{"status":"available","doknr":"OLD241312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0417.7D102.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-17","aktenzeichen":"7 D 102/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im \nZusammenhang bebauten Ortsteil M. - 3. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 \nBauGB der Ortslage M. - der Gemeinde X. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die am 9. März 2006 beschlossene Satzung über die \nEinbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil M. \n- 3. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Ortslage M. - der \nAntragsgegnerin. Die Satzung ist gestützt auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (sog. \nErgänzungssatzung).\n\n3\n\nDas Satzungsgebiet hat eine Größe von ca. 8.000 qm. Im Westen wird es auf einer Länge \nvon ca. 200 m von der .........straße begrenzt, deren Straßenkörper es mit einschließt. Im Süden \ngrenzt es auf einer Länge von ca. 50 m an die E. Straße, deren Straßenkörper es teilweise \nmit einschließt. Im Norden wird es auf einer Länge von ca. 30 m vom Gelände des E1. \nHofs begrenzt (Grundstück Gemarkung M. , Flur 11, Flurstück 103 und 104). Im Osten \nverläuft die Grenze des Satzungsgebiets auf einer Länge von ca. 200 m parallel zur \n..........straße auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche. Mit Ausnahme der Flächen, die \nauf die Straßenkörper und den nördlich der E. Straße verlaufenden .....graben entfallen, \nsteht das Satzungsgebiet im Eigentum der Beigeladenen. \n\n4\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Satzungsgebiet nebst Umgebung wieder:\n\n5\n\nDie Karte wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.\n\n6\n\nDie Grundstücke auf der westlichen Seite der .........straße sind im wesentlichen \ndurchgängig mit Wohnhäusern bebaut.\n\n7\n\nDie Grundstücke an der E. Straße sind im Bereich zwischen der weiter westlich \ngelegenen Straße Auf dem Driesch und der .............straße durchgängig beidseitig mit \nWohnhäusern bebaut. Auf der nördlichen Seite der E. Straße endet die Bebauung \nunmittelbar an der Einmündung der .........straße mit dem Haus ........straße 1a; auf der \nsüdlichen Seite endet die Bebauung ca. 10 m östlich der Einmündung der .........straße mit dem \nHaus E. Straße 11. \n\n8\n\nDer nördlich an das Satzungsgebiet angrenzende E1. Hof besteht aus einem \nhistorischen Fachwerkhaus und zwei Nebengebäuden. Früher wurde der Hof \nlandwirtschaftlich genutzt, heute dienen die Gebäude Wohnzwecken. Der Hof liegt ca. 50 m \nvon der .........straße entfernt am Ende eines unbefestigten Stichweges. Er ist von einer Gräfte \nund dichtem Baumbestand umgeben. Nördlich, östlich und südlich von ihm befinden sich \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen. \n\n9\n\nAn der östlichen Grenze des Satzungsgebiets findet sich keinerlei Bebauung. \n\n10\n\nDas Satzungsgebiet selbst ist ebenfalls unbebaut und wird mit Ausnahme der \nStraßenflächen landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt.\n\n11\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der östlich der ........straße gelegene \nBereich des Satzungsgebiets als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. \n\n12\n\nDas Satzungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom \n16. September 2004 beschloss der Ausschuss für Gemeindeentwicklung des Rates der \nAntragsgegnerin, das Satzungsgebiet - erstmals - zu überplanen und hierzu ein vereinfachtes \nVerfahren im Sinne des § 13 BauGB zur 3. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB \nder Ortslage M. einzuleiten. \n\n13\n\nDer Satzungsentwurf nebst Planunterlagen wurde in der Zeit vom 2. November bis 3. \nDezember 2004 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Antragsteller \ntrug mit Schreiben vom 25. November 2004 vor, dass er einer Bebauung der in Rede \nstehenden Fläche nicht zustimmen könne, da sowohl nach den preußischen \nÜberschwemmungsgebietskarten als auch anhand aktueller Ermittlungen die Fläche komplett \nim Überschwemmungsgebiet der Erft liege. Aus den gleichen Gründen äußerten auch der \nLandrat des Kreises F. als Untere Wasserbehörde und das Staatliche Umweltamt B. \nBedenken. