soweit der Gehölzstreifen innerhalb des Plangebiets, bei \ndem es sich nach den Darstellungen auf S. 6 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags um \neinen 1.165 qm großen Biotoptyp \"Garten mit größerem Gehölzbestand\" handele, als \npotentielles Brutrevier der Heckenbraunelle sowie der Mönchs- und Dorngrasmücke benannt \nwerde, handele es sich weder um Rote-Listen-Arten noch streng geschützte Arten. Sie \nunterlägen zwar dem Schutzregime des § 42 BNatSchG, gehörten aber nicht zu den \nplanungsrelevanten Arten, da sie bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht \nvon populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht seien. Ferner seien im \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrag (S. 16) Kompensationsmaßnahmen formuliert, die in \nweniger als 400 m Entfernung vom Plangebiet neue geeignete Strukturen für diese Arten \nvorsähen. Die ökologische Funktion der Lebensstätten und damit der Erhaltungszustand \npotenzieller Populationen blieben somit gewahrt.\n\n68\n\nAbwägungsfehler hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie des Verlustes an \nErholungswert seien gleichfalls nicht zu erkennen. Das strittige Gebiet sei nicht Gegenstand \nder ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in der Bundesstadt \nC. vom 29. Januar 2007. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien erkannt und \nberücksichtigt worden, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 2.8 der Satzungsbegründung \nfolge. Die Erhaltung des Blicks in die freie Landschaft gehöre im Übrigen grundsätzlich nicht \nzu den abwägungsbeachtlichen Belangen. Die Ausführungen der Antragsteller zur \nErholungsfunktion des betreffenden Gebiets gingen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. \nEs handele sich bei dem Plangebiet im Wesentlichen um eine landwirtschaftliche Nutzfläche, \ndie nicht von Wegen durchzogen sei, die von Erholungssuchenden genutzt würden. Die \nvorkommenden Trampelpfade dienten der Erschließung einzelner als Gärten genutzter \nParzellen. Mit dem Thema Naherholung befasse sich auch die Stellungnahme zu der \nAnregung Nr. 529 (Beschlussvorschlag Nr. 169) ausführlich.\n\n69\n\nHinsichtlich der klimatischen Verhältnisse komme das Klimagutachten 2004 zu dem \nErgebnis, die klimatischen Effekte der Planung auf das Plangebiet seien gering. Das \nGutachten rechne das Plangebiet im Übrigen nicht dem N. Feld zu, das nach den \nAusführungen im Gutachten (S. 37) mit seinem Freiflächenklima aus klimatologischer Sicht \nkeinen messbaren Schaden durch die Umsetzung der Planabsichten im Plangebiet nehme. Der \nGutachter habe ferner die Funktion des verwendeten Stadtklimamodells F1. -MET \nhinreichend skizziert.\n\n70\n\nDie Empfehlungen des von den Antragstellern zitierten Gutachters zur Minimierung \nlufthygienischer Beeinträchtigungen seien in der Satzungsbegründung - Abschnitt 2.3.4 am \nEnde - aufgegriffen worden. Auch Abschnitt 2.5 des Umweltberichts setze sich mit den \numweltbezogenen Auswirkungen auf die Luft auseinander.\n\n71\n\nZu dem Aspekt des Wertverlustes der Immobilien der Antragsteller habe sie - die \nAntragsgegnerin - sich im Beschlussvorschlag Nr. 166 im Einzelnen geäußert. Ergänzend sei \ndarauf hinzuweisen, dass eine Kaufentscheidung im Vertrauen auf eine seinerzeitige \nBeschlusslage oder Wertermittlungsprognose keinen Vertrauenschutz genieße.\n\n72\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge und Pläne sowie der weiteren von den Beteiligten vorgelegten \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n73\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n74\n\nOb der Normenkontrollantrag der Antragsteller zulässig ist, kann letztlich dahinstehen, da \ner jedenfalls nicht begründet ist.\n\n75\n\nDer Einschätzung der Antragsgegnerin, den Antragstellern fehle das \nRechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag, ist allerdings nicht zu folgen.\n\n76\n\nDas Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist nach ständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn sich die Inanspruchnahme des \nGerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der \nbegehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Dem Zulässigkeitserfordernis des \nRechtsschutzinteresses ist hingegen dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die \ngerichtliche Entscheidung für den Antragstellern von Nutzen sein kann.\n\n77\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 sowie Beschluss \nvom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031 = ZfBR 2008, 681, jeweils m.w.N..\n\n78\n\nLetzteres trifft im vorliegenden Fall schon deshalb zu, weil die Antragsteller sich mit dem \nvorliegenden Normenkontrollantrag dagegen wenden, bei Umsetzung des strittigen \nBebauungsplans zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen insbesondere durch Verkehrslärm \nsowie auch wegen der von ihnen beanstandeten sonstigen nachteiligen Folgen der vom \nBebauungsplan ermöglichten Bebauung ausgesetzt zu sein. Ob diese von den Antragstellern \nbefürchteten Nachteile so gewichtig sind, dass sie die im Nachfolgenden noch \nanzusprechende Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen, ist keine Frage \nihres Rechtsschutzinteresses.\n\n79\n\nDieses fehlt den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht \netwa deshalb, weil die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag - auch - im Interesse \nDritter, etwa der von der Antragsgegnerin angesprochenen Bürgerinitiative, handeln. Reichen \ndie von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile für ihre Antragsbefugnis aus, können \nsie zugleich Interessen Anderer mit verfolgen, die von einem Erfolg ihres \nNormenkontrollantrags ebenso wie sie selbst profitieren würden. Gleichfalls wäre \nunerheblich, wenn die Antragsteller sich bei dem in ihrem eigenen Interesse \nwahrgenommenen Normenkontrollantrag der finanziellen Unterstützung Dritter bedienen \nsollten. Entscheidend für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist, dass der \nNormenkontrollantrag - wie hier - von den Antragstellern jedenfalls (auch) zur Wahrnehmung \nihrer eigenen Rechte gestellt worden ist.\n\n80\n\nDie für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nerforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller ist jedoch nicht ohne Weiteres zu \nbejahen.\n\n81\n\nDie Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend machen, \ndurch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden. Insoweit können beide Antragsteller, deren Wohngrundstücke außerhalb \ndes Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans liegen, nur geltend machen, in ihrem \nsubjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange\n\n82\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -\n\n83\n\nverletzt zu sein.\n\n84\n\nHinsichtlich der im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden Belastungen \ndurch Verkehrslärm setzt die Abwägungsrelevanz solcher Beeinträchtigungen eine \nplanbedingte Zunahme des Lärms voraus. Diese darf allerdings nicht nur geringfügig sein \nbzw. sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken. Hiernach kann auch eine \nLärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das \nmenschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, bereits zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus ist \nallerdings nicht zu folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als \nAbwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden \nBetrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung \nund der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.\n\n85\n\nZu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 \nm.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 \n\n86\n\n- 9 A 5.07 , NVwZ 2009, 50 m.w.N..\n\n87\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis beider Antragsteller jedenfalls \nnicht eindeutig zu bejahen.\n\n88\n\nDie Antragsgegnerin macht geltend, die Antragsteller hätten bei einer Umsetzung des \nstrittigen Bebauungsplans nur Erhöhungen des bereits gegebenen Verkehrslärms von 0,8 \ndB(A) - so der Antragsteller zu 2. bezüglich der vom T.------gasser L1.----weg ausgehenden \nBelastungen - bzw. 1,18 dB(A) - so der Antragsteller zu 1. bezüglich der von der M. \nStraße ausgehenden Belastungen - sowohl am Tag als auch in der Nacht zu erwarten. Diese \nWerte liegen in der Tat eher in einem Bereich, in dem Lärmerhöhungen vom menschlichen \nOhr (noch) nicht wahrnehmbar sind, da die Wahrnehmbarkeitsschwelle bezogen auf einen \nrechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - auch nach Einschätzung der Antragsteller und \nihres Gutachters - bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A) anzusetzen ist.\n\n89\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 \n- 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 = JURIS \n(RdNr. 52) m.w.N..\n\n90\n\nDer Annahme der Antragsgegnerin treten die Antragsteller jedoch mit diversen \nEinwänden gegen die ihr zugrunde liegenden Prämissen und Ermittlungen entgegen. Die \nRichtigkeit dieser Einwände kann letztlich nur bei einer materiellen Prüfung der strittigen \nPlanung - insbesondere hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Belange des \nImmissionsschutzes - festgestellt oder widerlegt werden. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der \nbezüglich des Vorliegens einer Antragsbefugnis vorzunehmenden Prüfung. Für die \nAntragsbefugnis genügt es vielmehr, wenn die Antragsteller eine Verletzung ihres subjektiven \nRechts auf Abwägung ihrer Belange - hier bereits durch ihrer Ansicht nach fehlerhafte \nErmittlungen und Bewertungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials - \nhinreichend geltend machen. Dafür reicht es aus, wenn nach dem tatsächlichen Vorbringen \nder Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich \nund eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist.\n\n91\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Sep- \ntember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n92\n\nHieran gemessen ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die \nAntragsteller bei einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans planbedingt eine - gewisse - \nErhöhung ihrer Lärmbelastung zu gewärtigen haben. Ob diese oberhalb der Grenze des im \nRahmen der planerischen Abwägung Vernachlässigbaren liegt, hängt von einer Vielzahl von \nFaktoren ab, deren \"richtiger\" Ansatz teilweise strittig und Gegenstand einer intensiven, \nfachlich untermauerten Auseinandersetzung der Beteiligten ist. So ist strittig, welche \nVorbelastung zutreffend anzusetzen ist und welche konkrete Größenordnung der zusätzliche, \ndem Plangebiet zuzuordnende Ziel- und Quellverkehr tatsächlich hat.\n\n93\n\nOb hiernach beide Antragsteller im Ergebnis eine die Antragsbefugnis hinreichend \nbegründende nachteilige planbedingte Zusatzbelastung geltend gemacht haben und ihr \nNormenkontrollantrag deshalb zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der \nNormenkontrollantrag jedenfalls unbegründet ist.\n\n94\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit \nführen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre.\n\n95\n\nBeachtliche formelle Mängel des Plans oder Verfahrensfehler bei seiner Aufstellung sind \nweder gerügt noch, soweit sie auch ohne Rüge beachtlich sind, ersichtlich.\n\n96\n\nAuch in materieller Hinsicht ist die strittige Planung nicht zu beanstanden.\n\n97\n\nDie umfangreichen Einwände der Antragsteller gegen die städtebauliche Rechtfertigung \nder Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehen fehl. Die Antragsteller verkennen den \nweiten Planungsspielraum, der der Antragsgegnerin insoweit zusteht.\n\n98\n\nWas im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach \nder jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, \ndie Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht.\n\n99\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n100\n\nSoweit die Antragsteller demgegenüber die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab \ndessen messen, was - nach ihrer Einschätzung - \"vernünftigerweise geboten\" sein soll, \nentspricht dieser Ansatz nicht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur \nstädtebaulichen Erforderlichkeit einer nach den Vorgaben der §§ 1 ff. BauGB \nabzuwickelnden Bauleitplanung. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nals striktem Recht kann die Gemeinde weitgehend, wenn auch unter Wahrung rechtlicher \nSchranken, selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche \nEntwicklung vorgeben. Die einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans genügt hiernach dann \ndem Maßstab der Erforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen \nKonzept der Gemeinde findet, d.h. im Rahmen dieser Gesamtkonzeption \"vernünftigerweise \ngeboten\" ist.\n\n101\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78.