{"status":"available","doknr":"OLD241358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0415.9A2768.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-15","aktenzeichen":"9 A 2768/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n23,20 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n3\n\nZunächst lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungs-grund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den \nausschließlich angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 29 Abs. 6 \nSatz 2 StVG. Diese stehen der ausgesprochenen Verwarnung des Klägers nach § 4 Abs. 3 Nr. \n1 StVG und dementsprechend auch der dafür erhobenen angefochtenen Gebühr nicht \nentgegen. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien \nzutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung über die Tilgungsfristen und deren \nAblaufhemmung in § 29 Abs. 6 StVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nEbenso OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 2 Ss Owi - 407/06 - , \njuris.\n\n5\n\nEin Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht erkennbar. Das Interesse \nan einer möglichst hohen Sicherheit im Straßenverkehr rechtfertigt es, eine \nOrdnungswidrigkeit im Bundeszentralregister trotz grundsätzlichen Ablaufs der Tilgungsfrist \ndann nicht zu tilgen, wenn vor dem Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird und \nbis zum Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) zu einer weiteren \nEintragung führt. Nur auf diese Weise können Mehrfachtäter effektiv erkannt und nach einem \nim einzelnen festgelegten gestaffelten System (vgl. § 4 Abs. 3 StVG) zu einem \nverkehrsgerechten Verhalten veranlasst oder notfalls durch Entziehung der Fahrerlaubnis von \nder Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ferngehalten werden. Dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die \nneue Tat schon vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden und zusätzlich die Rechtskraft \nder die Tat ahndenden Entscheidung innerhalb der Überliegefrist eingetreten sein muss. Denn \neinerseits hat der Betreffende mit der neuen Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist ein hohes Maß \nan Verantwortungslosigkeit in Bezug auf die Verkehrssicherheit gezeigt; andererseits ist \ndurch das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidung und Eintragung ins \nBundeszentralregister innerhalb der Überliegefrist der zeitliche Zusammenhang zwischen \nalten und neuen Verstößen gewahrt. \n\n6\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 9. \nFebruar 2007 - 16 B 2174/06 - , NJW 2007, 1768. Die daraus vom Kläger zitierten Passagen \ndienen ausschließlich der Argumentation, bei der Ermittlung des Punktestandes und damit für \ndie Berechnung der Tilgungsfristen komme es grundsätzlich nicht auf den Tattag, sondern auf \ndie Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung(en) an. Die gesetzliche Regelung als solche wird \nin keiner Weise in Frage gestellt. Vielmehr wird auf ihrer Grundlage entschieden. \n\n7\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 16 B \n1430/05 - , NWVBl. 2006, 194, in dem ausgehend von der Wirksamkeit der Norm der \nGesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint wird. \n\n8\n\nDie im Rahmen der Grundsatzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \naufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Überliegefrist führt ebenfalls nicht zur \nZulassung der Berufung. Sie bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Wie die vorhergehenden Ausführungen zeigen, ist sie bereits im \nZulassungsverfahren eindeutig im Sinne der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu \nbeantworten. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-15/9-a-2768-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-15/9-a-2768-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241358","retrieved":"2026-07-09 02:04:34.268232+00:00"}}