{"status":"available","doknr":"OLD241315","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0417.10D27.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-17","aktenzeichen":"10 D 27/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie \"Außenbereichssatzung für einen Bereich im westlichen Außenbezirk \nL. im Außenbereich der Stadt U. \" der Antragsgegnerin ist unwirksam. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung U. -\nL1. , Flur 47, Flurstück 80 (L. 69), das zu Wohnzwecken und in geringem \nUmfang zur Kleintierhaltung genutzt wird. Sie wendet sich gegen die auf der \nGrundlage des § 35 Abs. 6 BauGB erlassene Außenbereichssatzung der \nAntragsgegnerin für einen Bereich im westlichen Außenbezirk L. im \nAußenbereich der Stadt U. .\n\n3\n\nDas Grundstück der Antragstellerin bildet mit sieben weiteren bebauten \nGrundstücken eine Splittersiedlung im Außenbereich der Antragsgegnerin. Südlich \ndes asphaltierten Weges \"L. \" liegen sechs Grundstücke, die jeweils mit einem \nWohnhaus und kleineren Nebengebäuden bebaut sind; das am weitesten östlich \ngelegene Wohnhaus L. Nr. 73 steht derzeit leer. Auf der gegenüberliegenden \nSeite des L. befinden sich zwei größere Grundstücke. Östlich liegt eine \nehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, die inzwischen auf der Grundlage einer \nBaugenehmigung zu Wohn- und zu Gewerbezwecken (Büro und Lager für \nGeräteteile von Wasseraufbereitungsanlagen) genutzt wird. Westlich grenzt das \nGrundstück L. 75/77 an. Neben einem 1913/14 errichteten Wohnhaus \n(L. 75) und einem Garagengebäude befindet sich dort ein ehemaliges \nStallgebäude (L. 77), für das am 27. März 2002 eine Baugenehmigung zum \nUmbau in ein Betriebsgebäude für eine Kunstgalerie und einen Kunstverlag erteilt \nwurde (Nachträge zu dieser Baugenehmigung vom 2. September 2003 und 18. März \n2004); die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung erfolgte am 7. April 2004. In \nder Folgezeit wurde die genehmigte Nutzung jedoch nicht aufgenommen. Vielmehr \nwird das Gebäude seit dem 24. April 2004 durch die Fa. GmbH, einen \"Full-\nService Dienstleister für Werbung, Neue Medien und Internetservices\" genutzt. Die \nZufahrt zu diesem Betrieb ist vom L. auf der Höhe des leer stehenden \nGebäudes L. 73 aus geführt. Eine Baugenehmigung für diese Nutzung wurde \nzunächst weder beantragt noch erteilt. Erst nach Einleitung eines \nordnungsbehördlichen Verfahrens stellte der Eigentümer des Gebäudes einen \nBauantrag, in dem als Betriebszeit die Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr (in der \nBetriebsbeschreibung: 7.00 bis 17.00 Uhr) sowie die Zahl der Beschäftigen mit 20 \nangegeben war. Als Betriebsart war \"Agentur für Werbung, Neue Medien und \nInternetdienstleistung; Handel mit Hard- und Software\" genannt. Da die Nutzung des \nehemaligen Stallgebäudes durch die Fa. von der Baugenehmigungsbehörde \nnicht als genehmigungsfähig angesehen wurde, stellte die Antragsgegnerin die \nstreitgegenständliche Satzung auf, so dass die Baugenehmigungsbehörde am 28. \nFebruar 2006 eine Baugenehmigung für die Nutzung des ehemaligen Stallgebäudes \ndurch die Fa. erteilte und am 15. März 2006 die Bauzustandsbesichtigung zur \nFertigstellung durchführte.\n\n4\n\nDie streitgegenständliche Außenbereichssatzung umfasst die vorerwähnten \nbebauten Grundstücke nördlich und südlich des Weges L. teilweise ganz \n(L. 68-70, 75, 77), teilweise lediglich in Teilbereichen (L. 71-73, 76). Sie \nsetzt zeichnerisch Baugrenzen fest, die überwiegend die vorhandenen Gebäude \nerfassen bzw. deren Grundflächen geringfügig und auf einzelnen Parzellen deutlich \nerweitern. Textlich ist festgesetzt, dass zu Wohnzwecken genutzten baulichen \nAnlagen nicht entgegengehalten werden könne, dass sie Darstellungen des \nFlächennutzungsplans über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen \noder dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten \nlassen (§ 1). Weiter heißt es:\n\n5\n\n\"§ 2: Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben im \nAußenbereich\n\n6\n\n§ 1 dieser Satzung gilt für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe ... \nentsprechend.