\n\n102\n\nWas zur städtebaulichen Rechtfertigung einer Bebauungsplanung \"vernünftigerweise \ngeboten\" ist, beurteilt sich damit nicht etwa aus der Sicht eines Dritten, der sein eigenes \nplanerisches Ermessen nicht an die Stelle der hierzu berufenen Gemeinde setzen kann. \nMaßgeblich ist vielmehr, ob die jeweiligen konkreten Festsetzungen bezogen auf das von der \nGemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit zulässigerweise verfolgte \nPlankonzept in dem Sinne geboten sind, dass dieses Konzept die in ihren Details gewählte \nUmsetzung durch den strittigen Plan gerechtfertigt erscheinen lässt.\n\n103\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die städtebauliche Erforderlichkeit der strittigen \nPlanung zu bejahen.\n\n104\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Planung nach den Ausführungen in Abschnitt 2.1 der \nPlanbegründung (S. 6/7) maßgeblich damit motiviert, dass entsprechend den auf der Ebene \ndes Flächennutzungsplans formulierten Entwicklungszielen sowie dem für das C2. \nStadtgebiet nach wie vor bestehenden Wohnraumbedarf auf der hier betroffenen Freifläche \neine der Ortslage angepasste Wohnbebauung ermöglicht werden solle. Das Planareal \n(Teilbereich I) sei aufgrund seiner guten Erschließung durch den Öffentlichen \nPersonennahverkehr (ÖPNV), seiner unmittelbaren Nähe zum E1. Zentrum und der \ndamit gegebenen Erreichbarkeit der vorhandenen Nahversorgungs- und \nInfrastruktureinrichtungen in besonderem Maße für die Entwicklung von Wohnbauflächen \ngeeignet. Insoweit sei angesichts der im C2. Raum keineswegs rückläufigen Nachfrage \nnach Wohnraum und Baugrundstücken dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung im Rahmen \nder Stadtentwicklungsplanung nach wie vor ein besonderes Gewicht einzuräumen. Da die \nWohnungsbautätigkeit im Stadtgebiet in den vergangenen Jahren nicht mit der Entwicklung \nauf dem Arbeitsmarkt habe mithalten können, sei das im C2. Raum überproportional hohe \nPendleraufkommen weiter angestiegen. Ergänzend wurde insbesondere darauf abgestellt, dass \nnur durch die Schaffung neuer Wohnbauflächen dem allgemeinen Trend zur Abwanderung \n(insbesondere junger Familien) in das Umland und den damit verbundenen großräumigen \nVerkehrsbelastungen entgegengewirkt werden könne. Die Bereitstellung von zusätzlichen \nBauflächen führe zudem zu einer effektiveren Auslastung bestehender \nInfrastruktureinrichtungen sowie einer im Einklang mit den Empfehlungen des Integrierten \nHandlungskonzepts C. -I. (Stärkung des Ortszentrums E. ) stehenden \nKaufkraftbindung.\n\n105\n\nDiese von der Antragsgegnerin im vorliegenden Gerichtsverfahren näher erläuterten \nErwägungen sind geeignet, die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zu tragen, \neinem jedenfalls nicht von der Hand zu weisenden fortbestehenden Wohnraumbedarf der \nStadt gerade (auch) im hier betroffenen Bereich Rechnung zu tragen. Die Antragsgegnerin \nverfolgt damit legitime Planungsziele, wie sie sich insbesondere aus § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und \n4 BauGB ergeben.\n\n106\n\nWenn die Antragsgegnerin sich dafür entschieden hat, den von ihr im Einzelnen plausibel \nund nachvollziehbar begründeten künftigen Wohnraumbedarf gerade auch auf der hier von \ndichter städtischer Bebauung geradezu eingefangenen Freifläche in der Nähe des E1. \nZentrums zu decken, ist gegen diese planerische Grundentscheidung aus Rechtsgründen \nnichts zu erinnern.\n\n107\n\nHinsichtlich der Bedarfsermittlungen hat die Antragsgegnerin sachgerechterweise auf die \nErkenntnisse und prognostischen Erwartungen zurückgegriffen, die sich aus dem jeweils \naktuellen Datenmaterial des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW ergaben, \nund sie durch ihre eigenen Erhebungen angereichert. Eine vereinzelte anderweitige \nEinschätzung, wie sie von den Antragstellern angeführt wurde, musste sie nicht zu einer \ngegenteiligen Einschätzung veranlassen. Dies gilt umso mehr, als prognostische Erwartungen \nüber künftige Entwicklungen, die von zahlreichen, objektiv nicht sicher einschätzbaren \nParametern abhängen, wie etwa die künftige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und die \nAttraktivität einer bestimmten Region oder einer bestimmten Ortslage, ohnehin mit deutlichen \nUnsicherheiten belastet sind.\n\n108\n\nAuch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \nbereits sichergestellt war, dass der im Zeitraum der Planaufstellung vorgesehene neue \nBahnhaltepunkt I2.--------straße tatsächlich realisiert werden wird. So hebt die \nAntragsgegnerin auf die auch sonst gegebene Lagegunst des Plangebiets zum ÖPNV ab, die \nplausibel begründet wurde. Des Weiteren ist der - von der Antragsgegnerin auszugsweise \nvorgelegte - Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts unter dem 30. Oktober \n2006, mithin nur wenige Tage nach dem Satzungsbeschluss über den hier strittigen \nBebauungsplan ergangen. Schließlich kann die Verdichtung der Bebauung im näheren \nUmfeld des geplanten Haltepunkts ein zusätzlicher Anreiz sein, diesen unter Aspekten der \nWirtschaftlichkeit auch tatsächlich zu realisieren. Dafür, dass die Antragsgegnerin etwa hätte \nin Rechnung stellen müssen, der Schienenverkehr auf der Bahnstrecke C. - F. , der \nnamentlich für den Nahverkehr in das C2. Zentrum besondere Bedeutung hat, würde in \nabsehbarer Zeit eingestellt werden, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Angesichts der \nim C2. Raum anzutreffenden umfangreichen Pendlerströme - auch in bzw. aus Richtung \nWesten mit den dort gegebenen durchaus attraktiven Wohnlagen innerhalb und jenseits der \nStadtgrenzen von C. - erscheint eine solche Annahme fernliegend.\n\n109\n\nDie Einwände der Antragsteller gegen die Annahme der Antragsgegnerin, die hier \ngetroffene Ausweisung stadtnaher Wohnbauflächen könne einer Abwanderung der \nBevölkerung in das Umland entgegenwirken, vermögen die Plausibilität dieser durchaus \nsachgerechten Erwägung gleichfalls nicht in Frage zu stellen. Gerade auch für jüngere \nFamilien mit Kindern ist die Nähe ihrer Wohnung zu Infrastruktureinrichtung jeder Art ein \nwesentlicher Faktor für die Standortwahl. Eine solche Nähe hat die Antragsgegnerin für das \nhier betroffene Plangebiet plausibel belegt. Der fußläufige Abstand der Mitte des \nNeubaugebiets zum E1. Rathaus (Bezirksverwaltung) am Knotenpunkt C6. / S6.-\n----straße / W1. Straße, in dessen Umfeld sich zahlreiche Einkaufs- und \nVersorgungseinrichtungen befinden, beträgt hiernach (Anlage 26 in Beiakte Heft 14) weniger \nals 700 m; auch zahlreiche Haltestellen des ÖPNV liegen nach diesen Unterlagen in \nfußläufigen Abständen um 700 m vom Zentrum des Neubaugebiets entfernt. Soweit die \nAntragsteller bzw. ihr Gutachter demgegenüber auf andere Abstandkriterien verweisen, ist \ndem entgegenzuhalten, dass ein Abstand von ca. 700 m anerkanntermaßen als städtebaulich \nrelevantes Kriterium für eine fußläufige Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen \ngewertet wird.\n\n110\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 \n- 7 A 1392/07 -, ZfBR 2009, 67 = JURIS (RdNr. 56).\n\n111\n\nHinsichtlich des von den Antragstellern weiter angesprochenen Kaufpreises hängt die \nAnsiedlungsentscheidung nicht nur von der absoluten Höhe des Preises ab, sondern auch von \nzahlreichen Faktoren, die die Gemeinde nicht steuern kann (Zinsniveau für die Finanzierung, \nEinsatz öffentlicher Fördermittel und steuerlicher Anreize u.a.m.). Zudem kann die Gemeinde \nggf. auch Einfluss auf die Vermarktung und Vergabe der Flächen nehmen, etwa durch \nentsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Projektentwicklern u.a.m.. Schließlich \nweist die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hin, dass vergleichbare Preise durchaus \nauch in anderen Baugebieten akzeptiert würden.\n\n112\n\nDass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den \nZielsetzungen in ihrem gültigen Flächennutzungsplan hat leiten lassen, ist ebenso wenig zu \nbeanstanden. Es entspricht vielmehr der Rechtslage, einen Bebauungsplan aus den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan zu entwickeln (vgl. \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der von den Antragstellern betonte Umstand, der \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin in seiner Urfassung sei bei der Beschlussfassung \nüber den strittigen Bebauungsplan bereits Jahrzehnte alt gewesen, ist unerheblich. Eine \nGemeinde kann selbstverständlich auch auf solche bereits länger verfolgten planerischen \nZielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, die sich aus aktueller Sicht \nweiterhin als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik vereinbar erweisen. Zudem weist die \nAntragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ihr Flächennutzungsplan laufend projektbezogen \naktualisiert worden ist.\n\n113\n\nSoweit die Antragsteller demgegenüber auf Aussagen in dem - angeblich jüngeren - \nIntegrierten Freiraumsystem (IFS) verweisen, fehlt dem IFS, wie die Antragsgegnerin \nzutreffend betont, eine bindende Wirkung für die gemeindliche Bauleitplanung. Insoweit \nhandelt es sich allenfalls um eine informelle Planung der Gemeinde, die gemäß § 1 Abs. 6 \nNr. 11 BauGB im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen ist. Dies ist - wie \nan dieser Stelle bereits anzumerken ist - im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragsgegnerin \nhat die Abweichung vom IFS bei ihrer hier strittigen Planungsentscheidung gesehen und \nabwägend gewürdigt. Wenn sie insoweit nach Abschnitt 2.1 (S. 7) der Planbegründung darauf \nabgestellt hat, von einer auf der Ebene des IFS empfohlenen Freihaltung und ökologischen \nAufwertung des hier betroffenen Areals müsse angesichts der Standortvorteile und des \nbestehenden Wohnraumbedarfs abgesehen werden, hat sie die letztgenannten Aspekte höher \ngewichtet als die Empfehlungen des IFS und sich damit ersichtlich im Rahmen des ihr \nzustehenden planerischen Abwägungsspielraums bewegt. Ergänzend ist anzumerken, dass \nbeispielsweise auch das bereits angesprochene Integrierte Handlungskonzept C. -I. , \ndas - neben anderen Belangen - für die strittige Planung ins Feld geführt wurde, eine \nebensolche abwägend zu berücksichtigende informelle Planung darstellen dürfte, ohne dass \nzwischen diesem Handlungskonzept und dem IFS ein die Abwägung der Antragsgegnerin \nbindender Vorrang festzustellen wäre.\n\n114\n\nEin durchgreifender materieller Mangel der strittigen Planung liegt auch nicht etwa darin, \ndass die Antragsgegnerin zwingende immissionsschutzrechtliche Vorschriften, namentlich \n§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, verletzt hätte. Dabei kann dahinstehen, welchen \nkonkreten Mangel die Antragsteller mit ihrer diesbezüglichen Rüge überhaupt geltend \nmachen wollen. Der Vortrag der Antragsteller in der Antragsschrift (Bl. 14 ff. der \nGerichtsakte) legt es nahe, dass ihrer Meinung nach der strittigen Planung die städtebauliche \nRechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wegen Verstoßes gegen zwingende normative \nVorgaben bzw. deshalb fehle, weil eine Umsetzung des strittigen Plans zwangsläufig an \nimmissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsse.\n\n115\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.\n\n116\n\nDer spätere Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 (Bl. 87 ff der Gerichtsakte) \ndeutet eher darauf hin, dass die Antragsteller letztlich geltend machen wollen, die \nAntragsgegnerin habe auf Grund einer Verkennung von bindenden Vorgaben des \nImmissionschutzrechts den ihr zukommenden Abwägungsspielraum verkannt. Auf die genaue \nrechtliche Einordnung des geltend gemachten Mangels durch die Antragsteller kommt es \njedoch nicht an. Ein Verstoß gegen § 41 BImSchG in Verbindung mit den Vorgaben der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) liegt hier jedenfalls nicht vor, wie mit den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Detail näher erörtert \nwurde.\n\n117\n\nNach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher \nStraßen - um den Bau oder eine wesentliche Änderung von Schienenwegen geht es im \nvorliegenden Fall nicht - unbeschadet des im Nachfolgenden noch anzusprechenden § 50 \nBImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind. Diese Anforderungen werden durch die 16. BImSchV näher konkretisiert. \nSo ist in § 1 der Verordnung näher definiert, wann eine wesentliche Änderung vorliegt, und \n§ 2 der Verordnung legt die Grenzwerte fest, bei deren Überschreiten zwingend Maßnahmen \ndes Schallschutzes vorzusehen sind.\n\n118\n\nHiervon ausgehend war die 16. BImSchV von der Antragsgegnerin allerdings bei der \nPlanung der im Teilbereich I des strittigen Bebauungsplans festgesetzten neuen \nErschließungsstraßen insoweit zu beachten, als die von diesen neuen Straßen ausgehenden \nVerkehrslärmimmissionen bei der im Umfeld des Plangebiets bereits vorhandenen \nWohnbebauung die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht ohne Schutzmaßnahmen \nüberschreiten dürfen. Dies behaupten die Antragsteller jedoch selbst nicht.