{"status":"available","doknr":"OLD241329","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0416.12A3227.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"12 A 3227/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig \nverworfen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden dem Kläger \nauferlegt. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n3\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger \nam 6. Dezember 2008 bereits mit Ablauf des 6. Januar 2009 verstrichen ist, könnte \nein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem Kläger nach § 60 VwGO \nWiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. \nZwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der \nProzessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der \nnach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, Wiedereinsetzung zu \ngewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe zwecks Bestellung eines \nRechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung \nrechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. \nDazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. \n\n4\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ \n2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 -, \nvom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 -, vom 9. Februar 2009 - 12 A 230/09 - und vom \n25. Februar 2009 - 3218/08 -.\n\n5\n\nSchon der Prozesskostenhilfeantrag als solcher ist hier jedoch - trotz \ngesonderten Hinweises in der Eingangsverfügung vom 19. Dezember 2008 auf die \nRechtsmittelfrist - bei einem Eingang am 12. Januar 2009 verspätet gestellt worden, \nohne dass der Kläger auf den richterlichen Vorhalt mit Schreiben noch vom selben \nTage und vom 23. Januar 2009 ein mangelndes Verschulden an der \nFristversäumung, das nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand ermöglicht, glaubhaft gemacht hätte (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Wenn der \nKläger auf die Aufforderung des Gerichtes, die gesundheitlichen Gründe mitzuteilen \nund glaubhaft zu machen, die ihn bislang an der Stellung eines \nProzesskostenhilfeantrags gehindert haben, lediglich - unter Beifügung einer Kopie \nseines Schwerbehindertenausweises - sinngemäß antwortet, leider nur dann \nfristwahrend tätig werden zu können, wenn sein Gesundheitszustand dies zulasse, \nvermag das keine die gesamten eineinhalb Wochen von Weihnachten 2008 bis zum \n6. Januar 2009 dauernde Unmöglichkeit zu belegen, wegen bestimmter \nschwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht unter \nInanspruchnahme von fremder Hilfe schriftlich beim Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltend zu \nmachen. Die mit dem Schwerbehindertenausweis belegten Einschränkungen des \nKlägers beschreiben keine akute Erkrankung oder vorübergehende \nVerschlimmerung, sondern den üblichen Dauerzustand, der ihn mit seinen \nAuswirkungen bisher gerade nicht gehindert hat, im Rahmen des Gerichtsverfahrens \nSchriftwechsel zu führen. \n\n6\n\nDer vom Kläger selbst am 11. Dezember 2008 sinngemäß zwecks \nFristenwahrung gestellte Zulassungsantrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei \nder Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 - 3 VwGO vorgeschrieben - \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten \nlassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen \nUrteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung und dann nochmals - deutlich vor Ablauf \nder Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO - durch die Eingangsverfügung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2008 \nhingewiesen worden ist. \n\n7\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-16/12-a-3227-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-16/12-a-3227-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241329","retrieved":"2026-07-09 02:04:32.177443+00:00"}}