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage kam der Ausschuss für \nGemeindeentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Antragsgegnerin zu dem \nErgebnis, dass die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Hochwasserschutzes einem \nSatzungsbeschluss nicht entgegenstünden, und beschloss in seiner Sitzung vom 1. Dezember \n2005, das Satzungsverfahren fortzuführen. In seiner Sitzung vom 9. März 2006 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin schließlich die streitige Satzung, der eine Begründung beigefügt ist, \nin der vorliegenden Form. \n\n14\n\nDie Satzung wurde am 18. Mai 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. \n\n15\n\nAm 4. September 2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. \n\n16\n\nEr trägt vor:\n\n17\n\nDer Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nantragsbefugt. Nach dieser Vorschrift könne ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen \noder juristischen Person, die geltend mache, durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, \nsowie von jeder Behörde gestellt werden. Er, der Antragsteller, sei sowohl juristische Person \nals auch Behörde. Für die Antragsbefugnis von juristischen Personen und von Behörden \nkomme es letztlich allein darauf an, ob die angegriffene Norm Auswirkungen auf die \nWahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben habe. Dies sei hier der Fall. Zu den \nVerbandsaufgaben zähle nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Erftverbandgesetzes (ErftVG) die \nRegelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung \ndes Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren \nEinzugsgebieten. Das Satzungsgebiet liege vollständig im Überschwemmungsgebiet der Erft. \nBei einer Bebauung des Satzungsgebiets würden etwa 5.000 cbm Retentionsvolumen verloren \ngehen. Durch die Verengung des Abflussprofils würden der Ausgleich der Wasserführung \nund die Sicherung des Hochwasserabflusses beeinträchtigt. Es würden dann im \nHochwasserfall zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Wasserabflusses wie das Räumen \nzusätzlichen Treibguts, insbesondere vor Engstellen wie Brücken, Verrohrungen usw. \nerforderlich. Die natürliche Retention in den Überschwemmungsgebieten bewirke bei \nHochwasserereignissen zudem eine Wellendämpfung. Stünde das Satzungsgebiet nicht mehr \nals Retentionsraum zur Verfügung, müsste an anderer Stelle ein Ausgleich geschaffen \nwerden. Dies sei indes schwierig, weil die Erft im Bereich des Satzungsgebietes eine enge \nTallage aufweise. Ausgleichsflächen seien deswegen ortsnah kaum verfügbar. Zu den \nVerbandsaufgaben zähle außerdem nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ErftVG die Rückführung \nausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand. Die Erft sei in dem hier in \nRede stehenden Abschnitt ausgebaut. Bei einer Bebauung des Satzungsgebietes werde eine \nRenaturierung der Erft in diesem Bereich nicht nur erschwert, sondern es würde aus Gründen \ndes Hochwasserschutzes ggf. sogar ein zusätzlicher Gewässerausbau erforderlich. \n\n18\n\nDer Antrag sei auch begründet. \n\n19\n\nDie angegriffene Satzung sei möglicherweise schon nicht ordnungsgemäß \nzustandegekommen. Es gehe aus den Satzungsunterlagen nicht hervor, ob der Ehemann der \nBeigeladenen, der Mitglied des Rates der Antragsgegnerin sei, an den Abstimmungen der \nzuständigen Ausschüsse beteiligt gewesen sei und ob er in der Sitzung des Rates der \nAntragsgegnerin am 9. März 2006, in dem die Satzung beschlossen worden sei, von Beginn \nder Beratung bis nach der Beschlussfassung dem Sitzungssaal ferngeblieben sei. \n\n20\n\nDie Satzung sei auch nicht hinreichend bestimmt. Es sei aufgrund der Strichdicke in der \nzeichnerischen Darstellung des Satzungsgebiets nicht genau ersichtlich, wo - insbesondere im \nOsten des Satzungsgebiets - die Satzungsgrenzen verliefen. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien nicht erfüllt. Bei dem \nSatzungsgebiet handele es sich nicht lediglich um \"einzelne Außenbereichsflächen\" im Sinne \ndieser Vorschrift. \n\n22\n\nDie angegriffene Satzung sei auch nicht im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit \neiner geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Das Satzungsgebiet sei im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. \nSchon aufgrund der Größe des Gebiets, aber auch, um insbesondere die Konflikte mit den \nBelangen des Hochwasserschutzes sachgerecht zu bewältigen, wäre der Erlass eines \nBebauungsplans erforderlich gewesen. \n\n23\n\nDarüber hinaus leide die angegriffene Satzung in mehrfacher Hinsicht unter \nAbwägungsfehlern. So seien etwa die in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ausdrücklich genannten \nBelange des Hochwasserschutzes nicht oder nur unzureichend in die Abwägung eingeflossen. \nInsgesamt sei die Satzung nicht oder nicht ausschlaggebend aus städtebaulichen Gründen \nerlassen worden, vielmehr handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines \nbestimmten Eigentümers.\n\n24\n\nDie angegriffene Satzung verstoße schließlich auch gegen § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG. \nNach dieser Vorschrift sei es grundsätzlich verboten, in Überschwemmungsgebieten neue \nBaugebiete durch Bauleitpläne auszuweisen. Dieses Verbot gelte sinngemäß auch für die \nAusweisung neuer Baugebiete durch Ergänzungssatzungen im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 BauGB. Jedenfalls verstoße die angegriffene Satzung gegen § 113 Abs. 1 Nr. 7 LWG \n(gemeint ist: in der bis zum 30. Dezember 2007 geltenden Fassung). Danach sei die \nAusweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten in (allen) Verfahren nach dem \nBaugesetzbuch - also auch im Wege einer Ergänzungssatzung - grundsätzlich verboten. Die \nVoraussetzungen einer Befreiung von diesem Verbot lägen hier nicht vor. \n\n25\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n26\n\ndie Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil M. - 3. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Ortslage \nM. - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. \n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n29\n\nSie trägt vor: \n\n30\n\nDer Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO antragsbefugt. Er könne als juristische Person nicht geltend machen, durch die \nstreitige Satzung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Dass sich die streitige Satzung möglicherweise auf die Wahrnehmung seiner \nAufgaben auswirke, reiche hierzu nicht aus. Wenn einer Körperschaft des öffentlichen Rechts \ndurch Gesetz bestimmte Aufgaben zugewiesen seien, bedeute dies nicht, dass ihr hieraus \neigene Rechte erwüchsen. Auch als Behörde sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. Nach \nallgemeiner Meinung ermögliche § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine \"Behörden-Popular-klage\". \nAntragsbefugt sei deshalb immer nur diejenige Behörde, die die angegriffene Rechtsnorm \nanzuwenden, also auf ihrer Grundlage Entscheidungen zu treffen habe. Dies sei beim \nAntragsteller bezüglich der streitigen Satzung jedoch nicht der Fall. \n\n31\n\nDer Antrag sei jedenfalls unbegründet. \n\n32\n\nDer Ehemann der Beigeladenen habe an dem Satzungsbeschluss nicht mitgewirkt. \nAußerdem wäre eine Mitwirkung seiner Person für den Erlass der Satzung nicht ursächlich \ngewesen, da der Beschluss mit 29 Stimmen bei 3 Gegenstimmen gefasst worden sei.\n\n33\n\nDie Satzung sei auch hinreichend bestimmt. An die Genauigkeit der Festsetzung des \nSatzungsbereichs, hier: die Strichdicke bei der zeichnerischen Darstellung, dürften keine \nübersteigerten Anforderungen gestellt werden.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien eingehalten. Mit der \nSatzung würden lediglich \"einzelne Außenbereichsflächen\" im Sinne dieser Vorschrift in den \nInnenbereich einbezogen. Dass aus den einbezogenen Flächen mehrere Baugrundstücke \ngebildet werden könnten, stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Das \nSatzungsgebiet werde zudem bereits durch die bauliche Nutzung auf der gegenüberliegenden \nSeite der ........straße geprägt. \n\n35\n\nDie Satzung sei auch im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung vereinbar. Dass das Satzungsgebiet im Flächennutzungsplan als \nFläche für die Landwirtschaft dargestellt sei, sei - anders als etwa in Fällen des § 34 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB - ohne Belang. Der