\n\n119\n\nIm Übrigen scheidet eine solche Annahme ohnehin aus angesichts der nur relativ geringen \nVerkehrsbelastung der neuen Erschließungsstraßen, die selbst nach dem Vortrag der \nAntragsteller\n\n120\n\n- vgl. zuletzt S. 9 der S4. -Consult-Stellung- \nnahme April 2009 (Beiakte Heft 15) -\n\n121\n\nnur einen DTV von allenfalls um 2.000 Kfz/24 h erreichen wird\n\n122\n\n- dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung, wie im Zusammenhang mit \nden Darlegungen zum Abwägungsgebot noch auszuführen ist, von einer prognostisch \nerfassten Zusatzbelastung von 1.500 Kfz/24 h ausgehen konnte, mag an dieser Stelle \nunberücksichtigt bleiben -,\n\n123\n\nund angesichts des beachtlichen Abstands der nächstgelegen Wohnbebauung. Selbst die \nbeiderseits der P1.--------straße vorhandene Bebauung, die der künftigen Einmündung der \nHaupterschließung des Plangebiets schräg gegenüber- liegt, hält zu dem Mittelpunkt des \nvorgesehenen Kreisverkehrs als Verknüpfung dieser Haupterschließung mit dem T.------\ngasser L1.----weg und der M. Straße immerhin einen Abstand von rd. 25 m ein. Bei \neinem solchen Abstand sind bei einer Wohnsammelstraße mit einem DTV von 1.000 \nKfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 0 % und einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 \nkm/h nur rd. 48 dB (A) am Tag bzw. 41 dB (A) in der Nacht zu erwarten.\n\n124\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu \nRdNr. 312 auf S. 195.\n\n125\n\nBei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf 2.000 Kfz/24 h würden sich diese \nWerte jeweils um 3 dB (A) erhöhen.\n\n126\n\nVgl. hierzu beispielsweise Diagramm I der Anlage 1 zur 16. BImSchV sowie Kuschnerus, \na.a.O. RdNr. 290.\n\n127\n\nDie resultierenden Werte von 51 dB (A) am Tag bzw. 44 dB (A) in der Nacht liegen so \nweit unterhalb der für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der \n16. BImSchV von 59 bzw. 49 dB (A), dass selbst bei dem Ansatz eines geringen Lkw-\nAnteils\n\n128\n\n- insoweit geht die Antragsgegnerin von einem Lkw-Anteil von 1 % auf der M. \nStraße aus, dessen Ansatz durch die Ermittlungen in \nder von den Antragstellern vorgelegten S4. -Consult-Stellungnahme April 2009 (Lkw-\nAnteil von knapp 2 %) im Wesentlichen bestätigt wird -\n\n129\n\nein Erreichen der Grenzwerte offensichtlich nicht in Betracht kommt. So ist auch nicht \netwa für den neuen Kreisverkehr als Verknüpfung der Haupterschließung des Plangebiets mit \nden vorhandenen Straßen - T.------gasser L1.----weg , P.--------weg und M. Straße - \nein \"Lästigkeitszuschlag\" für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen nach \nTabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV anzusetzen.\n\n130\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, \n453.\n\n131\n\nDer Sache nach machen die Antragsteller auch nur geltend, die Vorgaben der \n16. BImSchV seien hinsichtlich des in das E1. Zentrum führenden Abschnitts der \nM. Straße - und wohl auch hinsichtlich des in die Gegenrichtung führenden T.------\ngasser L.----wegs - verletzt, so dass zugunsten der dortigen Anlieger und damit auch \nzugunsten beider Antragsteller zumindest Lärmschutzanlagen hätten ausgewiesen werden \nmüssen. Auch das trifft nicht zu.\n\n132\n\nNach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung - abgesehen von dem \nhier ohnehin ausscheidenden Fall der Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere \ndurchgehende Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) - nur vor, wenn ein \n\"erheblicher baulicher Eingriff\" vorgenommen wird und zusätzlich eines von drei weiteren \nZusatzkriterien erfüllt ist, nämlich\n\n133\n\n- Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrswegs ausgehenden Verkehrslärms um \nmindestens 3 dB (A) (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV) oder\n\n134\n\n- Erhöhung dieses Verkehrslärms auf mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der \nNacht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der 16. BImSchV) oder\n\n135\n\n- (jegliche) Erhöhung eines von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden \nVerkehrslärms von mindestens 70 dB (A) am Tag oder 60 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 2 \nSatz 2 der 16. BImSchV).\n\n136\n\nEin erheblicher baulicher Eingriff im genannten Sinne liegt nur vor, wenn die bauliche \nÄnderung in die Substanz des Verkehrswegs eingreift und über eine bloße \nErhaltungsmaßnahme hinausgeht, indem sie die Funktionsfähigkeit der Straße steigert.\n\n137\n\nVgl.: BVerwG; Urteil vom 23. November 2005 \n- 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331 = JURIS (RdNr. 24) m.w.N..\n\n138\n\nEin solcher \"erheblicher baulicher Eingriff\" ist hier - bezogen auf die M. Straße \nund den T.------gasser L1.----weg - nur zu bejahen bezüglich der vom strittigen Plan \nermöglichten Anlage des neuen Kreisverkehrs. Dieser greift in die bauliche Substanz der \nbeiden genannten Straßen ein. Er ist zudem bautechnische Vorausetzung dafür, dass an Stelle \nder bisherigen spitzwinkligen Einmündung des T.------gasser L.----wegs in die M. \nStraße und der nur um wenige Meter nach Norden versetzten Einmündung in den T.------\ngasser L.----wegs ein leistungsfähiger Knotenpunkt entsteht, der neben einer \nverkehrstechnisch befriedigenden Verknüpfung der drei vorhandenen Straßen auch den über \ndie Haupterschließung des Plangebiets abzuwickelnden zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr \ndes Plangebiets aufnehmen und auf das vorhandene Straßennetz verteilen kann.\n\n139\n\nSoweit die Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans die Voraussetzung dafür \nschaffen, dass entlang der Nordostseite des T.------gasser L.----wegs und der M. \nStraße in den an den Teilbereich I angrenzenden Abschnitten dieser beiden Straßen neben \ndem vorhandenen Parkstreifen in Ergänzung zu dem an der gegenüberliegenden Straßenseite \nbereits vorhandenen Gehweg ein zusätzlicher Gehweg von 1,50 m Breite angelegt werden \nkann, handelt es sich nicht um eine die Funktionsfähigkeit dieser Straßen steigernde bauliche \nÄnderung im dargelegten Sinne.\n\n140\n\nBei der auf die 16. BImSchV bezogenen Betrachtung ist ferner zu berücksichtigen, dass \nes insoweit allein auf den Verkehrslärm ankommt, der von dem zu bauenden oder zu \nändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu \nändernden Strecke entsteht, wird von der 16. BImSchV nicht berücksichtigt.\n\n141\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 \n- 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22 m.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 \n- 9 A 28.04 -, NVwZ 2006, 331.\n\n142\n\nHiervon ausgehend scheiden - bezogen auf die Umgebung des hier nur zu betrachtenden \nneuen Kreisverkehrs als Bestandteil des T.------gasser L.----wegs bzw. der M. Straße - \ndie drei genannten Zusatzvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV für eine \n\"wesentliche Änderung\" aus, wie gleichfalls mit den Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erörtert wurde.\n\n143\n\nVon einer zu erwartenden planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 \ndB (A) kann bezüglich des T.------gasser L.----wegs wie auch der M. Straße keine \nRede sein. Eine solche Erhöhung setzt, wie bereits dargelegt wurde, bei sonst unveränderten \nPrämissen eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens voraus, die hier offensichtlich \nausscheidet. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, von \nwelchen tatsächlich vorhandenen Verkehrsbelastungen des T.------gasser L.----wegs und der \nM. Straße sowie von welcher zu erwartenden planbedingten Zusatzbelastung auf \ndiesen Straßen exakt auszugehen ist. Die vorhandene DTV-Belastung des in das E1. \nZentrum führenden Abschnitts der M. Straße, die in Tabelle 3 des von den \nAntragstellern vorgelegten S4. -Consult-Gutachtens 2007 (Beiakte Heft 1) auf der \nGrundlage des IVV-Gutachtens aus dem Jahr 2000 mit 5.313 Kfz/24 h angesetzt wurde, liegt \nnach den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2008 (Bl. 54 der \nGerichtsakte) auf Grund einer jüngeren Verkehrszählung nur bei 3.287 Kfz/24 h. Die \nplanbedingte Zusatzbelastung hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren mit \ninsgesamt 1.500 Kfz/24 h prognostisch abgeschätzt; selbst nach Einschätzung der \nAntragsteller soll sie allenfalls mit einer Größe um 2.000 Kfz/24 h anzunehmen sein. \nUnstreitig ist ferner, dass zumindest ein gewisser Teil dieses Aufkommens vom Kreisverkehr \nnicht die M. Straße in Richtung auf das E1. Zentrum, sondern den nach \nNordwesten führenden T.------gasser L1.----weg nutzen wird, was an Hand der örtlichen \nGegebenheiten auch ohne Weiteres einleuchtet. Insoweit geht auch die jüngste S4. -\nConsult-Stellungnahme April 2009 (Beiakte Heft 15) auf S. 9 von einer Verteilung des \nZusatzverkehrs im Verhältnis von 66 % (M. Straße) zu 33 % (T.------gasser L1.----\nweg ) aus. Damit kann von einer voraussichtlichen Verdoppelung des Verkehrsaufkommens \nauf der M. Straße keine Rede sein. Beim T.------gasser L1.----weg , dessen vorhandene \nBelastung nach den angesprochenen Ermittlungen der Antragsgegnerin 2.289 Kfz/24 h \nbeträgt, ist ebenfalls keine Verdoppelung zu erwarten, da nur ein geringerer Anteil des \nplanbedingten Zusatzaufkommens diese Straße nutzen wird.\n\n144\n\nSchließlich sind außer der Erhöhung der Verkehrsbelastung keine sonstigen Faktoren \nersichtlich, die nach den Vorgaben des in der 16. BImSchV normativ vorgegebenen \nBerechnungsverfahrens für Straßenverkehrslärm\n\n145\n\n- vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, JURIS, Urteil \nvom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003 und Urteil vom 26. Februar 2003 -\n 9 A 1.02 -, JURIS -\n\n146\n\nzu einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms auf der M. Straße oder dem \nT.------gasser L1.----weg führen können. Auf Grund der Neuanlage des Kreisverkehrs ist - \nwie bereits angesprochen wurde - kein \"Lästigkeitszuschlag\" nach Tabelle D der Anlage 1 zur \n16. BImSchV anzusetzen. Soweit die Antragsgegnerin und der Gutachter der Antragsteller für \ndie M. Straße einen solchen Zuschlag von 2 dB (A) erwägen, beruht dessen Ansatz, \nwie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nunwidersprochen erläutert wurde, auf dem Vorhandensein einer Lichtsignalanlage im Bereich \ndes südlich der Bahnstrecke gelegenen Knotenpunkts M. Straße / Am C6. . \nDieser liegt rd. 150 m südlich der Bahnstrecke und damit rd. 250 m von hier interessierenden \nneuen Kreisverkehr entfernt, so dass - bezogen auf das Umfeld des Kreisverkehrs - der Ansatz \neines nur bei Abständen von 100 m oder weniger in Betracht kommenden \n\"Lästigkeitszuschlags\" wegen dieser Lichtsignalanlage gleichfalls ausscheidet.\n\n147\n\nAuch die Annahme, dass durch den baulichen Eingriff sich der Verkehrslärm für die \nAnlieger M. Straße bzw. des T.------gasser L.----wegs auf mindestens 70 dB (A) am \nTag oder mindestens 60 dB (A) erhöht, scheidet bereits nach einer überschlägigen \nAbschätzung aus.\n\n148\n\nDie vorhandene Bebauung an der M. Straße und dem T.------gasser L1.----weg im \nUmfeld des neuen Kreisverkehrs ist von den für die Lärmermittlung nach der 16. BImSchV \nmaßgeblichen Achsen der beiden genannten Straßen mehr als 10 m entfernt. Auf näher \ngelegene Bebauung, wie sie der Gutachter der Antragsteller in den Blick genommen hat, \nkommt es bei der hier allein interessierenden Betrachtung der 16. BImSchV aus \nRechtsgründen nicht an, da eine solche Straßenrandbebauung nicht mehr im \nEinwirkungsbereich der zu ändernden Strecke liegt. Eine Bebauung im Abstand von rd. 5 m \nzur Achse der M. Straße - hierzu dürfte auch das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. \ngehören - ist vielmehr erst südlich der Bahnstrecke vorhanden, mithin in Abständen von weit \nmehr als 100 m vom neuen Kreisverkehr. Ein vom Gutachter der Antragsteller auch \nbetrachteter Abstand einzelner Bebauung von 3 m zur Achse der Fahrbahn - nicht etwa zum \nFahrbahnrand - scheidet nach dem umfangreichen, dem Senat vorliegenden Kartenmaterial \nersichtlich aus.\n\n149\n\nFür einen Abstand vom 10 m zur Achse der Fahrbahn ergeben sich bei einem DTV von \n4.000 Kfz/24 h, einem Lkw-Anteil von 5 % und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von \n50 km/h Lärmwerte von 62 dB (A) am Tag und 53 dB (A) in der Nacht.\n\n150\n\nVgl. auch insoweit: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, \nGrafik zu RdNr. 312 auf S. 195.\n\n151\n\nNach den Abschätzungen der Antragsgegnerin ist von einer künftigen DTV-Belastung der \nM. Straße von ca. 4.300 Kfz/24 h auszugehen. Selbst eine Verdoppelung des zuvor \ngenannten Verkehrsaufkommens von 4.000 Kfz/24 h auf 8.000 Kfz/24 h, die sogar die \nAntragsteller nicht annehmen, würde nach den bereits angesprochenen Grundsätzen nur zu \neiner Erhöhung um \n3 dB (A) führen, mithin zu Lärmwerten von 65 dB (A) am Tag und 56 dB (A) in der Nacht. \nEin \"Lästigkeitszuschlag\" ist - wie bereits angesprochen - für den Kreisverkehr nicht \nanzusetzen; der signalgesteuerte Knotenpunkt M. Straße / Am C6. liegt \ngleichfalls so weit vom hier zu betrachtenden Umfeld des Kreisverkehrs entfernt, dass \ninsoweit gleichfalls ein solcher Zuschlag ausscheidet.