\n\n7\n\n§ 3: Zulässigkeit von Vorhaben\n\n8\n\nVorhaben im Sinne des § 1 dieser Satzung sind nur zulässig, wenn sie innerhalb \nder überbaubaren Grundstücksflächen durchgeführt werden. Eine Erweiterung der \nGebäude für gewerbliche Nutzung ist demnach nicht von dieser Satzung abgedeckt. \n... Die Errichtung zusätzlichen Wohnraums für Zwecke einer betrieblichen \nErweiterung ist nicht zulässig.\"\n\n9\n\nDas Aufstellungsverfahren für die Satzung nahm folgenden Verlauf: \n\n10\n\nDurch Schreiben vom 15. Juni 2004, etwa zwei Monate nachdem die Fa. \n den Betrieb in den als Kunstgalerie und Kunstverlag umgebauten Räumen ohne \nBaugenehmigung aufgenommen hatte, beantragte der Eigentümer des Grundstücks \nbei der Antragsgegnerin den Erlass einer Außenbereichssatzung mit der \nBegründung, die Nutzung durch die Fa. entlaste und schone den \nAußenbereich gegenüber der genehmigten Nutzung als Kunstgalerie mit zu \nerwartenden 20.800 Fahrzeugbewegungen jährlich, weil bei ca. 20 Mitarbeitern nur \nmit ca. 9.000 Fahrzeugbewegungen jährlich zu rechnen sei. Der Ausschuss der \nAntragsgegnerin für Planen, Bauen und Umwelt beschloss am 16. November 2004 \ndie Aufstellung der Satzung. In der Zeit vom 20. Dezember 2004 bis zum 20. Januar \n2005 fand die Behörden- und Bürgerbeteiligung nach § 13 BauGB statt; in diesem \nRahmen wurde u.a. durch die Eigentümer der betroffenen Grundstücke L. Nr. \n68, 69, 71 bis 73 und 76 vorgebracht, die beabsichtigte Satzung sei unnötig und \ndiene lediglich der Fa. ; im Übrigen werde sie Erschließungskosten \nverursachen und schade dem Natur- und Landschaftsschutz. Nach Durchführung \neiner Bürgerversammlung am 9. Mai 2005 beschloss der Ausschuss für Planen und \nBauen, Umland und Umwelt am 5. Juli 2005 eine neuerliche Behörden- und \nÖffentlichkeitsbeteiligung, die in der Zeit vom 19. September bis zum 20. Oktober \n2005 durchgeführt wurde. Die Eigentümer mehrerer im künftigen Plangebiet \nliegender Grundstücke erneuerten ihre Einwendungen und wiesen darauf hin, dass \ndie Satzung nicht einmal zu einer Legalisierung des Betriebes von führen \nwerde, weil § 35 Abs. 3 Nr. 3 und 5 BauGB diesem Betrieb nicht zuletzt wegen der \nerheblichen Emissionen auch weiterhin entgegenstehe.\n\n11\n\nAm 10. November 2005 wies der Rat der Antragsgegnerin die erhobene \nEinwendung zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Zu den \nEinwendungen der Nachbarn wurde u.a. ausgeführt, dass der von \nausgelöste Verkehr begrenzt sei, weil es nur etwa 20 Mitarbeiter gebe, die \nArbeitszeiten auf die Woche beschränkt seien und Kundenverkehr nicht zu erwarten \nsei. Demgegenüber sei die zuvor dort betriebene Galerie auch von Kunden und \nBesuchern aufgesucht worden, und zwar auch am Wochenende. Das \nVerkehrsaufkommen und damit die Belastung des Außenbereichs werde also \ntendenziell um ca. 60% zurückgehen. In der Planbegründung hieß es, der Zweck der \nSatzung bestehe darin, erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen \"für bestimmte \nVorhaben in bestimmten Bereichen des Außenbereichs\" zu schaffen, die kein Ortsteil \nseien und nicht zu einem solchen entwickelt werden sollten. Der Satzungsbeschluss \nwurde am 24. Februar 2006 im Amtsblatt des Kreises X. öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n12\n\nDie Antragstellerin hat am 24. Februar 2007 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt und rügt, die Voraussetzungen für den Erlass einer \nAußenbereichssatzung seien nicht gegeben. B. sein kein kleinerer \nGewerbebetrieb, weil das Unternehmen über 24 Arbeitsplätze verfüge. Die Satzung \nsei auch städtebaulich nicht erforderlich, weil eine Legalisierung der nicht \ngenehmigungsfähigen gewerblichen Nutzung im Plangebiet durch die Satzung \nohnehin nicht zu erreichen sei. Schließlich sei die Satzung mit einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung unvereinbar und beruhe auf einer fehlerhaften \nAbwägung. Die Interessen des zu legalisierenden Gewerbebetriebes seien einseitig \nbevorzugt worden, während die Belastung der Nachbarschaft durch Verkehr \nfehlerhaft zu gering gewichtet worden sei.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. Sie beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie \"Außenbereichssatzung für einen Bereich im westlichen Außenbezirk \nL. im Außenbereich der Stadt U. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin hat ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet und \nschriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB vorlägen \nund dass insbesondere die Fa. wegen der Besonderheiten des Betriebsablaufs \nals kleinerer Gewerbebetrieb einzustufen sei. Denn einige Mitarbeiterinnen und \nMitarbeiter führen unmittelbar von zu Hause aus zu Kunden, ohne zuvor den \nBetriebssitz anfahren zu müssen, so dass die Verkehrsbelastung insgesamt nicht \nhoch sei. Abwägungsmängel lägen nicht vor, da der Satzunggeber die Belastungen \nfür die Nachbarschaft dadurch begrenzt habe, dass er Erweiterungen vorhandener \nGebäude für gewerbliche Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen habe.\n\n18\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 5. März 2009 in \nAugenschein genommen; auf die Niederschrift von demselben Tag wird hingewiesen. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Planaufstellungsvorgänge sowie der Hausakten für die \nGebäude L. 75, 76 und 77 Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nsich damit einverstanden erklärt haben; eine Ortsbesichtigung und Erörterung des \nSach- und Streitstandes mit den Beteiligten haben stattgefunden. Einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \nEMRK entgegen, da nach der Rechtsprechung des EGMR ein ausdrücklicher oder \nstillschweigender Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich \nist, wenn er in unzweideutiger Weise erklärt wird und nicht mit irgendeinem wichtigen \nöffentlichen Interesse in Widerspruch steht. \n\n21\n\nEGMR, Urteil vom 21. Februar 1990 - 15 / 1988 / 159 / 215 -, EuGRZ 1992, 5, Rz \n64ff..\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben.\n\n23\n\nDer zulässige Antrag hat Erfolg.\n\n24\n\nFormelle Fehler der angegriffenen Satzung sind nicht vorgetragen oder \nersichtlich. \n\n25\n\nDie Satzung ist jedoch materiell fehlerhaft und deshalb unwirksam. \n\n26\n\nNach § 35 Abs. 6 BauGB kann eine Außenbereichssatzung für bebaute Bereiche \nim Außenbereich erlassen werden, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt \nsind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Weitere \nVoraussetzungen sind nach Satz 4 der Vorschrift, dass die Satzung mit einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, dass sie nicht die Zulässigkeit \nvon UVP-pflichtigen Vorhaben begründet und dass keine Anhaltspunkte für die \nBeeinträchtigung von Umweltbelangen (Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) \nbestehen. Schließlich muss die Satzung städtebaulich erforderlich sein (§ 1 Abs. 3 \nBauGB) und dem Abwägungsgebot genügen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die \nRechtswirkungen einer nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassenen Satzung sind allerdings \nnach Wortlaut und Sinn der Vorschrift begrenzt. Sie verändert weder die Zuordnung \nvon Grundstücken und baulichen Anlagen zum Außenbereich noch begründet sie \nBaurechte; vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Zulassung bestimmter \nAußenbereichsvorhaben zu erleichtern bzw. - soweit von der Ermächtigung des § 35 \nAbs. 6 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht wird - zu modifizieren. Deshalb kann eine \nAußenbereichssatzung nur solche bebauten Bereiche erfassen, in denen das Ziel \ndes § 35 BauGB - Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung - bereits wesentlich \neingeschränkt ist.\n\n27\n\nVgl. m.w.N. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2004 - 7 A 4414/03 und 7 A \n4415/03 -, letztgenannte Entscheidung: BRS 67 Nr. 112, sowie vom 8. Juni 2001 - 7 \nD 52/99.NE -, BRS 64 Nr. 107; vgl. zu § 1 Abs. 3 BauGB: VGH München, Urteil vom \n12. August 2003 - 1 BV 02.1727 -, BRS 66 Nr. 112.\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Außenbereichssatzung \nrechtswidrig. Zwar handelt es sich bei dem Geltungsbereich der Satzung um einen \nbebauten Bereich im Außenbereich, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt \nist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Die im \nGeltungsbereich der Satzung gelegenen Wohnhäuser L. Nr. 68-73 sowie 75 \nund 76 stellen eine zusammenhängende kleine Splittersiedlung dar, die die Größe \neines Ortsteils zwar bei weitem nicht erreicht, aber jedenfalls ein Gewicht aufweist, \ndas eine Verwirklichung des Regelungsziels des § 35 Abs. 1 BauGB - Freihaltung \ndes Außenbereichs von Bebauung - nicht mehr erwarten lässt. Eine überwiegende \nlandwirtschaftliche Prägung des Satzungsbereichs