Aufstellung eines Bebauungsplans bedürfe es nicht. \nVielmehr handele es sich hier um einen typischen Anwendungsfall einer Ergänzungssatzung. \nSo sei das Satzungsgebiet bereits vollständig erschlossen. Mit einer beidseitigen Bebauung \nder ........straße werde diese schon vorhandene Erschließung besser ausgenutzt. \n\n36\n\nAbwägungsfehler seien nicht festzustellen. Beim Erlass einer Ergänzungssatzung nach § \n34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien nur die in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Belange \nin die Interessenabwägung einzustellen. Dazu gehörten die Belange des Hochwasserschutzes \nnicht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege auch nicht deshalb vor, weil sich die \nBeigeladene um den Erlass der streitigen Satzung bemüht habe. Es entspreche der \nLebenswirklichkeit, dass städtebauliche Maßnahmen häufig von den hierdurch Begünstigten \nangestoßen würden. Ein solches Zusammenwirken zwischen einem Vorhabenträger und der \nGemeinde werde im Übrigen etwa durch § 11 BauGB ausdrücklich zugelassen. \n\n37\n\nAuch ein Verstoß gegen § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG sei nicht festzustellen. Diese \nVorschrift greife nur ein, wenn ein Baugebiet durch Bauleitplan ausgewiesen werde. \nSatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB seien keine Bauleitpläne. Ebensowenig verstoße die \nstreitige Satzung gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 112 Abs. 3 LWG. Denn mit ihr \nwerde kein Baugebiet ausgewiesen, sondern es werde lediglich eine einzelne \nGrundstücksfläche in den Innenbereich einbezogen. \n\n38\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n39\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. März 2009 verwiesen. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n43\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen \noder juristischen Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, \nsowie von jeder Behörde gestellt werden. \n\n44\n\nDer Antragsteller ist jedenfalls als Behörde antragsbefugt. Nach § 1 Abs. 2 VwVfG NRW \nist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die vom \nAntragsteller wahrgenommenen wasserwirtschaftlichen Aufgaben (vgl. § 2 WVG, § 2 \nErftVG) sind Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Wie sich aus § 1 Abs. 2 WVG ergibt, \ndienen Wasserverbände nicht nur dem Nutzen ihrer Mitglieder, sondern - an erster Stelle - \ndem öffentlichen Interesse.\n\n45\n\nVgl. Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, Rn. 1 zu § 4 m.w.N.\n\n46\n\nSie erfüllen ihre Aufgaben in einem historisch gewachsenen und von der Verfassung \ngrundsätzlich anerkannten Bereich nichtkommunaler Selbstverwaltung (sog. funktionale \nSelbstverwaltung).\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 und 6/98 -, BVerfGE 107, \n59\n\n48\n\nDie Antragsbefugnis von Behörden gilt nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nuneingeschränkt. Insbesondere müssen Behörden im Unterschied zu natürlichen und \njuristischen Personen zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis nicht geltend machen, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Es ist allerdings in der Rechtsprechung geklärt, dass der \nNormenkontrollantrag einer Behörde nur zulässig ist, wenn die Behörde ein aus ihrer \nAufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage \nbesitzt. Ein solches Interesse besteht bereits dann, wenn die Behörde die streitige Norm bei \nder Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten hat. \n\n49\n\nVgl. BVerwG; Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, DVBl 1989, 662, und \nBeschluss vom 11. August 1989 - 4 NB 23.89 -, BRS 49 Nr. 40; Hessischer VGH, Beschluss \nvom 22. Juli 1999 - 4 N 1598/93 -, BRS 62 Nr. 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n5. August 1998 - 8 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. \nNovember 1992 - 14 N 91.2258 -, BRS 55 Nr. 19, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. \nApril 2004 - 1 KN 17/03 -, juris.