\n\n152\n\nZu berücksichtigen ist schließlich, dass der Lkw-Anteil hier - wie gleichfalls bereits \nangesprochen wurde - deutlich unter 5 % (allenfalls bei 1 bis 2 %) liegt und dass für den hier \ninteressierenden Bereich der M. Straße nördlich der Bahnstrecke - unstreitig - von \neiner zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen ist. Die vorstehend \ngenannten Werte von 65 dB (A) am Tag und 56 dB (A) in der Nacht liegen damit ersichtlich \netwas zu hoch, so dass für ein Überschreiten der Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) \nin der Nacht durch die künftige Gesamt-Lärmbelastung der M. Straße im hier \ninteressierenden Bereich um den neuen Kreisverkehr schon auf Grund einer Grobabschätzung \nkein Anhalt vorliegt und dezidierte Berechnungen insoweit entbehrlich sind.\n\n153\n\nDie Ermittlungen des von den Antragstellern beauftragten Gutachters geben zu einer \nanderweitigen Einschätzung keinen Anlass. So kommt das S4. -Consult-Gutachten 2007 \n(Beiakte Heft 1) in Tabelle 3 zu Überschreitungen von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in \nder Nacht nur bei deutlich geringeren Abständen von 5 bzw. 3 m und deutlich höheren Lkw-\nAnteilen von 10 % am Tag und 3 % in der Nacht. Die S4. -Consult-Stellungnahme Januar \n2009 (Beiakte Heft 13) kommt bei Ansatz eines DTV bis rd. 7.000 Kfz/24 h, von 50 km/h, \neines Lkw-Anteils von 1 % sowie bei Abständen von 5 m nur zu Maximalwerten von 67,8 \ndB (A) am Tag und 59,6 dB (A); sie bestätigt damit, dass bei den hier maßgeblichen \nAbständen von mehr als 10 m und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h die \nWerte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht ersichtlich deutlich unterschritten \nwerden.\n\n154\n\nAus der vorstehenden Betrachtung des im Umfeld des Kreisverkehrs gelegenen \nAbschnitts der M. Straße folgt zugleich, dass hinsichtlich des im Umfeld des \nKreisverkehrs gelegenen Abschnitts des T.------gasser L.----wegs erst recht nicht von einer \nkünftigen Gesamtbelastung von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht ausgegangen \nwerden kann, da dort sowohl die vorhandene DTV-Belastung als auch das zu erwartende \nZusatzaufkommen aus dem Plangebiet deutlich geringer liegen als bei der M. \nStraße.\n\n155\n\nFerner folgt aus dem Vorstehenden, dass schon nach einer überschlägigen \nGrobabschätzung ein Vorliegen der Zusatzvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der \n16. BImSchV - Erhöhung einer bereits vorhandenen Lärmbelastung von mindestens 70 \ndB (A) am Tag oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht - ausscheidet.\n\n156\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV liegen \nhier auch nicht etwa deshalb (ausnahmsweise) vor, weil - wie die Antragsteller auf S. 14 ff \nihres Schriftsatzes vom 11. Juni 2008 ausführen - die M. Straße infolge der strittigen \nPlanung \"eine völlig neue Nutzung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die dortige Ortslage\" \nerhalte. Von einer solchen Funkionsänderung kann, was den vom neuen Kreisverkehrs nach \nSüden in das E1. Zentrum hineinführenden Abschnitt der M. Straße angeht, \nkeine Rede sein. Dieser Abschnitt hatte auch bislang den gesamten Ziel- und Quellverkehr der \nnordwestlich der Bahnstrecke bereits bestehenden weit reichenden Bauflächen aufzunehmen, \nder unter Nutzung des beschrankten Bahnübergangs M. Straße das nur wenig weiter \nsüdlich gelegene E1. Zentrum erreichen bzw. die dort verlaufenden weiter führenden \nStraßen (u.a. B 56) nutzen wollte. Dieses Verkehrsaufkommen wurde dem genannten \nAbschnitt der M. Straße auch bislang über den P.--------weg , den T.------gasser L1.----\nweg und den - künftig wegfallenden - nördlichen Abschnitt der M. Straße zugeführt. \nDurch den strittigen Bebauungsplan ändert sich die Situation nur insoweit, als auch das \nVerkehrsaufkommen eines weiteren Baugebiets künftig die M. Straße nutzen wird, \nwobei es - wie bereits angesprochen - jedenfalls teilweise auch über den nach Nordwesten \nführenden T.------gasser L1.----weg abgewickelt wird.\n\n157\n\nOb und mit welchen Folgen die genannte Einspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs \nin die M. Straße - und den T.------gasser L1.----weg - von der Antragsgegnerin \nabwägend zu berücksichtigen war, ist keine Frage der hier erörterten - zu verneinenden - \nAnwendbarkeit von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchG, sondern im Nachfolgenden im \nHinblick auf die Wahrung der Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu \nprüfen.\n\n158\n\nEin Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt schließlich auch nicht etwa deshalb vor, \nweil die Antragsgegnerin verkannt hätte, dass eine Umsetzung der strittigen Planung \nzwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsste.\n\n159\n\nInsoweit weisen die Antragsteller auf S. 31 der Antragsschrift allerdings zutreffend auf \ndie einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hin, nach der die Gemeinde keinen \nBebauungsplan aufstellen darf, dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen \nHindernissen, z.B. solchen des im BNatSchG geregelten Artenschutzes\n\n160\n\n- zum rechtlichen Gehalt der artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 i.V.m. \nAbs. 5 BNatSchG n.F.vgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS \n(RdNrn. 114 ff.) -,\n\n161\n\nscheitern müsste.\n\n162\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 \nNr. 29.\n\n163\n\nEin solcher Bebauungsplan wäre wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nenthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung vollzugsunfähig und damit \nunwirksam.\n\n164\n\nVgl. zu immissionsschutzrechtlichen Hindernissen auch: BVerwG, Urteil vom \n12. Oktober 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.\n\n165\n\nDas trifft hier jedoch nicht zu.\n\n166\n\nZur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB obliegt es der \nplanenden Gemeinde, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu \nbeurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche \nHindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaftes Hindernis in \nGestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde, Abstand zu nehmen. Sie hat daher zu \nprüfen, ob nach den ihr - ggf. bis zum Inkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden \nErkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an \nartenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung \nund damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans \nunüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen, vermag dies die Gültigkeit des \nin Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. \n\n167\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS \n(RdNrn. 140 f) m.w.N..\n\n168\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die im vorliegenden Planungsverfahren seitens der \nAntragsgegnerin angestellten artenschutzbezogenen Erwägungen und Prüfungen nicht zu \nbeanstanden.\n\n169\n\nHinsichtlich der Tierwelt ist die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in Abschnitt 2.2 \ndes Umweltberichts (S. 27 der Planbegründung) davon ausgegangen, dass im Rahmen der \nökologischen Bestandserfassung keine seltenen oder gefährdeten Arten, sondern nur \nallgemein verbreitete Kulturfolger hätten beobachtet werden können, so dass mit der \nRealisierung der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen zu \nerwarten seien.\n\n170\n\nKonkrete Aussagen über (potenzielle) Vorkommen der von den Antragstellern \ninsbesondere angesprochenen Zauneidechse finden sich im Umweltbericht - wie auch im \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrag - allerdings nicht. Die Antragsgegnerin verweist auf \nS. 16 f. ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2008 jedoch darauf, dass im Zusammenhang mit \nder bahnrechtlichen Planfeststellung für den Haltepunkt I2.--------straße - \nPlanfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2006 - ein mögliches Vorkommen der \nZauneidechse auf der Trasse mit negativem Ergebnis untersucht worden sei; lediglich auf den \nzum Teil größeren Böschungsabschnitten im nördlichen Bereich des N. Feldes \naußerhalb des hier streitigen Plangebiets sei ein Vorkommen auf der Trasse nicht \nausgeschlossen worden. Angesichts dessen sei bei der vorliegenden Planungsentscheidung \nvernünftigerweise davon auszugehen gewesen, dass im hier betroffenen, intensiv genutzten \nPlangebiet Zauneidechsen, erst Recht in einer stabilen Population, nicht vorkommen. Diese \nErwägungen sind nach den einschlägigen Maßstäben für artenschutzrechtliche Prüfungen \nnicht zu beanstanden.\n\n171\n\nDie Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche \nnach § 42 BNatSchG - hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 \n(BGBl. I S. 1193) -, entgegenstehen, setzt zwar eine ausreichende Ermittlung und \nBestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, \nsie verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu \nerstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen \nGegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen \nvor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, \ndie sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die \naktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch besondere Begehungen aus Anlass der \nkonkreten Planung - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi \"ins Blaue \nhinein\" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor \nOrt, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle \nAbschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den \"wahren\" Bestand nie \nvollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und \naus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht \ngering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich \nsteuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche \nBestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen \nErkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit \nerreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden.\n\n172\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 \n- 9 A 14.07 -, JURIS.\n\n173\n\nZu letzterem ist für die hier interessierende Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans \nanzumerken, dass ein solcher - anders als etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung oder \nggf. ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan - in der Regel noch nicht die Handlungen \nkonkret zulässt, die die Verbotstatbestände erfüllen können. Dies geschieht regelmäßig \nvielmehr erst im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, in dem die Verbotstatbestände \ngreifen und der Zulassung konkreter Vorhaben entgegenstehen können. Auch dieser Aspekt \nkann bei der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vernachlässigt \nwerden.\n\n174\n\nSoweit in der Rechtsprechung des BVerwG zur straßenrechtlichen Planfeststellung \nschließlich ausgeführt ist, auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums \nmit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars könne \"allenfalls in Ausnahmefällen \nverzichtet werden\", kann dies für die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben gelten, \ndie weiträumig natürliche Freiräume mit einem ersichtlich breiten und intensiven \nArtenspektrum durchschneiden. Diese Einschätzung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf \neine Bebauungsplanung der hier in Rede stehenden Art übertragen.\n\n175\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 \n- 7 D 11/08.NE - JURIS (RdNrn. 150 ff).\n\n176\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Wesentlichen nur intensiv genutzte \nAckerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der \nvorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem \nschmalen Gehölzstreifen durchzogen wurden, wie das dem Senat vorliegende \nLuftbildmaterial anschaulich verdeutlicht. Hinzu kommt, wie die Antragsgegnerin hervorhebt, \ndass dem hier betroffenen Bereich bereits in früheren Untersuchungen eine für den Biotop- \nund Artenschutz im Wesentlichen geringe Bedeutung zugeschrieben wurde.\n\n177\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist es in der hier gegebenen konkreten Planungssituation \nnicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der strittigen Planung keine \nweiteren Untersuchungen im Hinblick auf potenzielle Vorkommen der Zauneidechse im \nPlangebiet angestellt hat, an die sich ggf. artenschutzrechtliche Prüfungen hätten anschließen \nmüssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine spezielle Begehung etwa des Bahndamms \noder auch des weiteren Umfelds des Plangebiets aus Anlass der hier anstehenden Planung \neinen substanziellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über mögliche Vorkommen der \nZauneidechse hätte erbringen können, waren im Planungsverfahren nicht verlautbart worden. \nDer von den Antragstellern angesprochene Hinweis eines Diplom-Biologen auf \nZauneidechsenvorkommen, der der Antragsgegnerin per Email zugeleitet worden sein soll, \nlag der Antragsgegnerin nach ihrem - insoweit nach Aktenlage glaubhaften - Vortrag nicht \nvor. Das seitens der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dem Senat in Kopie \nvorgelegte Schreiben des Dipl.