ist nicht gegeben. Die \nWohnhäuser L. Nr. 68 bis 73 und 75 waren nie landwirtschaftlich genutzt, \nsondern sind von vornherein als bloße Wohnhäuser errichtet worden; die auf einigen \nGrundstücken in geringem Umfang betriebene Kleintierhaltung ändert daran nichts. \nDas Grundstück L. 76 schließlich ist zwar noch als frühere landwirtschaftliche \nHofstelle erkennbar, doch ist der Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung \noffenkundig stark zurückgegangen und entfaltet keine den Geltungsbereich der \nSatzung prägende Wirkung; dies wäre hiervon unabhängig wegen des prägenden \nGewichts der übrigen Wohnbebauung selbst dann nicht der Fall, wenn das \nGrundstück noch in vollem Umfang landwirtschaftlich genutzt würde, so dass es \neiner Aufklärung, in welchem Umfang landwirtschaftliche Nutzung noch stattfindet, \nnicht bedarf. \n\n29\n\nDie Außenbereichssatzung ist jedoch nicht mit einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung vereinbar (§ 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB); sie ist überdies \nstädtebaulich nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft.\n\n30\n\nDie Satzung soll die Möglichkeit einer Legalisierung des Betriebs der Fa. \nauf dem Grundstück L. 75/77 bieten. Dies würde zu einer tiefgreifenden \ngewerblichen Umformung des Siedlungssplitters führen, der bisher fast \nausschließlich durch wenige Wohnbauvorhaben und eine zurückhaltende \ngewerbliche Lagernutzung von geringem Umfang geprägt ist. Denn die \nausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke L. 68-73 sowie 75 \nverursachen nur wenige Verkehrsbewegungen täglich, und dasselbe wäre von der im \nGebäude L. 76 genehmigten Galerienutzung anzunehmen, ohne dass es hier \neiner Entscheidung bedarf, ob die dieser Nutzung zu Grunde liegende \nBaugenehmigung überhaupt noch Wirkung entfaltet, da die durch sie legalisierte \nNutzung nicht aufgenommen worden ist (Schlussabnahme am 7. April 2004, \nNutzungsaufnahme durch Fa. und damit Nutzungsänderung am 24. April \n2004). Städtebauliche Gründe für eine derartige gewerbliche Umformung des \nSatzungsgebiets sind den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen und auch \nsonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben fast alle Eigentümer von Grundstücken im \nPlangebiet der Satzung dieser Umformung ausdrücklich widersprochen, und die \nAntragsgegnerin hält in geringer Entfernung Gewerbeflächen bereit, die in einer das \nSatzungsgebiet nicht berührenden Weise erschlossen sind und weitere gewerbliche \nNutzungen ohne weiteres aufnehmen können. Es entspricht nicht einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung, in einer derartigen Situation einen von gewerblichen \nTätigkeiten bisher fast vollständig freien Siedlungssplitter im Außenbereich für eine \ndeutlich spürbare gewerbliche Nutzung freizugeben.\n\n31\n\nDie Satzung ist zudem städtebaulich nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), da \nsie, wie ausgeführt, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider einen \nstädtebaulichen Missstand schafft und zudem Überwiegendes dafür spricht, dass sie \nihr städtebauliches Ziel - eine Legalisierung des illegalen Gewerbebetriebes der Fa. \n - ohnehin nicht erreichen kann. Denn die rechtliche Wirkung der Satzung \nbeschränkt sich darauf, dass dem Betrieb der Fa. nicht mehr \nentgegengehalten werden könnte, dass er den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widerspricht \noder dass er die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten \nließe. Hiervon abgesehen wäre auch im Anwendungsbereich der Satzung zu prüfen, \nob der Betrieb nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, insbesondere ob er \nschädliche Umweltauswirkungen hervorruft und seiner Genehmigung deshalb \nöffentliche Interessen entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Dies dürfte im \nHinblick auf den durch etwa 20 Mitarbeiter ausgelösten Ziel- und Quellverkehr im \nVergleich zu dem bisher vorhandenen, von einer Nutzung durch acht \nWohnbauvorhaben und eine kleine gewerbliche Nutzung ausgelösten Verkehr der \nFall sein. Der Umstand, dass die in dem Gebäude L. 77 genehmigte Galerie \nmit Kunstverlag ebenfalls Verkehr hätte auslösen können, dürfte hier keine Rolle \nspielen, da diese Nutzung nie aufgenommen worden ist.