\n\n50\n\nZur Frage, wann eine Behörde eine Vorschrift in diesem Sinne zu beachten hat, hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Beschluss vom 11. August 1999 im Fall \neiner höheren Verwaltungsbehörde, die einen Bebauungsplan \"in unterschiedlicher Weise\" \nanzuwenden hatte, ausgeführt, sie habe deshalb ein berechtigtes Interesse an der Klärung der \nobjektiven Rechtslage, weil sich diese auf ihr Aufgabengebiet auswirken könne und \nregelmäßig auswirken werde. Die höhere Verwaltungsbehörde sei jedoch nicht befugt, die \nNichtigkeit eines Bebauungsplans durch Bescheid gegenüber der Gemeinde festzustellen. In \nseinem oben zitierten Beschluss vom 15. März 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht zur \nAntragsbefugnis (und zum Rechtsschutzinteresse) ferner ausgeführt, sie sei gegeben, wenn \ndie Behörde mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befasst ist, ohne selbst über \ndie Norm verfügen, insbesondere sie aufheben oder ändern zu können. Unter der \n\"Ausführung\" einer Norm ist jedoch nicht nur deren unmittelbare Umsetzung etwa in der \nForm des Erlasses eines auf der Norm beruhenden Verwaltungsakts gemeint; vielmehr geht es \num rechtliche Bindungen, die die Norm für die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer \nAufgaben entfaltet.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, aaO, Juris-Randnummer \n14.\n\n52\n\nRechtserhebliche Bindungen ergeben sich für die von dem Antragsteller \nwahrzunehmenden Aufgaben aus der im vorliegenden Verfahren streitigen \nErgänzungssatzung. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben in der \nmündlichen Verhandlung rechtliche Bindungen der Satzung für den Antragsteller \ndeshalb in Abrede gestellt, weil im Satzungsgebiet eine Bebauung nicht zulässig sei, \ndie zu einer Beeinträchtigung der Aufgaben des Antragstellers führe, denn die \nErrichtung von Bauvorhaben stehe unter dem Erlaubnisvorbehalt des § 31 b Abs. 4 \nSätze 3 und 4 WHG. Jedoch liegt das Satzungsgebiet nicht in einem förmlich \nfestgesetzten Überschwemmungsgebiet, wie dies aber § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG \nvoraussetzt, sondern ist, wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, ein sog. \nfaktisches Überschwemmungsgebiet. Das Verfahren zur förmlichen Festsetzung ist \nerst eingeleitet, d. h. eine Arbeitskarte ist erstellt worden, eine öffentliche Auslegung \nist erfolgt (Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 2. April 2008). Auch für \neine solche Situation ergibt sich (in Übereinstimmung mit § 31 b Abs. 5 Satz 2 WHG) \neine Genehmigungspflicht für die Errichtung baulicher Anlagen, und zwar nach §§ \n112 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW. Für die im baurechtlichen Verfahren (vgl. \n§ 113 Abs. 2 Satz 5 LWG NRW) erforderliche Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt \nwerden kann, kann jedoch von unmittelbar rechtserheblicher Bedeutung sein, auf \nwelcher Rechtsgrundlage ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Geht es \nbeispielsweise um die Errichtung eines Wohnhauses auf der Grundlage des § 34 \nAbs. 1 BauGB (und diese Rechtsgrundlage wäre Rechtsfolge der \nErgänzungssatzung), kann ein grundsätzlich zwingender Genehmigungsanspruch in \nRede stehen, dem nur die von §§ 112, 113 LWG NRW geschützten Belange \nentgegenzuhalten sein können, während auf der Grundlage des § 35 BauGB eine \nAbwägung der durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigten öffentlichen \nBelange - unter ihnen die Belange des Hochwasserschutzes - zu erfolgen hat; die \nRechtsposition des Bauherrn, der ein nicht im Außenbereich privilegiert zulässiges \nVorhaben verwirklichen will, ist aus diesem Grunde vergleichsweise schwächer. Das \nsich so ergebende Gewicht der Interessen des Bauherrn ist jedenfalls dann von \nBelang und damit auch von unmittelbarer Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung \ndes Antragstellers, wenn eine Ermessensentscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 3 Satz 1 LWG NRW zur Frage erforderlich ist, ob eine Genehmigung für die \nErrichtung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet erteilt werden kann, \nobwohl Rückhalteraum verloren geht, weil anstelle eines Ausgleichs die Zahlung \neines Ersatzgeldes in Betracht kommt. Ist in die Ermessenserwägung einzustellen, \nob eine Ausgleichszahlung möglich ist, fordert dies vom Antragsteller \nvorausschauende Planungen, ob und ggf. welche Maßnahmen (etwa Schaffung von \nErsatzretentionsflächen) er unter Verwendung dieser Ausgleichszahlungen \nsinnvollerweise durchführen kann, um dem Interesse an der Bebauung eines \nunbeplanten Innenbereichs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu \ntragen.