-Biol. L4. X1. vom 2. Dezember 2005 lässt schon nicht \nerkennen, dass es der Antragsgegnerin tatsächlich per Email übersandt worden war, und auch \nnicht, dass es der Antragsgegnerin sonst zugegangen ist und von ihr den Akten des \nBebauungsplanverfahrens zugeordnet worden ist, die dem Rat vorgelegen haben. Die \nnunmehr von den Antragstellern vorgelegte Diplomarbeit über die Zauneidechse im \nStadtgebiet C. vom Oktober 2007 (Beiakte Heft 17) hätte der Antragsgegnerin zwar \ndurchaus Anlass zu weiteren artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Prüfungen bezüglich \nder Zauneidechse geben können, sie lag im Zeitraum der hier strittigen Planungsentscheidung \njedoch noch nicht vor. Eine spezielle Begehung des Plangebiets oder zumindest des Bereichs \nin der Nähe des Bahndamms wäre nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand der \nAntragsgegnerin somit nur \"auf Verdacht\" durchzuführen gewesen. Sie konnte unter diesen \nUmständen unterbleiben und war auch wegen des beachtlichen Zeit- und Kostenaufwands mit \nRücksicht auf den bereits angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der hier \ngegebenen Situation nicht geboten.\n\n178\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Antragstellern beantragten \nBeweiserhebung, dass vor dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (Satzungsbeschluss über den \nstrittigen Bebauungsplan) sowie auch noch danach sich Individuen der Zauneidechse im \nüberplanten Gebiet befunden hätte, bedurfte es hiernach nicht. Ein tatsächliches Vorkommen \nder Zauneidechse im Plangebiet - auch bereits im Zeitraum der Planaufstellung - kann \nunterstellt werden, da es für die hier in Rede stehende Planungsentscheidung aus den bereits \ndargelegten Gründen nicht auf den derzeit (im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) \ngegebenen Kenntnisstand ankommt, sondern auf die der Antragsgegnerin bei ihrer \nPlanungsentscheidung vorliegenden Erkenntnisse und Hinweise.\n\n179\n\nNach alledem ist die Antragsgegnerin den ihr im Hinblick auf potenzielle \nZauneidechsenvorkommen obliegenden Ermittlungspflichten hinreichend \nnachgekommen.\n\n180\n\nErgänzend ist anzumerken, dass bei einem tatsächlichen Vorkommen der Zauneidechse \nim Plangebiet nach den vorliegenden Erkenntnissen ohnehin zweifelhaft erscheint, dass die \nstrittige Planung überhaupt gravierende negative Auswirkungen auf die gegebene Population \nhätte. So ist in der bereits angesprochenen Diplomarbeit vom Oktober 2007 bezüglich des im \nBereich M. Straße festgestellten Zauneidechsenvorkommens in Abschnitt 10.1.10 \n(S. 110) ausdrücklich ausgeführt, eine Gefahr für die Zauneidechse gehe insoweit \"momentan \nvon der intensiven Landwirtschaft und den Einsatz von Spritz- und Düngemitteln aus\". Weiter \nheißt es dort, der Einsatz von Herbiziden zur Offenhaltung des Bahndammes könne die \nBestände der Zauneidechse ebenfalls gefährden. Demgegenüber sieht die strittige Planung \nentlang des Bahngeländes durchgehend einen 20 m breiten Streifen öffentliche Grünfläche \n\"Parkanlage\" an. Dass dieser in Teilbereichen so ausgestaltet werden könnte, dass er auch \nHabitatansprüchen der Zauneidechse genügt, erscheint nicht als von vornherein \nausgeschlossen. Hierfür spricht auch, dass in dem bereits angesprochenen, dem Senat in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Dipl.-Biol. L4. X1. vom \n2. Dezember 2005 bezüglich des von ihm beobachteten Zauneidechsenvorkommens im \nPlangebiet ausdrücklich ausgeführt ist:\n\n181\n\n\"Sie [die Zauneidechse] besiedelt im Gebiet nicht nur den eigentlichen Trassenkörper, \nsondern auch die angrenzenden Kraut- und Gehölzstreifen. Bei den Baumaßnahmen sollte \ndaher immer ein mehrere Meter breiter Streifen ungestört erhalten bleiben, um den \nFortbestand der Art zu sichern. Ferner sollten nicht bis dicht an die Bahnlinie \nschattenwerfende Gehölze geplanzt werden, um ausreichende Sonnplätze der Art zu \ngewährleisten. Da ohnehin ein Grünstreifen entlang der Bahn vorgesehen ist, wäre denkbar, \nhier mit kleinflächigen, offenen, linearen Sand- oder Schotterflächen attraktive Sonnplätze zur \nEiablage für die Art zu schaffen. Diese Flächen könnten in die Ausgleichsbilanzierung \naufgenommen werden, da sie eine Verbesserung der Habitatbedingungen für diese gefährdete \nEidechsenart bewirken können.\"\n\n182\n\nHiernach spricht - ginge man von einer Verletzung der Ermittlungspflichten der \nAntragsgegnerin aus - Überwiegendes dafür, dass eine Umsetzung der strittigen Planung \nbezogen auf die Zauneidechse jedenfalls nicht zwangsläufig an artenschutzrechtlichen \nHindernissen scheitern müsste, sondern für ein Zauneidechsenvorkommen im hier betroffenen \nBereich bei sachgerechter Ausgestaltung insbesondere der festgesetzten Grünfläche eher von \nVorteil ist.\n\n183\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch hinsichtlich der von den Antragstellern \nangesprochenen Vogelarten, bei denen unterstellt werden kann, dass sie dem Schutzregime \ndes § 42 BNatSchG unterfallen. Auch insoweit lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür vor, dass das hier betroffene Plangebiet eine beachtliche Funktion als Lebensraum \ngeschützter Vogelarten hatte, die deutlich über die in Abschnitt 3.3.2 des \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrags (S. 3) auf der Grundlage einer konkreten Begehung \nangesprochene Bedeutung insbesondere für Durchzügler und Wintergäste hinausging. Dies \nleuchtet an Hand der bereits angesprochenen strukturarmen und weit überwiegend intensiv \nackerbaulich sowie in Randbereichen auch gärtnerisch genutzten örtlichen Gegebenheiten \ndurchaus ein. Dass in einem einzelnen schmalen Gehölzstreifen inmitten der Ackerflur \nNistplätze von Vögeln anzutreffen sind, liegt zwar nahe. Auch insoweit wären aber intensive \nBegehungen, wie sie die Antragsteller als geboten erachten, letztlich nur \"auf Verdacht\" \nerfolgt und damit angesichts des Fehlens konkreter Hinweise auf bestimmte, näher benannte \ngeschützte Arten nach den bereits angesprochenen Grundsätzen mit Blick auf den erheblichen \nAufwand unverhältnismäßig gewesen.\n\n184\n\nZu dem Hinweis der Antragsgegnerin auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 11. November \n2008 (Bl. 113 der Gerichtsakte), dass die von den Antragstellern als potenziell betroffene \nAvifauna hervorgehobenen Vogelarten nach der fachlichen Praxis im Land Nordrhein-\nWestfalen grundsätzlich nicht zu den \"planungsrelevanten Tierarten\" gezählt werden\n\n185\n\n- vgl. insoweit das im Land Nordrhein-Westfalen erarbeitete Fachinformationssystem \n(IFS) \"Geschützte Arten\", dessen Materialien u.a. im Internet unter\n\n186\n\n\"www.naturschutz-fachinformationsysteme-\nnrw.de/artenschutz/content/de/index.html\"\n\n187\n\nabrufbar sind -,\n\n188\n\nist ergänzend anzumerken:\n\n189\n\nWerden solche Vogelarten, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass \nsie wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands bei \nherkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten \nBeeinträchtigungen bedroht seien, als \"nicht planungsrelevant\" bezeichnet, ist dies zumindest \nirreführend. So kann es im Einzelfall auf Grund der speziellen örtlichen Gegebenheiten - wie \nhier - nicht geboten sein, gezielt etwa nach konkreten Individuen und Nistplätzen solcher \nVogelarten zu suchen. Liegen der planenden Gemeinde aber konkrete Hinweise auf einen \naktuell gegebenen, nennenswerten Bestand solcher Vogelarten vor, kann sie nicht etwa unter \nHinweis auf eine nicht gegebene \"Planungsrelevanz\" dieser Arten schlicht auf eine an den \nnormativen Vorgaben des § 42 BNatSchG orientierte artenschutzrechtliche Prüfung \nverzichten. Im Rahmen dieser Prüfung können dann allerdings auch die nach der fachlichen \nPraxis im betreffenden Bundesland vorliegenden generellen Erkenntnisse etwa über die \nVerbreitung und Anpassungsfähigkeit der betreffenden Arten berücksichtigt werden.\n\n190\n\nDie strittige Planung verletzt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht die \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die \nhier abwägungsrelevanten Belange hinreichend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). \nEbensowenig ist ihr bei der abwägenden Gewichtung der Belange unter- und gegeneinander \nein beachtlicher Fehler unterlaufen.\n\n191\n\nDer - generelle - Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG missachtet, geht schon vom Ansatz her fehl.\n\n192\n\nAllerdings hat die planende Gemeinde im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der \nNeuplanung von Wohngebieten, auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu \nberücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen \nsoweit wie möglich vermieden werden.\n\n193\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 \n- 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 m.w.N..\n\n194\n\nDass die hier getroffene Ausweisung von Wohngebieten nebst ihrer (inneren) \nErschließung als solche gegen die genannte Direktive verstoßen würde, behaupten jedoch \nselbst die Antragsteller nicht. Eine solche Annahme scheidet auch ersichtlich aus, da die \nAntragsgegnerin hier lediglich eine von umfangreicher Bebauung - abgesehen vom Nordosten \n- nahezu rundum eingefasste Freifläche mit einer der Nachbarschaft entsprechenden \nWohnbebauung überplant hat.\n\n195\n\nDie Antragsgegnerin hat auch gesehen und berücksichtigt, dass die neue Bebauung an die \nBahnstrecke C. - F. heranrückt. Insoweit hat sie die künftige Immissionsbelastung \nder vom Plan ermöglichten Wohnbebauung einer gutachterlichen Untersuchung \n(Lärmgutachten B1. ) unterzogen, die auch die ursprünglich geplanten, deutlich weiter nach \nNorden reichenden Wohngebiete noch mit einbezog. Die in jener Untersuchung gewonnene \nErkenntnis, dass in den unmittelbar der Bahntrasse zugewandten Bereichen geringfügige \nÜberschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 (vgl. auch die Grafiken auf S. 25/26 \ndes Lärmgutachtens B1. ) zu erwarten sind, hat die Antragsgegnerin nach den \nAusführungen in Abschnitt 2.5 des der Planbegründung beigefügten Umweltberichts (S. 25), \ndenen die Antragsteller nichts entgegengesetzt haben, dahin abwägend gewürdigt, dass sie \nkeinen Anlass zu weiteren Maßnahmen \noder gar zu einem (teilweisen) Absehen von der Wohngebietsausweisung gäben. Dies ist mit \nBlick auf § 50 BImSchG nicht zu beanstanden. Zugleich lassen sich insoweit - wie an dieser \nStelle bereits anzumerken ist - auch keine beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite \nim Hinblick auf die planerische Abwägung feststellen. Dies gilt umso mehr, als - wie \nnachfolgend noch anzusprechen ist - ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 \nin gewissen Grenzen abwägend hingenommen werden kann.\n\n196\n\nDer Sache nach rügen die Antragsteller auch nur, dass die hier gewählte externe \nAnbindung des Plangebiets insbesondere an die M. Straße wegen der dort zu \nerwartenden (zusätzlichen) Lärmbelastung gegen § 50 BImSchG verstoße. Insoweit scheidet \neine Anwendbarkeit der genannten Vorschrift jedoch aus. Mit der Einspeisung des \nplanbedingten Zusatzverkehrs (auch) in die M. Straße ist keine planerische (Neu-\n)Zuordnung immissionsempfindlicher (Wohnbau-)Flächen einerseits und emissionsträchtiger \n(Straßen-)Flächen erfolgt. Vielmehr wird lediglich das bereits bestehende Nebeneinander \nsolcher Flächen dadurch verändert, dass die Anlieger der vorhandenen Straße eine gewisse \nMehrbelastung an Straßenverkehr und damit auch Verkehrslärm zu erwarten haben. Ob diese \nZusatzbelastung den betroffenen Anliegern zuzumuten ist, hat die planende Gemeinde nach \nden allgemeinen Abwägungsgrundsätzen zu ermitteln und zu bewerten, die insoweit nicht \ndurch die Direktive des § 50 BImSchG weiter angereichert sind.\n\n197\n\nIm Übrigen verkennen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung \nder DIN 18005, wenn sie auf S. 20 der Antragsschrift ausführen, es sei anerkannt, dass im \nRahmen des § 50 BImSchG die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 \"als \nmaßgebliches Kriterium herangezogen\" würden. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, \ndass die Orientierungswerte der DIN 18005 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich \nals Orientierungswerte herangezogen werden können. Dabei ist selbst für die Planung neuer \nBaugebiete anerkannt, dass diese Orientierungswerte abwägend überschritten werden können, \nwobei allerdings die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger sein \nmüssen, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.\n\n198\n\nVgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 \nm.w.N..