\n\n32\n\nAus den angeführten Gründen ist die Satzung schließlich abwägungsfehlerhaft. \nDas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht \neingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die \nBedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den \nvon der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des \nanderen Belangs entscheidet. Um den Anforderungen des Abwägungsgebots \ngerecht zu werden, muss der Satzunggeber - genau - erfassen, welche \nAuswirkungen seine Planung auf die Rechtspositionen Betroffener haben wird. Er \nmuss deshalb in einem ersten Schritt eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet \nvorhandenen Nutzungen und der von der Planung berührten Rechtspositionen \nvornehmen; diese Bestandsaufnahme ist ggf. auf Belange von Betroffenen \naußerhalb des Plangebiets zu erstrecken. Nur auf der Grundlage einer solchen \nBestandsaufnahme kann im Anschluss daran eine zutreffende Gewichtung der \nbetroffenen Belange erfolgen, die wiederum Voraussetzung für die \nAbwägungsgerechtigkeit der vom Plangeber gewollten planerischen Lösung ist.\n\n33\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder der Planbegründung noch den \nAufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass dem Satzunggeber bewusst war, \ndass maßgeblicher Zweck der Satzung die Legalisierung einer ohne die erforderliche \nGenehmigung aufgenommenen und materiell zudem nicht genehmigungsfähigen \ngewerblichen Nutzung war. Es mag sein, dass der Umstand, dass durch diese \nNutzung eine nicht unbeachtliche Zahl von Arbeitsplätzen am Standort gesichert \nwerden könnte, einiges Gewicht hat. Doch fehlt in der Abwägungsentscheidung über \ndie - zahlreichen - Einwendungen von Satzungsbetroffenen an jegliche \nAuseinandersetzung mit diesem Aspekt. Im Gegenteil ergibt sich aus der \nBegründung der ablehnenden Abwägung von Nachbareinwendungen, dass dem \nSatzunggeber der Eindruck vermittelt wurde, die Galerie habe ihren Betrieb bereits \naufgenommen, so dass die Splittersiedlung bereits durch intensive \nVerkehrsbewegungen vorgeprägt sei. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, folgt \naus dem geringen zeitlichen Abstand zwischen Schlussabnahme nach dem Umbau \ndes Stallgebäudes und der Nutzungsänderung durch die Fa. . Insgesamt \nerweckt die Abwägungsentscheidung den Eindruck, dass der Erlass der Satzung \ngewissermaßen \"bestellt\" war und dass keine durchgreifenden Gründe dafür \nbestanden, die nachvollziehbaren Interessen der in der Splittersiedlung wohnenden \nPersonen gegenüber der illegal aufgenommenen Nutzung zurücktreten zu lassen. \nInsbesondere ist der für den Erlass maßgebliche Umstand, dass es letztlich \nausschließlich um die Legalisierung einer \"Schwarznutzung\" ging, im Verfahren nicht \nangesprochen worden. Darin liegt ein vollständiger Abwägungsausfall, in der \nZurücksetzung der Belange der übrigen Eigentümer eine Fehlgewichtung.\n\n34\n\nDer Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Gemäß \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein Mangel, der nicht Gegenstand der Regelung nach \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, erheblich, wenn er offensichtlich und auf das \nErgebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn \nkonkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das ist hier der \nFall. Es hätte nach den Umständen des Falles auch die konkrete Möglichkeit \nbestanden, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, denn es \nspricht alles dafür, dass es bei ergebnisoffener Bestandsaufnahme der \nmaßgeblichen Belange zu der Satzung nicht gekommen wäre. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 \nZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n36\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n37\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n38\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen.\n\n39\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich \neinzureichen. \n\n40\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde \nauch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \nerfolgen.\n\n41\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-17/10-d-27-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-17/10-d-27-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241315","retrieved":"2026-07-09 02:04:31.158704+00:00"}}