\n\n53\n\nDie Ergänzungssatzung ist aus einem weiteren Grunde von rechtlicher \nBeachtlichkeit für den Antragsteller. Die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben \nwerden unmittelbar durch die Satzung erschwert. Während die Absätze 1 bis 6 des § \n113 LWG von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei eigenen \nMaßnahmen und Planungen auch ohne förmliche Festsetzung eines \nÜberschwemmungsgebiets grundsätzlich zu beachten sind (vgl. § 113 Abs. 7 Satz 1 \nLWG NRW), ist dies bei eigenen Maßnahmen und Planungen innerhalb im \nZusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht der Fall \n(vgl. § 113 Abs. 7 Satz 2 LWG NRW). Es kommen daher dort solche Vorhaben in \nBetracht, die der Genehmigungspflicht aus § 113 Abs. 1, Abs. 2 LWG NRW nicht \nunterfallen, gleichwohl aber das Überschwemmungsgebiet in seiner Funktion \nbeeinträchtigen und damit in den Aufgabenbereich des Antragstellers einwirken \nkönnen.\n\n54\n\nDie Antragsbefugnis dürfte aus einem weiteren selbständigen Grunde zu bejahen \nsein. Wie die detaillierten Regelungen des § 113 Abs. 2 und 3 LWG NRW aufzeigen, \nist die Erteilung einer Baugenehmigung in einem Überschwemmungsgebiet nicht von \nvornherein ausgeschlossen. Deshalb wäre der Antragsteller im Sinne einer \nvorausschauenden Planung gehalten, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu \nbedenken. Weitere Aufgaben des Antragstellers können beeinträchtigt sein (vgl. etwa \ndie dem Antragsteller gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ErftVG NRW obliegende Aufgabe, \nausgebaute Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen); vertiefender \nAusführungen bedarf dies nicht, da die Antragsbefugnis bereits aus den oben \ngenannten Gründen zu bejahen ist.\n\n55\n\nOb der Antragsteller daneben auch als juristische Person im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO antragsbefugt ist, kann dahinstehen.\n\n56\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n57\n\nDie auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gestützte streitige Satzung ist unwirksam. \n\n58\n\nNach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne \nAußenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die \neinbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend \ngeprägt sind. Es kann dahinstehen, ob sich das Satzungsgebiet im vorliegenden Fall auf \n\"einzelne Außenbereichsflächen\" beschränkt. Jedenfalls wird das Satzungsgebiet nicht durch \ndie bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Zu diesem \nTatbestandsmerkmal hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2002 - 7a D 39/02.NE - \nausgeführt: \n\n59\n\n\"Dies bedeutet zweierlei, nämlich zum einen, dass die Satzungsfläche an baulich genutzte \nBereiche eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzen muss und zum zweiten \ndarüber hinaus durch diese angrenzende Nutzung eine Prägung erfährt, aus der sich ein \nMaßstab für die bauliche Entwicklung der Außenbereichsflächen ableiten lässt. Die bauliche \nNutzung der angrenzenden bebauten Flächen muss ihrerseits derart gewichtig sein, dass sich \naus ihr eine Grundkonzeption des auf der Außenbereichsfläche Zulässigen ableiten lässt. \nDiese Auslegung wird bestätigt durch § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB, denn in die \nErgänzungssatzung dürfen nur einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 \nBauGB aufgenommen werden. Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereichs \nmuss sich daher grundsätzlich allein aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet \nangrenzenden baulichen Nutzung herleiten, ohne dass es umfassender ergänzender \nFestsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu steuern. \n\n60\n\nDie vorstehende Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt. Bereits \n\n61\n\n§ 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. Juni 1976, BGBl I \n\n62\n\n2257 ermächtigte die Gemeinde, in den Geltungsbereich einer Satzung, die im \n\n63\n\nZusammenhang bebaute Ortsteile festlegte, Grundstücke einzubeziehen, durch \n\n64\n\ndie der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wurde. Die Möglichkeit \n\n65\n\nder Abrundung war dadurch bedingt, dass sie mit einer geordneten städtebauli-\n\n66\n\nchen Entwicklung vereinbar war und dass auf den durch Abrundung in die Sat-\n\n67\n\nzung einbezogenen Grundstücken die zulässige Nutzung (nach § 34 Abs. 1 und \n\n68\n\nAbs. 3 Satz 1 BBauG) bestimmt werden konnte (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG \n\n69\n\n1976). Sinn und Zweck dieser Regelung war, den Gemeinden ein Instrument an \n\n70\n\ndie Hand zu geben, Zweifelsfragen hinsichtlich der Grenzziehung zwischen In-\n\n71\n\nnen- und Außenbereich vorab normativ auszuräumen und dadurch das einzelne \n\n72\n\nBaugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrund-\n\n73\n\nstücks zum Innenbereich zu entlasten.\n\n74\n\nVgl. BT-Drucks. 7/4793, S. 34.\n\n75\n\nDas zur Schaffung sonst nicht bestehender Baurechte erforderliche Bebauungs-\n\n76\n\nplanverfahren sollte jedoch nicht umgangen werden können. Das Bundesverwal-\n\n77\n\ntungsgericht sah es aus diesem Grunde als erforderlich an, den Begriff der Ab-\n\n78\n\nrundung eng auszulegen. Von einer Abrundung konnte nur dann gesprochen \n\n79\n\nwerden, wenn durch Einbeziehung einzelner, kleinerer Außenbereichsflächen \n\n80\n\neine Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, d.h. \n\n81\n\neine klare Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wurde. Die zu-\n\n82\n\nlässige Grenze einer Erweiterung wurde dort überschritten, wo der Beurteilungs-\n\n83\n\nmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB seine Wirkung nicht mehr entfalten konnte, et-\n\n84\n\nwa weil es an einer Prägung durch vorhandene Bebauung fehlte.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 37.87 -, BRS 50 Nr. 81; Beschluss vom 16. \nMärz 1994 - 4 NB 34.93 -, NVwZ-RR 1995, 429.\n\n86\n\nDer Begriff der Abrundung war demnach zum einen gewissermaßen technisch-\n\n87\n\nräumlich, zum anderen aber vor allem inhaltlich daran zu orientieren, wie weit der \n\n88\n\nvorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB prägende Wirkung \n\n89\n\nzukommen konnte. An diesem Maßstab hat sich durch die gesetzlichen Ände-\n\n90\n\nrungen des § 34 BauGB in der Folgezeit nichts Grundsätzliches geändert. Durch \n\n91\n\n§ 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnG vom 22. April 1993 eröffnete der Gesetzgeber der \n\n92\n\nGemeinde die Möglichkeit, nicht nur solche Außenbereichsflächen in einen im \n\n93\n\nZusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen, die im Wege der \"Abrundung\" \n\n94\n\nInnenbereichsflächen zugeordnet werden konnten. Darüber hinausgehend war \n\n95\n\nnunmehr auch eine beschränkte Erweiterung des Innenbereichs in den Außen-\n\n96\n\nbereich hinein möglich, wenngleich nur für Wohnbauvorhaben. Mit § 34 Abs. 4 \n\n97\n\nSatz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom \n\n98\n\n18. August 1997 wurde der auf Wohnbauvorhaben beschränkte Anwendungsbe-\n\n99\n\nreich der Erweiterungssatzung auf andere Vorhaben erstreckt. Durch die nicht \n\n100\n\nvom Erlass einer Abrundungs- oder einer Ortsteilsatzung (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 \n\n101\n\nNrn. 1 und 2 BauGB) abhängige, sondern nunmehr ungeachtet des Zwecks der \n\n102\n\nzulässigen Vorhaben isoliert mögliche Erweiterungs- oder Ergänzungssatzung \n\n103\n\nsollten einzelne angrenzende Außenbereichsgrundstücke städtebaulich sinn- und \n\n104\n\nmaßvoll in Ortsteile nach § 34 BauGB einbezogen werden können.\n\n105\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 57.\n\n106\n\nDass die in die Satzung einzubeziehenden Flächen durch die angrenzende Be-\n\n107\n\nbauung in Anlehnung an die zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Kriterien auch \n\n108\n\nhinsichtlich des Maßstabes für Art und Maß der möglichen baulichen Nutzung \n\n109\n\ngeprägt sein müssen - und es damit umfassender ergänzender Festsetzungen \n\n110\n\nnicht bedarf -, ist hingegen weiterhin Voraussetzung der über die bloße Abrun-\n\n111\n\ndung hinausgehenden Ergänzungssatzung.