\n\n199\n\nErst recht sind die Orientierungswerte der DIN 18005 kein maßgebliches Kriterium, wenn \nein bereits bestehendes Nebeneinander von Straße und Wohnnutzung - wie hier - noch nicht \neinmal überplant, sondern lediglich mittelbar durch die Zuführung zusätzlichen Verkehrs auf \ndie bestehende Straße geändert wird.\n\n200\n\nDie konzeptionelle Entscheidung der Antragsgegnerin, das gesamte Neubaugebiet an den \nStraßenzug T.------gasser L1.----weg / M. Straße mit einer - bereits angesprochenen - \ngewissen Verteilung der Verkehrsströme auf die beiden nach Nordwesten bzw. Südosten \nführenden Straßen anzubinden, ist unter Abwägungsgesichtspunkten gleichfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n201\n\nDas im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin eingeholte IVV-Gutachten \nbezog sich noch auf die Auswirkungen einer Bebauung des gesamten ursprünglich in den \nBlick genommenen Plangebiets bis nahe an den Sportplatz nördlich des C2. M1.---wegs . \nBei ihren weiteren Überlegungen zur abwägenden Prüfung der konzeptionellen Ausgestaltung \nder Planung konnte die Antragsgegnerin mithin zu Recht davon ausgehen, dass nur mit etwa \ngut der Hälfte der im IVV-Gutachten zugrunde gelegten Bebauung zu rechnen ist. Hiervon \nausgehend konnte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraums für die \nVariante 1 entscheiden, auch wenn zu dieser Variante - bei der anderweitigen Prämisse einer \nnahezu doppelt so umfangreichen Neubebauung - im IVV-Gutachten (S. 7) ausgeführt \nworden war, dieser Lösungsansatz sollte nicht weiter verfolgt werden. So hat die \nAntragsgegnerin, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 2.3.1 (S. 15) der Planbegründung \nfolgt, durchaus in Rechnung gestellt, dass erst die Ausweisung weiterer Bauflächen (in \nnördlicher Fortsetzung des Teilbereichs I) \"entsprechend der gutachterlichen \nUntersuchungsergebnisse eine ergänzende Verkehrsanbindung\" erfordere. Nicht zu \nbeanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die \nLagevorteile der betroffenen Fläche - gerade auch im Hinblick auf die bereits angesprochene \nNähe zu dem über die M. Straße auf kürzestem Weg erreichbaren E1. Zentrum - \nabgestellt hat. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nach den \nAusführungen in der Planbegründung auch weitere teilweise geplante und teilweise bereits \nrealisierte Aspekte - Einrichtung des Bahnhaltepunkts I2.--------straße , Bau der I4. , \nOptimierung der Ampelschaltung im E1. Ortsteilzentrum und Ausbau der K 12n sowie \nder L 183n mit Anbindung an die Autobahnstelle C8. der A 555 - mit berücksichtigt \nhat.\n\n202\n\nHinsichtlich der im Vordergrund der Einwände der Antragsteller stehenden \nLärmimmissionen sind beachtliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange \ngleichfalls nicht zu erkennen.\n\n203\n\nSoweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine weit reichende \nVerkehrsuntersuchung - und damit auch eine daran anknüpfende detaillierte Untersuchung der \nAuswirkungen der Planung auf das Verkehrslärmgeschehen - vermissen, lässt sich hieraus ein \nMangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht herleiten. Eine solche \nUntersuchung mag dann angezeigt erscheinen, wenn als Folge der Planung nicht nur mit dem \nEntstehen einer weiteren Verkehrszelle mit zusätzlichem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen \nist, der über die bestehenden Straßen abgeleitet wird, sondern auch mit einer weiter \nreichenden Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb des bestehenden Straßennetzes. \nDavon kann hier keine Rede sein. Folge der strittigen Planung ist allein, dass das planbedingte \nZusatzaufkommen des Straßenverkehrs in die bestehenden Abschnitte der M. Straße \nund des T.------gasser L.----wegs eingespeist wird, die diesen Zusatzverkehr vom neuen \nKreisverkehr auf das übrige städtische Straßennetz verteilen. Für die planerische Abwägung \nüber den strittigen Bebauungsplan konnte damit allein die künftige Belastung der am T.------\ngasser L1.----weg und an dem in das E1. Zentrum führenden Abschnitt der M. \nStraße wohnenden Bevölkerung mit zusätzlichem Verkehrslärm von Bedeutung sein.\n\n204\n\nInsoweit streitet die Antragsgegnerin allerdings nicht ab, dass sie im \nPlanaufstellungsverfahren kein dezidiertes Lärmgutachten zur exakten Ermittlung der \nvoraussichtlichen Lärmbelastung der vom Kreisverkehr weiter führenden Abschnitte der \nM. Straße und des T.------gasser L.----wegs eingeholt bzw. selbst erstellt hat. Hierzu \nhatte sie auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungen und prognostischen Erkenntnisse über \ndie verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung des Plangebiets jedoch auch keinen \nAnlass, um zu einer dennoch abwägungsfehlerfreien Entscheidung zu kommen. Aus den der \nAntragsgegnerin in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \n(§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorliegenden Erkenntnissen war eindeutig abzuleiten, dass die \nplanbedingte Erhöhung der Lärmbelastung auf der M. Straße - erst recht auf dem T.----\n--gasser L1.----weg - ohne Weiteres als zumutbar gewertet werden konnte. Dies wurde \nseitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dadurch bestätigt, \ndass die Hinnehmbarkeit der nur geringen Lärmzunahme seinerzeit als \"offensichtlich\" \nangesehen worden war.\n\n205\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist insoweit davon auszugehen, dass - wie bereits im \nZusammenhang mit den Darlegungen zur Antragsbefugnis ausgeführt wurde - eine \nplanbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungsrelevant ist, wenn sie nicht nur \ngeringfügig ist bzw. sich nicht nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Des \nweiteren sind im Rahmen der planerischen Abwägung, anders als hinsichtlich des gleichfalls \nbereits angesprochenen Anwendungsbereichs von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, \nnicht nur planbedingte Lärmzunahmen zu berücksichtigen, die gerade auf der neu zu \nbauenden bzw. zu ändernden Strecke (hier am neuen Kreisverkehr) entstehen. Auch die \nEinspeisung von zusätzlichem Verkehr in eine vorhandene Straße ist abwägungsrelevant, \nwenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben - hier der \nEinspeisung des planbedingten Zusatzverkehrs durch die neue Erschließungsstraße - und der \nzu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße - hier insbesondere auf dem in das \nE1. Zentrum führenden Abschnitt der M. Straße - besteht.\n\n206\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 \n- 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22.\n\n207\n\nGemessen hieran war nicht - wie hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 41 \nBImSchG i.V.m. der 16. BImSchV - nur der Verkehrslärm im unmittelbaren Bereich um den \nneuen Kreisverkehr abwägungsrelevant, sondern auch die (teilweise) Einspeisung des \nplanbedingten Zusatzverkehrs in den die Bahnstrecke querenden Abschnitt der M. \nStraße.\n\n208\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin seinerzeit \nfolgende Erkenntnisse vorlagen:\n\n209\n\nAus der im Rahmen einer Lärmminderungsplanung für das gesamte Stadtgebiet erfolgten \nLärmkartierung unterschiedlicher, jeweils nach 5 dB (A) abgestufter Lärmpegelgruppen \nfolgte, dass die - ungefähre - Lärmbelastung der Anlieger der M. Straße im hier zu \nbetrachtenden Bereich am Tag im Bereich von unter 65 dB (A) anzusetzen sowie in der Nacht \njedenfalls in Teilbereichen der Pegelgruppe von 55 bis 60 dB (A) - und zwar im unteren \nBereich - zuzuordnen war (vgl. Anlage A 6 in Beiakte Heft 10).\n\n210\n\nDie tatsächliche Verkehrsbelastung der M. Straße war seitens der Antragsgegnerin \nin einer Verkehrszählung vom Februar 2006 ermittelt worden, insbesondere weil die im IVV-\nGutachten angesetzten Belastungswerte unplausibel, nämlich als zu hoch, erschienen. Diese - \nim Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan \nausdrücklich verwertete - Verkehrszählung hatte für die M. Straße eine Belastung von \n939 Kfz im Zeitraum von 16.00 bis 19.00 Uhr (Nachmittagsspitze) ergeben. Wenn die \nAntragsgegnerin daraus, wie sie im Gerichtsverfahren näher erläutert hat, mit dem \nUmrechnungsfaktor \"fnachmittags = 0,35 x 10\" eine DTV-Belastung der M. Straße von \n3.287 Kfz/24 h ableitet, ist dies auch unter Berücksichtigung der diversen Einwände des \nGutachters der Antragsteller nicht zu beanstanden. Dieser Umrechnungsfaktor ist nach den \nplausiblen schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mündlich \nvertieften Erläuterungen abgeleitet aus konkreten Knotenpunktszählungen gerade auch im \nhier interessierenden örtlichen Bereich, die für den Nachmittag signifikant höhere \nBelastungen ergeben hatten als am Vormittag.\n\n211\n\nDie von der Antragsgegnerin 2006 tatsächlich ermittelten Belastungszahlen weichen im \nÜbrigen nicht erheblich von den Werten ab, die im Auftrag der Antragsteller während des \nGerichtsverfahrens im April 2009 ermittelt wurden. So ist auf S. 4 der S4. -Consult-\nStellungnahme April 2009 (Bl. 160 der Gerichtsakte) ausdrücklich ausgeführt, es hätten sich \n\"ähnliche Spitzenstundenbelastungen\" ergeben. Wenn der Gutachter der Antragsteller \nanschließend (Bl. 161 der Gerichtsakte) im Zusammenhang mit der aus seiner Sicht \nsachgerechten anderweitigen Errechnung des DTV-Werts (Muliplikation des Aufkommens in \nder Spitzenstunde mit dem Faktor 10 bis 10,7 je nach Anteil der Spitzenstunde am \nTagesverkehr) auf Erhebungen in N1. -X2. verweist, ist dem bereits entgegen zu \nhalten, dass diese Erhebungen sich auf andere örtliche Gegebenheiten bezogen. Auch geben \ndie Einwände des Gutachters der Antragsteller, es hätte nachmittags nicht von 16.00 bis 19.00 \nUhr, sondern von 15.00 bis 19.00 Uhr gezählt werden müssen, nichts dafür her, dass die \nVorgehensweise der Antragsgegnerin mit der dreistündigen Zählung zur Ermittlung der \nNachmittagsspitze fachlich verfehlt wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass die vom Gutachter \nder Antragsteller betonte Differenz der Ergebnisse des von ihm und der Antragsgegnerin \nermittelten DTV im Bereich von deutlich unter 20 % jedenfalls im Hinblick auf die aus dem \nDTV-Wert abzuleitende Lärmbelastung nur marginal ist und - wie in der mündlichen \nVerhandlung nicht abgestritten wurde - ersichtlich deutlich unter 0,5 dB (A) liegt.\n\n212\n\nIm Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach den der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen war, dass die vorhandene \nDTV-Belastung der M. Straße jedenfalls deutlich unter 4.000 Kfz/24 h liegt.\n\n213\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin bereits vor dem Satzungsbeschluss das zu erwartende \nzusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet prognostisch mit insgesamt 1.500 \nKfz/24 h ermittelt. Der Ansatz dieser Zusatzbelastung, die im Rahmen der abschließenden \nBeschlussfassung des Rates der Antragsgegnerin unter diversen Aspekten ausdrücklich \ngewürdigt wurde, ist im Hinblick auf die nur begrenzte Überprüfbarkeit von Prognosen nicht \nzu beanstanden.\n\n214\n\nPrognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer \nder Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der \nPlanungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen \ngenügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger \nbestätigt oder widerlegt ist.\n\n215\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.\n\n216\n\nKonkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten \nMethode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde \nund ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\n217\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) \nm.w.N..\n\n218\n\nGemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller auch nichts dafür \nher, die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin prognostisch abgeschätzten \nZusatzbelastung zu verneinen.\n\n219\n\nDer genannte zusätzliche planbedingte Ziel- und Quellverkehr von 1.500 Kfz/24 h folgt \naus der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. November 2008 (Bl. 107 ff. der \nGerichtsakte) angeführten Formel\n\n220\n\n800 Einwohner x 3,8 Wege je Einwohner x 0,6 MIV-Anteil : 1,2 Personen/Pkw.\n\n221\n\nDie Details dieser Ansätze beruhen einerseits auf - von der Antragsgegnerin im Detail \nerläuterten - konkreten Erwägungen der spezifischen Verhältnisse im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin sowie des hier betroffenen Plangebiets. Sie berücksichtigen dabei \ninsbesondere auch allgemeine Erkenntnisse, die in dem von der Hessischen Straßen- und \nVerkehrsverwaltung 2000 herausgegebenen Heft \"Integration von Verkehrsplanung und \nräumlicher Planung, Teil 2 Abschätzung der Verkehrserzeugung\" (Bl. 114 ff der \nGerichtsakte) und dem gleichfalls von der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung 2006 \nherausgegebenen \"Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik\" (Bl. 118 ff der \nGerichtsakte) enthalten sind.\n\n222\n\nDie vom Gutachter der Antragsteller insbesondere in der S4. -Consult-Stellungnahme \nJanuar 2009 (Beiakte Heft 13) angeführten Einwände geben keinen Anlass, die von der \nAntragsgegnerin gewählten Ansätze als fachlich verfehlt zu werten. So ist es unter den hier \ngegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die \nAntragsgegnerin von einem Anteil des MIV (Motorisierter Individualverkehr) von 60 % \nausgegangen ist. Dieser Wert liegt im oberen Bereich des in dem genannten Handbuch \n(Bl. 121 der Gerichtsakte) angeführten Spektrums von 30 bis 70 %. Hiernach ist der oberste \nWert von 70 % nur anzusetzen bei fehlenden oder weit entfernten Nahversorgungs- und \nGemeinbedarfseinrichtungen und nicht attraktiver ÖPNV-Anbindung. Davon kann im \nvorliegenden Fall angesichts der bereits angesprochenen, (noch) fußläufig erreichbaren Nähe \nselbst der Mitte des Plangebiets zum E1. Zentrum, angesichts der bereits vorhandenen \nÖPNV-Anbindungen und auch mit Blick auf die sachgerechterweise zu berücksichtigende \nkünftige Anlage des neuen Bahnhaltepunkts I2.--------straße keine Rede sein. Wenn die \nAntragsgegnerin trotzdem nicht etwa den in ihrem Stadtgebiet an sich gegebenen MIV-Anteil \nvon 40 %, sondern - ersichtlich um im Interesse der Planbetroffenen eher auf der sicheren \nSeite zu liegen - den relativ hohen Anteil von 60 % angesetzt hat, kann dies keineswegs als \nfachlich verfehlt gewertet werden.\n\n223\n\nSchließlich ist auch die von der Antragsgegnerin angesetzte Verteilung des zusätzlichen \nVerkehrsaufkommens zu 32 % auf den T.------gasser L1.----weg und zu 68 % auf die \nM. Straße angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht inplausibel, \nwobei es - wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen - hierauf noch nicht einmal \nankommt.\n\n224\n\nAus den vorstehenden, ihr im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden \nErkenntnissen konnte die Antragsgegnerin auch ohne detaillierte Berechnung ableiten, dass \ndie planbedingt zu erwartende Zusatzbelastung der Anwohner der M. Straße - erst \nrecht des T.------gasser L.----wegs - durch Verkehrslärm sich offensichtlich in einer so \ngeringen Größenordnung bewegt, dass sie den betroffenen Anwohnern ohne Weiteres \nzuzumuten ist.\n\n225\n\nDie Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass die vorhandene Verkehrsbelastung der \nM. Straße deutlich unter 4.000 Kfz/24 h liegt. Bei einer solchen Vorbelastung liegt die \nErhöhung des Verkehrslärms durch eine - nach dem Vorstehenden sachgerecht \nprognostizierte - Zusatzbelastung von weiteren rd. 1.000 Kfz/24 h in der Tat allenfalls im \nBereich um 1 dB (A); selbst bei Ansatz einer Zusatzbelastung von maximal 1.500 Kfz/24 h \nwürde sie sich allenfalls im Bereich der bereits angesprochenen Hörbarkeitsschwelle von 1 \nbis 2 dB (A) bewegen. Eine solche Zusatzbelastung konnte in der hier gegebenen Situation als \noffensichtlich zumutbar gewertet werden, zumal die Antragsgegnerin für ihre Planung - wie \nbereits im Zusammenhang mit den Darlegungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeführt \nwurde - durchaus gewichtige städtebauliche Belange für die Ausweisung neuer \nWohnbauflächen auch und gerade im hier in Rede stehenden Bereich nahe dem E1. \nZentrum ins Feld führen konnte.\n\n226\n\nSelbst wenn die Antragsgegnerin die tatsächliche Belastung der M. Straße und des \nT.------gasser L.----wegs um einen gewissen Anteil zu niedrig ermittelt haben sollte, würde \ndaraus nicht folgen, dass die hier allein interessierende Frage, ob die Antragsgegnerin im \nPlanaufstellungsverfahren von dezidierten Ermittlungen zum Verkehrslärm wegen dessen \nersichtlich relativ geringer Erhöhung absehen konnte, anders zu beurteilen wäre. Im Gegenteil \nwürde die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms durch die Zusatzbelastung, gegen \ndessen prognostizierte Abschätzung nach dem Vorstehenden aus Rechtsgründen nichts zu \nerinnern ist, bei einer tatsächlich etwas höheren Vorbelastung sogar noch relativ niedriger \nliegen und wäre daher mit einem noch geringeren Gewicht in der Abwägung anzusetzen \ngewesen.\n\n227\n\nSchließlich bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, die aus den ihr beim \nSatzungsbeschluss vorliegenden Erkenntnissen abzuleitende relativ geringe Erhöhung des \nVerkehrslärms etwa, wie die Antragsteller meinen, deshalb als unzumutbar zu werten, weil \nbereits die Vorbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht hätte.\n\n228\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm der \naus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung \noberhalb der Werte von 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) in der Nacht beginnt. Hiervon \nausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die Vorbelastung in dem kritischen Bereich \noberhalb dieser Werte bewegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor \nGesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen des Verkehrslärms überhaupt \nhingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits gegebenen \nVorbelastung an sich nur marginal sind.\n\n229\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR \n2009, 62 \n= JURIS (RdNrn. 142ff.) unter Bezugnahme auf die zur Schwelle der Gesundheitsgefahr \nergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März \n2006 \n- 4 A 1075/04 -, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 ff = JURIS.\n\n230\n\nHier hatte die Antragsgegnerin jedoch keinen Anlass, von einem Überschreiten der \ngenannten Werte durch die Vorbelastung auszugehen. Für eine solche Vorbelastung lag nach \nden der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen selbst bezüglich der M. Sraße \nkein hinreichender Anhalt vor.\n\n231\n\nWie bereits dargelegt wurde, ist für eine Straße mit einem DTV von 4.000 Kfz/24 h - bei \neinem Lkw-Anteil von 5 % und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - in \neinem Abstand von 10 m zur Mitte der Fahrbahn von Lärmwerten von rd. 62 dB (A) am Tag \nund rd. 53 dB (A) in der Nacht auszugehen.\n\n232\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Grafik zu \nRdNr. 312 auf S. 195.\n\n233\n\nEine Verringerung des Abstands zur Fahrbahnachse auf 5 m - ein solcher Abstand kommt \nin Einzelfällen bei der an der M. Straße südlich des Bahnübergangs vorhandenen \nBebauung vor - würde lediglich zu einer Erhöhung um rd. 3 dB (A) führen.\n\n234\n\nVgl. hierzu Diagramm III der Anlage 1 zur 16. BImSchV.\n\n235\n\nDie resultierenden Werte von rd. 65 dB (A) am Tag und rd. 56 dB (A), die wegen des aus \nden Erkenntnissen der Antragsgegnerin folgenden niedrigeren DTV-Werts und des geringeren \nLkw-Anteils (um 1 %) noch eher niedriger liegen, sind so deutlich von der kritischen \nSchwelle von 70 bzw. 60 dB (A) entfernt, dass selbst unter Berücksichtigung eines - sowohl \nvon der Antragsgegnerin als auch dem Gutachter der Antragssteller erwogenen - Zuschlags \nvon 2 dB (A) nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV wegen der \nlichtzeichengeregelten Kreuzung M. Straße / Am C6. die genannte Schwelle zur \nGesundheitsgefahr nicht erreicht wird.\n\n236\n\nSoweit die Antragsteller in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auf eine ihrer Auffassung \nnach aus dem IVV-Gutachten abzuleitende allgemeine künftige Erhöhung des \nVerkehrsaufkommens verwiesen haben, ist bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat Einvernehmen der Beteiligten dahin erzielt worden, das IVV-Gutachten treffe \nkeine ausdrückliche Aussage über eine generelle Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Eine \nsolche Erhöhung folgt für die hier interessierenden Stadtstraßen, die letztlich nur der \nAbwicklung des lokalen Ziel- und Quellverkehrs in einem Teilbereich des Stadtbezirks I. \ndienen, auch nicht etwa zwangsläufig daraus, dass die Bevölkerung im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin nach deren Einschätzung künftig noch in gewissem Umfang zunehmen wird. \nSo liegt der Anteil des MIV im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nach deren \nunwidersprochenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung mit 40 % relativ niedrig; die \nAntragsgegnerin hat für den Ziel- und Quellverkehr des hier betroffenen Plangebiets - wie \nbereits angesprochen - ersichtlich nur im Interesse einer auf der sicheren Seite liegenden \nPrognose einen MIV-Anteil von 60 % angesetzt. Im hier betroffenen Bereich ist, wie bereits \nangesprochen wurde, tatsächlich von einer günstigen Situation des ÖPNV auszugehen, die \nsich durch die von der Antragsgegnerin sachgerechterweise berücksichtigte künftige Anlage \ndes Bahnhaltepunkts I2.--------straße eher noch verbessern wird.\n\n237\n\nSchließlich geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Antragsteller fehl, die \nAntragsgegnerin habe verkannt, dass als Maßstab für die \"Hinnehmbarkeit\" ein \nGesamtlärmwert der Umgebung heranzuziehen sei. Soweit die Antragsteller in diesem \nZusammenhang auf eine Erhöhung des Lärmpegels durch den Kindergarten, durch spielende \nKinder und durch Fahrzeuge verweisen, mit denen Kinder zum Kindergarten gebracht und \nabgeholt würden, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dieses Lärmgeschehen \nirgendeinen Einfluss auf die hier interessierende Lärmbelastung durch die M. Straße \nhaben könnte. Der Kindergarten wird nach der als Satzung beschlossenen Planung rd. 300 m \nvon der M. Straße entfernt sein. Der festgesetzte Spielplatz liegt immerhin weit über \n100 m nördlich des Kreisverkehrs, von dem die M. Straße in das E1. Zentrum \nführt. Zum Spielplatz ist ergänzend anzumerken, dass es sich - jedenfalls bei Spielplätzen \nüblichen Zuschnitts - grundsätzlich um Einrichtungen handelt, die als sozialadäquat \nregelmäßig innerhalb von Wohnbebauung zulässig sind.\n\n238\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 \n- 7 A 4591/04 -, JURIS (RdNr. 44) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47.\n\n239\n\nDamit ist auch der Lärm, der von dem hier ausgewiesenen Spielplatz ausgeht, von der \nbetroffenen Nachbarschaft ohne Weiteres hinzunehmen, zumal nach den im strittigen Plan \ngetroffenen Festsetzungen für ihn nicht etwa eine atypische, besonders lärmintensive \nAusgestaltung (z.B. als Abenteuerspielplatz o.ä.) vorgegeben ist.\n\n240\n\nDass die Antragsgegnerin nach alledem keinen Anlass hatte, eine Lärmvorbelastung der \nM. Straße in Rechnung zu stellen, die bereits im Bereich der Gesundheitsgefahr liegt, \nwird letztlich durch den eigenen Vortrag der Antragsteller bestätigt. So kommen die \nBerechnungen in der S4. -Consult-Stellungnahme Januar 2009 unter Berücksichtigung \neines nach dem Vorstehenden durchaus sachgerechten Lkw-Anteils von 1 %, einer \nhöchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h und eines \"Lästigkeitszuschlags\" nach \nTabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV von 2 dB (A) zu Werten, die sich der Schwelle von \n70 bzw. 60 dB (A) nähern, für Schutzobjekte mit einem Abstand von 5 m zur maßgeblichen \nAchse der Fahrbahn der M. Straße nur bei Ansatz eines DTV nahe bei 7.000 Kfz/24 h \n(vgl. S. 14 der Beiakte Heft 13). Dass eine solche Belastungsannahme nach den der \nAntragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses vorliegenden \nErkenntnissen unrealistisch war, folgt bereits aus den vorstehenden Darlegungen.\n\n241\n\nHatte die Antragsgegnerin nach dem Vorstehenden im Planaufstellungsverfahren keinen \nAnlass, ihre Einschätzung, dass die Lärmzunahme auf der M. Straße offensichtlich nur \ngering und damit im Ergebnis von den Anliegern hinzunehmen war, durch eine dezidierte \nBerechnung im Einzelnen zu untermauern, scheidet - bezogen auf den Verkehrslärm - bereits \nein Mangel bei der Ermittlung der Belange im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \naus.\n\n242\n\nSelbst wenn man einen solchen Mangel annehmen würde, wäre dieser nicht etwa als \nbeachtlicher Mangel der Planung zu werten. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind \nMängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann beachtlich, wenn sie \noffensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Letzteres ist \nnur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit \nbesteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche \nkonkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst \nerkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im \nAbwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann.\n\n243\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9.April 2008 \n- 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = NVwZ 2008, 899 m.w.N..\n\n244\n\nDas trifft hier nicht zu.\n\n245\n\nHätte die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eine dezidierte Berechnung des \nentlang der M. Straße gegebenen und künftig zu erwartenden Verkehrslärms \ndurchgeführt, wären in diese Ermittlungen keine anderen Ausgangswerte einzustellen \ngewesen wie die vorstehend bereits angesprochenen, nämlich:\n\n246\n\n- gegebene DTV-Belastung der M. Straße von deutlich weniger als 4.000 \nKfz/24 h;\n\n247\n\n- Lkw-Anteil bei ca. 1 %;\n\n248\n\n- planbedingte Zusatzbelastung von ca. 1.000 (allenfalls bis maximal 1.500) \nKfz/24 h;\n\n249\n\n- zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h;\n\n250\n\n- Abstände der Schutzobjekte zur Fahrbahnachse bei mindestens 5 m (oder mehr);\n\n251\n\n- Ansatz eines \"Lästigkeitszuschlags\" nach Tabelle D der Anlage 1 zur 16. BImSchV von \nallenfalls 2 dB (A).