\n\n112\n\nVgl. Berliner Schwerpunkte - Kommentar zum Baugesetzbuch 1998, § 34 Rdnr. 15; \nBrügelmann u.a., aaO, § 34 Rdnr. 72 a.\"\n\n113\n\nDie an das Satzungsgebiet angrenzende Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern ist \nzwar (insbesondere an der ........straße) in sich relativ homogen und wäre daher unter anderen \nUmständen möglicherweise geeignet, einer neu hinzutretenden Bebauung als Maßstab für Art \nund Maß der baulichen Nutzung zu dienen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und dem \nEindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat anhand \nder von ihm gefertigten Fotos vermittelt hat, wird das Satzungsgebiet durch diese vorhandene \nBebauung indes nicht geprägt. \n\n114\n\nSeine Prägung erfährt das Satzungsgebiet vielmehr durch die im Nordosten, Osten und \nSüdosten gelegenen weiten landwirtschaftlichen Flächen. Diese erstrecken sich ohne \nUnterbrechung - auch der M1. ...........graben mit seiner Randbepflanzung stellt insofern \nkeine Zäsur dar - bis unmittelbar an die ........straße. Von der Innenbereichsbebauung auf der \nwestlichen Seite wird der zur Bebauung vorgesehene Teil des Satzungsgebiets durch die ca. \n200 m lange und ca. 10 m (einschließlich Randstreifen) breite ........straße klar abgegrenzt. \nDas Satzungsgebiet wird auch nicht von der nördlich und südlich von ihm gelegenen \nBebauung \"eingefangen\". \n\n115\n\nVgl. zu einem derartigen Fall OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2004 - 7a D 15/03.NE \n-.\n\n116\n\nDer nördlich des Satzungsgebiets gelegene, aus einem Fachwerkhaus mit Nebengebäude \nbestehende E1. Hof ist nicht mehr Teil des Innenbereichs von M. . Mit den \nHäusern auf der westlichen Seite der ........straße steht er in keinem baulichen Zusammenhang. \nDie Entfernung zwischen ihm und dem nächstgelegenen Gebäude an der ........straße \n(........straße 25) beträgt ca. 60 m. Auch optisch ist er zur ........straße hin deutlich abgesetzt. \nNach Art einer Wasserburg ist er von einer Gräfte umgeben. Dichter Baumbestand schirmt \nihn von der Straße ab. Die Zufahrt zum Hofgelände erfolgt über einen unversiegelten \nStichweg, der keinen Bezug zum Erschließungssystem der Ortslage aufweist. Nach Norden, \nOsten und Süden ist der Hof von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Insgesamt stellt er \nsich als eine von der Ortslage M2. deutlich abgesetzte \"Insel\" dar. \n\n117\n\nDie südlich des Satzungsgebiets an der E. Straße vorhandene Innenbereichsbebauung \n(endend mit dem Haus E. Straße 11) reicht zwar in Richtung Osten geringfügig über die \nöstlichen Außenwände der an der ........straße gelegenen Gebäude hinaus. Von einem \n\"Einfangen\" des Satzungsgebiets kann gleichwohl keine Rede sein. Denn das Satzungsgebiet \nreicht noch um ca. 20 m weiter nach Osten als die östliche Außenwand des Hauses E. \nStraße 11. Hinzu kommt, dass die Bebauung an der Südseite der E. Straße zum \nSatzungsgebiet hin durch die breite E. Straße getrennt ist, was eine von ihr etwa \nausgehende prägende Wirkung weiter abgeschwächt. Zudem markiert der östlich des Hauses \nE. Straße 11 verlaufende Wirtschaftsweg gewissermaßen den Endpunkt für die bauliche \nEntwicklung auf der Südseite der E. Straße. Er übernimmt damit dort die Funktion einer \nklaren Abgrenzung, wie sie die .......straße für die bauliche Entwicklung auf der Nordseite der \nE. Straße\n\n118\n\nhat. \n\n119\n\nDie Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen nach alledem nicht vor. \nOb die angegriffene Satzung im Übrigen mit geltendem Recht vereinbar ist, kann \ndahinstehen. \n\n120\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n121\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \n\n122\n\ni.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 und § 713 ZPO.\n\n123\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \n\n124\n\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n125","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-17/7-d-102-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":25},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-17/7-d-102-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241312","retrieved":"2026-07-09 02:04:30.870420+00:00"}}