\n\n252\n\nAusgehend von diesen Einsatzwerten hätte sich bei einer dezidierten Berechnung nichts \nanderes ergeben als bereits aus der vorstehend dargelegten Grobabschätzung folgt, nämlich \neine Vorbelastung der M. Straße von (deutlich) unter 70 dB (A) am Tag und 60 dB (A) \nin der Nacht und eine planbedingte Zusatzbelastung im Bereich um 1 dB (A). Dafür, dass die \nAntragsgegnerin eine solche Erhöhung in der hier gegebenen Situation als nicht mehr \nzumutbar gewertet und damit im Ergebnis anders geplant hätte, liegt kein konkreter Anhalt \nvor.\n\n253\n\nDie gesamten Abwägungsverlautbarungen sowohl in der Planbegründung (einschließlich \nUmweltbericht) als auch in der rd. 180 Seiten umfassenden Vorlage für den abschließenden \nRatsbeschluss, der der Rat gefolgt ist, machen vielmehr deutlich, dass die Antragsgegnerin \nder Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen im hier betroffenen Bereich gerade auch mit \nBlick auf ihre Lagegunst ein beachtliches städtebauliches Gewicht beigemessen hatte, das \nnach ihrer - rechtlich nicht zu beanstandenden - Einschätzung geeignet war, gegenläufige \nBelange zurückzusetzen, zumal wenn diese wie (auch) die hier in Rede stehende \nLärmbetroffenheit nicht von besonderem, nur schwer überwindbarem Gewicht waren.\n\n254\n\nAuch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes lassen sich \ndurchgreifende Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht erkennen.\n\n255\n\nInsoweit hatte die Antragsgegnerin das Folgenbewältigungsprogramm der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich \nerheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB \nbezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 \nBauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten.\n\n256\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2009 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62 = \nJURIS (RdNrn. 113, 180).\n\n257\n\nDies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im \nEinzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfangreichen \nDarlegungen im Umweltbericht und dem ihm zugrunde liegenden Landschaftspflegerischen \nFachbeitrag folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit gegebene Defizite bei der \nBestandsaufnahme des vorgefundenen Bestands der relevanten Aspekte des Landschaftsbilds \nund Naturhaushalts sind nicht ersichtlich. So streiten auch die Antragsteller nicht ab, dass der \nhier betroffene Bereich - wie bereits angesprochen wurde - im Wesentlichen aus intensiv \ngenutzten Ackerflächen mit einzelnen gärtnerischen Nutzungen in den Randbereichen \nbesteht.\n\n258\n\nNicht zu beanstanden sind auch die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der \nEingriffsintensität und des Ausgleichsbedarfs vorgenommenen Bewertungen. Insoweit gilt der \nGrundsatz, dass für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) \nWertungen einschließen, sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte \nStandards herausgebildet haben. Die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich \nje nach dem, welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt \nwerden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, ist letztlich hinzunehmen. Entscheidend \nist allein, ob die dem konkreten Bewertungsverfahren zu Grunde liegenden Ansätze \nnaturschutzfachlich vertretbar sind.\n\n259\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, JURIS, m.w.N..\n\n260\n\nDementsprechend ist seit langem anerkannt, dass es bei der Abarbeitung des \nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung Aufgabe der planenden Gemeinde ist, \nin eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten \nund über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz abwägend zu entscheiden.\n\n261\n\nVgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n262\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob sich bei Verwendung anderer Parameter ein höherer \nAusgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht vielmehr erst dann Anlass, \nwenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, \num den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.\n\n263\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 \n- 4 A 32.02 -, NVwZ 2004, 722, insoweit in BRS 67 Nr. 216 nicht abgedruckt.\n\n264\n\nSubstanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die hier angewandten Bewertungen ungeeignet \nwären, im Rahmen einer Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung die Eingriffsintensität und den \nAusgleichsbedarf zu ermitteln, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich besteht \nauch kein Anhalt dafür, dass die Deckung des Ausgleichsbedarfs, soweit sie nicht bereits \ndurch im Plan getroffene Festsetzungen, sondern planextern erfolgen soll, nicht hinreichend \ngesichert wäre.\n\n265\n\nErgänzend ist hervorzuheben, dass zu den abwägend zu berücksichtigenden erheblichen \nBeeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auch der vorstehend bereits im \nZusammenhang mit den Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erörterte Artenschutz \ngehört. Zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne \nvon § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB gehören auch Tiere und Pflanzen, so dass auch \neventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der \nAbarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung zu berücksichtigen \nsind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach \nAbwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die \nartenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB und können diese auch nicht etwa ersetzen.\n\n266\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eventueller artenschutzrechtlicher \nVerbotstatbestände für die hier in Rede stehende Abwägung ohne Bedeutung ist. Geben die \nartenschutzrechtlichen Prüfungen und Erwägungen - wie im vorliegenden Fall - keinen Anlass \nzu weiteren Ermittlungen, gilt dies auch für die abwägende \"Abarbeitung\" des \nFolgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung.\n\n267\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihr naturschutzbezogenes \nAusgleichskonzept ausdrücklich auch darauf ausgerichtet hat, mit den vorgesehenen \nMaßnahmen die Biotop- und Strukturvielfalt insbesondere im externen Kompensationsbereich \n(Teilbereich II) deutlich zu erhöhen, wie aus den Darlegungen in Abschnitt 8 (S. 15 ff.) des \nLandschaftspflegerischen Fachbeitrags folgt. Dabei hat sie ihr Augenmerk darauf gerichtet, \ndass auch Biotoptypen geschaffen werden, die einen Lebensraum für bedrohte Arten bieten \nund Arten der Feldflur als Rückzugs-, Nist- und Nährgehölz dienen. Zudem erscheint, wie \nbereits angesprochen wurde, auch nicht ausgeschlossen, dass die festgesetzte öffentliche \nGrünfläche entlang der Bahn zumindest in Teilbereichen so ausgestaltet werden kann, dass sie \nauch speziellen Habitatansprüchen einzelner geschützter Tierarten wie etwa der Zauneidechse \ngerecht wird.\n\n268\n\nSoweit die Antragsteller auf ihrer Meinung nach nicht vertretbare Eingriffe in das \nLandschaftsbild verweisen, setzen sie wiederum ihre eigene Wertung an die Stelle der der \nAntragsgegnerin im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit zustehenden abwägenden \nGewichtung, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Davon, dass der Eigenwert des hier \nbetroffenen Landschaftsbilds nicht berücksichtigt worden sei, kann keine Rede sein, wie die \nAntragsgegnerin zutreffend unter Hinweis auf die Ausführungen in Abschnitt 2.8 des \nUmweltberichts (S. 30 der Planbegründung) ausführt. Zudem hat die Antragsgegnerin nach \nden Ausführungen auf S. 9 der Planbegründung (Bl. 66 der Beiakte Heft 2) die \nHöhenentwicklung der festgesetzten Neubebauung gezielt gerade auch mit Blick auf \neventuelle Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds restriktiv gesteuert.\n\n269\n\nWenn die Antragsteller demgegenüber auf die zahlreichen Einwendungen gegen den \noffen gelegten Planentwurf und die Unterschriften von 6.000 Bürgern verweisen, die auf den \npolitischen Entscheidungsprozess des Rates hatten Einfluss nehmen wollen, ist dies bei der \nrechtlichen Prüfung der hier strittigen Planung ohne Bedeutung. Entschließt sich das hierzu \nberufene Gremium der planenden Gemeinde - wie hier - mehrheitlich für eine in der \nöffentlichen Diskussion angegriffene Planung, so hat die die Entscheidung tragende \nRatsmehrheit diese letztlich auch stadtbaupolitisch zu verantworten.\n\n270\n\nHinsichtlich der klimatischen Belange hat die Antragsgegnerin umfangreiche \nBegutachtungen eingeholt und sich damit fachlich fundierte Grundlagen für ihre \nPlanungsentscheidung verschafft. Die dort getroffenen Aussagen gaben der Antragsgegnerin, \nwie diese zutreffend näher belegt, keinen hinreichenden Anlass, den vorgesehenen baulichen \nEingriff in die hier betroffene Freifläche als so gravierend zu werten, dass er unter \nklimatischen Aspekten nicht vertretbar wäre.\n\n271\n\nVon einer Zerstörung des \"N2. Felds\" oder auch nur einem weit greifenden Eingriff \nin den bestehenden umfassenden Freiraum zwischen der Bebauung von F2. im Osten und \nvon M3. / N3. m Westen kann keine Rede sein. Von der hier strittigen Planung \nbetroffen ist nur ein Teil der bislang unbebauten, im Wesentlichen intensiv ackerbaulich \ngenutzten Freifläche, die sich gleichsam wie ein Finger in die kompakte Bebauung östlich der \nBahnstrecke C. / F. einerseits und die rd. 200 m westlich vorhandene, gleichfalls \nkompakte Bebauung von M3. andererseits hineinschiebt, wobei der überplante Bereich \nnur den etwas über 300 m langen südlichen Teil dieses insgesamt etwa doppelt so langen \n\"Fingers\" erfasst. Hinzu kommt, dass die hier festgesetzten Wohnflächen entlang der Bahn, \nwie bereits angesprochen wurde, von einem durchgehenden Grünstreifen begleitet werden. \nSchließlich hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen auf S. 10 der Planbegründung \n(Bl. 67 der Beiakte Heft 2) auch die Baukörperlängen und deren Ausrichtung in weiten Teilen \ndes Plangebiets so gesteuert, dass die Errichtung von durchgehenden Baukörpern nicht \ngefördert wird, insbesondere mit Blick auf die \"Ortsrandlage des Plangebiets\" und \"seinen \nunmittelbaren Bezug zu den angrenzenden Freiräumen und den damit verbundenen \nlandschaftsästhetischen und klimatischen Belangen\".\n\n272\n\nBezüglich der weiteren von den Antragstellern angesprochenen lufthygienischen Aspekte \nkann von einer ihrer Meinung nach gegebenen \"Ignoranz gegenüber Festsetzungen der \nLufthygiene\" keine Rede sein. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit auf diverse \nAusführungen in der Planbegründung (Abschnitt 2.3.4; Bl. 75/76 der Beiakte Heft 2) und dem \nUmweltbericht (Abschnitt 2.5; Bl. 86 der Beiakte Heft 2), in denen auch die lufthygienischen \nBelange angesprochen sind. Wenn sich die Antragsgegnerin aus den dort dargelegten, \nnachvollziehbaren Erwägungen gegen Festsetzungen zugunsten einer zentralen \nNahwärmeversorgung entschieden und \"die verbleibenden, mit jeder Form der \nBaulandausweisung einhergehenden Auswirkungen auf die Lufthygiene\" als im Interesse der \nBedeutung der strittigen Planung für eine \"angemessene Wohnraumversorgung der \nBevölkerung\" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) hinzunehmen bezeichnet hat, ist diese \nabwägende Gewichtung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n273\n\nSoweit die Antragsteller schließlich auf die ihrer Einschätzung nach fehlgewichteten \nEingriffe in die Wertigkeit der im Umfeld des Plangebiets betroffenen Wohngrundstücke \nverweisen, lassen sie unberücksichtigt, dass Einflüsse auf den Verkehrswert des im Umfeld \nvon Planvorhaben vorhandenen Grundeigentums - sofern solche denn überhaupt zu erwarten \nsein mögen - nach ständiger Rechtsprechung keinen eigenständigen Abwägungsposten \ndarstellen.\n\n274\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 \n- 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 m.w.N..\n\n275\n\nFür die von den Antragstellern vermissten Ermittlungen zum Verkehrswert betroffener \nReferenzobjekte durch eine Befragung etablierter Immobilienmakler bestand für die \nAntragsgegnerin hiernach kein Anlass.\n\n276\n\nWeitere Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind nicht dargetan und auch nicht \nersichtlich.\n\n277\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nZPO.\n\n278\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n279\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n280","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-17/7-d-110-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":8},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-17/7-d-110-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241313","retrieved":"2026-07-09 02:04:30.968276+00:00"}}